Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 20.09.2006 – IV ZR 28/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

am 20. September 2006

beschlossen:

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/6

und die Beklagte 5/6.

Der Streitwert wird - unter Aufhebung der Festsetzungs-

beschlüsse des Landgerichts Bayreuth vom 1. März 2001

und des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Januar

2005 - für alle Instanzen auf 4.995,03 € festgesetzt.

Gründe

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I. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass die Beklagte als

sein privater Krankenversicherer verpflichtet war, für eine im Jahre 2003

geplante

Implantation dreier Zähne, deren Kosten auf

insgesamt

6.768,79 € veranschlagt waren, Versicherungsschutz zu gewähren. Das

Landgericht hat die Klage am 8. Juli 2004 als unzulässig abgewiesen.

Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Im Revisionsverfahren

haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt

und beantragt, der jeweils anderen Partei die Kosten des Rechtsstreits

aufzuerlegen.

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1. Die auch noch in der Revisionsinstanz zulässige Erledigungser-

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klärung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02 -

BauR 2003, 1075 unter II 2; vom 30. September 2004 - I ZR 30/04 -

WRP 2005, 126 unter II 1 m.w.N.) führt dazu, dass gemäß § 91a ZPO

über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden ist (BGH

aaO), ohne dass dabei schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen

abschließend geklärt werden können (vgl. BGH Beschluss vom 19. Okto-

ber 2004 - VIII ZR 327/03 - WuM 2004, unter II m.w.N.).

2. Das Berufungsurteil hätte voraussichtlich keinen Bestand ge-

habt, soweit es die Abweisung des Feststellungsantrages des Klägers

als unzulässig bestätigt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Februar 2006 - IV

ZR 131/05 - VersR 2006, 535 unter II 1 a und b).

Nachdem die Beklagte inzwischen die Kosten für die Implantation

zweier Zähne im Rahmen des vereinbarten Tarifs erstattet und damit die

medizinische Notwendigkeit dieses Teils der Behandlung akzeptiert hat,

waren ihr insoweit 2/3 der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Für

die Behandlung des dritten Zahns kann die nur mit sachverständiger Hil-

fe zu beantwortende Frage nach der medizinischen Notwendigkeit ent-

weder einer Zahnimplantation oder lediglich einer Überbrückung im Rah-

men der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht mehr geklärt werden

(vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2004 aaO). Insoweit trägt

jede Partei die darauf entfallenden Kosten zur Hälfte, mithin jeweils 1/6

der Kosten des Rechtsstreits.

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Damit hat die Beklagte insgesamt 5/6 der Kosten des Rechtsstreits

zu tragen, der Kläger 1/6.

II. Der Streitwert war - auch für die Vorinstanzen (§ 63 Abs. 3

GKG) - neu festzusetzen:

Der Feststellungsantrag war darauf gerichtet, dass die Beklagte

Versicherungsschutz hinsichtlich des Heil- und Kostenplans vom 5. Juni

2003 gewähren müsse. Dieser umfasste auch Labor- und Materialkosten

in Höhe von 2.100 €, die nach dem vereinbarten Tarif lediglich zu 75%

(= 1.575 €) versichert waren. Von den im Heil- und Kostenplan ausge-

wiesenen Kosten waren deshalb maximal 6.243,03 € erstattungsfähig.

Unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlages von 20% ergibt

sich der Streitwert von 4.995,03 €.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Bayreuth, Entscheidung vom 08.07.2004 - 21 O 141/04 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 13.01.2005 - 1 U 102/04 -