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BGH Beschluss vom 13.03.2007 – VIII ZR 2/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers und die Richterinnen

Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

beschlossen:

Auf den Antrag des Beklagten wird die Zwangsvollstreckung der

Kläger aus dem Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 4. August

2005 und dem Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düs-

seldorf vom 29. November 2006 einstweilen eingestellt.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, das von ihm gemietete Ein-

familienhaus zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben. Zugleich

hat es die Hilfswiderklage des Beklagten abgewiesen, mit der dieser die Verur-

teilung der Kläger begehrt hat, der Fortsetzung des - nach dem Mietvertrag der

Parteien vom 11. Januar 2000 am 31. Januar 2005 endenden - Mietverhältnis-

ses auf unbestimmte Zeit zuzustimmen. Das Landgericht hat die Berufung des

Beklagten zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen

wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Kläger

betreiben inzwischen die Zwangsvollstreckung. Der Gerichtsvollzieher hat dem

Beklagten mitgeteilt, dass er die zwangsweise Räumung des Hauses am

22. März 2007 vornehmen werde. Der Beklagte beantragt die einstweilige Ein-

stellung der Zwangsvollstreckung.

II.

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Der Antrag des Beklagten ist begründet.

Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge-

legt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstre-

ckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen

nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Inte-

resse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Verfahren

über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5

Satz 2 ZPO). Die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der

Zwangsvollstreckung sind hier gegeben.

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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann

sich der Schuldner allerdings nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung

bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsin-

stanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat dies

der Schuldner versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach

§ 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht (Senatsbeschluss vom

27. Oktober 2004 - VIII ZR 215/04, Grundeigentum 2004, 1523, unter II m.w.N.;

Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 208/05, WuM 2005, 735 =

ZMR 2006, 33, unter II 1). Eine Ausnahme gilt jedoch unter anderem dann,

wenn der Schuldner darauf vertrauen durfte, dass vor Rechtskraft des Urteils

keine Vollstreckung erfolgen werde, weil der Gläubiger dies ausdrücklich erklärt

hat (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 - VIII ZR 28/06, NJW-RR 2007, 11,

unter II 2 m.w.N.). So ist es hier. Ausweislich des Protokolls haben die Kläger in

der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2006 - wie zuvor schon im

Schriftsatz vom 17. November 2005 - durch ihren Prozessbevollmächtigten

ausdrücklich erklären lassen, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver-

fahrens keine Vollstreckungshandlungen aus dem amtsgerichtlichen Urteil vor-

genommen würden. Darauf durfte der Beklagte vertrauen. Dementsprechend

hat der Beklagtenvertreter den im Schriftsatz vom 15. November 2005 ange-

kündigten Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gestellt.

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2. Der Beklagte hat glaubhaft gemacht (§ 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO), dass

ihm die Zwangsvollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen wür-

de. Es besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. BGHZ 156, 139,

142) dafür, dass durch die Räumung des Hauses vollendete Tatsachen ge-

schaffen werden. So ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung kaum zu erwar-

ten, dass der Beklagte, falls er im vorliegenden Rechtsstreit letztlich obsiegen

sollte, das Haus in absehbarer Zeit wieder beziehen kann, weil es entweder,

wie von den Klägern behauptet, von diesen selbst bezogen oder gar, wie von

dem Beklagten behauptet, anderweitig vermietet wird. Ein überwiegendes Inte-

resse der Kläger steht schon deswegen nicht entgegen, weil diese, wie bereits

oben erwähnt, selbst erklärt haben, dass sie bis zum rechtskräftigen Abschluss

des Verfahrens keine Vollstreckungshandlungen durchführen werden. Ob die

Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten Erfolg oder Misserfolg hat, lässt

sich wegen der Kürze der bis zum angekündigten Räumungstermin zur Verfü-

gung stehenden Zeit nicht abschließend beurteilen.

Ball

Wiechers

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

AG Ratingen, Entscheidung vom 04.08.2005 - 9 C 77/05 -

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.11.2006 - 23 S 388/05 -