Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 09.11.2004 – VI ZR 311/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 9. November 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 823 Abs. 2; GüKG § 7a (i.d.F. vom 22. Juni 1998)

Die Verpflichtung des Unternehmers nach § 7a GüKG in der Fassung vom

22. Juni 1998, eine Güterschaden-Haftpflichtversicherung zu unterhalten, ist kein

Gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zum Schutze des Vermögens eines Gü-

terkraftverkehrsunternehmers, der einen ihm erteilten Beförderungsauftrag an

einen Subunternehmer weitergibt.

BGH, Urteil vom 9. November 2004 - VI ZR 311/03 - LG Wuppertal

AG Mettmann

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Rich-

ter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des

Landgerichts Wuppertal vom 22. Oktober 2003 wird zurückgewie-

sen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom Beklagten materiellen Schadensersatz aus

übergegangenem Recht.

Die Klägerin ist der Verkehrshaftungsversicherer des Güterkraftver-

kehrsunternehmers S. GmbH (im folgenden: S.). Die S. betraute im Zeitraum

von Juni 2001 bis Januar 2002 die Firma W. GmbH & Co. KG (im folgenden:

W.) mit der Auslieferung des Transportgutes verschiedener ihrer Auftraggeber.

In insgesamt vier Fällen kam es zu Schadensersatzforderungen gegen die S.,

weil Frachtgut bei der W. bzw. ihrer Subunternehmerin abhanden gekommen,

beschädigt oder verspätet an den Empfänger ausgeliefert worden war. Die Klä-

gerin zahlte in allen Fällen auf die gegen die S. erhobenen Schadensersatzfor-

derungen.

Der Beklagte hatte als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der W.,

über deren Vermögen am 1. Mai 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde,

für die W. eine Verkehrshaftungsversicherung mit einem Selbstbehalt von

1.000 DM je Schadensfall abgeschlossen. Dieser Betrag wurde in keinem der

vier Schadensfälle erreicht.

Mit ihrer Schadensersatzklage begehrt die Klägerin Erstattung von

1.232,15 Euro. Das Amtsgericht hat die zunächst gegen die W. und den Be-

klagten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen ge-

richtete, jedoch nur gegen den Beklagten zu Ende geführte Berufung zurück-

gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die

Klägerin ihr Klagebegehren gegen den Beklagten weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht führt aus, bei den von der Klägerin geltend ge-

machten Schäden handele es sich um Vermögensschäden, für deren Ersatz ein

Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht in Betracht komme. Ansprüche aus § 425

HGB sowie aus positiver Vertragsverletzung könnten sich allenfalls gegen die

W. richten, nicht aber gegen den Beklagten. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2

BGB i.V.m. § 7a Abs. 1 Satz 1 GüKG sei gleichfalls nicht gegeben. Durch den

Abschluß einer Versicherung mit einem Selbstbehalt von 1.000 DM je Scha-

densfall habe der Beklagte der Versicherungspflicht aus § 7a GüKG genügt.

Diese Norm solle in erster Linie den Frachtführer selbst vor einem ansonsten

unübersehbaren Haftungsrisiko schützen. Dieses Haftungsrisiko sei aber bei

einem angemessenen Selbstbehalt je Schadensfall wirksam begrenzt. Außer-

dem sei § 7a GüKG kein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz. Es

spreche viel dafür, daß der Schutz des Auftraggebers sich lediglich und allen-

falls als Reflex zu dessen Gunsten auswirken solle.

II.

Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

Zu Recht hat das Berufungsgericht den auf den Streitfall anzuwendenden § 7a

GüKG in der Fassung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I, S. 1485 ff. - im folgenden:

§ 7a GüKG a.F.) nicht als Gesetz zum Schutz des Vermögens im Sinne des

§ 823 Abs. 2 BGB zugunsten der S. angesehen.

1. Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist nach der ständigen

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Rechtsnorm, die nach Zweck

und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Per-

sonenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen.

Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Ge-

setzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes gerade

einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch ge-

nommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkrei-

sen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, daß die Norm auch das in

Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster

Linie das Interesse der Allgemeinheit oder ein anderes Schutzgut im Auge ha-

ben. Andererseits enthält die Beschränkung des deliktsrechtlichen Schutzes auf

absolute Rechtsgüter in § 823 Abs. 1 BGB eine gesetzgeberische Wertung, die

nicht dadurch überspielt werden darf, daß der Anwendungsbereich des § 823

Abs. 2 BGB ausufert. Deshalb ist eine Norm nicht bereits dann als Schutzge-

setz anzusehen, wenn der Individualschutz durch ihre Befolgung als Reflex ob-

jektiv erreicht werden kann; er muß vielmehr im Aufgabenbereich der Norm lie-

gen. Der Schutzumfang und der Kreis der Geschützten müssen deutlich er-

kennbar sein (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02 -

VersR 2004, 255 und vom 16. März 2004 - VI ZR 105/03 - VersR 2004, 1012;

jeweils m.w.N.).

2. Nach diesen Grundsätzen steht jedenfalls die S. als Güterkraftver-

kehrsunternehmerin, die einen ihr erteilten Beförderungsauftrag an einen Sub-

unternehmer weitergegeben hat, nicht unter dem Schutz des § 7a GüKG a.F..

a) § 7a Abs. 1 GüKG a.F. verpflichtet den Unternehmer, eine Güterscha-

den-Haftpflichtversicherung zu unterhalten (BGH, Urteil vom 7. Mai 2003

- IV ZR 239/02 - NJW-RR 2003, 1107, 1108), die nach dem Gesetzeswortlaut

alle Schäden zu umfassen hat, für die der Unternehmer bei Beförderungen mit

Be- und Entladeort im Inland nach den frachtrechtlichen Vorschriften in Verbin-

dung mit dem Frachtvertrag haftet. Diese Versicherungspflicht ist als Teil des

Güterkraftverkehrsgesetzes gewerberechtlicher und damit öffentlich-rechtlicher

Natur (vgl. Koller, Tansportrecht, 5. Aufl., Rn. 1 zu § 7a GüKG).

b) Der höchstrichterlichen Rechtsprechung können keine Anhaltspunkte

dafür entnommen werden, diese Pflichtversicherung schütze auch die Vermö-

gensinteressen des Güterkraftverkehrsunternehmers gegenüber seinem Sub-

unternehmer, wenn dieser sich nicht ausreichend gegen Transportschäden ver-

sichert hat.

In einer älteren Entscheidung (BGH, Urteil vom 30. Januar 1964

- II ZR 141/62 - NJW 1964, 1224 f.) hat der Bundesgerichtshof die Frage ver-

neint, ob das strafbewehrte Verbot, von den güterkraftverkehrsrechtlich vorge-

gebenen Beförderungsentgelten abzuweichen, zugleich die durch diese Fest-

setzung gebundenen, am Beförderungsvertrag beteiligten Unternehmer delikts-

rechtlich schützen soll, ob also der unter Strafandrohung mit einem Verbot be-

legte Unternehmer zugleich Geschützter desselben Verbotes sein kann. Dem-

gegenüber sind der Normadressat des § 7a GüKG (der Unternehmer) und der

Verlader/Auftraggeber in bezug auf die konkrete Versicherungspflicht nicht

identisch, mag auch der Auftraggeber selbst im Rahmen eines anderen Ver-

tragsverhältnisses versicherungspflichtiger Unternehmer sein. Dies unterschei-

det die beiden Regelungsbereiche wesentlich voneinander. Deshalb kann aus

jener Entscheidung für den Streitfall nichts hergeleitet werden.

Ohne Erfolg zieht die Revision die Rechtsprechung des erkennenden

Senats zum Schutzzweck der Kfz-Haftpflichtversicherung heran (vgl. Senatsur-

teil vom 21. Februar 1974 – VI ZR 234/72 – NJW 1974, 1086 m.w.N.). Diese ist

auf den Streitfall nicht übertragbar. Allein aus dem Bestehen einer Pflichtversi-

cherung kann nicht auf deren Zweck rückgeschlossen werden. Außerdem weist

das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, es ginge zu weit, einen Willen des

Gesetzgebers zu unterstellen, daß dem Auftraggeber über das wohlausgewo-

gene Haftungssystem des Handelsgesetzbuchs hinausgehend eine zusätzliche

Anspruchsnorm zur Verfügung gestellt werden sollte.

c) In der Gesamtschau lassen die Gesetzgebungsmaterialien nicht mit

der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, daß der Gesetzgeber durch die Versi-

cherungspflicht auch den Güterkraftverkehrsunternehmer im Rahmen seiner

gewerblichen Tätigkeit gegen die Folgen von Schäden habe schützen wollen,

die im Verantwortungsbereich seines Subunternehmers entstehen.

Aus den Gesetzgebungsmaterialien zum Güterkraftverkehrsgesetz vom

22. Juni 1998 ist ersichtlich, daß der Gesetzgeber vorrangig die öffentlich-

rechtliche Neuordnung des Güterkraftverkehrs bezweckt hat (vgl. BT-Drs.

13/9314, S. 1 f. und BT-Drs. 13/10037, S. 3 f.). Eine Versicherungspflicht, wie

sie bis dahin § 27 GüKG vorgesehen hatte, sah der Regierungsentwurf nicht

vor. § 7a GüKG wurde auf Anregung des Ausschusses für Verkehr des Deut-

schen Bundestages in das Gesetz eingefügt (vgl. BT-Drs. 13/10037, S. 30).

Dabei hebt der Ausschuß in seiner Beschlußempfehlung an den Deutschen

Bundestag nur auf den ordnungsrechtlichen Charakter des Gesetzes ab, ohne

weitere, vermögensschützende Zwecke erkennen zu lassen (BT-Drs. 13/10037,

S. 3 f.).

Hingegen heißt es in dem dieser Beschlußempfehlung angefügten Be-

richt, neben den Interessen der Allgemeinheit und der beteiligten Unternehmer

an einem geordneten Güterkraftverkehrswesen und einem fairen Wettbewerb

schütze § 7a GüKG mit der Beibehaltung einer Versicherungspflicht der vor-

mals in § 27 GüKG bestimmten Art "zugleich den geschädigten Verlader/Auf-

traggeber. Der Gedanke des Verbraucherschutzes rückt insbesondere im Um-

zugsverkehr in den Vordergrund, weil hier der Auftraggeber oftmals kein Ge-

schäftsmann/Kaufmann ist" (vgl. BT-Drs. 13/10037, S. 35).

Selbst wenn der Gesetzgeber damit nicht lediglich die tatsächlichen, re-

flexhaften Auswirkungen der Versicherungspflicht beschrieben haben sollte,

sondern einen weiteren Normzweck, so sind diese Erwägungen doch im Hin-

blick auf den Verbraucherschutz erfolgt, also auf den nichtgewerblichen Auf-

traggeber.

Daß sich der Schutzzweck des § 7a GüKG a.F. darin erschöpfen sollte,

den Versicherungspflichtigen von seinem Haftungsrisiko zu befreien, legt auch

die Bezugnahme in der Gesetzesbegründung auf die Vorläuferbestimmung

(§ 27 GüKG) nahe. Denn zu der in dieser Vorschrift angeordneten Pflichtversi-

cherung hatte der Bundesgerichtshof in gefestigter Rechtsprechung die Ansicht

vertreten, sie schütze im Unterschied zur Transportversicherung das Interesse

des Unternehmers, von seiner Haftpflicht gegenüber seinem Auftraggeber be-

freit zu werden, nicht aber dessen Integritätsinteresse (BGH, Urteile vom 7. De-

zember 1962 - II ZR 254/59 - VersR 1962, 129 und vom 1. Februar 1968 - II ZR

79/65 - VersR 1968, 289; vgl. Thume, VersR 2004, 1222, 1223). Danach kann

auch nicht angenommen werden, seine sonstigen Vermögensinteressen hätten

durch diese Verkehrshaftungsversicherung geschützt werden sollen.

d) Auch systematische Erwägungen sprechen gegen einen solchen

Schutz.

Ohne Einfluß auf die Auslegung des Gesetzes ist insoweit das Bestehen

einer Bußgelddrohung wie sie § 19 Abs. 1 Nr. 6a GüKG a.F. enthielt. Denn sie

läßt ungeachtet ihrer Reichweite den Charakter der Pflicht unberührt, deren

Verletzung sie entgegenwirken soll. Sie kann den Schutz der Interessen der

Allgemeinheit ebenso verstärken, wie den Schutz von Individualinteressen.

Hingegen kommt dem Umstand Bedeutung zu, daß der Güterkraftver-

kehrsunternehmer, der seinerseits als Auftraggeber auftritt, des Schutzes aus

§ 7a GüKG nicht bedarf, wenn er sich gesetzestreu und - wie er es seinem ei-

genen Auftraggeber schuldet - sorgfältig verhält. Er ist zugleich Unternehmer im

Sinne des § 7a Abs. 1 GüKG und unterliegt als solcher der Versicherungs-

pflicht. Kommt er dieser nach, ist sein Schadensrisiko abgedeckt. Gegen das

verbleibende, wirtschaftlich weit unbedeutendere Risiko, mit höheren Versiche-

rungsprämien belastet zu werden, kann er sich in zumutbarer Weise dadurch

schützen, daß er sich von seinem Subunternehmer beim Vertragsabschluß

dessen Versicherungsnachweis vorlegen läßt.

e) Stellt mithin § 7a GüKG kein Schutzgesetz zugunsten des Auftragge-

bers dar, kann dahinstehen, ob der Beklagte als Geschäftsführer des in der

Rechtsform einer GmbH geführten Auftragnehmers durch den Abschluß einer

Güterschaden-Haftpflichtversicherung mit Selbstbehalt seine Pflichten verletzt

hat und ob er dafür dem Auftraggeber persönlich haftet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr