BGH Beschluss vom 24.11.2004 – IV ZR 294/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Rich-
terin Dr. Kessal-Wulf
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
17. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Die von der Beschwerde aufgezeigten Rechtsfragen im Zusammen-
hang mit dem Leistungsausschluß in § 2 IV AUB 94 für krankhafte
Störungen infolge psychischer Reaktionen sind durch das Urteil des
Senats vom 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03 - VersR 2004, 1039 ff.,
auch für BGHZ vorgesehen - geklärt. Das Berufungsgericht hat die
darin behandelten Rechtsfragen nicht abweichend entschieden. Wei-
tere Zulassungsgründe sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Für die Revision besteht im Endergebnis auch unter keinem anderen
Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg (vgl. Senatsbeschluß vom
27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: 71.580,86 €
Terno
Dr. Schlichting
Seiffert
Wendt
Dr. Kessal-Wulf