BGH Urteil vom 17.12.2009 – Xa ZR 6/09
Xa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 17. Dezember 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 528 Abs. 1, § 818 Abs. 2
Macht der verarmte Schenker den Rückforderungsanspruch bezüglich eines
Rechts an einem Grundstück geltend, kann der Beschenkte seiner auf Zahlung
entsprechend der Bedürftigkeit des Schenkers gerichteten Zahlungspflicht da-
durch entgehen, dass er die Rückübertragung des Geschenks anbietet.
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Xa ZR 6/09 - OLG Celle
LG Lüneburg
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 17. Dezember 2009 durch den Richter Keukenschrijver, die Rich-
terin Mühlens und die Richter Dr. Berger, Dr. Grabinski und Dr. Bacher
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 11. Dezember 2008 verkündete Urteil
des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle wird auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus übergeleitetem Recht gemäß § 93
Abs. 1 SGB VIII auf Erstattung von Sozialhilfe in Anspruch, die er der Mutter der
Beklagten in der Zeit vom 6. Mai 2002 bis zu deren Tod am 25. März 2003 ge-
zahlt hat.
Mit notariellem Vertrag vom 11. Oktober 1995 schenkte die Mutter der
Beklagten dieser ihren ideellen Anteil von 1/3 an einem Grünland/Ackergrund-
stück mit Hütte. Mit Überleitungsbescheid vom 20. Juni 2005 leitete der Kläger
den Anspruch der Verstorbenen auf Rückforderung der Schenkung bis zur Hö-
he von 7.389,46 € wegen geleisteter Sozialhilfe auf sich über. Die Beklagte hat
dem Kläger die Übertragung des Grundstücksanteils angeboten, was der Klä-
ger jedoch abgelehnt hat.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.389,46 €
nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos
geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
sein Klageziel weiter.
Die Beklagte tritt dem entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Der vom Kläger auf sich übergeleitete Rückforderungsanspruch sei auf
Herausgabe des Anteils an dem Geschenk gerichtet, "soweit" die Verstorbene
als Schenkerin außerstande gewesen sei, ihren angemessenen Unterhalt zu
bestreiten. Bei einem real unteilbaren Geschenk entstehe von Anfang an ein
(Teil-)Wertersatzanspruch in Geld, wenn der Unterhaltsbedarf geringer sei als
der Wert des geschuldeten Gegenstands. Das der Beklagten zugewandte Ge-
schenk sei indessen von Anfang an nur ideelles Bruchteilseigentum gewesen.
Die Beklagte könne dem Kläger den von diesem zur Deckung der Sozialhilfe
benötigten Bruchteil herausgeben, indem sie ihm einen Bruchteil von 54/100
des von ihr gehaltenen Drittels übertrage. Als hierauf gerichtet hat das Beru-
fungsgericht die Klage jedoch nicht angesehen.
II. Das angefochtene Urteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprü-
fung stand.
1. Der Anspruch des Klägers ist der auf diesen übergeleitete Anspruch
der Mutter der Beklagten aus §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 812 ff. BGB. § 528 Abs. 1
Satz 1 BGB bestimmt, dass der Schenker die Herausgabe des Geschenks for-
dern kann, soweit er nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, sei-
nen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Anspruch auf Heraus-
besteht, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemesse-
nen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist, so dass er bei einem nicht teilba-
ren Geschenk - wie einem Grundstück - von vornherein auf die wiederkehrende
Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden
Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist (BGHZ 94,
141, 144; BGHZ 96, 380, 382; BGHZ 125, 283, 284; BGHZ 155, 57; BGH, Urt.
v. 19.10.2004 - X ZR 2/03, NJW 2005, 670, 671).
Der Bundesgerichtshof hat zudem mehrfach klargestellt, dass der An-
spruch sich nur bei der Möglichkeit zur Bildung von realen - nicht aber von
ideellen - Bruchteilen auf Herausgabe eines solchen richtet (BGHZ 94, 141,
143; BGH, Urt. v. 17.1.1996 - IV ZR 184/94, NJW 1996, 287; Urt. v. 17.9.2002
- X ZR 196/01, NJW-RR 2003, 53, 54). Diese Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs bezieht sich auf Grundstücksschenkungen. Auch hier kommt die Bil-
dung von ideellem Bruchteilseigentum in Betracht. Dies hat der Bundesge-
richtshof jedoch für die Teilbarkeit eines Schenkungsgegenstands nicht genü-
gen lassen.
2. Die Revision vertritt zu Unrecht den Standpunkt, der Bundesgerichts-
hof habe bereits verneint, dass sich der Beschenkte von der Wertersatzpflicht
könne. In der Entscheidung, auf die sich die Revision beruft (BGHZ 94, 141 ff.),
wird lediglich ausgeführt, bei nicht real teilbaren Gegenständen sei der An-
spruch auf teilweisen Wertersatz von vornherein auf Zahlung in Höhe des der
Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertteils des Geschenks gerich-
tet. Für eine Ersetzungsbefugnis gemäß § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB sei dann kein
Raum. Damit ist die Frage, ob dem Beschenkten eine Ersetzungsbefugnis in
umgekehrtem Sinne zusteht, nicht im Sinne der Revision beantwortet. Ob der
Beschenkte sich durch Rückgabe des ganzen Geschenks von der Zahlungs-
pflicht nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB be-
freien könne, hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 125, 283, 285) ausdrücklich
offen gelassen. Er hat ausgeführt, hierfür könne sprechen, dass die einschrän-
kende Zahlungsverurteilung den Beschenkten begünstigen solle.
3. Die Frage ist zu bejahen. Mit der Einschränkung des Rückforderungs-
anspruchs in § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB auf das zur Behebung des Notbedarfs
Erforderliche soll dem Vertrauen des Beschenkten auf die Rechtsbeständigkeit
der Schenkung entsprochen, zugleich aber auch dem in Not geratenen Schen-
ker den Rückgriff auf die Schenkung erhalten werden, damit dieser entweder
seinen eigenen Unterhalt bestreiten kann oder damit die Erfüllung einer ihm
gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht sichergestellt ist. Insbesondere soll
nicht die Allgemeinheit durch die Folgen der Freigiebigkeit des Schenkers be-
lastet werden (MünchKomm.BGB/J. Koch, 5. Aufl., § 528 Rdn. 6; Franzen,
FamRZ 1997, 528, 532, 545; Schwarz, JZ 1997, 547; ähnlich auch Hörlbacher,
ZEV 1995, 2002, 2004; Skibbe, ZEV 1994, 255). Gibt der Beschenkte jedoch,
sobald der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen ihn geltend gemacht
wird, das erhaltene Geschenk zurück, so wird damit der Zustand wieder herge-
stellt, der ohne die Freigiebigkeit des Schenkers bestünde. Hierzu ist der Be-
schenkte zwar rechtlich nicht verpflichtet, mehr oder anderes kann von ihm je-
doch nicht verlangt werden. Er ist insbesondere nicht infolge der empfangenen
Schenkung verpflichtet, das Geschenk zu verwerten oder eigene Mittel einzu-
setzen, um den Unterhaltsbedarf des Schenkers zu sichern. Hierfür gibt die ein-
schränkende Zahlungsverurteilung, die dem Beschenkten den Erhalt des Ge-
schenks sichern soll, keinen Anlass; diese Begünstigung würde sich vielmehr in
dem Fall, dass das Geschenk schwer oder gar nicht zu verwerten ist, in ihr Ge-
genteil verkehren. Hierfür gibt es keinen Grund.
4. Es kann im vorliegenden Fall dahin stehen, ob die Ersetzungsbefugnis
bereits durch die Erklärung der Beklagten, sie wolle den Grundstücksanteil zu-
rück übertragen, wirksam ausgeübt worden ist oder ob es eines notariell beur-
kundeten Angebots bedurft hätte. Auch wenn letzteres der Fall wäre, wider-
spräche es Treu und Glauben, wenn der Kläger sich hierauf berufen könnte,
obwohl er seine Mitwirkung an der Rückabwicklung von vornherein abgelehnt
hat.
5. Allerdings trifft es zu, dass in Fällen wie dem vorliegenden das Risiko
und die Kosten der Verwertung des Bruchteilseigentums den Träger der Sozial-
hilfe treffen und daher letztlich von der Allgemeinheit aufgebracht werden müs-
sen. Allein daraus, dass der Beschenkte das Geschenk erhalten hat, folgt je-
doch nicht, dass dieses Risiko im Falle der Bedürftigkeit des Schenkers auf den
Beschenkten überzugehen hätte.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Keukenschrijver
Mühlens
Berger
Bacher
Richter Dr. Grabinksi ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. Keukenschrijver
Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 30.03.2007 - 5 O 422/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 11.12.2008 - 6 U 69/07 -