BGH Urteil vom 19.10.2004 – X ZR 2/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 19. Oktober 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
BGB § 528
Dem Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers und der Über- leitung dieses Anspruchs auf den Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf die von diesem dem Schenker geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt steht es nicht ent- gegen, daß das Geschenk, wenn es beim Schenker verblieben wäre, zu dessen Schonvermögen gehört hätte.
BGH, Urt. v. 19. Oktober 2004 - X ZR 2/03 - OLG Celle LG Stade
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 19. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 12. Dezember 2002 verkündete Urteil
des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle wird auf Kosten
des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte ist der Sohn und Alleinerbe der am 25. März 1998 verstor-
benen L. S. (im folgenden: Erblasserin). Der Kläger verlangt als Trä-
ger der Sozialhilfe aus übergeleitetem Recht vom Beklagten die Zahlung von
7.365,67 € (14.406,-- DM).
Mit notariellem Vertrag vom 31. März 1992 übertrug die Erblasserin dem
Beklagten "im Wege vorweggenommer Erbfolge" das Eigentum an der
1.389 qm großen Hof- und Gebäudefläche B. ... straße in Z. . Auf die-
sem Grundstück war im Jahre 1960 ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche
von 85 qm errichtet worden, das die Erblasserin und der Beklagte gemeinsam
bewohnten.
Für die Zeit vom 14. Juli 1993 bis 31. März 1995 gewährte der Kläger der
Erblasserin Hilfe zur häuslichen Pflege in Höhe von insgesamt 14.406,-- DM.
Der Kläger leitete mit Bescheid vom 14. September 1998 Rückgewähransprü-
che der Erblasserin gegen den Beklagten aus § 528 BGB gem. § 90 BSHG auf
sich über. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage des Beklagten beim Ver-
waltungsgericht blieb ohne Erfolg.
Der Beklagte macht gegenüber der Klageforderung im wesentlichen gel-
tend, das ihm übertragene Grundstück habe zum Schonvermögen nach § 88
Abs. 2 Nr. 7 BSHG seiner Mutter gehört. Nach dieser Vorschrift sei der Erblas-
serin eine entgeltliche Veräußerung nicht zumutbar gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat
den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-
senen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet gehalten und ausge-
führt, die Erblasserin habe dem Beklagten das Eigentum an dem Grundstück
geschenkt. Die Erblasserin sei nach Vollziehung der Schenkung, nämlich in der
Zeit vom 14. Juli 1993 bis zum 31. März 1995, unstreitig außer Stande gewe-
sen, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten, und habe deswegen vom
Kläger Sozialhilfe erhalten. Der Rückforderungsanspruch der Erblasserin gegen
den Beklagten sei auf Zahlung regelmäßig wiederkehrender Unterhaltsbeiträge
gerichtet gewesen, bis der Wert des Schenkungsgegenstandes erschöpft ge-
wesen sei. Den Rückforderungsanspruch der Erblasserin habe der Kläger wirk-
sam auf sich übergeleitet. Der Zahlungsanspruch des Klägers könne nicht mit
dem Argument verneint werden, daß die Sozialhilfeleistung an den Schenker
nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG nicht von der Verwertung des geschenkten Ge-
genstandes hätte abhängig gemacht werden dürfen. Diese Vorschrift betreffe
nicht das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem, sondern allein das
Verhältnis zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Schenker. Die Vor-
schrift betreffe daher die Frage, ob der Träger der Sozialhilfe einen Anspruch
des Schenkers auf Rückübertragung eines Grundstückes auf sich überleiten
könne. Die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Überleitung sei aber nicht von
den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu prüfen, die insoweit an die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts gebunden seien.
II.
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Das
Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß dem Kläger Ansprüche aus § 528
Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG zustehen.
1. Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß die Erblas-
serin dem Beklagten das Grundstück im Wege der Schenkung zugewendet hat,
läßt dies einen Rechtsfehler nicht erkennen; davon geht auch die Revision aus.
2. Es entspricht weiter ständiger Rechtsprechung, daß der Anspruch auf
fang besteht, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des ange-
messenen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist, so daß er bei einem nicht
teilbaren Geschenk wie ein Grundstück von vornherein auf die wiederkehrende
Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden
Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist (BGHZ 94,
141, 144; BGHZ 96, 380, 382; BGHZ 125, 283, 284; BGHZ 155, 57). Auch hier-
von geht die Revision aus.
3. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, daß die Erblasserin nicht au-
ßer Stande gewesen sei, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten, weil ihr
Unterhalt aufgrund der ihr gewährten Sozialhilfe sichergestellt gewesen sei. Die
Frage, ob ein Schenker nach Vollziehung der Schenkung außer Stande ist, sei-
nen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, ist nach den Vorgaben des Unter-
haltsrechts zu entscheiden, auf deren Begrifflichkeit § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB
Bezug nimmt (Senat, Urt. v. 05.11.2002 - X ZR 140/01, NJW 2003, 1384,
1386). Der Unterhaltsberechtigte ist danach außer Stande, sich selbst zu unter-
halten, wenn er seinen Bedarf weder aus Einkommen noch aus der Verwertung
von Vermögen decken kann (Senat aaO m.w.N.). Nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts war die Erblasserin in der Zeit, für die ihr der Kläger Sozial-
hilfe gewährt hat, hierzu außer Stande und damit unterhaltsbedürftig nach den
Vorgaben des Unterhaltsrechts.
4. Die Frage, ob die Erblasserin in demselben Maße hilfsbedürftig gewe-
sen wäre, wenn sie das Hausgrundstück nicht auf den Beklagten übertragen
hätte, ist nicht entscheidend. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit des Schen-
kers kommt es allein auf dessen Einkommens- und Vermögenslage im Zeit-
punkt der Bewilligung der Sozialhilfe an, wenn ein Sozialhilfeträger aus überge-
leitetem Recht den Anspruch des Schenkers aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB ge-
gen den Beschenkten geltend macht. Deshalb kann sich der Beschenkte in die-
sen Fällen gegenüber der Inanspruchnahme aus dem übergeleiteten Anspruch
auch nicht damit verteidigen, daß der Schenker nach Beantragung und Gewäh-
rung von Sozialhilfe wieder über Einkommen oder Vermögen verfügt hat (Se-
nat, BGHZ 155, 57,59).
5. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß es für die
Überleitung eines Rückforderungsanspruchs wegen Notbedarfs des Schenkers
nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB unbeachtlich ist, ob das geschenkte Grundstück
im Eigentum des Schenkers Schonvermögen gewesen wäre (BGHZ 125, 283,
287). Die Überleitungsanzeige nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG bewirkt, daß der
Sozialhilfeträger hinsichtlich der übergeleiteten Ansprüche in die Gläubigerposi-
tion des Schenkers eintritt. Der Rückgewähranspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1
BGB ist aber nicht durch Regelungen beschränkt, die denjenigen des Bundes-
sozialhilfegesetzes vergleichbar wären (vgl. BVerwGE 90, 245, 249; Münch-
Komm./Kollhosser, 3. Aufl. 1995, § 528 BGB Rdn. 18; Brähler-Boyan/Mann,
NJW 1995, 1866, 1869).
6. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß ein Rückforde-
rungsanspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dann zu bejahen sei, wenn
die Bedürftigkeit des Schenkers Folge der Schenkung sei. "Nach" im Sinne von
§ 528 Abs. 1 Satz 1 BGB beinhaltet eine zeitliche Abgrenzung zur Erfüllungs-
verweigerungseinrede des § 519 Abs. 1 BGB. Sie bedeutet nicht, daß die Be-
dürftigkeit Folge der Schenkung sein muß. Eine Beschränkung des Rückforde-
rungsrechtes dergestalt, daß die Bedürftigkeit gerade durch die Schenkung
verursacht worden sein muß, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen (Staudin-
Rdn. 3). Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesge-
richtshofs vom 17. Januar 1996 (IV ZR 184/94, NJW 1996, 287 f.). Nach dieser
Entscheidung steht die Anwendbarkeit des § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht da-
durch in Frage, daß die Schenkerin schon vor Übertragung des Schenkungs-
gegenstandes Sozialhilfeleistungen erhalten hat, die Bedürftigkeit mithin schon
vor dem Vollzug der Schenkung vorlag. Diese Entscheidung verdeutlicht damit
im Gegenteil, daß es auf einen kausalen Zusammenhang zwischen der Schen-
kung und dem Eintritt der Bedürftigkeit nicht ankommt.
7. Das Ergebnis ist nach dem vom Senat zu beurteilenden Sachverhalt
auch nicht unbillig. Es beruht darauf, daß das Schenkungsrecht einerseits und
das Sozialhilferecht andererseits in sich geschlossene Rechtssysteme mit un-
terschiedlich ausgestalteten und an unterschiedlichen Maßstäben ausgerichte-
ten Billigkeitsregelungen bilden. Das Schenkungsrecht bietet in § 529 Abs. 2
BGB eine solche Regelung. Danach ist der Anspruch auf Herausgabe des Ge-
schenks ausgeschlossen, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner
sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, das Geschenk herauszugeben,
ohne daß sein standesgemäßer Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Ge-
setzes obliegenden Unterhaltspflicht gefährdet wird. Hierfür sind jedoch im vor-
liegenden Fall Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Melulllis
Scharen
Ambrosius
Mühlens
Meier-Beck