BGH Urteil vom 10.11.2004 – IV ZR 203/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 10. November 2004 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den
Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine höhere Zusatzversorgungsrente von der
Beklagten.
Sie ist am 5. September 1937 geboren und war in der ehemaligen
DDR, zuletzt beim Magistrat von Berlin (Ost), Bezirksbauamt, beschäftigt
gewesen, ehe sie nach der Wiedervereinigung in die Senatsbauverwal-
tung des Landes Berlin übernommen und zum 1. Januar 1991 bei der
Beklagten zur Versicherung angemeldet wurde. Ihr neuer Arbeitgeber
zahlte in der Folgezeit Umlagen bei der Beklagten. Seit dem 1. Oktober
1997 erhält die Klägerin neben einer Rente von der Bundesversiche-
rungsanstalt für Angestellte auch eine Versorgungsrente der Beklagten,
die sich auf 142,19 DM belief. Nach einer Mitteilung der Beklagten vom
14. November 1997 sind dabei die von der Klägerin in der DDR geleiste-
ten Dienstzeiten nicht berücksichtigt worden gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1
Buchst. a Doppelbuchst. aa der Satzung der beklagten Versorgungsan-
stalt des Bundes und der Länder (im folgenden: VBLS) in der mit der
28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 geänderten Fassung.
Vordienstzeiten, in denen keine Umlagen an die Beklagte gezahlt
worden sind, wurden aber schon vor dieser Satzungsänderung für die
Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit nur zur Hälfte berücksich-
tigt (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Eine nach diesem Grundsatz vor-
genommene Neuberechnung unter Einbeziehung der in der ehemaligen
DDR zurückgelegten Vordienstzeiten der Klägerin änderte jedoch un-
streitig die Höhe ihrer Zusatzversorgungsrente nicht.
Nach der seinerzeit geltenden Satzung war andererseits bei der
Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der
an die Klägerin gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde
durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich inso-
weit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung
berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.).
Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der
gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienst-
zeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum
Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 =
NJW 2000, 3341).
Die Klägerin meint deshalb, seit dem 1. Januar 2001 müßten ihre
in der ehemaligen DDR zurückgelegten Vordienstzeiten bei der Errech-
nung der Zusatzrente in voller Höhe auf die gesamtversorgungsfähige
Zeit angerechnet werden.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die vom Berufungsgericht
abgewiesene Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat die Klägerin derjenigen Gruppe von
Versorgungsrentenberechtigten zugerechnet, die schon vor dem 31. De-
zember 2000 Renten bezogen haben. Nach Auffassung des Berufungs-
gerichts gehören solche Berechtigte nicht zu dem Personenkreis, für den
das Bundesverfassungsgericht (aaO) die Halbanrechnung von Vor-
dienstzeiten beanstandet hat. Selbst wenn man aber annehme, daß im
Falle der Klägerin die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung inso-
weit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe
eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die je-
denfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines
lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Be-
klagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern
müsse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen,
das notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung
unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei.
Die mit der Klage geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre fi-
nanziellen Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als
Abrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte
in ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neurege-
lung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Be-
rechnung der von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht
mehr berücksichtigt werden könnten.
Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-
fungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der
das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den
Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-
dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be-
rücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Ar-
beiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5).
Auch im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen,
die Satzung der Beklagten ergänzend auszulegen.
2. Das hält im Ergebnis den Rügen der Revision stand.
a) Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 27. September
2000 (IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530) mit der Anwendung des § 42
Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS in der Fassung der
28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 befaßt und dabei offenge-
lassen, ob der vollständige Ausschluß von Dienstzeiten in der ehemali-
gen DDR bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit, so wie
er durch die 28. Satzungsänderung in § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. vor-
genommen worden ist, unwirksam sei. Jedenfalls könne sich die Beklag-
te nach § 242 BGB auf die Neuregelung nicht gegenüber Versicherten
berufen, die - wie die Klägerin - schon vor dieser Satzungsänderung bei
der Beklagten nach den gleichen Regeln versichert waren, die für Mit-
glieder des öffentlichen Dienstes der alten Bundesländer galten. Solche
Versicherte dürften grundsätzlich darauf vertrauen, daß die ihnen bei ih-
rer Anmeldung zugesagten Versorgungsansprüche nicht durch eine
nachträgliche Änderung der Satzung der Beklagten in einer ins Gewicht
fallenden Weise wieder entzogen würden. Daran hält der Senat fest.
b) Daß auch die Klägerin des vorliegenden Verfahrens zu dieser
Personengruppe gehört, denen gegenüber sich die Beklagte nach § 242
BGB nicht auf den durch die 28. Satzungsänderung vorgenommenen
Ausschluß von Dienstzeiten in der DDR berufen kann, ist unstreitig. Die
Revision räumt ein, daß es deshalb auf die gegen die Wirksamkeit dieser
Satzungsänderung vorgetragenen Argumente hier nicht ankommt. Un-
streitig ist jedoch auch, daß sich die von der Beklagten zu zahlende Ren-
te der Klägerin nicht erhöht, wenn man sie nach Maßgabe des Senatsur-
teils vom 27. September 2000 berechnet.
Der Senat hat in dieser Entscheidung allerdings nicht gefordert,
Vordienstzeiten uneingeschränkt zu berücksichtigen, sondern nur nach
Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS in seiner vor der 28. Sat-
zungsänderung geltenden Fassung. Mithin war für die Rentenberech-
nung zu berücksichtigen, daß vor der Anmeldung der Klägerin bei der
Beklagten keine Umlagen an die Beklagte gezahlt wurden und andere als
Umlagemonate nur zur Hälfte in die gesamtversorgungsfähige Zeit einzu-
rechnen sind.
c) Soweit sich die Revision unter Bezug auf den Beschluß des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (NJW 2000, 3341) gegen
die Anrechnung von Vordienstzeiten nur zur Hälfte wendet, hat der Senat
in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004,
183 unter 2 c und d) klargestellt, daß die Bedenken des Bundesverfas-
sungsgerichts nicht diejenigen Rentnergenerationen betreffen, die vor
dem 1. Januar 2001 Rentenempfänger geworden sind. Auch für die Ge-
neration der Klägerin des vorliegenden Verfahrens, die seit 1997 Rente
bezieht, ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts davon
auszugehen, daß verfassungsrechtlich etwa bedenkliche Folgen einer
Halbanrechnung noch im Rahmen einer bei der Regelung einer kompli-
zierten Materie zulässigen Generalisierung bleiben und deshalb hinzu-
nehmen sind.
d) Die Beklagte hat ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001
grundlegend geändert (vgl. BAnz. 2003 Nr. 1). Nach der Neuregelung
kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird ei-
ne Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt, für
die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente
und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Aufgrund der
Übergangsregelung des § 75 Abs. 1 und 2 VBLS n.F. werden Versor-
gungsrenten nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungs-
recht für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsberechtigen als Besitz-
standsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jähr-
lich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Die Klägerin macht nicht geltend
und es ist auch nicht ersichtlich, daß sie danach im wirtschaftlichen Er-
gebnis schlechter stünde als Rentenberechtigte, für die das neue Sat-
zungsrecht gilt. Andererseits fehlt auch nach der Neufassung jede
Grundlage für ihre weitergehenden Forderungen.
3. Der Senat hat darüber hinaus in seinem Urteil vom 11. Februar
2004 (IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 d) klargestellt, daß in der
früheren DDR zurückgelegte Vordienstzeiten nicht voll angerechnet wer-
den können, weil es an entsprechenden Umlagen des Arbeitgebers für
diese Zeiten fehlt, und daß dadurch die davon betroffenen Versicherten
nicht in ihren Grundrechten verletzt werden. Das ergibt sich - wie der
Senat bereits im Zusammenhang mit der Regelung des § 105b VBLS
a.F. ausgeführt hat (Senatsurteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 72/02 - VersR
2003, 893 unter II 2 a und b) - aus dem Urteil des Bundesverfassungsge-
richts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff.).
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch