BGH Urteil vom 25.06.2003 – IV ZR 32/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS-URTEIL
Verkündet am: 25. Juni 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die
Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-
handlung vom 25. Juni 2003
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin zu 1) werden das Ur-
teil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düssel-
dorf vom 21. Januar 2003 aufgehoben und das Urteil
der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom
26. März 2002 geändert, soweit zu ihrem Nachteil er-
kannt worden ist.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist,
der Klägerin zu 1) aufgrund des zwischen den Parteien
geschlossenen Rechtsschutz-Versicherungsvertrages
bedingungsgemäßen Versicherungsschutz
zu
gewähren für die Geltendmachung von Schadensersatz-
Ansprüchen aus ihrer Beteiligung an dem geschlosse-
nen Immobilienfonds Nr. ..., S. M. der WGS,
gegen
1. die L. B. -W. ,
2. den Initiator des Projekts, K. N. ,
3. den Vermittler der Fondsanteile, G. S. .
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von den Kosten der ersten Instanz und des Berufungs-
verfahrens trägt sie die außergerichtlichen Kosten der
Klägerin zu 1) voll sowie die gerichtlichen und ihre ei-
genen außergerichtlichen Kosten zu 41%. Die Kläger zu
2) und 3) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den gerichtlichen Kosten und den außergerichtli-
chen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 2) 32%
und der Kläger zu 3) 27%.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversi-
cherung; dem Vertrag liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen
zugrunde, die den ARB 75 entsprechen. Die Versicherung umfaßt Fami-
lien-Rechtsschutz gemäß § 25 ARB 75 unter Einschluß von Vertrags-
Rechtsschutz.
Im Jahre 1994 zeichnete die Klägerin sechs Anteile an dem ge-
schlossenen "WGS-Immobilien-Fonds Nr. ...". Gesellschaftszweck war
die Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen in einem damals noch
in Errichtung befindlichen Objekt in S. . Entgegen den Angaben im
Prospekt wurden für das Gebäude statt zwölf nur sieben Geschosse
genehmigt, was die vermietbare Fläche entsprechend verringerte. Die
Klägerin macht geltend, sie sei durch irreführende Prospektangaben,
insbesondere über die Höhe der aus dem Objekt zu erzielenden Mietein-
nahmen, zum Gesellschaftsbeitritt und zum Abschluß der auf den An-
teilserwerb gerichteten Finanzierung veranlaßt worden. Sie möchte den
Initiator des Projekts und den Anlagevermittler auf Schadensersatz in
Höhe
ihrer Zins- und Tilgungsaufwendungen, die sie mit etwa
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:8)(cid:11)(cid:3)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:7)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:19)(cid:4)(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:13)(cid:12)(cid:28)(cid:27)(cid:4)(cid:29)(cid:26)(cid:30)(cid:31)(cid:19)(cid:4)(cid:3) (cid:30)(cid:13)!"(cid:3) (cid:19)$#&%’(cid:30)(cid:13)(cid:12)((cid:3) (cid:19)(cid:31))*(cid:29)(cid:26)(cid:30)(cid:4)+(cid:13),(cid:13)(cid:3) (cid:19)
310.000 DM (158.500
s-
ersatzanspruch in gleicher Höhe gegen die finanzierende Bank begrün-
det sie damit, diese habe sie trotz eines Wissensvorsprungs nicht über
den tatsächlichen Wert der Fondsanteile aufgeklärt.
Die Beklagte verweigerte die Erteilung einer Deckungszusage un-
ter Hinweis auf § 4 (1) k ARB 75, der wie folgt lautet:
"§ 4 Allgemeine Risikoausschlüsse
(1) Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ...
k) die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Verän- derung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungs- nehmers befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles stehen."
