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BGH Beschluss vom 18.10.2004 – II ZB 30/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Oktober 2004

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter

Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des

Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom

15. Oktober 2003 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

50.106,60 €.

Gründe

I. Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 13. Juli 2001 verurteilt,

an den Kläger 98.000,00 DM zu zahlen. Das Urteil wurde der Beklagten am

17. Juli 2001 zugestellt. Am 17. August 2001 hat sie hiergegen Berufung einge-

legt. Auf Antrag der Beklagten wurde die Frist zur Begründung der Berufung bis

zum 17. November 2001 - einem Samstag - verlängert. Die Berufungsbegrün-

dung ging am Montag, dem 19. November 2001, beim Landgericht Freiburg ein,

das sie am 20. November 2001 an das Oberlandesgericht Karlsruhe, Außense-

nate Freiburg, weitergeleitet hat. Der Schriftsatz ist von der bei den Prozeßbe-

vollmächtigten der Beklagten

in der Ausbildung befindlichen S. B. am

Spätnachmittag des 19. November 2001 in den Nachtbriefkasten des Landge-

richts Freiburg eingeworfen worden. Nachdem die Beklagte mit Verfügung vom

26. November 2001 auf den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung

hingewiesen worden ist, hat sie am 11. Dezember 2001 Antrag auf Wiederein-

setzung in den vorigen Stand gestellt.

Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Beklagte vor-

getragen und durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, daß die

Überbringung fristwahrender Schriftsätze zu Gerichten und Behörden im Regel-

fall von fest angestellten Bürobotinnen der Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtig-

ten erledigt werde. Im Bedarfsfall - nach Feierabend oder bei Verhinderung die-

ser Botinnen - würden die Botengänge von Sekretärinnen oder Auszubildenden

übernommen. Der Bürovorsteher, dem die Organisation und Überwachung der

Botengänge übertragen sei und der seit 23 Jahren fehlerfrei gearbeitet habe,

weise die Auszubildenden zu Beginn ihrer Ausbildung ausdrücklich darauf hin,

daß fristwahrende Schriftstücke nach Dienstschluß der Gerichte in den betref-

fenden Nachtbriefkasten des jeweils zuständigen und nicht eines anderen Ge-

richts einzuwerfen seien. Darüber hinaus müßten die Auszubildenden zu Be-

ginn ihrer Ausbildung mehrfach eine der fest angestellten Bürobotinnen auf de-

ren täglichen Botengängen begleiten. Diese Bürobotinnen seien von dem Büro-

vorsteher angewiesen, den Auszubildenden zu zeigen, wo sich die einzelnen

Gerichte befinden und wo die Schriftsätze abzugeben bzw. einzuwerfen seien.

Am Nachmittag des 19. November 2001 sei die Auszubildende S. B.

von einer Sekretärin und dem Bürovorsteher unter Hinweis auf die am selben

Tag ablaufende Frist beauftragt worden, die Berufungsbegründungsschrift zum

Oberlandesgericht Karlsruhe, Außensenate Freiburg, zu bringen. S.

B. habe sich seit dem Beginn ihrer Ausbildung am 3. September 2001 stets

als zuverlässige Bürokraft erwiesen; im September 2001 habe sie eine der fest

angestellten Botinnen auf deren Botengängen begleitet. Frau B., die ge-

meint habe, der Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Außense-

nate Freiburg, befinde sich am Eingang des Oberlandesgerichts, der ihr von

früheren Botengängen bekannt gewesen sei, habe den am Eingang des Ober-

landesgerichts Karlsruhe, Salzstraße 28, angebrachten Hinweis auf den um die

Ecke - am Augustinerplatz - befindlichen Nachtbriefkasten übersehen, weil es

bereits dunkel gewesen sei. In dem Glauben, daß der Schriftsatz fristwahrend

an das Oberlandesgericht weitergeleitet werde, habe sie die Berufungsbegrün-

dung in den - ihrer Vorstellung nach gemeinsamen - Nachtbriefkasten des

Landgerichts, Salzstraße 17, gegenüber dem Gebäude Salzstraße 28, in dem

auch Kammern des Landgerichts untergebracht sind, eingeworfen.

Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten

zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung

hat es im wesentlichen ausgeführt: Bei einem Botengang zu Gericht handele es

sich zwar um eine einfache Tätigkeit, die auch einem Auszubildenden übertra-

gen werden könne, wenn dieser sich in der bisherigen Ausbildung als zuverläs-

sig erwiesen habe. Voraussetzung dafür sei jedoch, daß der Auszubildende

ausreichende Hinweise und Belehrungen erhalten habe, die ihn in die Lage

versetzten, den Botengang zuverlässig auszuführen. Einer vom Bürovorsteher

zu Beginn der Ausbildung erteilten Belehrung, daß ein Schriftsatz nach Dienst-

schluß in den Nachtbriefkasten des jeweils zuständigen und nicht eines ande-

ren Gerichts einzuwerfen sei, hätten die Auszubildenden nicht entnehmen kön-

nen, welche Gerichte über einen eigenen Nachtbriefkasten verfügen und wo

sich diese befinden. Die zu Beginn der Ausbildung erfolgte Vorbereitung auf die

Botengänge habe deshalb keine Gewähr dafür geboten, daß die Auszubilden-

den wüßten, in welchen Nachtbriefkasten für das Oberlandesgericht bestimmte

Schriftsätze einzuwerfen seien. Damit sei die - offenbar langjährig praktizierte -

Vorbereitung der Auszubildenden auf die Botengänge zum Oberlandesgericht

als solche unzulänglich gewesen. Von seiten der Rechtsanwälte hätte sicher-

gestellt werden müssen, daß ihr Bürovorsteher die mit Botengängen betrauten

Auszubildenden ausdrücklich auf den außergewöhnlichen Standort des Nacht-

briefkastens beim Oberlandesgericht Karlsruhe, Außensenate Freiburg, hin-

wies. Bei kritischer Überprüfung der Praxis dieser Botengänge wäre vorherseh-

bar gewesen, daß ein für das Oberlandesgericht bestimmter Schriftsatz über

kurz oder lang in den Nachtbriefkasten des Landgerichts eingeworfen werde,

weil der Bote nicht wisse, daß das Oberlandesgericht einen eigenen Nacht-

briefkasten habe und wo sich dieser befinde.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklag-

ten.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522

Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des

§ 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Beru-

fung als unzulässig verwerfenden Beschluß gewahrt sein müssen (BGHZ 155,

21, 22; BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004 - XI ZB 33/03, Juris), sind nicht erfüllt.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat die Rechtssache weder

grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs

1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Fragen der

Anforderungen, die an einen Prozeßbevollmächtigten hinsichtlich der Organisa-

tion seines Büros zu stellen sind, um die fristgerechte Einreichung eines

Schriftsatzes bei Gericht sicherzustellen, grundsätzlich geklärt: Er muß die not-

wendigen Vorkehrungen und Kontrollmaßnahmen treffen, die geeignet sind,

zuverlässig sicherzustellen, daß fristwahrende Schriftsätze das Gericht recht-

zeitig erreichen (speziell zu Botengängen durch Auszubildende BGH, Beschl. v.

20. März 1997 - IX ZB 5/97, NJW-RR 1997, 551, 552; Urt. v. 17. Dezember

1997 - IV ZR 93/97, BGHR ZPO § 233 Büropersonal 12; zur Organisations-

pflicht beim Postausgang BGH, Urt. v. 11. Juli 1990 - XII ZR 55/89, BGHR ZPO

§ 233 Büropersonal 4). Ob der Rechtsanwalt die erforderlichen Vorkehrungen

getroffen hat, ist keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine solche des

Einzelfalls.

2. Die von der Rechtsbeschwerde darüber hinaus als grundsätzlich be-

zeichnete Rechtsfrage, ob auch im Rechtsbeschwerdeverfahren an dem früher

zur sofortigen Beschwerde entwickelten Grundsatz festgehalten werden kann,

daß in der Beschwerdebegründung das Wiedereinsetzungsvorbringen in tat-

sächlicher Hinsicht ergänzt werden kann, wenn seine Ergänzungsbedürftigkeit

auf eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO zu-

rückzuführen ist, ist nicht entscheidungserheblich. Die von der Rechtsbe-

schwerde reklamierte Ergänzungsbedürftigkeit ist hier nicht gegeben und beruht

vor allem nicht auf einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht. Dem

Berufungsgericht als dem Gericht, dessen Nachtbriefkasten die Auszubildende

nicht gefunden hat, waren, ohne daß es hierzu eines Vortrags seitens der Par-

teien bedurft hätte, die Örtlichkeiten bei seiner Entscheidung bekannt, wie sich

auch aus der Begründung des Beschlusses ergibt. Angesichts dessen handelt

es sich bei den Ergänzungen in der Rechtsbeschwerde nicht um neuen Vortrag,

sondern um gerichtsbekannte Tatsachen.

Im übrigen ist die Frage der Zulässigkeit neuen Tatsachenvorbringens in

der Rechtsbeschwerde nicht mehr klärungsbedürftig. Diese Frage ist bereits

geklärt (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, Juris; Beschl. v. 21. Juli

2004 - XII ZB 27/03, Juris; BGHZ 156, 165, 167 f.).

3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist auch keine Ent-

scheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung erforderlich. Das Berufungsgericht hat die an die Sorgfaltspflichten

eines Rechtsanwalts zu stellenden Anforderungen nicht in verfassungsrechtlich

zu beanstandender Weise überspannt und daher nicht den Zugang der Beklag-

ten zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer,

aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert. Es hat vielmehr

ausgehend von den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestell-

ten Grundsätzen und angesichts der den Prozeßbevollmächtigten bekannten

schwierigen örtlichen Verhältnisse es diesen zu Recht als mangelnde Organisa-

tion angelastet, daß sie ihren Bürovorsteher bei der - grundsätzlich zulässigen -

Übertragung der Organisation und Überwachung der Botengänge nicht dazu

angehalten haben, wegen der Lage des Nachtbriefkastens des Oberlandesge-

richts an einem Nebeneingang gerade für dieses Gericht besondere Vorkeh-

rungen bei der Einweisung und dem Einsatz von Auszubildenden zu treffen.

4. Auch die von der Rechtsbeschwerde angeführte Divergenz liegt nicht

vor. Das Bundesarbeitsgericht (Beschl. v. 12. März 1992 - 6 AZR 303/90, Juris)

hat nicht allgemein den Rechtssatz aufgestellt, ein Prozeßbevollmächtigter ge-

nüge seinen Sorgfaltspflichten, wenn er eine Büroangestellte anweise, einen

Schriftsatz in den Nachtbriefkasten einzuwerfen. Es hat vielmehr lediglich an-

gesichts der konkreten Umstände der Übergabe entschieden, daß der Rechts-

anwalt unter den dort genannten Voraussetzungen seinen Sorgfaltspflichten

genügt habe. Eine Divergenz zu dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom

23. November 2000 (IX ZB 83/00, BGHR ZPO § 233 Büropersonal 14) liegt be-

reits deshalb nicht vor, weil das Berufungsgericht keinen hiervon abweichenden

Rechtssatz aufgestellt hat. Das Berufungsgericht ist, der eidesstattlichen Versi-

cherung der Auszubildenden folgend, nicht von einem bewußten, sondern von

einem irrtumsbedingten Abweichen der Auszubildenden von den ihr erteilten

Weisungen ausgegangen.

Röhricht

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe