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BGH Urteil vom 25.06.2003 – IV ZR 32/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNIS-URTEIL

Verkündet am: 25. Juni 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die

Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-

handlung vom 25. Juni 2003

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin zu 1) werden das Ur-

teil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düssel-

dorf vom 21. Januar 2003 aufgehoben und das Urteil

der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom

26. März 2002 geändert, soweit zu ihrem Nachteil er-

kannt worden ist.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist,

der Klägerin zu 1) aufgrund des zwischen den Parteien

geschlossenen Rechtsschutz-Versicherungsvertrages

bedingungsgemäßen Versicherungsschutz

zu

gewähren für die Geltendmachung von Schadensersatz-

Ansprüchen aus ihrer Beteiligung an dem geschlosse-

nen Immobilienfonds Nr. ..., S. M. der WGS,

gegen

1. die L. B. -W. ,

2. den Initiator des Projekts, K. N. ,

3. den Vermittler der Fondsanteile, G. S. .

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von den Kosten der ersten Instanz und des Berufungs-

verfahrens trägt sie die außergerichtlichen Kosten der

Klägerin zu 1) voll sowie die gerichtlichen und ihre ei-

genen außergerichtlichen Kosten zu 41%. Die Kläger zu

2) und 3) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den gerichtlichen Kosten und den außergerichtli-

chen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 2) 32%

und der Kläger zu 3) 27%.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversi-

cherung; dem Vertrag liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen

zugrunde, die den ARB 75 entsprechen. Die Versicherung umfaßt Fami-

lien-Rechtsschutz gemäß § 25 ARB 75 unter Einschluß von Vertrags-

Rechtsschutz.

Im Jahre 1994 zeichnete die Klägerin sechs Anteile an dem ge-

schlossenen "WGS-Immobilien-Fonds Nr. ...". Gesellschaftszweck war

die Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen in einem damals noch

in Errichtung befindlichen Objekt in S. . Entgegen den Angaben im

Prospekt wurden für das Gebäude statt zwölf nur sieben Geschosse

genehmigt, was die vermietbare Fläche entsprechend verringerte. Die

Klägerin macht geltend, sie sei durch irreführende Prospektangaben,

insbesondere über die Höhe der aus dem Objekt zu erzielenden Mietein-

nahmen, zum Gesellschaftsbeitritt und zum Abschluß der auf den An-

teilserwerb gerichteten Finanzierung veranlaßt worden. Sie möchte den

Initiator des Projekts und den Anlagevermittler auf Schadensersatz in

Höhe

ihrer Zins- und Tilgungsaufwendungen, die sie mit etwa

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:8)(cid:11)(cid:3)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:7)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:19)(cid:4)(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:13)(cid:12)(cid:28)(cid:27)(cid:4)(cid:29)(cid:26)(cid:30)(cid:31)(cid:19)(cid:4)(cid:3) (cid:30)(cid:13)!"(cid:3) (cid:19)$#&%’(cid:30)(cid:13)(cid:12)((cid:3) (cid:19)(cid:31))*(cid:29)(cid:26)(cid:30)(cid:4)+(cid:13),(cid:13)(cid:3) (cid:19)

310.000 DM (158.500

s-

ersatzanspruch in gleicher Höhe gegen die finanzierende Bank begrün-

det sie damit, diese habe sie trotz eines Wissensvorsprungs nicht über

den tatsächlichen Wert der Fondsanteile aufgeklärt.

Die Beklagte verweigerte die Erteilung einer Deckungszusage un-

ter Hinweis auf § 4 (1) k ARB 75, der wie folgt lautet:

"§ 4 Allgemeine Risikoausschlüsse

(1) Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ...

k) die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Verän- derung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungs- nehmers befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles stehen."

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die Beklagte ihr bedin-

gungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Das Landgericht

hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg ge-

blieben. Dagegen wendet sie sich mit ihrer Revision.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel der Klägerin ist begründet. Die Beklagte hat der

Klägerin bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren. Hierüber

war durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund sachlicher Prüfung zu ent-

scheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Voraussetzun-

gen der Risikoausschlußklausel des § 4 (1) k ARB 75 erfüllt. Ein qualifi-

zierter Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Bauwerks

könne auch dann gegeben sein, wenn der Initiator des Immobilienfonds

und der Vermittler der Fondsanteile die Anleger arglistig über die zu er-

wartende Rendite täuschten. Die Klägerin, die Gesamthandseigentum an

dem Gebäude habe erwerben sollen, führe das Ausbleiben der verspro-

chenen Rendite maßgeblich darauf zurück, daß das Bauwerk nicht mit

der laut Prospekt vorgesehenen vermietbaren Fläche habe errichtet wer-

den dürfen. Ihr Anlageziel sei daher ohne die Verwirklichung eines Bau-

vorhabens nicht zu erreichen gewesen. Der Baurisikoausschluß greife

aber auch im Verhältnis der Klägerin zu der beteiligten Bank. Zwischen

dem Gesellschaftsbeitritt, dem Bauträgervertrag und der Kreditgewäh-

rung habe neben einem zeitlichen ein innerer sachlicher Bezug bestan-

den; die gesellschaftsbezogenen Verträge und die Vereinbarungen der

Klägerin mit der Bank hätten insoweit eine Einheit gebildet.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versiche-

rungsbedingungen - hier der Risikoausschluß des § 4 (1) k ARB 75 - so

auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei ver-

ständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung

des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es

auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne

versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine

Interessen an (BGHZ 84, 268, 272; BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Bei

Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers re-

gelmäßig dahin, daß der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird,

als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbe-

reich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter

Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise

erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht

damit zu rechnen, daß sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne daß

ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGHZ 65, 142, 145; Senats-

urteil vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a).

2. Die Ausschlußklausel des § 4 (1) k ARB 75 verfolgt den - auch

für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren - Zweck,

die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko

schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkei-

ten um Baumaßnahmen aller Art und die sie unmittelbar begleitenden

Vorgänge von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen ver-

hältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammenge-

schlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann.

a) Sie stellt dafür auf den unmittelbaren Zusammenhang mit der

Planung und Errichtung eines Gebäudes ab. Maßgebend ist, ob die vom

Versicherungsnehmer angestrebte Rechtsverfolgung der Planung und

Errichtung eines Gebäudes zuzuordnen ist. Der geforderte Zusammen-

hang muß dabei nicht nur zeitlich bestehen, sondern es muß darüber

hinaus auch ein innerer sachlicher Bezug gegeben sein (vgl. Senatsur-

teile vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454 unter II 2

a; vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR 49/84 - VersR 1986, 132 unter 2; vom

1. Februar 1989 - IVa ZR 247/87 - VersR 1989, 470 unter 2; vom

14. Februar 1990 - IV ZR 4/89 - VersR 1990, 485 unter 4; vom

10. November 1993 - IV ZR 87/93 - VersR 1994, 44 unter 3). Die Klausel

erfaßt das Baurisiko, für das Auseinandersetzungen typisch sind, die

über die anläßlich eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt

werden. Es geht um die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen, die

der Bauherr an der Planung und Errichtung eines mangelfreien Gebäu-

des hat. Nur das offenbart sich dem verständigen Versicherungsnehmer

bei unbefangener Lektüre der streitbefangenen Klausel. Es erschließt

sich ihm hingegen nicht, daß er keinen Deckungsschutz für die Durch-

setzung von Ansprüchen haben soll, die zu dem Bauvorhaben selbst in

keinem unmittelbaren Bezug stehen, sich vielmehr aus der Finanzierung

und dem Erwerb eines zur Bebauung vorgesehenen Grundstückes (vgl.

