BGH Beschluß vom 01.10.2002 – IX ZR 125/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO §§ 566 Abs. 1, 511 Abs. 2
a) Der Antrag auf Zulassung der Revision gegen ein amtsgerichtliches Urteil ist
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:4)(cid:9)(cid:17)(cid:16)(cid:2)(cid:18)(cid:4)(cid:19)(cid:20)(cid:19)(cid:2)(cid:3)(cid:6)(cid:5)
statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt.
b) Betrifft die Beschwer durch das angefochtene Urteil mehrere selbständige An- sprüche und kommt ein Zulassungsgrund nur hinsichtlich eines Streitgegenstan- des in Betracht, ist der Antrag unzulässig, wenn die davon ausgehende Beschwer den Betrag von 600
rsteigt.
(cid:18)(cid:21)(cid:12)(cid:15)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:9)(cid:13)(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)
InsO §§ 96, 95 Abs. 1 Satz 3
Widerspricht der Insolvenzverwalter Belastungen des im Soll geführten Kontos des Schuldners, die im Lastschriftverfahren erfolgt sind, kann er lediglich deren Beseiti- gung verlangen; ein Auszahlungsanspruch steht ihm nicht zu. Mit der Erfüllung die- ser Verpflichtung nimmt das Kreditinstitut daher keine Verrechnung vor.
BGH, Beschluß vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 125/02 - AG Braunschweig
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel
(cid:3)(cid:2)(cid:27)(cid:24)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:4)(cid:31)(cid:2)(cid:12)(cid:15)
und (cid:26)
beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil
des Amtsgerichts Braunschweig vom 30. April 2002 (117 C
5309/01) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger ist Verwalter in dem am 19. Februar 2001 eröffneten Insol-
venzverfahren über das Vermögen der W. GmbH. Die Schuldnerin unter-
hielt bei der beklagten Bank ein Geschäftskonto.
Der Kläger widersprach mehreren auf dem Konto gebuchten Lastschrif-
ten. Die Beklagte machte die beanstandeten Buchungen im Gesamtbetrag von
1.933,65 DM auf dem Konto rückgängig. Außerdem erteilte sie eine Gutschrift
von 440 DM zum Ausgleich beanstandeter Quartalsabschlüsse sowie in Rech-
nung gestellter Gebühren für die Ausfertigung von Bürgschaftsurkunden. Da-
durch verringerte sich der Sollsaldo des Kontos um 2.373,65 DM.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Auszahlung dieses Betrages mit
der Begründung, sie habe eine gemäß § 96 InsO unzulässige Verrechnung
vorgenommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger begehrt
die Zulassung der Sprungrevision gegen dieses Urteil.
II.
Der Antrag ist zulässig.
1. § 566 Abs. 1 ZPO eröffnet nunmehr allgemein die Sprungrevision ge-
gen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen. Dem Gesuch
steht nicht entgegen, daß die hier ergangene Entscheidung durch das Amtsge-
richt erlassen worden ist, weil die Revision jetzt gegen landgerichtliche Urteile
zugelassen werden kann.
Schon für das bisher geltende Recht war anerkannt, daß die Sprungre-
vision auch für die Urteile in Betracht kam, welche die in § 546 ZPO normierte
Revisionssumme nicht erreichten (BGHZ 69, 354). Daran hat sich im Ergebnis
durch die Umgestaltung des Revisionsrechts nichts geändert. In den vom Be-
rufungsgericht entschiedenen Rechtssachen hat dieses in der Regel über die
Zulassung der Revision zu befinden. Wollen die Parteien die Berufungsinstanz
übergehen, fehlt es an einer entsprechenden Zulassungsentscheidung, weil
eine solche für das erstinstanzliche Gericht im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Dies trifft für alle Sachen zu, in denen das Berufungsgericht die Zulassungs-
entscheidung hätte fällen müssen, wenn die Sache bei ihm rechtshängig ge-
worden und in der Hauptsache ein Urteil mit gleichem Inhalt ergangen wäre.
Hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, soll für sie der Revisionsrechtszug
offen sein, unabhängig davon, ob das Berufungsverfahren durchgeführt oder
die zweite Instanz übergangen wurde.
Aus dem gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO gegenwärtig geltenden Ausschluß
der Nichtzulassungsbeschwerde für Rechtssachen mit einer Beschwer, die
(cid:18)(cid:6)(cid:12)
(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:24)(cid:9)!(cid:0)"(cid:1)#(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)$(cid:12)
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20.000
g-
revision für Sachen innerhalb dieses Wertbereichs entnehmen; denn diese
Regelung ändert nichts daran, daß in jeder berufungsfähigen Sache einmal
geprüft werden soll, ob die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder
eines anderen gesetzlich vorgesehenen Grundes zuzulassen ist.
2. Die weiteren gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere
die Berufungssumme sowie die Zustimmung des Gegners, sind gegeben. Der
Antrag entspricht inhaltlich den in § 566 Abs. 2 ZPO normierten Voraussetzun-
gen.
III.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet; denn die Sache hat keine grund-
sätzliche Bedeutung. Die vom Kläger angesprochene Frage, ob die Aufrech-
nung gegen einen erst nach Verfahrenseröffnung unbedingt und fällig gewor-
denen Masseanspruch durch § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO ausgeschlossen wird,
stellt sich nicht.
1. Hat die Bank des Schuldners im Einziehungsermächtigungsverfahren
das debitorisch geführte Konto ihrer Kundin belastet, so steht ihr, solange die
Belastung nicht genehmigt worden ist, ein Aufwendungsersatzanspruch nach
§ 670 BGB nicht zu. Nach dem Inhalt des Girovertrages ist der Kunde ohne
weiteres berechtigt, der Kontobelastung zu widersprechen und Gutschrift des
belastenden Betrages zu verlangen. Der Widerspruch bringt zum Ausdruck,
daß die Genehmigung nicht erteilt wird (BGHZ 95, 103, 106; 101, 153, 156; vgl.
auch van Gelder, WM-Sonderbeilage Nr. 7/2001 S. 7). Der auf den Verwalter
übergegangene Anspruch der Schuldnerin geht bei debitorisch geführtem
Konto nur auf Korrektur der ungenehmigten Belastung. Weitergehende Rechte
stehen dem Kontoinhaber nicht zu; insbesondere ein Zahlungsanspruch ist
nicht entstanden (vgl. van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-
Handbuch 2. Aufl. § 59 Rdn. 6). Damit fehlt es schon im Ansatz an einer Auf-
rechnungslage.
2. Soweit der Kläger die Auszahlung von 440 DM begehrt, weil sich die
Beklagte verpflichtet habe, wegen strittiger Abrechnungen und Abschlüsse die-
sen Betrag dem Konto gutzubringen, richtet sich der Anspruch ebenfalls nur
auf die Korrektur der im Ergebnis unberechtigten Kontobelastung.
Im übrigen hätte der Kläger diesen Punkt allein nicht mit der Berufung
(cid:18)(cid:21)(cid:12)(cid:15)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:9)=(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:4)(cid:9)
angreifen können, weil der Beschwerdegegenstand 600
(§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine auf diesen Anspruch beschränkte Zulassung
der Sprungrevision kommt deshalb nicht in Betracht. Ebenso wie bei Prüfung
der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil (vgl. dazu BGH,
Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721) reicht es
nicht aus, daß ein Zulassungsgrund lediglich hinsichtlich eines selbständigen
Anspruches besteht, welcher nicht die Höhe des nach dem Gesetz mindestens
erforderlichen Beschwerdegegenstandes erreicht.
Kreft
Kirchhof
(cid:3)"(cid:27)(cid:24)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:4)(cid:31)(cid:2)(cid:12)(cid:15)
Fischer
Raebel
(cid:26)