Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.06.2005 – VI ZR 185/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 14. Juni 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 823 Bf; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 265; AKB § 15 Abs. 2

a) § 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 265 StVO ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823

Abs. 2 BGB.

b) Zu den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 AKB.

BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 - VI ZR 185/04 - AG Potsdam

LG Potsdam

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter

Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der

3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 10. Juni 2004

aufgehoben, das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 15. Juli

2003 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt als Kaskoversicherer den Beklagten aus überge-

gangenem Recht nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.

Der Beklagte befuhr als angestellter LKW-Fahrer mit einem bei der Klä-

gerin kaskoversicherten Sattelschlepper, der eine Gesamthöhe von 4 m hatte,

die P.-Straße in L. Diese war wegen Arbeiten an einer Autobahnbrücke für

Fahrzeuge mit einer Höhe über 3,80 m gesperrt. Hinweisschilder für die Höchst-

durchfahrtshöhe waren für beide Fahrtrichtungen an den davor liegenden Kreu-

zungen aufgestellt. Der Beklagte blieb bei dem Versuch, die mit Baugerüsten

verkleidete Brücke zu unterqueren, mit dem Sattelschlepper an einer Stahlun-

terkonstruktion hängen, wodurch die Brücke und die Zugmaschine erheblich

beschädigt wurden. Die Klägerin bezahlte ihrem Versicherungsnehmer, von

dem der Arbeitgeber des Klägers den Sattelschlepper gemietet hatte, die Repa-

raturkosten und verlangt im Wege der Teilklage 5.000 € vom Beklagten erstat-

tet.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung hatte keinen

Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der

Beklagte weiter Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ver-

neint, weil keine grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich des in dieser Vorschrift ge-

schützten Rechtsguts Eigentum vorliege. Eine solche wäre gemäß § 15 Abs. 2

AKB jedoch für einen Rückgriff gegen den Beklagten erforderlich gewesen. Ein

Anspruch der Klägerin ergebe sich aber aus § 67 Abs. 1 VVG, § 823 Abs. 2

BGB in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Nr. 6, Zeichen 265 StVO. Durch das Ver-

kehrsverbot für Fahrzeuge mit bestimmter Höhe sollten nämlich sowohl die

Brückeneigentümer als auch die Eigentümer der vom Verbot betroffenen Fahr-

zeuge und die anderen, durch ein Einstürzen der Brücke mittelbar gefährdeten

Verkehrsteilnehmer geschützt werden.

II.

1. Auch wenn das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines

Urteils ausgeführt hat, die Revisionszulassung beschränke sich auf die konkrete

Rechtsfrage, ob die vom Beklagten verletzte Norm ein Schutzgesetz darstelle,

liegt keine Beschränkung der Zulassung der Revision auf diese Rechtsfrage

vor. Wird die Revision zugelassen, so erfaßt die Zulassung den gesamten

Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat und für den

die zur Zulassung führende Rechtsfrage von Bedeutung ist, zumal eine Be-

schränkung nur möglich ist, wenn - anders als hier - über Teile des Streitstoffs

selbständig entschieden werden kann (vgl. BGHZ 130, 50, 59; 141, 232, 233 f.;

153, 358, 360 ff. sowie Senatsurteile vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 -

VersR 1995, 841 und vom 25. März 2003 - VI ZR 131/02 - VersR 2003, 1441,

1442).

2. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Klägerin kann einen ihr zustehenden Ersatzanspruch gegen den Beklagten

nicht geltend machen (§ 15 Abs. 2 AKB).

a) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO,

Zeichen 265 als ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB angesehen,

welches auch das Eigentum an den Fahrzeugen schützen soll, die in seinem

Geltungsbereich am Verkehr teilnehmen.

aa) Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist nach der ständigen

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Rechtsnorm, die zumindest auch

dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Ver-

letzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Dafür kommt es nicht auf

die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob

der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er

wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten

von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit

gewollt hat. Es genügt, daß die Norm auch das in Frage stehende Interesse des

Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allge-

meinheit im Auge haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 100, 13, 14 f.; 103, 197, 199;

ferner BGHZ 116, 7, 13; BGHZ 122, 1, 3 f.; Senatsurteile vom 18. November

2003 - VI ZR 385/02 - VersR 2004, 255; vom 16. März 2004 - VI ZR 105/03 -

VersR 2004, 1012 und vom 9. November 2004 - VI ZR 311/03 - VersR 2005,

238, jeweils m.w.N.). Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzge-

setzen nicht ausgeufert werden. Deshalb reicht es nicht aus, daß der Individu-

alschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann;

er muß vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (vgl. Senatsurteile

BGHZ 100, 13, 14 f.; vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - aaO; vom

16. März 2004

- VI ZR 105/03 - aaO und vom 9. November 2004

- VI ZR 311/03 - aaO). Dann allerdings kann eine im Gesetz angelegte dritt-

schützende Wirkung der Norm auch zu Schadensersatzansprüchen führen,

wenn sie in Bezug auf die im Einzelfall zu erlassenden Ge- und Verbote noch

der Konkretisierung durch einen Verwaltungsakt bedarf (vgl. Senatsurteil vom

18. November 2003 - VI ZR 385/02 - VersR 2004, 255 f.; ferner BGHZ 62, 265,

266 f.; BGHZ 122, 1, 3 ff. und BGH, Urteil vom 27. September 1996

- V ZR 335/95 - VersR 1997, 367, 368).

bb) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muß zur Beurtei-

lung, ob einer Vorschrift Schutzgesetzcharakter zukommt, in umfassender Wür-

digung des gesamten Regelungszusammenhanges, in den die Norm gestellt ist,

geprüft werden, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die

Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des da-

gegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen

Beweiserleichterungen zu knüpfen (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 388, 390; 84,

312, 314; vom 14. April 1978 - VI ZR 238/76 - VersR 1978, 609, 610 und vom

5. Februar 1980 - VI ZR 169/79 - VersR 1980, 457, 458).

Bei dieser Prüfung ist zunächst zu berücksichtigen, daß die Straßenver-

kehrsordnung nicht im Ganzen ein Gesetz zum Schutz des Vermögens ist. Sie

ist Teil des Straßenverkehrsrechts, durch welches die Teilnahme am Straßen-

verkehr geregelt und insbesondere dessen Sicherheit und Leichtigkeit gewähr-

leistet werden soll. Dieses dient als sachlich begrenztes Ordnungsrecht der

Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die

dem Straßenverkehr von außen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen (vgl.

Senatsurteil vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - VersR 2004, 255, 256

m.w.N.). Einzelne Vorschriften der Straßenverkehrsordnung können allerdings

zugleich dem Schutz von Individualinteressen dienen, namentlich der Gesund-

heit, der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums (vgl. Senatsurteile vom

25. Januar 1983 - VI ZR 212/80 - VersR 1983, 438, 439; vom 28. April 1987

- VI ZR 66/86 - VersR 1987, 906, 908; vom 25. September 1990 - VI ZR 19/90 -

VersR 1990, 1366, 1367 und vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - aaO).

Demgemäß wird auch im Schrifttum die grundsätzliche Eignung dieser Ver-

kehrsregeln als Schutzgesetz anerkannt (vgl. Bamberger/Roth-Spindler, BGB,

§ 823 Rdn. 192; Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, 4. Auflage, Rdn. 216, 219;

Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 16 StVG, Rdn. 6; Wussow/

Kürschner, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Auflage, Kap. 4, Rdn. 14). Auch in der Ge-

setzesbegründung bei Erlaß der Straßenverkehrsordnung vom 16. November

1970 kommt zum Ausdruck, daß dieses Gesetz auch dem Schutz von Leib, Le-

ben und Eigentum der Verkehrsteilnehmer dient (vgl. BR-Drucksache 420/70,

S. 47).

Nicht jede Übertretung eines Verkehrsverbots führt indes zu einem

Schadensersatzanspruch des Geschädigten. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich

bei dem Schaden eine Gefahr verwirklicht hat, vor der die betreffende Norm

schützen soll. So hat der Senat entschieden, vom Schutzzweck eines Ver-

kehrsverbots für Nichtanlieger seien Schäden nicht erfaßt, die bei einem Zu-

sammenstoß eines Nichtanliegers, welcher die Straße verbotswidrig nutzte, mit

einem Anlieger aufgrund des verkehrswidrigen Verhaltens des Letzteren eintra-

ten. Die behördliche Anordnung sei in erster Linie erlassen worden, um den

Verkehr auf der nur 3 m breiten Straße einzuschränken. Daher hätten sich

durch den Unfall keine Gefahren verwirklicht, die die Anordnung habe verhüten

wollen (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1969 - VI ZR 101/68 - VersR 1970,

159, 160; vgl. auch OLG Köln, VersR 1982, 154). Dagegen hat der Senat einen

Schadensersatzanspruch bejaht, als ein Marktteilnehmer von einem LKW erfaßt

und getötet wurde, der die durch ein amtliches Verkehrsschild verhängte Sper-

rung der Straße für den Durchfahrtsverkehr mißachtet hatte; das Verkehrsver-

bot diente hier nämlich dazu, die Marktteilnehmer vor dem Durchgangsverkehr

zu schützen und sie vor ihnen durch diesen Verkehr drohenden Schaden zu

bewahren. Es war also gerade der Erfolg eingetreten, der durch die Sperrung

vermieden werden

sollte

(vgl. Senatsurteil

vom 26. Januar 1955

- VI ZR 251/53 - VersR 1955, 183). Beim Zusammenstoß zweier PKW auf einer

für den KFZ-Verkehr gesperrten Straße hat der Senat ebenfalls einen Verstoß

gegen ein Schutzgesetz angenommen (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember

1956 - VI ZR 280/55 - VersR 1957, 102). Ebenso bei einem Verstoß gegen

§§ 1, 3 StVO wegen einer Überschreitung der an der Unfallstelle zugelassenen

Höchstgeschwindigkeit, wobei auch eine Haftung für die Verletzungen ange-

nommen worden ist, die ein Unfallbeteiligter dadurch erlitten hat, daß ein Dritter

in die Unfallstelle hineingefahren ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1972

- VI ZR 79/71, 80/71 - VersR 1972, 1072, 1073).

cc) In Anwendung der vorstehend dargelegten Grundsätze und unter Be-

rücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung führt die gebotene Gesamtwür-

digung zu dem Ergebnis, daß es sich bei dem Verkehrsverbot des § 41 Abs. 2

Nr. 6, Zeichen 265 StVO um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB

handelt, das jedenfalls auch dem Schutz des Eigentums der wegen einer Miß-

achtung der Höchstdurchfahrtshöhe geschädigten Verkehrsteilnehmer dient.

Das Verbot, die Straße zu befahren, wenn die höchstzulässige Durch-

fahrtshöhe überschritten wird, soll nicht allein das Bauwerk vor Beschädigungen

und den Fluß des Verkehrs vor Behinderungen bewahren, die eintreten können,

wenn ein zu hohes Fahrzeug ein die Fahrbahn querendes Bauwerk nicht pas-

sieren kann. Sie soll vielmehr auch Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren

schützen, die von dem die Fahrbahn querenden Bauwerk für ihr Eigentum und

ihre Gesundheit ausgehen, wenn sie - wie hier - mit dem Bauwerk kollidieren,

weil sie dessen genaue Höhe nicht abschätzen können. Demgemäß ist nach

den zu Zeichen 265 erlassenen Verwaltungsvorschriften (abgedruckt bei

Hentschel, aaO, § 41 StVO, Rdn. 103) bei der Festlegung der Maße zum einen

ein ausreichender Sicherheitsabstand zu berücksichtigen, zum anderen bei

Brückenbauwerken über Straßenbahnen und Oberleitungsbussen Rücksprache

bei den Verkehrsbetrieben wegen des Sicherheitsabstandes zu nehmen. Auch

dies spricht dafür, daß Zeichen 265 nicht nur das querende Bauwerk schützen

will, sondern auch den das Bauwerk unterquerenden Verkehrsteilnehmer, wie

etwa die fahrdrahtgebundenen Fahrzeuge. Dies entspricht dem Grundsatz, daß

der Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen darf, auf Gefahrenquellen - wie sie die

beschränkte Höhe darstellt - durch Warnzeichen hingewiesen zu werden (vgl.

BGH, Urteil vom 15. Januar 1960 - 4 StR 503/59 - VRS 18, 268; Janiszewski/

Jagow, StVO, 16. Aufl., § 39 Rdn. 4). Nach den Richtlinien für die Kennzeich-

nung von Brückenbauwerken mit beschränkter Durchfahrtshöhe über Straßen

(Verkehrsblatt 1968, 89 ff.) darf er davon ausgehen, daß Brückenbauwerke eine

lichte Höhe von 4,50 m über der Straße besitzen (aaO, Ziff. 1.1.), so daß er-

sichtlich die Kennzeichnung einer Höhenbeschränkung (aaO, Ziff. 2) auch dazu

dient, den Verkehrsteilnehmer vor Schäden zu schützen, die ihm durch sein

Vertrauen auf die "übliche" Durchfahrtshöhe sonst entstehen würden.

dd) In den geschützten Personenkreis ist der Halter/Eigentümer einbe-

zogen, der sein Fahrzeug nicht selber fährt, sondern es einem anderen über-

läßt. Verkehrsregeln schützen nämlich grundsätzlich auch andere Personen,

die den Belastungen durch die Verkehrsgefahr unmittelbar ausgesetzt sind

(BGB-RGRK-Steffen, 12. Aufl., § 823 Rdn. 549, 550 m.w.N.). Deshalb fällt auch

der nicht selbst fahrende Eigentümer in den Schutzbereich der Norm. Insbe-

sondere bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Verkehrsverbo-

tes ist es auch nicht unbillig, dem geschädigten Eigentümer, der auf die Einhal-

tung der den Schutz seines Eigentums bezweckenden Verkehrsregeln durch

den Fahrer angewiesen ist, den Schutz des § 823 Abs. 2 BGB mit allen damit

zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zuzugestehen.

ee) Entgegen der Auffassung der Revision steht einer Haftung des Be-

klagten nicht entgegen, daß sich an der fraglichen Brücke selbst kein Zei-

chen 265 befand. Die Schilder nach § 41 Abs. 2 Satz 3 StVO stehen im allge-

meinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Wenn Ver-

kehrsteilnehmer sich verkehrsgerecht verhalten und das Verkehrsverbot ab der

Stelle seiner Anbringung an den vor der Brücke liegenden Kreuzungen befol-

gen, erreichen sie demgemäß die Brücke gar nicht mehr, so daß dort eine er-

neute Kennzeichnung nicht zwingend erforderlich ist, ihr Fehlen jedenfalls we-

gen der vorherigen Kennzeichnung an dem Verstoß gegen das Schutzgesetz

und dessen Ursächlichkeit für den entstandenen Schaden nichts ändert.

b) Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten wird durch die

Schutzgesetzverletzung indiziert (BGHZ 122, 1, 6 f.). Von einer schuldhaften

Schädigung ist ebenfalls auszugehen, weil der Beklagte nach den Feststellun-

gen des Berufungsgerichts das Durchfahrtsverbot vorsätzlich mißachtet hat.

c) Dem Beklagten kommt aber zugute, daß ein Regreß der Klägerin ge-

gen ihn als berechtigten Fahrer ausgeschlossen ist.

§ 15 Abs. 2 AKB findet Anwendung. Nach dieser Bestimmung ist jeder

Rückgriff des Versicherers - gleich aus welchem Rechtsgrund - auf die Fälle

beschränkt, in denen der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig her-

beigeführt wurde. Die Voraussetzungen der Rückgriffsbeschränkung, die zum

Ziel hat, den berechtigten Fahrer nicht schlechter zu stellen als den Versiche-

rungsnehmer im Rahmen des § 61 VVG (Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 15

AKB, Rdn. 3; Beckmann/Matuschke-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch,

§ 30, Rdn. 173; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Auflage, § 15

Rdn. 12), liegen hier vor. Der Beklagte hat den Versicherungsfall nicht grob

fahrlässig herbeigeführt, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festge-

stellt hat. Allerdings scheint das Berufungsgericht davon auszugehen, daß § 15

Abs. 2 AKB lediglich auf Ansprüche aus § 67 Abs. 1 VVG i.V.m. § 823 Abs. 1

BGB, nicht dagegen auf Ansprüche aus § 67 Abs. 1 VVG i.V.m. § 823 Abs. 2

BGB, § 41 Abs. 2 Nr. 6, Zeichen 265 StVO Anwendung findet. Das trifft jedoch

nicht zu. Vielmehr ist unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 AKB für ei-

nen Regreß des Versicherers stets mindestens grob fahrlässige Herbeiführung

des Versicherungsfalls erforderlich. Diese Voraussetzung ist nach den tatsäch-

lichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu verneinen. Der erkennende Se-

nat kann dies selbst entscheiden, weil sich alle zur Beurteilung notwendigen

Anknüpfungstatsachen aus dem angefochtenen Urteil ergeben und die Sache

deshalb zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach

den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeach-

tet läßt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz

zur einfachen Fahrlässigkeit muß es sich also um ein auch in subjektiver Hin-

sicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß er-

heblich übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 -

VersR 2003, 364 m.w.N.).

Zur Frage der objektiven Pflichtwidrigkeit hat das Berufungsgericht zwar

festgestellt, daß der Beklagte vorsätzlich § 41 Abs. 2 Nr. 6, Zeichen 265 StVO

mißachtet hat. Ein solcher vorsätzlicher Verstoß gegen Verkehrsregeln verletzt

grundsätzlich die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Ma-

ße (Beckmann/Matuschke-Beckmann, aaO., § 16 Rdn. 21).

Die für § 15 Abs. 2 AKB erforderliche grob fahrlässige Herbeiführung des

Versicherungsfalls setzt indes voraus, daß das Verhalten des Versicherungs-

nehmers oder des berechtigten Fahrers zumindest grob fahrlässig den Eintritt

des Versicherungsfalls gefördert hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1979

- IV ZR 91/78 - VersR 1980, 180, 181; OLG München, VersR 1986, 585;

Römer/Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 2. Aufl., § 61 Rdn. 43 m.w.N.).

Daran fehlt es unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles. Der

Beklagte hat nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des

Berufungsgerichts vor dem Unfall die Strecke längere Zeit mehrfach wöchent-

lich befahren, ohne einen Schaden zu verursachen, die Bauarbeiten an der

Brücke waren für ihn nicht ersichtlich, eine Kennzeichnung der vor die alte ge-

setzten neuen Unterführung bestand nicht, die Baustelle war nicht beleuchtet

und nicht mit einem zusätzlichen Baustellenschild kenntlich gemacht und der

Unfall erfolgte zur Nachtzeit. Es kann daher nicht als grob fahrlässige Herbei-

führung des Versicherungsfalls gewertet werden, wenn der Beklagte ein weite-

res Mal das Verkehrszeichen mißachtet und die Strecke erneut befahren hat.

Soweit das Berufungsgericht Vorsatz des Beklagten hinsichtlich des Verstoßes

gegen das Verkehrszeichen bejaht hat, ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte

- nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - keine Kenntnis von den Ver-

änderungen in der lichten Höhe der Durchfahrt gegenüber seinen bisherigen

Fahrten hatte, die über längere Zeit ebenfalls dem Verkehrszeichen 265 zuwi-

der erfolgt sind. Unter diesen besonderen Umständen des hier zu entscheiden-

den Falles kann auch die vorsätzliche Mißachtung des Verkehrszeichens nicht

als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls gewertet werden

(vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - aaO). Ersatzansprüche

des Versicherungsnehmers, die nach § 67 VVG auf die Klägerin als den Versi-

cherer übergegangen sind, können daher gegen den Beklagten als berechtigten

Fahrer im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht werden.

III.

Nach allem sind auf die Rechtsmittel des Beklagten das Urteil des Beru-

fungsgerichts aufzuheben, das Urteil des Amtsgerichts abzuändern und die

Klage abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1

ZPO.

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr