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BGH Beschluss vom 24.11.2004 – IV ZR 294/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Rich-

terin Dr. Kessal-Wulf

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

17. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Die von der Beschwerde aufgezeigten Rechtsfragen im Zusammen-

hang mit dem Leistungsausschluß in § 2 IV AUB 94 für krankhafte

Störungen infolge psychischer Reaktionen sind durch das Urteil des

Senats vom 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03 - VersR 2004, 1039 ff.,

auch für BGHZ vorgesehen - geklärt. Das Berufungsgericht hat die

darin behandelten Rechtsfragen nicht abweichend entschieden. Wei-

tere Zulassungsgründe sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Für die Revision besteht im Endergebnis auch unter keinem anderen

Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg (vgl. Senatsbeschluß vom

27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1

ZPO).

Streitwert: 71.580,86 €

Terno

Dr. Schlichting

Seiffert

Wendt

Dr. Kessal-Wulf