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BGH Beschluss vom 12.11.2004 – 2 StR 380/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 12. November 2004
gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 1. April 2004 wird als unzulässig
verworfen.
2. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die
dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1. Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig, denn diese hat entge-
gen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit sie das Urteil anficht und
dessen Aufhebung beantragt. Im Hinblick auf § 400 StPO kann der Nebenklä-
ger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der
Tat verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers
grundsätzlich der Mitteilung, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des
Schuldspruchs hinsichtlich der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigenden
Gesetzesverletzung angefochten wird (st. Rspr. BGH NStZ 1999, 259; Be-
schlüsse des Senats vom 26. März 2003 - 2 StR 35/03 und vom 21. Januar
2004 - 2 StR 468/03). Ein Revisionsantrag ist hier nicht gestellt, die Sachrüge
nicht ausgeführt. Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags in Tat-
einheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Daher liegt - ungeachtet der
Anklage wegen versuchten Mordes - ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klar-
stellung verzichtet werden könnte (vgl. BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 Zuläs-
sigkeit 2), hier nicht vor, denn es besteht die Möglichkeit, daß mit dem Rechts-
mittel lediglich ein anderes Strafmaß erstrebt wird.
2. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für das Revisionsverfahren
Rechtsanwalt R. beizuordnen, ist gegenstandslos, denn dessen Bestellung
als Beistand gemäß § 397 a Abs. 1 StPO durch das Landgericht am 13. Januar
2004 wirkt für die Revisionsinstanz fort (BGH NStZ 2000, 552).
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer