Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.10.2004 – VIII ZR 215/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Leimert, Wiechers,

Dr. Frellesen und die Richterin Hermanns

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil

der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 7. Juni 2004

einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der

von ihnen genutzten Wohnung verurteilt; die Revision hat es nicht zugelassen.

Im Rahmen des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde haben die

Beklagten die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.

II.

Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-

streckung ist nicht begründet.

Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge-

legt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvoll-

streckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner

einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwie-

gendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfah-

ren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5

Satz 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

kann sich der Schuldner jedoch nur dann auf die Gefahr eines nicht zu erset-

zenden Nachteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Voll-

streckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies

versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2

ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn

es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht mög-

lich oder nicht zumutbar war, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, oder

wenn sich nachträglich neue Gründe ergeben haben (zuletzt Senatsbeschluß

vom 14. Oktober 2003 - VIII ZR 121/03 m.w.Nachw.).

Die Beklagten haben in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungs-

schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Soweit sich die Beklagten auf den Ge-

sundheitszustand der Beklagten zu 1 sowie auf die für ihren Sohn entstehenden

schulischen Nachteile berufen, wäre es ihnen möglich gewesen, diese Umstän-

de in der Vorinstanz durch einen Antrag nach § 712 ZPO geltend zu machen.

Hinsichtlich der Erkrankung des Beklagten zu 2 ist durch das vorgelegte Attest

vom 27. September 2004 nicht dargetan, daß zum angekündigten Räumungs-

termin am 26. November 2004 eine schwerwiegende gesundheitliche Beein-

trächtigung noch fortbesteht.

Dr. Deppert

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Frellesen

Hermanns