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BGH Beschluß vom 19.10.2004 – VIII ZR 327/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2004 durch die

Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert, Dr. Wolst und die Richterin Hermanns

beschlossen:

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander auf-

gehoben.

Streitwert für das Revisionsverfahren: 700 €

Gründe

I.

Der Beklagte mietete mit Vertrag vom 15. Februar 2000 eine Wohnung

im Mehrparteienhaus der Klägerin in der W. straße in B. Nr. 7 der

Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Klägerin, die Vertragsinhalt wurden,

lautet:

"1.

Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf der Mieter der vorherigen schriftlichen Zu- stimmung des Wohnungsunternehmens, wenn er

a) ...

...

e) Antennen anbringt oder verändert

...

h) Um-, An- und Einbauten sowie Installationen vornimmt, die

Mieträume, Anlagen oder Einrichtungen verändern,

2. Das Wohnungsunternehmen wird die Zustimmung nicht ver- weigern, wenn Belästigungen anderer Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind.

..."

Die Mietwohnung ist mit einem Breitbandkabelanschluß für Rundfunk

und Fernsehen ausgestattet. Ohne Zustimmung der Klägerin installierte der

Beklagte, der deutscher Staatsangehöriger ist, eine Parabolantenne an der

Hauswand des Gebäudes im Bereich des Balkons der von ihm gemieteten

Wohnung.

Nachdem die Klägerin den Beklagten ergebnislos unter Fristsetzung auf-

gefordert hatte, die Antenne zu entfernen, hat sie Klage mit dem Antrag erho-

ben, den Beklagten zu verurteilen die Antenne abzubauen und zu entfernen. Im

Wege der Widerklage hat der Beklagte beantragt, die Klägerin zu verurteilen,

dem vorgenommenen Anbau der Antenne zuzustimmen, hilfsweise der Anbrin-

gung der Antenne im Balkonbereich ohne Einwirkung auf die Bausubstanz zu-

zustimmen.

Das Amtsgericht hat den Beklagten zum Abbau der Antenne verurteilt

und die Klägerin auf die Widerklage hin verurteilt, der Anbringung der Parabol-

antenne (60 cm Durchmesser) im Balkonbereich ohne Einwirkung auf die Bau-

substanz zuzustimmen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie sich gegen die

Verurteilung zur Zustimmung gewandt hat, hat das Landgericht zurückgewiesen

und die Revision gegen das Berufungsurteil zugelassen.

Nach Einlegung und Begründung der Revision durch die Klägerin haben

die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die zwischenzeitliche Beendigung

des Mietverhältnisses und den Auszug des Beklagten aus der Wohnung in der

Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenan-

träge gestellt.

II.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sind die

Kosten des Revisionsverfahrens nach billigem Ermessen gegeneinander auf-

Eine Entscheidung nach dieser Vorschrift kann nach summarischer Prü-

fung ergehen; aus prozeßökonomischen Gründen ist das erkennende Gericht

hier nicht gezwungen, schwierige Rechts- oder auch Tatsachenfragen zu klären

(BGH, Beschluß vom 18. Februar 1954 - III ZR 208/52, NJW 1954, 1038).

Im Streitfall ist ungeklärt, inwieweit die "mobile" Parabolantenne die

Außenansicht des Hauses beeinträchtigt hätte und auch, welches Interesse der

Beklagte am Empfang der von ihm genannten Sender hatte. Eine Zurückver-

weisung der Sache zur Klärung dieser Fragen erscheint aus den obengenann-

ten Gründen nicht sachgerecht.

Dr. Beyer

Ball

Dr. Leimert

Dr. Wolst

Hermanns