BGH Beschluss vom 13.03.2007 – VIII ZR 2/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers und die Richterinnen
Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
beschlossen:
Auf den Antrag des Beklagten wird die Zwangsvollstreckung der
Kläger aus dem Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 4. August
2005 und dem Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düs-
seldorf vom 29. November 2006 einstweilen eingestellt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, das von ihm gemietete Ein-
familienhaus zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben. Zugleich
hat es die Hilfswiderklage des Beklagten abgewiesen, mit der dieser die Verur-
teilung der Kläger begehrt hat, der Fortsetzung des - nach dem Mietvertrag der
Parteien vom 11. Januar 2000 am 31. Januar 2005 endenden - Mietverhältnis-
ses auf unbestimmte Zeit zuzustimmen. Das Landgericht hat die Berufung des
Beklagten zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen
wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Kläger
betreiben inzwischen die Zwangsvollstreckung. Der Gerichtsvollzieher hat dem
Beklagten mitgeteilt, dass er die zwangsweise Räumung des Hauses am
22. März 2007 vornehmen werde. Der Beklagte beantragt die einstweilige Ein-
stellung der Zwangsvollstreckung.
II.
Der Antrag des Beklagten ist begründet.
Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge-
legt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstre-
ckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen
nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Inte-
resse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Verfahren
über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5
Satz 2 ZPO). Die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung sind hier gegeben.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann
sich der Schuldner allerdings nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung
bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsin-
stanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat dies
der Schuldner versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach
§ 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht (Senatsbeschluss vom
27. Oktober 2004 - VIII ZR 215/04, Grundeigentum 2004, 1523, unter II m.w.N.;
Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 208/05, WuM 2005, 735 =
ZMR 2006, 33, unter II 1). Eine Ausnahme gilt jedoch unter anderem dann,
wenn der Schuldner darauf vertrauen durfte, dass vor Rechtskraft des Urteils
keine Vollstreckung erfolgen werde, weil der Gläubiger dies ausdrücklich erklärt
hat (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 - VIII ZR 28/06, NJW-RR 2007, 11,
unter II 2 m.w.N.). So ist es hier. Ausweislich des Protokolls haben die Kläger in
der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2006 - wie zuvor schon im
Schriftsatz vom 17. November 2005 - durch ihren Prozessbevollmächtigten
ausdrücklich erklären lassen, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver-
fahrens keine Vollstreckungshandlungen aus dem amtsgerichtlichen Urteil vor-
genommen würden. Darauf durfte der Beklagte vertrauen. Dementsprechend
hat der Beklagtenvertreter den im Schriftsatz vom 15. November 2005 ange-
kündigten Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gestellt.
2. Der Beklagte hat glaubhaft gemacht (§ 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO), dass
ihm die Zwangsvollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen wür-
de. Es besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. BGHZ 156, 139,
142) dafür, dass durch die Räumung des Hauses vollendete Tatsachen ge-
schaffen werden. So ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung kaum zu erwar-
ten, dass der Beklagte, falls er im vorliegenden Rechtsstreit letztlich obsiegen
sollte, das Haus in absehbarer Zeit wieder beziehen kann, weil es entweder,
wie von den Klägern behauptet, von diesen selbst bezogen oder gar, wie von
dem Beklagten behauptet, anderweitig vermietet wird. Ein überwiegendes Inte-
resse der Kläger steht schon deswegen nicht entgegen, weil diese, wie bereits
oben erwähnt, selbst erklärt haben, dass sie bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Verfahrens keine Vollstreckungshandlungen durchführen werden. Ob die
Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten Erfolg oder Misserfolg hat, lässt
sich wegen der Kürze der bis zum angekündigten Räumungstermin zur Verfü-
gung stehenden Zeit nicht abschließend beurteilen.
Ball
Wiechers
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Ratingen, Entscheidung vom 04.08.2005 - 9 C 77/05 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.11.2006 - 23 S 388/05 -