Senatsurteil vom 10. November 1993 aaO unter 3) oder - wie hier - dem

Erwerb und der Finanzierung von Fondsanteilen ergeben, selbst wenn

der Zweck der Gesellschaft, der die Klägerin beigetreten ist, in der Er-

richtung und der Verwaltung einer Immobilie besteht (vgl. Senatsurteil

vom 19. Februar 2003 aaO).

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dieser be-

sondere Zusammenhang im Falle der Klägerin zu verneinen. Die von ihr

geltend gemachten Ansprüche betreffen nicht das dem Leistungsaus-

schluß allein unterfallende Baurisiko. Die Klägerin hält nicht die Planung

oder Errichtung des Objekts für fehlerhaft. Sie beruft sich statt dessen

darauf, der Prospekt enthalte wahrheitswidrige Angaben über die Höhe

der erzielbaren Mieteinnahmen und die Wirtschaftlichkeit des Anlagemo-

dells insgesamt. Sie fühlt sich über den Wert der erworbenen Fondsan-

teile getäuscht und - da ihr eine sichere Kapitalanlage versprochen wor-

den sei - von dem geschäftsführenden Gesellschafter der Immobilien-

fonds GbR und dem Vermittler der Fondsanteile deliktisch geschädigt.

Ähnlich verhält es sich mit den geltend gemachten Schadensersatzan-

sprüchen wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten. Diese richten

sich gegen die beteiligte Bank, die in das Vertriebssystem eingebunden

gewesen und detaillierte Kenntnisse über die tatsächliche Ertragsfähig-

keit des Anlagemodells gehabt haben soll. Die Rechtsverfolgung der

Klägerin ist damit ausschließlich dem - anders gearteten - Erwerbsrisiko

zuzuordnen. Ihr Vorwurf der deliktischen Schädigung und der Verletzung

vertraglicher Pflichten steht außerhalb des mit der Klausel verfolgten

Zwecks; er betrifft insbesondere keinen Vorgang, der die Baumaßnah-

men unmittelbar begleitet und mit dieser in dem geforderten qualifizierten

Zusammenhang gestanden hat. Die Täuschung, auf die die Klägerin sich

beruft, mag die Werthaltigkeit der Fondsanteile zum Gegenstand haben,

insbesondere weil sich eine geringere Geschoßzahl auf die aus der Im-

mobilie zu erzielenden Mietverträge auswirkt; einen Baumangel hat dies

jedoch nicht zur Folge. Will der Versicherer auch diese mit dem Erwerb

verbundenen Risiken vom Versicherungsschutz ausschließen, muß er

die Klausel entsprechend deutlich formulieren. Da die Beklagte dies un-

terlassen hat, ist die Klausel in dem engeren Sinne zu verstehen, daß sie

allein das - hier nicht berührte - Baurisiko umfaßt.

Der Senat hat diesen Standpunkt bereits in seinen Urteilen vom

19. Februar 2003 (aaO unter II 2 b) und vom 10. November 1993 (aaO

unter 3 und 4) vertreten. Soweit sich aus dem Senatsurteil vom

16. Oktober 1985 (aaO unter 2) etwas anderes ergibt, hält er an der dor-

tigen Sichtweise nicht fest.

3. Auf fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung kann sich die

Beklagte für ihre Leistungsablehnung nicht berufen. Das ist ihr schon

deshalb verwehrt, weil sie die darauf gestützte Ablehnung der Klägerin

nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt, sondern erstmals in den vorlie-

gend zu entscheidenden Deckungsprozeß eingebracht hat. Daß sie Lei-

stungen zunächst aus einem anderen Grund abgelehnt hat, steht dem

nicht entgegen (vgl. Senatsurteile vom 21. Mai 2003 - IV ZR 327/02 -

unter II 3, zur Veröffentlichung bestimmt; Senatsurteil vom 19. März

2003 - IV ZR 139/01 - VersR 2003, 638 unter 2).

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Ambrosius Dr. Kessal-Wulf