BGH Beschluss vom 27.10.2004 – VIII ZR 215/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Leimert, Wiechers,
Dr. Frellesen und die Richterin Hermanns
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil
der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 7. Juni 2004
einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der
von ihnen genutzten Wohnung verurteilt; die Revision hat es nicht zugelassen.
Im Rahmen des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde haben die
Beklagten die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.
II.
Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-
streckung ist nicht begründet.
Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge-
legt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvoll-
streckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner
einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwie-
gendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfah-
ren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5
Satz 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
kann sich der Schuldner jedoch nur dann auf die Gefahr eines nicht zu erset-
zenden Nachteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Voll-
streckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies
versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2
ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn
es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht mög-
lich oder nicht zumutbar war, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, oder
wenn sich nachträglich neue Gründe ergeben haben (zuletzt Senatsbeschluß
vom 14. Oktober 2003 - VIII ZR 121/03 m.w.Nachw.).
Die Beklagten haben in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungs-
schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Soweit sich die Beklagten auf den Ge-
sundheitszustand der Beklagten zu 1 sowie auf die für ihren Sohn entstehenden
schulischen Nachteile berufen, wäre es ihnen möglich gewesen, diese Umstän-
de in der Vorinstanz durch einen Antrag nach § 712 ZPO geltend zu machen.
Hinsichtlich der Erkrankung des Beklagten zu 2 ist durch das vorgelegte Attest
vom 27. September 2004 nicht dargetan, daß zum angekündigten Räumungs-
termin am 26. November 2004 eine schwerwiegende gesundheitliche Beein-
trächtigung noch fortbesteht.
Dr. Deppert
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Frellesen
Hermanns