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die Beklagte ihr bedin-
gungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg ge-
blieben. Dagegen wendet sie sich mit ihrer Revision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel der Klägerin ist begründet. Die Beklagte hat der
Klägerin bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren. Hierüber
war durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund sachlicher Prüfung zu ent-
scheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Voraussetzun-
gen der Risikoausschlußklausel des § 4 (1) k ARB 75 erfüllt. Ein qualifi-
zierter Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Bauwerks
könne auch dann gegeben sein, wenn der Initiator des Immobilienfonds
und der Vermittler der Fondsanteile die Anleger arglistig über die zu er-
wartende Rendite täuschten. Die Klägerin, die Gesamthandseigentum an
dem Gebäude habe erwerben sollen, führe das Ausbleiben der verspro-
chenen Rendite maßgeblich darauf zurück, daß das Bauwerk nicht mit
der laut Prospekt vorgesehenen vermietbaren Fläche habe errichtet wer-
den dürfen. Ihr Anlageziel sei daher ohne die Verwirklichung eines Bau-
vorhabens nicht zu erreichen gewesen. Der Baurisikoausschluß greife
aber auch im Verhältnis der Klägerin zu der beteiligten Bank. Zwischen
dem Gesellschaftsbeitritt, dem Bauträgervertrag und der Kreditgewäh-
rung habe neben einem zeitlichen ein innerer sachlicher Bezug bestan-
den; die gesellschaftsbezogenen Verträge und die Vereinbarungen der
Klägerin mit der Bank hätten insoweit eine Einheit gebildet.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versiche-
rungsbedingungen - hier der Risikoausschluß des § 4 (1) k ARB 75 - so
auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei ver-
ständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung
des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es
auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne
versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine
Interessen an (BGHZ 84, 268, 272; BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Bei
Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers re-
gelmäßig dahin, daß der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird,
als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbe-
reich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter
Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise
erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht
damit zu rechnen, daß sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne daß
ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGHZ 65, 142, 145; Senats-
urteil vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a).
2. Die Ausschlußklausel des § 4 (1) k ARB 75 verfolgt den - auch
für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren - Zweck,
die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko
schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkei-
ten um Baumaßnahmen aller Art und die sie unmittelbar begleitenden
Vorgänge von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen ver-
hältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammenge-
schlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann.
a) Sie stellt dafür auf den unmittelbaren Zusammenhang mit der
Planung und Errichtung eines Gebäudes ab. Maßgebend ist, ob die vom
Versicherungsnehmer angestrebte Rechtsverfolgung der Planung und
Errichtung eines Gebäudes zuzuordnen ist. Der geforderte Zusammen-
hang muß dabei nicht nur zeitlich bestehen, sondern es muß darüber
hinaus auch ein innerer sachlicher Bezug gegeben sein (vgl. Senatsur-
teile vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454 unter II 2
a; vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR 49/84 - VersR 1986, 132 unter 2; vom
1. Februar 1989 - IVa ZR 247/87 - VersR 1989, 470 unter 2; vom
14. Februar 1990 - IV ZR 4/89 - VersR 1990, 485 unter 4; vom
10. November 1993 - IV ZR 87/93 - VersR 1994, 44 unter 3). Die Klausel
erfaßt das Baurisiko, für das Auseinandersetzungen typisch sind, die
über die anläßlich eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt
werden. Es geht um die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen, die
der Bauherr an der Planung und Errichtung eines mangelfreien Gebäu-
des hat. Nur das offenbart sich dem verständigen Versicherungsnehmer
bei unbefangener Lektüre der streitbefangenen Klausel. Es erschließt
sich ihm hingegen nicht, daß er keinen Deckungsschutz für die Durch-
setzung von Ansprüchen haben soll, die zu dem Bauvorhaben selbst in
keinem unmittelbaren Bezug stehen, sich vielmehr aus der Finanzierung
und dem Erwerb eines zur Bebauung vorgesehenen Grundstückes (vgl.
Senatsurteil vom 10. November 1993 aaO unter 3) oder - wie hier - dem
Erwerb und der Finanzierung von Fondsanteilen ergeben, selbst wenn
der Zweck der Gesellschaft, der die Klägerin beigetreten ist, in der Er-
richtung und der Verwaltung einer Immobilie besteht (vgl. Senatsurteil
vom 19. Februar 2003 aaO).
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dieser be-
sondere Zusammenhang im Falle der Klägerin zu verneinen. Die von ihr
geltend gemachten Ansprüche betreffen nicht das dem Leistungsaus-
schluß allein unterfallende Baurisiko. Die Klägerin hält nicht die Planung
oder Errichtung des Objekts für fehlerhaft. Sie beruft sich statt dessen
darauf, der Prospekt enthalte wahrheitswidrige Angaben über die Höhe
der erzielbaren Mieteinnahmen und die Wirtschaftlichkeit des Anlagemo-
dells insgesamt. Sie fühlt sich über den Wert der erworbenen Fondsan-
teile getäuscht und - da ihr eine sichere Kapitalanlage versprochen wor-
den sei - von dem geschäftsführenden Gesellschafter der Immobilien-
fonds GbR und dem Vermittler der Fondsanteile deliktisch geschädigt.
Ähnlich verhält es sich mit den geltend gemachten Schadensersatzan-
sprüchen wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten. Diese richten
sich gegen die beteiligte Bank, die in das Vertriebssystem eingebunden
gewesen und detaillierte Kenntnisse über die tatsächliche Ertragsfähig-
keit des Anlagemodells gehabt haben soll. Die Rechtsverfolgung der
Klägerin ist damit ausschließlich dem - anders gearteten - Erwerbsrisiko
zuzuordnen. Ihr Vorwurf der deliktischen Schädigung und der Verletzung
vertraglicher Pflichten steht außerhalb des mit der Klausel verfolgten
Zwecks; er betrifft insbesondere keinen Vorgang, der die Baumaßnah-
men unmittelbar begleitet und mit dieser in dem geforderten qualifizierten
Zusammenhang gestanden hat. Die Täuschung, auf die die Klägerin sich
beruft, mag die Werthaltigkeit der Fondsanteile zum Gegenstand haben,
insbesondere weil sich eine geringere Geschoßzahl auf die aus der Im-
mobilie zu erzielenden Mietverträge auswirkt; einen Baumangel hat dies
jedoch nicht zur Folge. Will der Versicherer auch diese mit dem Erwerb
verbundenen Risiken vom Versicherungsschutz ausschließen, muß er
die Klausel entsprechend deutlich formulieren. Da die Beklagte dies un-
terlassen hat, ist die Klausel in dem engeren Sinne zu verstehen, daß sie
allein das - hier nicht berührte - Baurisiko umfaßt.
Der Senat hat diesen Standpunkt bereits in seinen Urteilen vom
19. Februar 2003 (aaO unter II 2 b) und vom 10. November 1993 (aaO
unter 3 und 4) vertreten. Soweit sich aus dem Senatsurteil vom
16. Oktober 1985 (aaO unter 2) etwas anderes ergibt, hält er an der dor-
tigen Sichtweise nicht fest.
3. Auf fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung kann sich die
Beklagte für ihre Leistungsablehnung nicht berufen. Das ist ihr schon
deshalb verwehrt, weil sie die darauf gestützte Ablehnung der Klägerin
nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt, sondern erstmals in den vorlie-
gend zu entscheidenden Deckungsprozeß eingebracht hat. Daß sie Lei-
stungen zunächst aus einem anderen Grund abgelehnt hat, steht dem
nicht entgegen (vgl. Senatsurteile vom 21. Mai 2003 - IV ZR 327/02 -
unter II 3, zur Veröffentlichung bestimmt; Senatsurteil vom 19. März
2003 - IV ZR 139/01 - VersR 2003, 638 unter 2).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Ambrosius Dr. Kessal-Wulf