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BGH Urteil vom 02.10.2003 – I ZR 252/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
ja Nachschlagewerk: BGHZ nein : BGHR : ja
UWG § 3
Verkündet am: 2. Oktober 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Mindestverzinsung
Eine an mögliche Kapitalanleger gerichtete Werbeaussage über die Mindest- verzinsung des eingesetzten Kapitals ist auch dann im Sinne des § 3 UWG zur Irreführung geeignet, wenn sie zwar keine unrichtigen Tatsachenbehauptungen enthält, aber gerade darauf angelegt ist, die irrige Vorstellung zu wecken, es sei eine sichere Rendite zu erwarten. Dabei genügt es jedenfalls für das Eingreifen des § 3 UWG, wenn die Werbeaussage geeignet ist, einen erheblichen Teil der durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher irrezuführen.
BGH, Urt. v. 2. Oktober 2003 - I ZR 252/01 - OLG Bamberg LG Würzburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 2. Oktober 2003 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.
Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Bamberg vom 1. August 2001 wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte, eine u.a. im Immobiliengeschäft tätige Aktiengesellschaft,
bietet interessierten Anlegern an, sich an ihrem Unternehmen als atypische
stille Gesellschafter mit Einmaleinlagen ab 5.000 DM oder Rateneinlagen ab
50 DM pro Monat zu beteiligen. In ihrem dafür 1999 und Anfang 2000 verwen-
deten Emissionsprospekt stellte sie ihr Beteiligungsangebot auf der ersten Seite
anhand von insgesamt elf Stichwörtern vor, wobei sie diese jeweils kurz erläu-
terte. Zu dem Stichwort "Mindestverzinsung" machte sie folgende Angabe:
"6 % der zur Zeit erbrachten Einlage jahresdurchschnittlich ergebnisunabhängig vertraglich zugesichert (anrechenbar auf höheren Gewinn)".
Auf der Seite 8 des Prospekts führte die Beklagte unter der Überschrift
"Ergebnisbeteiligung, Entnahmen, Mindestverzinsung" im laufenden Text aus:
"Eine Mindestverzinsung der zur Zeit erbrachten Einlage im Jah- resdurchschnitt von 6 % p.a. gilt für die Vertragslaufzeit als zugesi- chert. Sie wird auf höhere Gewinne angerechnet."
Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 13 Abs. 2
Nr. 3 Satz 1 UWG, § 4 UKlaG eingetragene Bundesverband der Verbraucher-
zentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Er hat die Angaben in dem Emissionsprospekt der Beklagten als irreführend
beanstandet. Diese erweckten den unzutreffenden Eindruck, die angegebene
"Verzinsung" der Einlage von 6 % sei unabhängig von der Entwicklung der Er-
tragslage des Unternehmens sicher zu erreichen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs wie folgt zu werben:
"Mindestverzinsung: 6 % der zur Zeit erbrachten Einlage jahres-
durchschnittlich ergebnisunabhängig vertraglich zugesichert ..."
und/oder
"Eine Mindestverzinsung der zur Zeit erbrachten Einlage im Jah-
resdurchschnitt von 6 % p.a. gilt für die Vertragslaufzeit als zu-
gesichert ...".
Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, mit den beanstandeten
Angaben werde nicht unabhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung des
Unternehmens eine Verzinsung der Einlage in Höhe von 6 % garantiert, son-
dern den stillen Gesellschaftern lediglich ein entsprechender schuldrechtlicher
Anspruch zugesagt. Im Emissionsprospekt werde ausdrücklich auf das unter-
nehmerische Risiko des Anlegers, einschließlich des Risikos des Totalverlusts
der Anlage, hingewiesen. Dieses Risiko sei allerdings gering und die vertragli-
che Zusicherung der Mindestverzinsung von 6 % durchaus realistisch.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten
hatte keinen Erfolg.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf
Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuwei-
sen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die beanstandeten Angaben des Emissions-
prospekts der Beklagten als irreführend i.S. des § 3 UWG angesehen. Hierzu
hat es ausgeführt:
Die Werbeangaben erweckten bei einem nicht geringen Teil der ange-
sprochenen Verkehrskreise, zu denen die Mitglieder des Senats gehörten, den
Eindruck, es handele sich bei der beworbenen Kapitalanlage um eine Anlage
mit fester Verzinsung von (mindestens) 6 % in Form eines festverzinslichen
Wertpapiers oder um eine ähnlich sichere Anlage. Dies ergebe sich daraus,
daß die Beklagte nicht nur behaupte, es bestehe ein vertraglicher Anspruch auf
die "Mindestverzinsung", sondern bekräftige, die 6 %ige Verzinsung sei "ergeb-
nisunabhängig", sie sei "vertraglich zugesichert" bzw. gelte "für die Vertrags-
laufzeit als zugesichert". Da die Beklagte, wie sie unter Hinweis auf die verhält-
nismäßig geringe Mindesteinzahlung selbst betone, auch viele Kleinanleger
anspreche, die auf dem Kapitalmarkt nicht selten nur geringe Erfahrung hätten,
werde dieser Eindruck bei mindestens 15 bis 20 % der angesprochenen Ver-
kehrskreise entstehen.
In Wirklichkeit erreiche eine Geldanlage bei der Beklagten die Sicherheit
festverzinslicher Wertpapiere bei weitem nicht. Die Beklagte gehöre nach ihrem
Emissionsprospekt eher zu der Art von Anlagegesellschaften, von denen im
Lauf der Jahre schon viele in Konkurs gegangen seien, so daß bei den Anle-
gern nicht nur Gewinneinbußen, sondern sehr häufig auch hohe Kapitalverluste
entstanden seien. Die uneingeschränkte vertragliche Zusicherung einer ergeb-
nisunabhängigen Verzinsung von mindestens 6 % vertrage sich damit nicht. Die
warnenden Hinweise im Inneren des Prospekts rechtfertigten keine andere Be-
urteilung. Die beanstandete Werbung stehe auf der ersten Seite des Prospekts
und sei auch sonst optisch hervorgehoben. Ihre sinngemäße Wiederholung auf
der Seite 8 des Prospekts werde deshalb ebenfalls auf besondere Beachtung
stoßen.
Die wettbewerbliche Relevanz der irreführenden Werbung folge schon
daraus, daß die durchschnittliche Rendite bei Lebensversicherungen und Bau-
sparkassen seinerzeit bei lediglich 3 bis 4 % p.a. gelegen habe.
Die Gefahr, daß die Beklagte künftig ebenso werben werde, bestehe un-
abhängig davon, wie diese zur Zeit werbe.
II. Die Revisionsangriffe gegen diese Beurteilung bleiben ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die beanstandeten Anga-
ben über die Zusicherung einer Mindestverzinsung als irreführende Werbung
gegen § 3 UWG verstoßen.
1. Für die Beurteilung, ob Werbeangaben irreführend sind, ist die Sicht
eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgebend,
der die Werbung mit einer der Situation entsprechend angemessenen Aufmerk-
samkeit zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR
2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; Urt. v. 28.11.2002
- I ZR 110/00, GRUR 2003, 249 = WRP 2003, 379 - Preis ohne Monitor,
m.w.N.). Der Emissionsprospekt der Beklagten richtete sich an mögliche Kapi-
talanleger, darunter unstreitig viele Kleinanleger.
2. Die Beklagte hat die Zusicherung einer Mindestverzinsung von 6 %
p.a. auf der ersten Seite ihres Emissionsprospekts in die - nach Stichpunkten
gegliederte - zusammenfassende Darstellung ihres Angebots, sich an ihrem
Unternehmen als stiller Gesellschafter zu beteiligen, aufgenommen und damit
in besonderer Weise herausgestellt. Auf Seite 8 des Prospekts wird diese Zusi-
cherung inhaltsgleich wiederholt.
Die dabei gewählten Formulierungen sind geeignet, die Vorstellung her-
vorzurufen, es handele sich um eine Kapitalanlage mit sicherer Rendite; die
Beklagte sei bereit und vor allem auch in der Lage, ihren stillen Gesellschaftern
unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg ihrer Geschäfte neben der Rückzahlung
der Einlage eine Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von 6 %
p.a. zuzusichern. Es wird in der Werbung nicht nur - für die Beteiligung eines
stillen Gesellschafters ungewöhnlich - von einer "Mindestverzinsung" gespro-
chen, sondern auch davon, daß diese "ergebnisunabhängig vertraglich zugesi-
chert" werde und "anrechenbar auf höheren Gewinn" sei.
Die Werbeaussage ist nach diesem Verständnis irreführend, weil die Be-
klagte die danach in Aussicht gestellte Sicherheit nicht bieten kann. Die Be-
klagte hat selbst dargelegt, es sei ihr nicht möglich, bereits aus eigenem Ver-
mögen einer Vielzahl von Anlegern unabhängig von der Geschäftsentwicklung
Zinsleistungen in der zugesagten Höhe zu erbringen. Es sei gerade der Zweck
ihres Kapitalanlagemodells, mit dem vorhandenen Eigenkapital und den Einla-
gen der stillen Gesellschafter durch Investitionen Renditen zu erwirtschaften,
um den angegebenen Zins als vertraglich eingeräumte Rendite zu bezahlen.
Das bedeutet, daß die Zinsen in Höhe von 6 % p.a. bei einem unzureichenden
Gewinn und erst recht bei Verlusten der Beklagten - zumindest im wesentli-
chen - aus den eigenen Einlagen der stillen Gesellschafter aufgebracht werden
müssen. Ein solches Vorgehen gefährdet nicht nur den weiteren Geschäftser-
folg, sondern auch die spätere Auszahlung eines Abfindungsguthabens in Höhe
des als Einlage eingesetzten Kapitals.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die beanstandeten
Werbeaussagen allerdings nicht geeignet, sämtliche angesprochenen Anlage-
interessenten irrezuführen. Wirtschaftlich denkende Kapitalanleger werden bei
einiger Überlegung erkennen, daß die Zusicherung einer "Mindestverzinsung"
bei Verlusten oder zu niedrigen Gewinnen nur durch den Rückgriff auf die von
den stillen Gesellschaftern erbrachten Einlagen und damit zu Lasten des für
Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals erfüllt werden kann. Dies
schließt jedoch die Annahme einer Irreführung im Sinne des § 3 UWG nicht
aus. Die beanstandeten Werbeaussagen enthalten zwar nicht ausdrücklich eine
unrichtige Tatsachenbehauptung. Sie sind aber aufgrund der Wortwahl gerade
darauf angelegt, dahin zu wirken, daß Kapitalanleger eine sichere Rendite er-
warten und durch diese irrige Vorstellung von dem Beteiligungsangebot ange-
zogen werden.
Es würde allerdings unter den gegebenen Umständen für das Eingreifen
des § 3 UWG nicht genügen, wenn die Werbung nur geeignet wäre, 15 bis
20 % aller angesprochenen Anlageinteressenten irrezuführen. Das Berufungs-
gericht hat diese Zahlen jedoch nur im Sinne einer Untergrenze genannt. Nach
dem feststehenden Sachverhalt kann auch im Revisionsverfahren ohne weite-
res davon ausgegangen werden, daß verständige, durchschnittlich vorsichtige
Anleger zumindest zu einem erheblichen Teil ebenfalls in dem dargelegten Sinn
irregeführt werden können. Dies genügt, um eine Irreführung anzunehmen. Bei
der Beurteilung, ob eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG vorliegt, ist zwar auf
die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Verbrauchers abzustellen. Das bedeutet jedoch nicht, daß die genannte Vor-
schrift nur dann eingreift, wenn die Angabe geeignet ist, jeden durchschnittlich
informierten und verständigen Werbeadressat irrezuführen. Denn auch durch-
schnittlich informierte und verständige Verbraucher können eine Werbeangabe
unterschiedlich auffassen.
Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Teil der Anlageinteressenten
werde aufgrund der Werbung mit einer Mindestverzinsung annehmen, es werde
der Erwerb eines festverzinslichen Wertpapiers angeboten, ist dagegen kaum
vereinbar mit den weiteren Angaben über das Beteiligungsangebot. Im Hinblick
darauf, daß jedenfalls die dargelegte Irreführung gegeben ist, kommt es darauf
jedoch nicht mehr an.
Entgegen der Auffassung der Revision wird die Beurteilung der Angaben
über die "Mindestverzinsung" als irreführend auch nicht durch den sonstigen
Inhalt des Emissionsprospekts ausgeschlossen. Die Werbung mit der Zusiche-
rung eines festen Mindestzinses ist - wie dargelegt - gerade darauf angelegt,
den Eindruck zu vermitteln, daß eine entsprechende Mindestrendite sicher sei,
um damit das Interesse für die angebotene Kapitalanlage zu wecken. Bereits
die Eignung, in dieser Weise auf mögliche Kapitalanleger zu wirken, macht die
Werbeaussage zu einer irreführenden Angabe im Sinne des § 3 UWG. Ein ver-
ständiger Durchschnittsanleger wird im übrigen nicht annehmen, daß ein durch
die Wortwahl besonders nahegelegtes Verständnis relevanter Angaben über
ein Beteiligungsangebot in einem Prospekt durch davon abweichende Angaben
an anderer Stelle korrigiert wird.
3. Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot ist auch nicht un-
verhältnismäßig. Die Beklagte kann die Irreführungsgefahr, die sie mit ihren
Werbeangaben hervorruft, durch eine entsprechende Fassung ihrer Werbung
ohne weiteres vermeiden.
4. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, daß die Wie-
derholungsgefahr nicht dadurch entfallen ist, daß die Beklagte in ihrem neuen
Emissionsprospekt nicht mehr mit den beanstandeten Angaben wirbt. An den
Wegfall der nach einem begangenen Wettbewerbsverstoß grundsätzlich zu
vermutenden Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (st.
Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1997 - I ZR 62/95, GRUR 1998, 483, 485 = WRP
1998, 296 - Der M.-Markt packt aus; Urt. v. 31.5.2001 - I ZR 82/99, GRUR
2002, 180 = WRP 2001, 1179 - Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf). Die bloße
Änderung der Verhältnisse reicht nur dann aus, wenn im Hinblick darauf jede
Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung eines gleichartigen Wettbewerbs-
verstoßes beseitigt ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 16.1.1992 - I ZR 84/90,
GRUR 1992, 318, 320 = WRP 1992, 314 - Jubiläumsverkauf; Urt. v. 26.10.2000
- I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum). Die
bloße Einstellung der beanstandeten Werbung genügt diesem Erfordernis zu-
mal dann nicht, wenn die Werbung - wie im Streitfall - jederzeit ohne größeren
Aufwand wiederaufgenommen werden kann (vgl. BGH GRUR 1992, 318, 320
- Jubiläumsverkauf).
III. Die Revision der Beklagten war danach mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Ungern-Sternberg
Starck
Bornkamm
Büscher
Schaffert