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BGH Beschluss vom 12.11.2004 – 2 StR 380/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 380/04

BESCHLUSS

vom

12. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 12. November 2004

gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 1. April 2004 wird als unzulässig

verworfen.

2. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die

dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1. Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig, denn diese hat entge-

gen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit sie das Urteil anficht und

dessen Aufhebung beantragt. Im Hinblick auf § 400 StPO kann der Nebenklä-

ger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der

Tat verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers

grundsätzlich der Mitteilung, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des

Schuldspruchs hinsichtlich der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigenden

Gesetzesverletzung angefochten wird (st. Rspr. BGH NStZ 1999, 259; Be-

schlüsse des Senats vom 26. März 2003 - 2 StR 35/03 und vom 21. Januar

2004 - 2 StR 468/03). Ein Revisionsantrag ist hier nicht gestellt, die Sachrüge

nicht ausgeführt. Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Daher liegt - ungeachtet der

Anklage wegen versuchten Mordes - ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klar-

stellung verzichtet werden könnte (vgl. BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 Zuläs-

sigkeit 2), hier nicht vor, denn es besteht die Möglichkeit, daß mit dem Rechts-

mittel lediglich ein anderes Strafmaß erstrebt wird.

2. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für das Revisionsverfahren

Rechtsanwalt R. beizuordnen, ist gegenstandslos, denn dessen Bestellung

als Beistand gemäß § 397 a Abs. 1 StPO durch das Landgericht am 13. Januar

2004 wirkt für die Revisionsinstanz fort (BGH NStZ 2000, 552).

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer