BGH Beschluß vom 17.11.2004 – XII ZB 197/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. November 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c), Abs. 3 Nr. 2; BarwertVO (i.d.F. der 2. VO zur Ände-
rung der BartwertVO vom 26. Mai 2003 (BGBl. I 728))
Zur Bewertung von Anrechten der Bayerischen Ärzteversorgung, die vor/seit dem
1. Januar 1985 begründet worden sind.
BGH, Beschluß vom 17. November 2004 - XII ZB 197/00 - OLG Stuttgart
AG Ulm
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2004 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß
des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts
Stuttgart vom 23. Oktober 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-
richt zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 511 € (= 1.000 DM)
Gründe
I.
Die am 14. August 1970 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den
dem Ehemann (Antragsgegner) am 17. April 1997 zugestellten Antrag der Ehe-
frau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht -
vom 28. Dezember 1999 (insoweit rechtskräftig seit 18. April 2000) geschieden
und der Versorgungsausgleich geregelt.
Während der Ehezeit (1. August 1970 bis 31. März 1997; § 1587 Abs. 2
BGB) erwarb die am 3. November 1946 geborene Ehefrau Rentenanwartschaf-
ten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte (Verfahrensbeteiligte zu 1, BfA) in Höhe von 512,54 DM, monat-
lich und bezogen auf den 31. März 1997. Der am 16. Juni 1940 geborene Ehe-
mann erwarb während der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der Bayerischen
Ärzteversorgung, und zwar bis zum 31. Dezember 1984
in Höhe von
(16.472,76 DM : 12 =) 1.372,73 DM und seit dem 1. Januar 1985 in Höhe von
weiteren (13.134,99 DM : 12 =) 1.094,58 DM, jeweils monatlich und bezogen
auf den 31. März 1997.
Das Amtsgericht hat die bis zum 31. Dezember 1984 erworbenen Ver-
sorgungsanrechte des Mannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung als im
Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch angesehen
und anhand der BarwertVO in der Fassung der Verordnung vom 22. Mai 1984
(BGBl. I S. 692) in volldynamische Anrechte in Höhe von 608,12 DM monatlich
und bezogen auf den 31. März 1997 umgerechnet. Die seit dem 1. Januar 1985
erworbenen Anrechte des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung
hat es als in beiden Stadien dynamisch angesehen und mit ihrem Nominalbe-
trag in die Ausgleichsbilanz eingestellt. Den Versorgungsausgleich hat das
Amtsgericht sodann dahin geregelt, daß es zu Lasten der bei der Bayerischen
Ärzteversorgung bestehenden Anrechte des Ehemannes für die Ehefrau Ren-
tenanwartschaften bei der BfA begründet hat, und zwar aus dem bis zum
31. Dezember 1984 erworbenen (nicht-volldynamischen) Teil der Versorgung
des Ehemannes in Höhe von 212, 53 DM und aus dem seit dem 1. Januar 1985
erworbenen (volldynamischen) Teil dieser Versorgung in Höhe von 382,55 DM,
jeweils monatlich und bezogen auf den 31. März 1997. Das Oberlandesgericht
ist der Berechnung des Amtsgerichts gefolgt und hat die Beschwerde der Ehe-
frau zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde rügt die Ehefrau die Anwen-
dung der BarwertVO (i.d.F. der Verordnung vom 22. Mai 1984, BGBl. I S. 692).
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die bis zum 31. Dezember 1984
erworbenen Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzte-
versorgung als im Anwartschaftsteil statisch bewertet, da sich ihre Höhe aus
einem Vom-Hundert-Satz (20 %) der geleisteten Beiträge ergibt (Senatsbe-
schlüsse BGHZ 85, 194, vom 21. September 1988 - IVb ZB 70/85 - FamRZ
1988, 1254, 1255 und vom 28. September 1994 - XII ZB 82/93 - FamRZ 1994,
1583, 1584). Auch die weitere Beschwerde erinnert hiergegen nichts.
2. Die danach erforderliche Umwertung dieser Anrechte hat das Ober-
landesgericht mit Hilfe der BarwertVO a.F. vorgenommen. Das entsprach der
Rechtslage im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung (vgl. Senatsbeschluß
BGHZ 148, 351). Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-
Verordnung (vom 26. Mai 2003, BGBl. I S. 728) hat der Verordnungsgeber die
Barwertbildung allerdings inzwischen auf eine neue Grundlage gestellt. Die
Neufassung trägt den Bedenken des Senats gegen die bisherige Fassung der
BarwertVO Rechnung und ist jedenfalls derzeit nicht zu beanstanden (Senats-
beschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639). Die Umrech-
nung der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzte-
versorgung hat deshalb nunmehr anhand der Neufassung der Barwertverord-
nung zu erfolgen (zur Maßgeblichkeit des zur Zeit der Entscheidung geltenden
Rechts auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs vgl. etwa Senatsbe-
schluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749).
3. Die angefochtene Entscheidung kann danach nicht bestehen bleiben.
Der Senat vermag allerdings in der Sache nicht abschließend zu entscheiden.
Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß die bis zum 31. Dezember
1984 erworbenen Anrechte des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversor-
gung im Leistungsstadium dynamisch und die dort seit dem 1. Januar 1985 er-
worbenen Anrechte sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium
dynamisch sind, ihr Wert also in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie
der Wert einer Versorgung der gesetzlichen Rentenversicherung oder der
Beamtenversorgung (offengelassen in den Senatsbeschlüssen vom 21. Sep-
tember 1988 aaO und vom 28. September 1994 aaO). Diese für die Zeit ab
1. Januar 1985 vorgenommene Bewertung des Oberlandesgerichts beruht auf
Mitteilungen der Bayerischen Ärzteversorgung vom 7. August 1997 über die in
den Jahren 1986 bis 1997 erfolgten Anpassungen der Anwartschaften und Lei-
stungen. Diese Übersicht erscheint für eine aktuelle Beurteilung der Versor-
gungsentwicklung nicht mehr hinreichend aussagekräftig. Der Senat hält es
deshalb für geboten, die Entwicklung der Bayerischen Ärzteversorgung anhand
zeitnaher Daten zu überprüfen. Hinsichtlich der Frage, welche Steigerungsraten
einer Versorgung die Annahme rechtfertigen, daß der Wert dieser Versorgung
in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert einer Versorgung
der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung, verweist
der Senat auf seinen Beschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004,
1174 (zur Dynamik von Anrechten der VBL). Die Zurückverweisung gibt zu-
gleich Gelegenheit, auch die aufgrund einer Auskunft der BfA vom 17. Juli
1998 ermittelte Höhe der dort von der Ehefrau erworbenen Versorgungsanwart-
schaft anhand einer aktuellen Auskunft der BfA zu kontrollieren.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose