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BGH Urteil vom 03.11.2004 – IV ZR 250/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 3. November 2004 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

AVB f. Haftpflichtversicherung; Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung, III. Privathaftpflichtversicherung Nr. 1.6; WaffG (Fas- sung vom 8. März 1976, BGBl I 432) § 2

Ein Risikoausschluß, der Nr. 1.6 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschrei- bungen für die Privathaftpflichtversicherung (Waffenklausel) entspricht, erfaßt nur solche Geschosse, die zum Verschießen aus Schußwaffen im Sinne von § 1 Abs. 1 WaffG in der Fassung vom 8. März 1976 (jetzt: Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG in der Fassung vom 11. Oktober 2002) bestimmt sind. Eine für den Abschuß aus Schreckschußpistolen mit eigens vorgeschraubtem Abschußbecher bestimmte Pyro-Knallpatrone (sog. Starenschreck) fällt nicht hierun- ter (Fortführung des Senatsurteils vom 22. Februar 1978 - IV ZR 105/76 - VersR 1978, 409).

BGH, Urteil vom 3. November 2004 - IV ZR 250/03 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 3. November 2004

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des

9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts

Hamburg vom 30. September 2003 aufgehoben und die

Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivil-

kammer des Landgerichts Hamburg vom 16. November

2001 zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des

Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger sind Versicherungsnehmer einer bei der Beklagten ge-

haltenen Haftpflichtversicherung. Sie begehren die Feststellung, daß die

Beklagte ihnen Versicherungsschutz wegen eines Vorfalles vom 29. De-

zember 1998 gewähren muß, bei dem sich der Geschädigte durch die

Explosion einer Pyro-Knallpatrone erhebliche Verletzungen an der rech-

ten Hand zugezogen hat.

Die Kläger lagerten seit Ende 1997 mehrere Pyro-Knallpatronen

des Herstellers Zink Feuerwerk (P-Knallgeschoß 15 mm, Prüfnummer

der Bundesanstalt für Materialprüfung: BAMP-PN II0003, sog. Staren-

schreck) in ihrem Keller. Diese sind dafür bestimmt, mittels Schreck-

schußpistolen verschossen zu werden, denen zu diesem Zweck ein Auf-

satz (Abschußbecher) auf den Lauf geschraubt wird. Die Knallpatrone

wird dabei durch den Druck der in der Schreckschußpistole verfeuerten

Kartuschenmunition angetrieben.

Am 29. Dezember 1998 händigte die seinerzeit 10jährige Tochter

der Kläger dem damals 14jährigen Geschädigten auf dessen Drängen

eine der Knallpatronen aus. Wenig später fing diese beim Entzünden ei-

nes Chinaböllers unbemerkt Feuer und explodierte in der rechten Hand

des Jungen. Ihm wurden der Zeigefinger und die Kuppe des Mittelfingers

abgerissen. Lediglich der zunächst ebenfalls abgerissene Daumen konn-

te später wieder angenäht werden. Die Kläger sind wegen gemeinschaft-

lichen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit

fahrlässiger Körperverletzung jeweils zu Bewährungsstrafen verurteilt

worden.

Die Beklagte hat Versicherungsleistungen unter Berufung auf

I Nr. 6 (sog. Waffenklausel) der dem Versicherungsvertrag zugrunde lie-

genden "Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Erläute-

rungen" (BRE 36) verweigert. Danach ist versichert

"die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens … insbesondere …

6. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Ge- brauch von Hieb-, Stoß- und Schußwaffen sowie Muniti- on und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen; …"

Nach Auffassung der Kläger handelt es sich bei der hier in Rede

stehenden Pyro-Knallpatrone weder um Munition noch um ein Geschoß

im Sinne der Waffenklausel.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht

hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Feststel-

lungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat Erfolg, es führt zur Wiederherstellung des

landgerichtlichen Urteils.

I. Das Berufungsgericht hat einen Deckungsanspruch der Kläger

verneint, weil die aus dem unerlaubten Besitz der Pyro-Knallpatrone her-

rührenden Schadensersatzansprüche des Geschädigten nach der Waf-

fenklausel der Nr. I.6 BRE 36 nicht versichert seien. Zwar beschreibe die

Klausel nur positiv, welche Risiken versichert seien, doch folge aus der

Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den erlaubten Besitz von

Waffen, Munition und Geschossen im Umkehrschluß, daß die aus dem

unerlaubten Besitz herrührenden Schäden nicht vom Versicherungs-

schutz umfaßt seien.

Die Kläger seien unerlaubt im Besitz eines Geschosses im Sinne

der Waffenklausel gewesen. Insoweit seien die Begriffsbestimmungen

des Bundeswaffengesetzes in der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls

geltenden Fassung heranzuziehen. Danach sei die Pyro-Knallpatrone

zwar nicht als Munition, jedoch als - einen pyrotechnischen Satz enthal-

tendes - Geschoß im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. und Abs. 3 des

seinerzeit geltenden Bundeswaffengesetzes (WaffG a.F.) einzustufen.

Dem stehe nicht entgegen, daß die Knallpatrone nicht dazu bestimmt sei,

aus Schußwaffen verschossen zu werden. Denn eine solche Bestimmung

setze der Begriff des Geschosses nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F.

nicht voraus.

Soweit die waffenrechtliche Kommentar-Literatur die gegenteilige

Auffassung vertrete, ändere das im Ergebnis nichts, weil sie es genügen

lasse, wenn Geschosse dazu bestimmt seien, mittels der in § 1 Abs. 2

WaffG a. F. den Schußwaffen gleichgestellten Abschußgeräte, zu denen

auch Schreckschußwaffen gehörten, verschossen zu werden.

Der Besitz der demnach als Geschoß einzuordnenden Pyro-Knall-

patrone sei erlaubnispflichtig. Das folge aus der in § 29 Abs. 1 WaffG

a.F. geregelten Erlaubnispflicht für den Erwerb des Geschosses. Eine

solche Erlaubnis hätten die Kläger nicht besessen. Ausnahmen von der

Erlaubnispflicht sehe die Erste Waffenverordnung für Geschosse, die

seitens der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) der Klasse PM II

zugeordnet seien, nicht vor.

Der Waffenklausel könne nicht entnommen werden, daß ein Ge-

schoß dieselben Voraussetzungen erfüllen müsse, die die Rechtspre-

chung an die Einordnung als Munition stelle. Vielmehr solle der Begriff

des Geschosses alle vom Waffengesetz unter Erlaubnispflicht gestellten,

jedoch nicht unter den Munitionsbegriff fallenden Geschosse erfassen

und so jenes Risiko vom Versicherungsschutz ausnehmen, das vom un-

erlaubten Besitz der durch das Waffengesetz erfaßten, gefährlichen Ge-

genstände ausgehe.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

Die Kläger haben aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag wegen

des Vorfalls vom 29. Dezember 1998 einen Deckungsanspruch gegen

die Beklagte. Der Risikoausschluß in I Nr. 6 der von der Beklagten ver-

wendeten "Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Erläu-

terungen" (BRE 36), die inhaltlich mit Nr. 1.6 der "Besonderen Bedin-

gungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung" (ab-

gedruckt bei Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. S. 1331, 1332) übereinstimmt,

erfaßt den unerlaubten Besitz der schadensursächlichen Pyro-Knall-

patrone nicht.

1. Das Berufungsgericht geht zunächst von einem zutreffenden

Ansatz aus:

a) Die "Waffenklausel", beschreibt positiv, für welche Formen des

Umgangs mit Waffen, Munition und Geschossen Versicherungsschutz

gewährt wird, um damit zugleich im Umkehrschluß zum Ausdruck zu

bringen, was insoweit nicht vom Versicherungsschutz umfaßt sein soll.

Der Sache nach enthält die Klausel deshalb einen Risikoausschluß. Sol-

che in eine positive Risikobeschreibung gekleideten Risikoausschlüsse

setzen voraus, daß der Versicherungsnehmer erkennt, wie weit der be-

zweckte Umkehrschluß gezogen werden soll. Sie haben insoweit grund-

sätzlich eine geringere Trennschärfe als Risikoausschlüsse, die den

ausgeschlossenen Tatbestand direkt benennen. Bei der Auslegung ist

deshalb in besonderem Maße zu beachten, daß der durchschnittliche

Versicherungsnehmer nicht damit zu rechnen braucht, daß sein Versi-

cherungsschutz Lücken hat, ohne daß ihm diese hinreichend verdeutlicht

werden (vgl. dazu BGHZ 65, 142, 145; Senatsurteil vom 17. März 1999

- IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a; Senatsurteil vom 25. Juni

2003 - IV ZR 32/03 - r+s 2003, 412 unter II 1).

b) Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die von der

Waffenklausel verwendeten Rechtsbegriffe, die erkennbar auf das (öf-

fentlich-rechtliche) Waffenrecht Bezug nehmen, im Zweifel anhand der

Begriffsbestimmungen des Bundeswaffengesetzes zu verstehen sind,

wobei jeweils die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Geset-

zesfassung zugrunde zu legen ist (Senatsurteil vom 22. Februar 1978

- IV ZR 105/76 - VersR 1978, 409 unter II 1 a). Das ist hier das Bundes-

waffengesetz in der Fassung vom 8. März 1976 (BGBl I S. 432 - im fol-

genden: "WaffG a.F."), das bis zum 31. März 2003 in Kraft war. Zwar

sind Allgemeine Versicherungsbedingungen nach der gefestigten Recht-

sprechung des Senats grundsätzlich so auszulegen, wie ein durch-

schnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezi-

alkenntnisse diese verstehen muß (BGHZ 123, 83, 85). Dieser Grundsatz

erfährt aber eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit einem verwen-

deten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. Trifft dies zu, so

ist im Zweifel anzunehmen, daß auch die Versicherungsbedingungen

darunter nichts anderes verstehen wollen (Senatsurteil vom 22. März

2000 - IV ZR 233/99 - VersR 2000, 753 unter 2 b). Im Waffenrecht ver-

bindet die Rechtssprache mit den dort verwendeten Ausdrücken wie

"Schußwaffe", "Munition" oder "Geschoß" fest umrissene Begriffe, die

deshalb in diesem Sinne im Zweifel auch bei der Auslegung der hier

verwendeten Waffenklausel heranzuziehen sind

(Senatsurteil vom

22. Februar 1998 aaO).

c) Es ist im Ergebnis schließlich auch nicht zu beanstanden, daß

das Berufungsgericht den Erwerb der schadensursächlichen Knallpatro-

ne durch die Kläger waffenrechtlich als unerlaubten Erwerb von Munition

nach den § 29 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung

mit Satz 2, 2. Alt. und Abs. 3, 4 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG a.F.

einordnet. Da das Bundeswaffengesetz alter Fassung keine Norm ent-

hielt, die den Besitz von Munition oder ihr gleichgestellter Geschosse

unmittelbar verbot, hat das Berufungsgericht auf die unerlaubte Besit-

zergreifung (den Erwerb, zum Begriff vgl. Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl.

§ 4 WaffG Rdn. 4) abgestellt. Die Pyro-Knallpatrone ist ein Geschoß, das

nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. der Munition im Sinne von Satz 1 der

Vorschrift gleichgestellt wird und als solche dem Erlaubnisvorbehalt aus

§ 29 WaffG a.F. unterliegt. Die Erste Waffen-Verordnung (WaffVO) sieht

eine Einschränkung der Erlaubnispflicht nach § 29 Abs. 1 WaffG a.F. für

pyrotechnische Munition der Gefahrklasse PM II, welcher die Knallpatro-

ne zugehört, nicht vor.

2. Allerdings enthält die Waffenklausel keine pauschale Bezug-

nahme auf sämtliche Erlaubnispflichten und Verbote des Bundeswaffen-

gesetzes. Die Prüfung, ob ein Verhalten des Versicherungsnehmers

beim Umgang mit Waffen, Munition oder Geschossen dem Risiko-

ausschluß unterfällt, kann sich deshalb nicht darauf beschränken, ob das

Verhalten des Versicherungsnehmers nach dem Bundeswaffengesetz

verboten, strafbar oder als Ordnungswidrigkeit eingestuft ist. Maßgeblich

für den Umfang des Risikoausschlusses bleibt vielmehr die Waffenklau-

sel selbst. Die Begriffe des Bundeswaffengesetzes sind zwar für ihre

Auslegung heranzuziehen. Es bleibt aber stets danach zu fragen, inwie-

weit die Waffenklausel die Begriffe und Verbote des Bundeswaffenge-

setzes im Rahmen des Risikoausschlusses übernommen hat (vgl. dazu

Senatsurteil vom 22. Februar 1978 aaO unter II). Die Prüfung ergibt hier,

daß die Pyro-Knallpatrone nicht unter den Risikoausschluß fällt.

a) Der Senat hat bereits im Urteil vom 22. Februar 1978 (aaO un-

ter II 2) entschieden, daß bei Auslegung der Waffenklausel der vertragli-

che Begriff der Munition nicht losgelöst vom vorangestellten Begriff der

Schußwaffe gesehen werden könne. Da die Klausel keinen Hinweis dar-

auf enthalte, daß sie auch die Gleichstellung von tragbaren Munitionsab-

schußgeräten im Sinne von § 1 Abs. 2 WaffG a.F. mit Schußwaffen im

(engeren) Sinne von § 1 Abs. 1 WaffG a.F. übernehmen wolle, müsse ein

durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klausel nicht dahin verste-

hen, daß sie mit "Schußwaffen" auch Schreckschußwaffen meine (Senat

aaO unter II 1 c und II 2 c). Vielmehr könne der Versicherungsnehmer

wegen der sprachlichen Verbindung von "Schußwaffen und Munition" zu

dem Schluß gelangen, daß lediglich Munition für echte Schußwaffen im

Sinne von § 1 Abs. 1 WaffG a.F. gemeint sei. Das entspreche im übrigen

der Tradition im deutschen Waffenrecht, wo meist eine begriffliche Be-

ziehung zwischen Schußwaffen und Munition bestanden habe. Daß § 1

Abs. 2 WaffG a.F. tragbare Munitionsabschußgeräte echten Schußwaffen

im Sinne von § 1 Abs. 1 WaffG a.F. gleichstelle, sei für den vertraglichen

Begriff der Munition deshalb unerheblich, weil die Waffenklausel keinen

Hinweis auf diese Gleichstellung enthalte. Dieses eingeschränkte Ver-

ständnis des Risikoausschlusses hat das Oberlandesgericht Oldenburg

im Jahre 1996 bestätigt (r+s 1996, 132). Die von der Beklagten verwen-

dete, seit 1974 unveränderte Waffenklausel enthält nach wie vor keinen

solchen Hinweis.

Für Geschosse im Sinne der Waffenklausel gilt nichts anderes.

Auch für sie ist im Waffenrecht die Bestimmung kennzeichnend, aus ei-

ner Schußwaffe verschossen zu werden. Einen ausreichenden Hinweis

darauf, daß die Klausel auch solche Geschosse erfassen soll, die statt

dessen dazu bestimmt sind, aus tragbaren Munitionsabschußgeräten im

Sinne von § 1 Abs. 1 WaffG a.F. verschossen zu werden, enthält die von

der Beklagten verwendete Waffenklausel nicht. Die hier in Rede stehen-

de Pyro-Knallpatrone wird deshalb von der Waffenklausel nicht erfaßt.

b) Soweit es das Berufungsgericht abgelehnt hat, die vorgenann-

ten Rechtsprechungsgrundsätze auch auf den vorliegenden Fall zu über-

tragen, kann ihm nicht gefolgt werden.

aa) Das Berufungsgericht meint, für Geschosse müßten andere

Maßstäbe gelten als für Munition, weil die Bestimmung, aus Schußwaffen

verschossen zu werden, für den Geschoßbegriff ohnehin nicht erheblich

sei. Der Begriff sei in die Waffenklausel erkennbar zu dem Zweck aufge-

nommen worden, alle Geschosse vom versicherten Risiko auszuschlie-

ßen, die nicht bereits als Munition von § 2 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F. er-

faßt seien. Anderenfalls mache die Aufnahme des Begriffs "Geschosse"

in die Waffenklausel keinen Sinn.

bb) Diesen Ausführungen liegt ein falsches Verständnis der Ab-

grenzung von Munition und Geschossen nach § 2 WaffG a.F. zugrunde.

Munition ist nach der gesetzlichen Definition des § 2 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1-3 WaffG a.F. dadurch gekennzeichnet, daß sie "Ladungen", d.h. ei-

gene Treibladungen, beinhaltet, also über Explosionsstoffe verfügt, die

den Vortrieb bewirken. Das ergibt sich aus der Aufzählung von Patro-

nenmunition (Hülsen mit Ladungen, die das Geschoß enthalten - Nr. 1),

Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoß nicht enthal-

ten - Nr. 2) und Patronenmunition (vgl. zur Definition Nr. 1), bei der das

Geschoß einen pyrotechnischen Satz enthält (Nr. 3). Munition muß au-

ßerdem dazu bestimmt sein, aus Schußwaffen verschossen zu werden.

Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 WaffG a.F.

sind Geschosse entweder feste Körper (Nr. 1) oder aber gasförmige,

flüssige oder feste Körper in Umhüllungen. Anders als das Berufungsge-

richt meint, ist damit aber nicht hinreichend und abschließend beschrie-

ben, was ein Geschoß im waffenrechtlichen Sinne ausmacht. Das zeigt

sich schon daran, daß der Definition des § 2 Abs. 3 WaffG a.F., betrach-

tet man sie isoliert, auch handelsüblich verpackte Lebensmittel und Be-

darfsgegenstände aller Art unterfallen müßten. In der waffenrechtlichen

Literatur ist deshalb außer Streit, daß auch zum Geschoßbegriff we-

sensmäßig die Bestimmung gehört, aus Schußwaffen verschossen zu

werden (vgl. Steindorf, aaO § 1 Rdn. 7, § 2 Rdn. 10; Apel/Bushart, Waf-

fenrecht Band 2 3. Aufl. Rdn. 56 zu Anlage 1 zum Waffengesetz).

Aus § 2 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. ergibt sich nichts anderes. Das

Berufungsgericht meint zwar, weil § 2 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F. Munition

aufzähle, die nach dem letzten Halbsatz der Vorschrift zum Verschießen

aus Schußwaffen bestimmt sei, mache die Gleichstellung der Geschosse

mit pyrotechnischem Satz in § 2 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. nur dann Sinn,

wenn man annehme, daß es für diese auf die genannte Bestimmung ge-

rade nicht ankomme. Das Berufungsgericht sieht demnach den wesentli-

chen Unterschied zwischen pyrotechnischer Munition und einem pyro-

technischen Geschoß darin, daß erstere zum Verschießen aus Schuß-

waffen bestimmt sein müsse, letzteres hingegen nicht. Es meint weiter,

ein Geschoß mit pyrotechnischem Satz, welches zum Verschießen aus

Schußwaffen bestimmt sei, erfülle bereits den Munitionsbegriff.

Das trifft nicht zu. Vielmehr unterscheiden sich pyrotechnische

Munition und Geschosse mit pyrotechnischem Satz allein dadurch, daß

den Geschossen die eigene Treibladung fehlt. Aus diesem Grunde macht

die Gleichstellung in § 2 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. auch dann Sinn, wenn

man zutreffend annimmt, daß die Bestimmung, aus Schußwaffen ver-

schossen zu werden, auch für den Geschoßbegriff kennzeichnend ist.

cc) Die hier in Rede stehende Pyro-Knallpatrone verfügte über

keine eigene Treibladung. Vielmehr sollte sie bei bestimmungsgemäßem

Gebrauch ihre Bewegungsenergie aus der in einer Schreckschußpistole

verfeuerten Kartuschenmunition beziehen, deren Explosionsdruck die

Knallpatrone aus dem dafür konstruierten Abschußbecher treiben sollte.

Die Patrone war damit nicht dazu bestimmt, aus einer Schußwaffe ver-

schossen zu werden, denn die zum Abschuß der Pyro-Knallpatrone vor-

gesehenen Schreckschußwaffen sind keine Schußwaffen im Sinne von

§ 1 Abs. 1 WaffG a.F. (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. Februar 1978 aaO

unter II 2 c; Steindorf, aaO § 1 Rdn. 10 und Günther/Treumann, s.i.s.

1983, 628 ff.). Ihre waffenrechtliche Gleichstellung mit Munition rechtfer-

tigt sich allein daraus, daß § 1 Abs. 2 WaffG a.F. Schreckschußwaffen

den echten Schußwaffen gleichstellt (vgl. Steindorf, aaO § 1 Rdn. 18 und

§ 2 Rdn. 10).

Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit rechtlich nicht von

demjenigen, der dem Senatsurteil vom 22. Februar 1978 (aaO) zugrunde

lag. Hier wie dort ist festzustellen, daß eine Waffenklausel der vorliegen-

den Art für den Versicherungsnehmer nicht hinreichend erkennbar

macht, daß sich der Begriff der Schußwaffen und die Bestimmung von

Munition und Geschossen, aus Schußwaffen verschossen zu werden,

auch auf die vom Waffengesetz den Schußwaffen gleichgestellte Geräte

erstrecken soll. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird die

Klausel deshalb dahin verstehen, daß lediglich echte Schußwaffen (im

Sinne des § 1 Abs. 1 WaffG a.F.) nebst für sie bestimmter Munition und

Geschosse vom Risikoausschluß erfaßt sein sollen.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Felsch