BGH Urteil vom 03.11.2004 – IV ZR 250/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 3. November 2004 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
AVB f. Haftpflichtversicherung; Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung, III. Privathaftpflichtversicherung Nr. 1.6; WaffG (Fas- sung vom 8. März 1976, BGBl I 432) § 2
Ein Risikoausschluß, der Nr. 1.6 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschrei- bungen für die Privathaftpflichtversicherung (Waffenklausel) entspricht, erfaßt nur solche Geschosse, die zum Verschießen aus Schußwaffen im Sinne von § 1 Abs. 1 WaffG in der Fassung vom 8. März 1976 (jetzt: Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG in der Fassung vom 11. Oktober 2002) bestimmt sind. Eine für den Abschuß aus Schreckschußpistolen mit eigens vorgeschraubtem Abschußbecher bestimmte Pyro-Knallpatrone (sog. Starenschreck) fällt nicht hierun- ter (Fortführung des Senatsurteils vom 22. Februar 1978 - IV ZR 105/76 - VersR 1978, 409).
BGH, Urteil vom 3. November 2004 - IV ZR 250/03 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 3. November 2004
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des
9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg vom 30. September 2003 aufgehoben und die
Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivil-
kammer des Landgerichts Hamburg vom 16. November
2001 zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des
Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind Versicherungsnehmer einer bei der Beklagten ge-
haltenen Haftpflichtversicherung. Sie begehren die Feststellung, daß die
Beklagte ihnen Versicherungsschutz wegen eines Vorfalles vom 29. De-
zember 1998 gewähren muß, bei dem sich der Geschädigte durch die
Explosion einer Pyro-Knallpatrone erhebliche Verletzungen an der rech-
ten Hand zugezogen hat.
Die Kläger lagerten seit Ende 1997 mehrere Pyro-Knallpatronen
des Herstellers Zink Feuerwerk (P-Knallgeschoß 15 mm, Prüfnummer
der Bundesanstalt für Materialprüfung: BAMP-PN II0003, sog. Staren-
schreck) in ihrem Keller. Diese sind dafür bestimmt, mittels Schreck-
schußpistolen verschossen zu werden, denen zu diesem Zweck ein Auf-
satz (Abschußbecher) auf den Lauf geschraubt wird. Die Knallpatrone
wird dabei durch den Druck der in der Schreckschußpistole verfeuerten
Kartuschenmunition angetrieben.
Am 29. Dezember 1998 händigte die seinerzeit 10jährige Tochter
der Kläger dem damals 14jährigen Geschädigten auf dessen Drängen
eine der Knallpatronen aus. Wenig später fing diese beim Entzünden ei-
nes Chinaböllers unbemerkt Feuer und explodierte in der rechten Hand
des Jungen. Ihm wurden der Zeigefinger und die Kuppe des Mittelfingers
abgerissen. Lediglich der zunächst ebenfalls abgerissene Daumen konn-
te später wieder angenäht werden. Die Kläger sind wegen gemeinschaft-
lichen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit
fahrlässiger Körperverletzung jeweils zu Bewährungsstrafen verurteilt
worden.
Die Beklagte hat Versicherungsleistungen unter Berufung auf
I Nr. 6 (sog. Waffenklausel) der dem Versicherungsvertrag zugrunde lie-
genden "Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Erläute-
rungen" (BRE 36) verweigert. Danach ist versichert
"die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens … insbesondere …
6. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Ge- brauch von Hieb-, Stoß- und Schußwaffen sowie Muniti- on und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen; …"
Nach Auffassung der Kläger handelt es sich bei der hier in Rede
stehenden Pyro-Knallpatrone weder um Munition noch um ein Geschoß
im Sinne der Waffenklausel.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht
hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Feststel-
lungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg, es führt zur Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils.
I. Das Berufungsgericht hat einen Deckungsanspruch der Kläger
verneint, weil die aus dem unerlaubten Besitz der Pyro-Knallpatrone her-
rührenden Schadensersatzansprüche des Geschädigten nach der Waf-
fenklausel der Nr. I.6 BRE 36 nicht versichert seien. Zwar beschreibe die
Klausel nur positiv, welche Risiken versichert seien, doch folge aus der
Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den erlaubten Besitz von
Waffen, Munition und Geschossen im Umkehrschluß, daß die aus dem
unerlaubten Besitz herrührenden Schäden nicht vom Versicherungs-
schutz umfaßt seien.
Die Kläger seien unerlaubt im Besitz eines Geschosses im Sinne
der Waffenklausel gewesen. Insoweit seien die Begriffsbestimmungen
des Bundeswaffengesetzes in der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
geltenden Fassung heranzuziehen. Danach sei die Pyro-Knallpatrone
zwar nicht als Munition, jedoch als - einen pyrotechnischen Satz enthal-
tendes - Geschoß im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. und Abs. 3 des
seinerzeit geltenden Bundeswaffengesetzes (WaffG a.F.) einzustufen.
Dem stehe nicht entgegen, daß die Knallpatrone nicht dazu bestimmt sei,
aus Schußwaffen verschossen zu werden. Denn eine solche Bestimmung
setze der Begriff des Geschosses nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F.
nicht voraus.
Soweit die waffenrechtliche Kommentar-Literatur die gegenteilige
Auffassung vertrete, ändere das im Ergebnis nichts, weil sie es genügen
lasse, wenn Geschosse dazu bestimmt seien, mittels der in § 1 Abs. 2
WaffG a. F. den Schußwaffen gleichgestellten Abschußgeräte, zu denen
auch Schreckschußwaffen gehörten, verschossen zu werden.
Der Besitz der demnach als Geschoß einzuordnenden Pyro-Knall-
patrone sei erlaubnispflichtig. Das folge aus der in § 29 Abs. 1 WaffG
a.F. geregelten Erlaubnispflicht für den Erwerb des Geschosses. Eine
solche Erlaubnis hätten die Kläger nicht besessen. Ausnahmen von der
Erlaubnispflicht sehe die Erste Waffenverordnung für Geschosse, die
seitens der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) der Klasse PM II
zugeordnet seien, nicht vor.
Der Waffenklausel könne nicht entnommen werden, daß ein Ge-
schoß dieselben Voraussetzungen erfüllen müsse, die die Rechtspre-
chung an die Einordnung als Munition stelle. Vielmehr solle der Begriff
des Geschosses alle vom Waffengesetz unter Erlaubnispflicht gestellten,
jedoch nicht unter den Munitionsbegriff fallenden Geschosse erfassen
und so jenes Risiko vom Versicherungsschutz ausnehmen, das vom un-
erlaubten Besitz der durch das Waffengesetz erfaßten, gefährlichen Ge-
genstände ausgehe.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
Die Kläger haben aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag wegen
des Vorfalls vom 29. Dezember 1998 einen Deckungsanspruch gegen
die Beklagte. Der Risikoausschluß in I Nr. 6 der von der Beklagten ver-
wendeten "Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Erläu-
terungen" (BRE 36), die inhaltlich mit Nr. 1.6 der "Besonderen Bedin-
gungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung" (ab-
gedruckt bei Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. S. 1331, 1332) übereinstimmt,
erfaßt den unerlaubten Besitz der schadensursächlichen Pyro-Knall-
patrone nicht.
1. Das Berufungsgericht geht zunächst von einem zutreffenden
Ansatz aus:
a) Die "Waffenklausel", beschreibt positiv, für welche Formen des
Umgangs mit Waffen, Munition und Geschossen Versicherungsschutz
gewährt wird, um damit zugleich im Umkehrschluß zum Ausdruck zu
bringen, was insoweit nicht vom Versicherungsschutz umfaßt sein soll.
Der Sache nach enthält die Klausel deshalb einen Risikoausschluß. Sol-
che in eine positive Risikobeschreibung gekleideten Risikoausschlüsse
setzen voraus, daß der Versicherungsnehmer erkennt, wie weit der be-
zweckte Umkehrschluß gezogen werden soll. Sie haben insoweit grund-
sätzlich eine geringere Trennschärfe als Risikoausschlüsse, die den
ausgeschlossenen Tatbestand direkt benennen. Bei der Auslegung ist
deshalb in besonderem Maße zu beachten, daß der durchschnittliche
Versicherungsnehmer nicht damit zu rechnen braucht, daß sein Versi-
cherungsschutz Lücken hat, ohne daß ihm diese hinreichend verdeutlicht
werden (vgl. dazu BGHZ 65, 142, 145; Senatsurteil vom 17. März 1999
- IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a; Senatsurteil vom 25. Juni
2003 - IV ZR 32/03 - r+s 2003, 412 unter II 1).
b) Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die von der
Waffenklausel verwendeten Rechtsbegriffe, die erkennbar auf das (öf-
fentlich-rechtliche) Waffenrecht Bezug nehmen, im Zweifel anhand der
Begriffsbestimmungen des Bundeswaffengesetzes zu verstehen sind,
wobei jeweils die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Geset-
zesfassung zugrunde zu legen ist (Senatsurteil vom 22. Februar 1978
- IV ZR 105/76 - VersR 1978, 409 unter II 1 a). Das ist hier das Bundes-
waffengesetz in der Fassung vom 8. März 1976 (BGBl I S. 432 - im fol-
genden: "WaffG a.F."), das bis zum 31. März 2003 in Kraft war. Zwar
sind Allgemeine Versicherungsbedingungen nach der gefestigten Recht-
sprechung des Senats grundsätzlich so auszulegen, wie ein durch-
schnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezi-
alkenntnisse diese verstehen muß (BGHZ 123, 83, 85). Dieser Grundsatz
erfährt aber eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit einem verwen-
deten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. Trifft dies zu, so
ist im Zweifel anzunehmen, daß auch die Versicherungsbedingungen
darunter nichts anderes verstehen wollen (Senatsurteil vom 22. März
2000 - IV ZR 233/99 - VersR 2000, 753 unter 2 b). Im Waffenrecht ver-
bindet die Rechtssprache mit den dort verwendeten Ausdrücken wie
"Schußwaffe", "Munition" oder "Geschoß" fest umrissene Begriffe, die
deshalb in diesem Sinne im Zweifel auch bei der Auslegung der hier
verwendeten Waffenklausel heranzuziehen sind
(Senatsurteil vom
22. Februar 1998 aaO).
c) Es ist im Ergebnis schließlich auch nicht zu beanstanden, daß
das Berufungsgericht den Erwerb der schadensursächlichen Knallpatro-
ne durch die Kläger waffenrechtlich als unerlaubten Erwerb von Munition
nach den § 29 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung
mit Satz 2, 2. Alt. und Abs. 3, 4 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG a.F.
einordnet. Da das Bundeswaffengesetz alter Fassung keine Norm ent-
hielt, die den Besitz von Munition oder ihr gleichgestellter Geschosse
unmittelbar verbot, hat das Berufungsgericht auf die unerlaubte Besit-
zergreifung (den Erwerb, zum Begriff vgl. Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl.
§ 4 WaffG Rdn. 4) abgestellt. Die Pyro-Knallpatrone ist ein Geschoß, das
nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. der Munition im Sinne von Satz 1 der
Vorschrift gleichgestellt wird und als solche dem Erlaubnisvorbehalt aus
§ 29 WaffG a.F. unterliegt. Die Erste Waffen-Verordnung (WaffVO) sieht
eine Einschränkung der Erlaubnispflicht nach § 29 Abs. 1 WaffG a.F. für
pyrotechnische Munition der Gefahrklasse PM II, welcher die Knallpatro-
ne zugehört, nicht vor.
2. Allerdings enthält die Waffenklausel keine pauschale Bezug-
nahme auf sämtliche Erlaubnispflichten und Verbote des Bundeswaffen-
gesetzes. Die Prüfung, ob ein Verhalten des Versicherungsnehmers
beim Umgang mit Waffen, Munition oder Geschossen dem Risiko-
ausschluß unterfällt, kann sich deshalb nicht darauf beschränken, ob das
Verhalten des Versicherungsnehmers nach dem Bundeswaffengesetz
verboten, strafbar oder als Ordnungswidrigkeit eingestuft ist. Maßgeblich
für den Umfang des Risikoausschlusses bleibt vielmehr die Waffenklau-
sel selbst. Die Begriffe des Bundeswaffengesetzes sind zwar für ihre
Auslegung heranzuziehen. Es bleibt aber stets danach zu fragen, inwie-
weit die Waffenklausel die Begriffe und Verbote des Bundeswaffenge-
setzes im Rahmen des Risikoausschlusses übernommen hat (vgl. dazu
Senatsurteil vom 22. Februar 1978 aaO unter II). Die Prüfung ergibt hier,
daß die Pyro-Knallpatrone nicht unter den Risikoausschluß fällt.
a) Der Senat hat bereits im Urteil vom 22. Februar 1978 (aaO un-
ter II 2) entschieden, daß bei Auslegung der Waffenklausel der vertragli-
che Begriff der Munition nicht losgelöst vom vorangestellten Begriff der
Schußwaffe gesehen werden könne. Da die Klausel keinen Hinweis dar-
auf enthalte, daß sie auch die Gleichstellung von tragbaren Munitionsab-
schußgeräten im Sinne von § 1 Abs. 2 WaffG a.F. mit Schußwaffen im
(engeren) Sinne von § 1 Abs. 1 WaffG a.F. übernehmen wolle, müsse ein
durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klausel nicht dahin verste-
hen, daß sie mit "Schußwaffen" auch Schreckschußwaffen meine (Senat
aaO unter II 1 c und II 2 c). Vielmehr könne der Versicherungsnehmer
wegen der sprachlichen Verbindung von "Schußwaffen und Munition" zu
dem Schluß gelangen, daß lediglich Munition für echte Schußwaffen im
Sinne von § 1 Abs. 1 WaffG a.F. gemeint sei. Das entspreche im übrigen
der Tradition im deutschen Waffenrecht, wo meist eine begriffliche Be-
ziehung zwischen Schußwaffen und Munition bestanden habe. Daß § 1
Abs. 2 WaffG a.F. tragbare Munitionsabschußgeräte echten Schußwaffen
im Sinne von § 1 Abs. 1 WaffG a.F. gleichstelle, sei für den vertraglichen
Begriff der Munition deshalb unerheblich, weil die Waffenklausel keinen
Hinweis auf diese Gleichstellung enthalte. Dieses eingeschränkte Ver-
ständnis des Risikoausschlusses hat das Oberlandesgericht Oldenburg
im Jahre 1996 bestätigt (r+s 1996, 132). Die von der Beklagten verwen-
dete, seit 1974 unveränderte Waffenklausel enthält nach wie vor keinen
solchen Hinweis.
Für Geschosse im Sinne der Waffenklausel gilt nichts anderes.
Auch für sie ist im Waffenrecht die Bestimmung kennzeichnend, aus ei-
ner Schußwaffe verschossen zu werden. Einen ausreichenden Hinweis
darauf, daß die Klausel auch solche Geschosse erfassen soll, die statt
dessen dazu bestimmt sind, aus tragbaren Munitionsabschußgeräten im
Sinne von § 1 Abs. 1 WaffG a.F. verschossen zu werden, enthält die von
der Beklagten verwendete Waffenklausel nicht. Die hier in Rede stehen-
de Pyro-Knallpatrone wird deshalb von der Waffenklausel nicht erfaßt.
b) Soweit es das Berufungsgericht abgelehnt hat, die vorgenann-
ten Rechtsprechungsgrundsätze auch auf den vorliegenden Fall zu über-
tragen, kann ihm nicht gefolgt werden.
aa) Das Berufungsgericht meint, für Geschosse müßten andere
Maßstäbe gelten als für Munition, weil die Bestimmung, aus Schußwaffen
verschossen zu werden, für den Geschoßbegriff ohnehin nicht erheblich
sei. Der Begriff sei in die Waffenklausel erkennbar zu dem Zweck aufge-
nommen worden, alle Geschosse vom versicherten Risiko auszuschlie-
ßen, die nicht bereits als Munition von § 2 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F. er-
faßt seien. Anderenfalls mache die Aufnahme des Begriffs "Geschosse"
in die Waffenklausel keinen Sinn.
bb) Diesen Ausführungen liegt ein falsches Verständnis der Ab-
grenzung von Munition und Geschossen nach § 2 WaffG a.F. zugrunde.
Munition ist nach der gesetzlichen Definition des § 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1-3 WaffG a.F. dadurch gekennzeichnet, daß sie "Ladungen", d.h. ei-
gene Treibladungen, beinhaltet, also über Explosionsstoffe verfügt, die
den Vortrieb bewirken. Das ergibt sich aus der Aufzählung von Patro-
nenmunition (Hülsen mit Ladungen, die das Geschoß enthalten - Nr. 1),
Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoß nicht enthal-
ten - Nr. 2) und Patronenmunition (vgl. zur Definition Nr. 1), bei der das
Geschoß einen pyrotechnischen Satz enthält (Nr. 3). Munition muß au-
ßerdem dazu bestimmt sein, aus Schußwaffen verschossen zu werden.
Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 WaffG a.F.
sind Geschosse entweder feste Körper (Nr. 1) oder aber gasförmige,
flüssige oder feste Körper in Umhüllungen. Anders als das Berufungsge-
richt meint, ist damit aber nicht hinreichend und abschließend beschrie-
ben, was ein Geschoß im waffenrechtlichen Sinne ausmacht. Das zeigt
sich schon daran, daß der Definition des § 2 Abs. 3 WaffG a.F., betrach-
tet man sie isoliert, auch handelsüblich verpackte Lebensmittel und Be-
darfsgegenstände aller Art unterfallen müßten. In der waffenrechtlichen
Literatur ist deshalb außer Streit, daß auch zum Geschoßbegriff we-
sensmäßig die Bestimmung gehört, aus Schußwaffen verschossen zu
werden (vgl. Steindorf, aaO § 1 Rdn. 7, § 2 Rdn. 10; Apel/Bushart, Waf-
fenrecht Band 2 3. Aufl. Rdn. 56 zu Anlage 1 zum Waffengesetz).
Aus § 2 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. ergibt sich nichts anderes. Das
Berufungsgericht meint zwar, weil § 2 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F. Munition
aufzähle, die nach dem letzten Halbsatz der Vorschrift zum Verschießen
aus Schußwaffen bestimmt sei, mache die Gleichstellung der Geschosse
mit pyrotechnischem Satz in § 2 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. nur dann Sinn,
wenn man annehme, daß es für diese auf die genannte Bestimmung ge-
rade nicht ankomme. Das Berufungsgericht sieht demnach den wesentli-
chen Unterschied zwischen pyrotechnischer Munition und einem pyro-
technischen Geschoß darin, daß erstere zum Verschießen aus Schuß-
waffen bestimmt sein müsse, letzteres hingegen nicht. Es meint weiter,
ein Geschoß mit pyrotechnischem Satz, welches zum Verschießen aus
Schußwaffen bestimmt sei, erfülle bereits den Munitionsbegriff.
Das trifft nicht zu. Vielmehr unterscheiden sich pyrotechnische
Munition und Geschosse mit pyrotechnischem Satz allein dadurch, daß
den Geschossen die eigene Treibladung fehlt. Aus diesem Grunde macht
die Gleichstellung in § 2 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. auch dann Sinn, wenn
man zutreffend annimmt, daß die Bestimmung, aus Schußwaffen ver-
schossen zu werden, auch für den Geschoßbegriff kennzeichnend ist.
cc) Die hier in Rede stehende Pyro-Knallpatrone verfügte über
keine eigene Treibladung. Vielmehr sollte sie bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch ihre Bewegungsenergie aus der in einer Schreckschußpistole
verfeuerten Kartuschenmunition beziehen, deren Explosionsdruck die
Knallpatrone aus dem dafür konstruierten Abschußbecher treiben sollte.
Die Patrone war damit nicht dazu bestimmt, aus einer Schußwaffe ver-
schossen zu werden, denn die zum Abschuß der Pyro-Knallpatrone vor-
gesehenen Schreckschußwaffen sind keine Schußwaffen im Sinne von
§ 1 Abs. 1 WaffG a.F. (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. Februar 1978 aaO
unter II 2 c; Steindorf, aaO § 1 Rdn. 10 und Günther/Treumann, s.i.s.
1983, 628 ff.). Ihre waffenrechtliche Gleichstellung mit Munition rechtfer-
tigt sich allein daraus, daß § 1 Abs. 2 WaffG a.F. Schreckschußwaffen
den echten Schußwaffen gleichstellt (vgl. Steindorf, aaO § 1 Rdn. 18 und
§ 2 Rdn. 10).
Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit rechtlich nicht von
demjenigen, der dem Senatsurteil vom 22. Februar 1978 (aaO) zugrunde
lag. Hier wie dort ist festzustellen, daß eine Waffenklausel der vorliegen-
den Art für den Versicherungsnehmer nicht hinreichend erkennbar
macht, daß sich der Begriff der Schußwaffen und die Bestimmung von
Munition und Geschossen, aus Schußwaffen verschossen zu werden,
auch auf die vom Waffengesetz den Schußwaffen gleichgestellte Geräte
erstrecken soll. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird die
Klausel deshalb dahin verstehen, daß lediglich echte Schußwaffen (im
Sinne des § 1 Abs. 1 WaffG a.F.) nebst für sie bestimmter Munition und
Geschosse vom Risikoausschluß erfaßt sein sollen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch