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BGH Beschluss vom 19.10.2004 – 1 StR 427/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2004 beschlos-
sen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäu-
mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil
des Landgerichts Schweinfurt vom 15. April 2004 Wiederein-
setzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluß des Landgerichts Schweinfurt vom
9. Juli 2004, durch den die Revision des Angeklagten als unzu-
lässig verworfen wurde, gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Schweinfurt vom 15. April 2004 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe (zu 2):
1. Der Angeklagte ist Fernfahrer. Er spiegelte einer 16jährigen Anhalte-
rin vor, sie mit dem Lkw zu ihrem Ziel zu bringen, tatsächlich fuhr er auf einen
einsamen Parkplatz. Dort versuchte er sie gewaltsam an Handschellen zu fes-
seln, die schon an der Karosserie des Führerhauses angebracht waren. Dies
scheiterte zwar an ihrem heftigen Widerstand, sie konnte jedoch nicht verhin-
dern, daß ihre Hose bei seinen Angriffen zerriß, er ihr den Slip herunterzog
und einen Finger in ihre Scheide steckte. Erst als sie eine Geschlechtskrank-
heit behauptete, ließ er von ihr ab und sie konnte fliehen. Der Angeklagte fuhr
davon.
2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte we-
gen Vergewaltigung zu Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde ihm die Fahr-
erlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf
einer bestimmten Frist keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die fehlende cha-
rakterliche Eignung des Angeklagten zum Fahren eines Kraftfahrzeugs wird in
der im einzelnen dargelegten bewußten intensiven Förderung der Tat durch die
Benutzung eines Fahrzeugs (Aufnahme der Geschädigten in den - mit Hand-
schellen präparierten - Lkw, ihre Verbringung zu dem einsamen Tatort, Ausnut-
zung ihrer verminderten Verteidigungsmöglichkeiten) gesehen.
3. Die Revision des Angeklagten ist aus den vom Generalbundesanwalt
in seinem Antrag vom 22. September 2004 im einzelnen dargelegten Gründen
unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der näheren Ausführung bedarf nur folgendes:
Die Entziehung der Fahrerlaubnis entspricht uneingeschränkt der bishe-
rigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach bedarf es bei schwer-
wiegenden Straftaten, die unter (hier besonders intensiver) Nutzung des Kraft-
fahrzeugs begangen werden, keines verkehrsspezifischen Gefahrzusammen-
hangs zwischen Tat und Verkehrssicherheit, der hier nicht vorliegt (vgl. zu-
sammenfassend zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Se-
natsbeschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ 2003, 658 ff. m.w.N.).
Die Revision weist allerdings mit Recht darauf hin, daß der 2. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 26. September 2003 (2 StR 161/03 =
NStZ 2004, 144 ff.) - in dort allerdings nicht tragenden Erwägungen (aaO,
147) - den Standpunkt vertreten hat, eine Entziehung der Fahrerlaubnis käme
(damit auch in Fällen wie dem vorliegenden) nicht in Betracht, wenn der Ange-
klagte im Zusammenhang mit der Tatbegehung die Sicherheit des Straßenver-
kehrs nicht gefährdet habe, und auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sei-
en, daß dies künftig der Fall sein werde. Diese Auffassung vertritt auch der
4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs; er hat die Frage dem Großen Senat für
Strafsachen vorgelegt (Beschluß vom 26. August 2004 - 4 StR 85/03, 155/03,
175/03), nachdem der erkennende Senat auf Anfrage des 4. Strafsenats in die-
ser Sache vom 16. September 2003 (NStZ 2004, 86) mitgeteilt hat, daß er an
der bisherigen Rechtsprechung festhält, die nach seiner Auffassung dem Wil-
len des Gesetzgebers entspricht (Senatsbeschluß vom 13. Mai 2004 - 1 ARs
31/03 m.w.N.). Eine Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen ist bis-
her nicht ergangen.
4. Unter diesen Umständen ist der Senat nicht gehalten, mit der Ent-
scheidung zuzuwarten. Der Anfragebeschluß hindert den Senat, der an der
bisherigen Rechtsprechung festhalten will, nicht, auf dieser Grundlage weiter
zu entscheiden (st. Rspr., vgl. BGHR GVG § 132 Anfrageverfahren 1; Urteil
vom 21. April 2004 - 1 StR 522/03; Beschluß vom 22. Januar 2004 - 1 StR
561/03). Für eine Zurückstellung (nur) der Entscheidung über die Maßregel,
wie sie bei einer beabsichtigten, vor der Entscheidung des Großen Senats aber
nicht möglichen Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung in Betracht
kommen kann (vgl. hierzu grundlegend das Teilurteil in der Sache 4 StR 85/03
vom 6. Juli 2004 = NJW 2004, 2686 ff.), sieht der Senat keine Veranlassung.
Nack Wahl Kolz
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