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BGH Beschluß vom 28.10.2004 – III ZB 43/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 269 Abs. 3, § 688
Im Mahnverfahren ist § 269 Abs. 3 ZPO grundsätzlich entsprechend anwendbar.
Macht der Antragsteller allerdings geltend, daß der Anlaß zur Einreichung des
Mahnantrags vor Rechtshängigkeit entfallen sei und daß er deswegen den Mahnan-
trag zurückgenommen habe (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO), so hat über die Kosten des
Mahnverfahrens nach Abgabe das für das streitige Verfahren zuständige Gericht zu
entscheiden.
BGH, Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZB 43/04 - LG Stuttgart
AG Stuttgart
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-
schluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom
24. Mai 2004 - 19 T 365/03 - insoweit aufgehoben, als der Antrag
auf Erlaß einer Kostengrundentscheidung zurückgewiesen wor-
den ist.
Auf den Antrag der Antragstellerin wird die Sache zur Entschei-
dung über die Kosten des Mahnverfahrens, einschließlich der Ko-
sten beider Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht Waiblin-
gen abgegeben.
Gegenstandswert: 140,07 €
Gründe:
I.
Die Antragstellerin hat von der Antragsgegnerin im Mahnverfahren Zah-
lung von 723,44 € nebst Zinsen und Kosten begehrt. Der Antrag auf Erlaß ei-
nes Mahnbescheids ging am 15. Januar 2003 beim Amtsgericht ein und wurde
am 17. Januar 2003 wieder zurückgenommen. Da dieser Schriftsatz keine Ge-
schäftsnummer enthielt, wurde er dem Mahnverfahren zunächst nicht zugeord-
net. Unter dem 28. Januar 2003 erließ das Amtsgericht einen Mahnbescheid
auf der Grundlage des ursprünglichen Antrags, der der Antragsgegnerin am
29. Januar 2003 zugestellt wurde. Hiergegen legte sie durch ihre Verfahrens-
bevollmächtigten Widerspruch ein. Nachdem die Antragsgegnerin über die
Rücknahme des Mahnantrags unterrichtet worden war, hat sie beantragt, die
ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 140,07 € gegen die An-
tragsstellerin festzusetzen.
Der Rechtspfleger hat das Gesuch - auch - als Antrag nach § 269 Abs. 4
ZPO ausgelegt und der Antragstellerin durch Beschluß in entsprechender An-
wendung des § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Mahnverfahrens auferlegt. Auf
deren sofortige Beschwerde, mit der sie sich unter anderem auf eine ver-
gleichsweise Einigung zwischen den Parteien nach Stellung des Mahnantrags
und die unverzügliche Rücknahme ihres Antrags berufen hatte, hat das Land-
gericht die Kostenentscheidung aufgehoben und den Antrag der Antragsge-
gnerin, der Antragstellerin die Kosten des Mahnverfahrens aufzuerlegen, zu-
rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene
Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und
auch im übrigen zulässig. In der Sache hat sie nur teilweise Erfolg.
1.
Im Ausgangspunkt zu Recht hat das Beschwerdegericht unter den hier
vorliegenden Umständen das Mahngericht nicht für befugt gehalten, gemäß
§ 269 Abs. 3 ZPO über die Kosten des Mahnverfahrens zu entscheiden.
a) Die Anwendbarkeit der unmittelbar für die Klagerücknahme geltenden
Bestimmungen des § 269 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ZPO auf das Mahnverfahren,
falls der Mahnantrag - wie hier - vor Abgabe der Sache an das Streitgericht
zurückgenommen wird, ist umstritten. Für die frühere Fassung der Vorschrift,
die eine Rücknahme der Klage zwingend mit einer Kostenbelastung des Klä-
gers verband (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F.), entsprach die (analoge) Anwen-
dung auf das Mahnverfahren ganz herrschender Meinung; die Entscheidung
war vom Rechtspfleger zu treffen (vgl. nur OLG München OLGZ 1988, 492,
493;
Stein/
Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl., § 693 Rn. 12; Wieczorek/Schütze/Olzen,
ZPO, 3. Aufl., vor §§ 688 - 703d Rn. 84). Die Zulässigkeit einer solchen Ko-
stenentscheidung im Mahnverfahren wird nunmehr durch die mit dem Zivilpro-
zeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführte Neuregelung
der Kostenentscheidung bei einer Klagerücknahme in Frage gestellt. Nach dem
jetzt geltenden § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bestimmt sich die Kostentragungs-
pflicht - neben dem inhaltlich fortgeltenden § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO - wie in
§ 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach
billigem Ermessen, wenn der Anlaß zur Klage vor Rechtshängigkeit weggefal-
len und die Klage daraufhin (bis zum Inkrafttreten des 1. Justizmodernisie-
rungsgesetzes vom 24. August 2004 [BGBl. I S. 2198]: unverzüglich) zurück-
genommen worden ist. Das hat im Schrifttum zu der Annahme geführt, im
Gegensatz zum bisherigen Rechtszustand sei für Kostenentscheidungen des
Rechtspflegers im Mahnverfahren überhaupt kein Raum mehr; insbesondere
Kostenentscheidungen gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO seien wegen der
entscheidungen gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO seien wegen der Formalisie-
rung des Mahnverfahrens und des Erfordernisses rechtlichen Gehörs für den
Schuldner nur nach Überleitung in das Streitverfahren möglich (Zöller/Voll-
kommer, ZPO, 24. Aufl., § 91a Rn. 58 Stichwort "Mahnverfahren", § 690
Rn. 24; differenzierend Musielak/Voit, ZPO, 4. Aufl., § 690 Rn. 13; s. auch
Wolff, NJW 2003, 553, 554: keine Kostenentscheidung im Mahnverfahren
durch Beschluß, jedoch in einem Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid
oder nach Abgabe in das streitige Verfahren). Dem hat sich das Beschwerde-
gericht im Grundsatz angeschlossen. Es hat zwar weiterhin eine Kostenent-
scheidung entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO im Mahnverfahren für mög-
lich gehalten. Dafür bleibe jedoch nur noch in denjenigen (unstreitigen) Fällen
Raum, in denen einem hierauf gestützten Kostenantrag des Antragsgegners
vom Antragsteller nicht widersprochen werde, so daß sich eine Prüfung der
Voraussetzungen des Satzes 3 erübrige.
b) Das ist entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde insgesamt frei
von Rechtsfehlern. Mit Recht hat deswegen das Landgericht den angefochte-
nen Kostenbeschluß des Amtsgerichts aufgehoben.
aa) Macht der Antragsteller ein erledigendes Ereignis im Sinne des
§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht geltend, so besteht auch nach heutigem Recht
kein Anlaß, eine Kostenentscheidung zu seinen Lasten nach § 269 Abs. 3
Satz 2 ZPO im Mahnverfahren auszuschließen. Die Vorschrift regelt in ihrem
Wortlaut zwar nur die Rücknahme einer Klage. Ihr Regelungsgehalt läßt sich
aber nach Sinn und Zweck auf andere gerichtliche Verfahren wie das Mahnver-
fahren übertragen. Bedenken aus der Struktur des Mahnverfahrens (hierzu
sogleich) bestehen insoweit nicht, da der mit der Antragsrücknahme nach
§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO verbundene Automatismus in der Kostenfolge eine
Prüfung materieller Fragen nicht verlangt.
Der Rechtsbeschwerde verhilft dies indes nicht zum Erfolg. Denn die
Antragstellerin hat zulässig (§ 571 Abs. 2 ZPO) noch im Beschwerdeverfahren
einen Wegfall des Klagegrundes im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO vorge-
tragen, so daß die Kostenentscheidung nunmehr auf dieser Grundlage zu tref-
fen ist.
bb) Für eine streitige Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist
das Mahnverfahren jedoch weder bestimmt noch geeignet. Eine Kostenent-
scheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstands erfordert eine sachliche Prüfung nicht nur der geltend
gemachten Forderung, sondern auch des behaupteten erledigenden Ereignis-
ses und gegebenenfalls eines materiellrechtlichen Kostenanspruchs (vgl. Be-
gründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 14/4722 S. 81; zu § 91a ZPO:
BGH, Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 405/00 - NJW 2002, 680). Da das
Mahnverfahren bereits auf eine Schlüssigkeitsprüfung des Anspruchs verzich-
tet und es deswegen an einem "bisherigen Sach- und Streitstand" fehlt, müßte
der Rechtspfleger jetzt in einem streitig geführten Verfahren derartige Umstän-
de ermitteln und hierüber sodann verbindlich (rechtskraftfähig) entscheiden.
Das verbietet die gesetzliche Ausgestaltung des einseitigen, weitgehend for-
malisierten und auf maschinelle Bearbeitung (§ 689 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ange-
legten Mahnverfahrens (vgl. Wolff, NJW 2003, 553, 554). Daß bei einer An-
fechtung der Kostenentscheidung das Beschwerdegericht solchen Einwänden
nicht ausgesetzt wäre, ist ohne Belang. Die Beschwerde dient der Kontrolle der
vorinstanzlichen Entscheidungen. Die Kompetenzen des Beschwerdegerichts
gehen daher grundsätzlich nicht weiter als die des Ausgangsgerichts.
2.
Diese rechtliche Beurteilung kann allerdings nicht dazu führen, im Mahn-
verfahren die aus prozeßökonomischen Gründen neu eingeführte Vorschrift
des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu negieren und bei einer Rücknahme des
Mahnantrags mangels eines "bisherigen Sach- und Streitstands" dem Antrag-
steller gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO stets die Kosten des Verfahrens aufzu-
erlegen (vgl. für eine Klagerücknahme im streitigen Verfahren: OLG Frankfurt
am Main OLG-Report 2003, 127, 129). Umgekehrt wäre es jedoch ebensowe-
nig sachgerecht, in den Fällen, in denen sich der Antragsteller auf ein erledi-
gendes Ereignis beruft, mit dem Landgericht wegen der Ungeeignetheit des
Mahnverfahrens von einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO ganz
abzusehen und die Parteien hierdurch auf die Verfolgung eines materiellrecht-
lichen Kostenerstattungsanspruchs in einem neuen Klageverfahren zu verwei-
sen. Vielmehr ist dann die Sache - sofern ein Antrag auf Durchführung des
streitigen Verfahrens gestellt ist - nach dem Widerspruch des Antragsgegners
hinsichtlich der noch zu treffenden Kostenentscheidung gemäß § 696 Abs. 1
ZPO an das für die Durchführung des streitigen Verfahrens insgesamt zustän-
dige Prozeßgericht abzugeben (so wohl auch Musielak/Voit, aaO, § 690
Rn. 13; Zöller/Vollkommer, aaO, § 690 Rn. 24). Die Rücknahme des Mahnan-
trags durch den Antragsteller hindert ein solches Vorgehen nicht. Das Verfah-
ren bleibt danach in bezug auf die ausstehenden Nebenentscheidungen an-
hängig und kann darum auch allein wegen der Kosten auf das Streitgericht
übergehen, nicht anders als in dem Fall, daß der Antragsgegner beschränkt
auf die Kosten Widerspruch einlegt und die Parteien ausschließlich um die
Anwendung des § 93 ZPO streiten (vgl. hierzu MünchKomm/Holch, ZPO,
2. Aufl., § 694 Rn. 18; Wieczorek/Schütze/Olzen, aaO, § 694 Rn. 18; Zöl-
ler/Vollkommer, aaO, § 694 Rn. 1). Der für eine Abgabe nach § 696 Abs. 1
ZPO erforderliche Antrag ist in dem regelmäßig gestellten allgemeinen Antrag
auf Durchführung des streitigen Verfahrens enthalten, jedenfalls aber ist der
Kostenantrag der Antragsgegnerin hier so auszulegen.
Die danach erforderliche Abgabe an das von der Antragstellerin be-
zeichnete Streitgericht kann der Senat selbst vornehmen.
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke