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BGH Urteil vom 02.10.2003 – I ZR 252/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 252/01

URTEIL

in dem Rechtsstreit

ja Nachschlagewerk: BGHZ nein : BGHR : ja

UWG § 3

Verkündet am: 2. Oktober 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mindestverzinsung

Eine an mögliche Kapitalanleger gerichtete Werbeaussage über die Mindest- verzinsung des eingesetzten Kapitals ist auch dann im Sinne des § 3 UWG zur Irreführung geeignet, wenn sie zwar keine unrichtigen Tatsachenbehauptungen enthält, aber gerade darauf angelegt ist, die irrige Vorstellung zu wecken, es sei eine sichere Rendite zu erwarten. Dabei genügt es jedenfalls für das Eingreifen des § 3 UWG, wenn die Werbeaussage geeignet ist, einen erheblichen Teil der durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher irrezuführen.

BGH, Urt. v. 2. Oktober 2003 - I ZR 252/01 - OLG Bamberg LG Würzburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 2. Oktober 2003 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.

Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Bamberg vom 1. August 2001 wird auf Kosten der Beklagten

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte, eine u.a. im Immobiliengeschäft tätige Aktiengesellschaft,

bietet interessierten Anlegern an, sich an ihrem Unternehmen als atypische

stille Gesellschafter mit Einmaleinlagen ab 5.000 DM oder Rateneinlagen ab

50 DM pro Monat zu beteiligen. In ihrem dafür 1999 und Anfang 2000 verwen-

deten Emissionsprospekt stellte sie ihr Beteiligungsangebot auf der ersten Seite

anhand von insgesamt elf Stichwörtern vor, wobei sie diese jeweils kurz erläu-

terte. Zu dem Stichwort "Mindestverzinsung" machte sie folgende Angabe:

"6 % der zur Zeit erbrachten Einlage jahresdurchschnittlich ergebnisunabhängig vertraglich zugesichert (anrechenbar auf höheren Gewinn)".

Auf der Seite 8 des Prospekts führte die Beklagte unter der Überschrift

"Ergebnisbeteiligung, Entnahmen, Mindestverzinsung" im laufenden Text aus:

"Eine Mindestverzinsung der zur Zeit erbrachten Einlage im Jah- resdurchschnitt von 6 % p.a. gilt für die Vertragslaufzeit als zugesi- chert. Sie wird auf höhere Gewinne angerechnet."

Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 13 Abs. 2

Nr. 3 Satz 1 UWG, § 4 UKlaG eingetragene Bundesverband der Verbraucher-

zentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Er hat die Angaben in dem Emissionsprospekt der Beklagten als irreführend

beanstandet. Diese erweckten den unzutreffenden Eindruck, die angegebene

"Verzinsung" der Einlage von 6 % sei unabhängig von der Entwicklung der Er-

tragslage des Unternehmens sicher zu erreichen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des

Wettbewerbs wie folgt zu werben:

"Mindestverzinsung: 6 % der zur Zeit erbrachten Einlage jahres-

durchschnittlich ergebnisunabhängig vertraglich zugesichert ..."

und/oder

"Eine Mindestverzinsung der zur Zeit erbrachten Einlage im Jah-

resdurchschnitt von 6 % p.a. gilt für die Vertragslaufzeit als zu-

gesichert ...".

Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, mit den beanstandeten

Angaben werde nicht unabhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung des

Unternehmens eine Verzinsung der Einlage in Höhe von 6 % garantiert, son-

dern den stillen Gesellschaftern lediglich ein entsprechender schuldrechtlicher

Anspruch zugesagt. Im Emissionsprospekt werde ausdrücklich auf das unter-

nehmerische Risiko des Anlegers, einschließlich des Risikos des Totalverlusts

der Anlage, hingewiesen. Dieses Risiko sei allerdings gering und die vertragli-

che Zusicherung der Mindestverzinsung von 6 % durchaus realistisch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten

hatte keinen Erfolg.

Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf

Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuwei-

sen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat die beanstandeten Angaben des Emissions-

prospekts der Beklagten als irreführend i.S. des § 3 UWG angesehen. Hierzu

hat es ausgeführt:

Die Werbeangaben erweckten bei einem nicht geringen Teil der ange-

sprochenen Verkehrskreise, zu denen die Mitglieder des Senats gehörten, den

Eindruck, es handele sich bei der beworbenen Kapitalanlage um eine Anlage

mit fester Verzinsung von (mindestens) 6 % in Form eines festverzinslichen

Wertpapiers oder um eine ähnlich sichere Anlage. Dies ergebe sich daraus,

daß die Beklagte nicht nur behaupte, es bestehe ein vertraglicher Anspruch auf

die "Mindestverzinsung", sondern bekräftige, die 6 %ige Verzinsung sei "ergeb-

nisunabhängig", sie sei "vertraglich zugesichert" bzw. gelte "für die Vertrags-

laufzeit als zugesichert". Da die Beklagte, wie sie unter Hinweis auf die verhält-

nismäßig geringe Mindesteinzahlung selbst betone, auch viele Kleinanleger

anspreche, die auf dem Kapitalmarkt nicht selten nur geringe Erfahrung hätten,

werde dieser Eindruck bei mindestens 15 bis 20 % der angesprochenen Ver-

kehrskreise entstehen.

In Wirklichkeit erreiche eine Geldanlage bei der Beklagten die Sicherheit

festverzinslicher Wertpapiere bei weitem nicht. Die Beklagte gehöre nach ihrem

Emissionsprospekt eher zu der Art von Anlagegesellschaften, von denen im

Lauf der Jahre schon viele in Konkurs gegangen seien, so daß bei den Anle-

gern nicht nur Gewinneinbußen, sondern sehr häufig auch hohe Kapitalverluste

entstanden seien. Die uneingeschränkte vertragliche Zusicherung einer ergeb-

nisunabhängigen Verzinsung von mindestens 6 % vertrage sich damit nicht. Die

warnenden Hinweise im Inneren des Prospekts rechtfertigten keine andere Be-

urteilung. Die beanstandete Werbung stehe auf der ersten Seite des Prospekts

und sei auch sonst optisch hervorgehoben. Ihre sinngemäße Wiederholung auf

der Seite 8 des Prospekts werde deshalb ebenfalls auf besondere Beachtung

stoßen.

Die wettbewerbliche Relevanz der irreführenden Werbung folge schon

daraus, daß die durchschnittliche Rendite bei Lebensversicherungen und Bau-

sparkassen seinerzeit bei lediglich 3 bis 4 % p.a. gelegen habe.

Die Gefahr, daß die Beklagte künftig ebenso werben werde, bestehe un-

abhängig davon, wie diese zur Zeit werbe.

II. Die Revisionsangriffe gegen diese Beurteilung bleiben ohne Erfolg.

Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die beanstandeten Anga-

ben über die Zusicherung einer Mindestverzinsung als irreführende Werbung

gegen § 3 UWG verstoßen.

1. Für die Beurteilung, ob Werbeangaben irreführend sind, ist die Sicht

eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgebend,

der die Werbung mit einer der Situation entsprechend angemessenen Aufmerk-

samkeit zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR

2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; Urt. v. 28.11.2002

- I ZR 110/00, GRUR 2003, 249 = WRP 2003, 379 - Preis ohne Monitor,

m.w.N.). Der Emissionsprospekt der Beklagten richtete sich an mögliche Kapi-

talanleger, darunter unstreitig viele Kleinanleger.

2. Die Beklagte hat die Zusicherung einer Mindestverzinsung von 6 %

p.a. auf der ersten Seite ihres Emissionsprospekts in die - nach Stichpunkten

gegliederte - zusammenfassende Darstellung ihres Angebots, sich an ihrem

Unternehmen als stiller Gesellschafter zu beteiligen, aufgenommen und damit

in besonderer Weise herausgestellt. Auf Seite 8 des Prospekts wird diese Zusi-

cherung inhaltsgleich wiederholt.

Die dabei gewählten Formulierungen sind geeignet, die Vorstellung her-

vorzurufen, es handele sich um eine Kapitalanlage mit sicherer Rendite; die

Beklagte sei bereit und vor allem auch in der Lage, ihren stillen Gesellschaftern

unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg ihrer Geschäfte neben der Rückzahlung

der Einlage eine Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von 6 %

p.a. zuzusichern. Es wird in der Werbung nicht nur - für die Beteiligung eines

stillen Gesellschafters ungewöhnlich - von einer "Mindestverzinsung" gespro-

chen, sondern auch davon, daß diese "ergebnisunabhängig vertraglich zugesi-

chert" werde und "anrechenbar auf höheren Gewinn" sei.

Die Werbeaussage ist nach diesem Verständnis irreführend, weil die Be-

klagte die danach in Aussicht gestellte Sicherheit nicht bieten kann. Die Be-

klagte hat selbst dargelegt, es sei ihr nicht möglich, bereits aus eigenem Ver-

mögen einer Vielzahl von Anlegern unabhängig von der Geschäftsentwicklung

Zinsleistungen in der zugesagten Höhe zu erbringen. Es sei gerade der Zweck

ihres Kapitalanlagemodells, mit dem vorhandenen Eigenkapital und den Einla-

gen der stillen Gesellschafter durch Investitionen Renditen zu erwirtschaften,

um den angegebenen Zins als vertraglich eingeräumte Rendite zu bezahlen.

Das bedeutet, daß die Zinsen in Höhe von 6 % p.a. bei einem unzureichenden

Gewinn und erst recht bei Verlusten der Beklagten - zumindest im wesentli-

chen - aus den eigenen Einlagen der stillen Gesellschafter aufgebracht werden

müssen. Ein solches Vorgehen gefährdet nicht nur den weiteren Geschäftser-

folg, sondern auch die spätere Auszahlung eines Abfindungsguthabens in Höhe

des als Einlage eingesetzten Kapitals.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die beanstandeten

Werbeaussagen allerdings nicht geeignet, sämtliche angesprochenen Anlage-

interessenten irrezuführen. Wirtschaftlich denkende Kapitalanleger werden bei

einiger Überlegung erkennen, daß die Zusicherung einer "Mindestverzinsung"

bei Verlusten oder zu niedrigen Gewinnen nur durch den Rückgriff auf die von

den stillen Gesellschaftern erbrachten Einlagen und damit zu Lasten des für

Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals erfüllt werden kann. Dies

schließt jedoch die Annahme einer Irreführung im Sinne des § 3 UWG nicht

aus. Die beanstandeten Werbeaussagen enthalten zwar nicht ausdrücklich eine

unrichtige Tatsachenbehauptung. Sie sind aber aufgrund der Wortwahl gerade

darauf angelegt, dahin zu wirken, daß Kapitalanleger eine sichere Rendite er-

warten und durch diese irrige Vorstellung von dem Beteiligungsangebot ange-

zogen werden.

Es würde allerdings unter den gegebenen Umständen für das Eingreifen

des § 3 UWG nicht genügen, wenn die Werbung nur geeignet wäre, 15 bis

20 % aller angesprochenen Anlageinteressenten irrezuführen. Das Berufungs-

gericht hat diese Zahlen jedoch nur im Sinne einer Untergrenze genannt. Nach

dem feststehenden Sachverhalt kann auch im Revisionsverfahren ohne weite-

res davon ausgegangen werden, daß verständige, durchschnittlich vorsichtige

Anleger zumindest zu einem erheblichen Teil ebenfalls in dem dargelegten Sinn

irregeführt werden können. Dies genügt, um eine Irreführung anzunehmen. Bei

der Beurteilung, ob eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG vorliegt, ist zwar auf

die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen

Verbrauchers abzustellen. Das bedeutet jedoch nicht, daß die genannte Vor-

schrift nur dann eingreift, wenn die Angabe geeignet ist, jeden durchschnittlich

informierten und verständigen Werbeadressat irrezuführen. Denn auch durch-

schnittlich informierte und verständige Verbraucher können eine Werbeangabe

unterschiedlich auffassen.

Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Teil der Anlageinteressenten

werde aufgrund der Werbung mit einer Mindestverzinsung annehmen, es werde

der Erwerb eines festverzinslichen Wertpapiers angeboten, ist dagegen kaum

vereinbar mit den weiteren Angaben über das Beteiligungsangebot. Im Hinblick

darauf, daß jedenfalls die dargelegte Irreführung gegeben ist, kommt es darauf

jedoch nicht mehr an.

Entgegen der Auffassung der Revision wird die Beurteilung der Angaben

über die "Mindestverzinsung" als irreführend auch nicht durch den sonstigen

Inhalt des Emissionsprospekts ausgeschlossen. Die Werbung mit der Zusiche-

rung eines festen Mindestzinses ist - wie dargelegt - gerade darauf angelegt,

den Eindruck zu vermitteln, daß eine entsprechende Mindestrendite sicher sei,

um damit das Interesse für die angebotene Kapitalanlage zu wecken. Bereits

die Eignung, in dieser Weise auf mögliche Kapitalanleger zu wirken, macht die

Werbeaussage zu einer irreführenden Angabe im Sinne des § 3 UWG. Ein ver-

ständiger Durchschnittsanleger wird im übrigen nicht annehmen, daß ein durch

die Wortwahl besonders nahegelegtes Verständnis relevanter Angaben über

ein Beteiligungsangebot in einem Prospekt durch davon abweichende Angaben

an anderer Stelle korrigiert wird.

3. Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot ist auch nicht un-

verhältnismäßig. Die Beklagte kann die Irreführungsgefahr, die sie mit ihren

Werbeangaben hervorruft, durch eine entsprechende Fassung ihrer Werbung

ohne weiteres vermeiden.

4. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, daß die Wie-

derholungsgefahr nicht dadurch entfallen ist, daß die Beklagte in ihrem neuen

Emissionsprospekt nicht mehr mit den beanstandeten Angaben wirbt. An den

Wegfall der nach einem begangenen Wettbewerbsverstoß grundsätzlich zu

vermutenden Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (st.

Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1997 - I ZR 62/95, GRUR 1998, 483, 485 = WRP

1998, 296 - Der M.-Markt packt aus; Urt. v. 31.5.2001 - I ZR 82/99, GRUR

2002, 180 = WRP 2001, 1179 - Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf). Die bloße

Änderung der Verhältnisse reicht nur dann aus, wenn im Hinblick darauf jede

Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung eines gleichartigen Wettbewerbs-

verstoßes beseitigt ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 16.1.1992 - I ZR 84/90,

GRUR 1992, 318, 320 = WRP 1992, 314 - Jubiläumsverkauf; Urt. v. 26.10.2000

- I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum). Die

bloße Einstellung der beanstandeten Werbung genügt diesem Erfordernis zu-

mal dann nicht, wenn die Werbung - wie im Streitfall - jederzeit ohne größeren

Aufwand wiederaufgenommen werden kann (vgl. BGH GRUR 1992, 318, 320

- Jubiläumsverkauf).

III. Die Revision der Beklagten war danach mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

v. Ungern-Sternberg

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert