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BGH Urteil vom 25.11.2004 – I ZR 210/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 25. November 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 25. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2001 wird auf Kosten der Beklagten

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin

ist Transportversicherer der S. GmbH

(im

folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paket-

beförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht

ihrer Versicherungsnehmerin wegen Verlustes von Transportgut auf Schadens-

ersatz in Anspruch.

Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte am 10. Oktober

1997 mit dem Transport mehrerer Pakete zu verschiedenen Empfängern. Der

Abholfahrer der Beklagten bestätigte durch seine Unterschrift auf der Versandli-

ste, die dort im einzelnen mit Kontrollnummern aufgeführten 106 Pakete über-

nommen zu haben. Mit Schreiben vom 7. November 1997 teilte die Beklagte

der Versicherungsnehmerin mit, daß sie für 15 Pakete keinen Zustellnachweis

erbringen könne.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe an ihre Versicherungsnehmerin we-

gen der 15 in Verlust geratenen Pakete eine Versicherungsentschädigung in

Höhe von 1.011.247,12 DM geleistet. Sie ist der Ansicht, die Beklagte hafte für

den eingetretenen Schaden unbeschränkt, da der Verlust auf groben Mängeln

in ihrer Betriebsorganisation beruhe. Im vorliegenden Fall sprächen die Ge-

samtumstände sogar für einen Diebstahl der Pakete durch Erfüllungsgehilfen

der Beklagten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.011.247,12 DM nebst Zinsen

zu zahlen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat behauptet, ihr Fahrer

habe am 10. Oktober 1997 nicht 106, sondern nur 85 Pakete bei der Versiche-

rungsnehmerin der Klägerin abgeholt. Ihre Betriebsorganisation sei ausrei-

chend, so daß sie nicht unbeschränkt zu haften brauche. Wegen der unterblie-

benen Wertdeklaration habe sie nach ihren Allgemeinen Beförderungsbedin-

gungen ohnehin in keinem Fall einen über 1.000 DM hinausgehenden Schaden

zu ersetzen.

Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe von 15.000 DM (1.000 DM

Entschädigung je Paket gemäß der in den Allgemeinen Beförderungsbedin-

gungen der Beklagten vorgesehenen Haftungshöchstgrenze) nebst Zinsen

stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt

die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem (§ 398 BGB)

Recht ihrer Versicherungsnehmerin Ansprüche auf Schadensersatz gemäß

§ 429 Abs. 1, § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fas-

sung, im folgenden: HGB a.F.) sowie Art. 17 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 CMR zuer-

kannt. Dazu hat es ausgeführt:

Die Beklagte unterliege als Fixkostenspediteurin gemäß § 413 Abs. 1

HGB a.F. der Frachtführerhaftung. Die in Rede stehenden Verluste seien wäh-

rend der Obhutszeit der Beklagten eingetreten. Die Beklagte müsse sich an

dem Inhalt der von ihrem Fahrer ausgestellten Übernahmebescheinigung fest-

halten lassen, mit der dieser den Erhalt der streitgegenständlichen 15 Pakete

bestätigt habe.

Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkun-

gen in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen i.V. mit den Allgemeinen

Deutschen Spediteurbedingungen und nach Art. 23 CMR berufen, weil - wie

das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - davon auszugehen sei, daß die

Schäden durch ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten oder ihrer Leute

verursacht worden seien. Der Umstand, daß die Versicherungsnehmerin der

Klägerin eine Wertdeklaration unterlassen habe, führe nicht dazu, daß der Klä-

gerin in bezug auf die streitgegenständlichen Schadensfälle ein Mitverschulden

angelastet werden könne.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

keinen Erfolg.

1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen

einer vertraglichen Haftung der Beklagten für den Verlust der in Rede stehen-

den Sendungen nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit § 51 Buchst. b Satz 2

ADSp (Stand 1.1.1993, im folgenden: ADSp a.F.) und Art. 17 Abs. 1 CMR be-

jaht.

Es ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon

ausgegangen, daß die Beklagte von der Versicherungsnehmerin der Klägerin

als Fixkostenspediteurin i.S. von § 413 Abs. 1 HGB a.F. beauftragt worden ist

und daß sich ihre Haftung daher grundsätzlich nach den Bestimmungen über

die Haftung des Frachtführers (§§ 429 ff. HGB a.F.) und - aufgrund vertragli-

cher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen i.V. mit den

Bestimmungen der ADSp a.F. sowie Art. 17 Abs. 1 CMR beurteilt.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-

fungsgerichts, die Klägerin habe durch Vorlage der von dem Fahrer der Be-

klagten unterzeichneten Übernahmebestätigung den Beweis erbracht, daß die

hier in Rede stehenden 15 Pakete in die Obhut der Beklagten gelangt seien.

Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zutreffend davon

ausgegangen, daß es der Beklagten nicht gelungen ist, die Beweiskraft der

Übernahmequittung insoweit zu erschüttern.

Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, die Beklagte könne die

Beweiskraft der von ihrem Fahrer ausgestellten Übernahmequittung in bezug

auf die streitgegenständlichen 15 Pakete nur dann erschüttern, wenn sie hin-

sichtlich dieser konkreten Warensendungen Umstände darlegen und beweisen

könne, die dafür sprächen, daß die Empfangsbestätigung bezüglich dieser

15 Pakete inhaltlich unrichtig sei; solche Umstände habe die Beklagte indes

nicht vorgetragen. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung

stand. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft

und als nicht durchgreifend erachtet (§ 565a Satz 1 ZPO a.F.).

3. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die weitere Annah-

me des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Verlust der Sendungen

durch grob fahrlässiges Verschulden verursacht (§ 51 Buchst. b Satz 2 ADSp

a.F. sowie Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten).

a) Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders

schwerem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gege-

benen Fall jedem einleuchten mußte (BGHZ 149, 337, 344, m.w.N.). Davon ist

auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.

b) Die Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall das

Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit bejaht hat, halten der revisionsrechtli-

chen Nachprüfung stand.

Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine grobe Fahrlässigkeit

vorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur in begrenztem Umfang nachprüfbar.

Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den

Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat oder ob Verstöße gegen

§ 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen

(BGHZ 149, 337, 345, m.w.N.; BGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR

2003, 255, 257 = VersR 2003, 1017). Solche Rechtsfehler läßt das Berufungs-

urteil nicht erkennen; sie werden von der Revision auch nicht aufgezeigt.

aa) Das Berufungsgericht hat die Feststellung eines grob fahrlässigen

Verschuldens darauf gestützt, daß die Beklagte ihrer umfassenden Einlas-

sungsobliegenheit nicht nachgekommen sei. Das hält der revisionsrechtlichen

Nachprüfung stand.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Bereich der

ADSp- und CMR-Haftung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die Darle-

gungs- und Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten des Anspruchsgeg-

ners. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt er aber bereits dann, wenn sein

Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges Verschul-

den mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt und allein der Fixkostenspedi-

teur zur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens zumutba-

rerweise beitragen kann. Gleiches gilt, wenn sich die Anhaltspunkte für das

Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. In diesem Fall darf

sich der Anspruchsgegner zur Vermeidung prozessualer Nachteile nicht darauf

beschränken, den Sachvortrag schlicht zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten,

das Informationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag

zum Ablauf des Betriebs und zu den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen aus-

zugleichen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v.

5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469 = NJW 2003, 3626, m.w.N.).

Kommt er dem nicht nach, kann daraus je nach den Umständen des Einzelfalls

der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (BGH TranspR

2003, 467, 469, m.w.N.).

(1) Entgegen der Auffassung der Revision ändert sich an den dargestell-

ten Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen nichts durch den Umstand, daß

zwei Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Klägerin sich die Organisation

und die Behandlung der abgeholten Pakete im ersten Umschlaglager der Be-

klagten in G. kurz nach der Schadensmeldung zwei Stunden lang

angesehen und dabei keine Ansatzpunkte gefunden haben, auf welche Weise

Pakete im Betrieb der Beklagten hätten abhandenkommen können. Ein zwei-

stündiger Aufenthalt in einem Umschlaglager reicht für einen bis ins einzelne

gehenden Einblick in die Organisation und den Betriebsablauf eines Paket-

dienstunternehmens nicht aus. Im übrigen kann von dem Auftraggeber des

Spediteurs, der im allgemeinen kein Transportfachmann ist und die genauen

Umstände des Schadensfalls in der Regel auch nicht kennt, nicht verlangt wer-

den, daß er konkrete Organisationsmängel, insbesondere Lücken im Siche-

rungssystem des Spediteurs, erkennt (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 95/96,

TranspR 1998, 475, 478 = VersR 1998, 1443).

(2) Ebensowenig ändert sich an der Einlassungsobliegenheit der Beklag-

ten dadurch etwas, daß polizeiliche Ermittlungen durchgeführt wurden und die

Klägerin den Inhalt der polizeilichen Ermittlungsakten kennt. Denn die durchge-

führten Ermittlungen haben keine hinreichende Klärung gebracht, wie es zu

den streitgegenständlichen Verlusten gekommen ist. Zudem kann den in den

Ermittlungsakten vorhandenen Erklärungen der Mitarbeiter der Beklagten, auf

welche die Revision verweist, nicht der vom Berufungsgericht für erforderlich

gehaltene Vortrag zu den von der Beklagten eingerichteten Sicherungsmaß-

nahmen entnommen werden.

(3) Der Revision ist auch nicht darin beizutreten, daß die Rechtspre-

chungsgrundsätze des Senats zum grob fahrlässigen Organisationsverschul-

den auf Paketdienstunternehmen, bei denen es auf Massenumschlag, Massen-

lagerung und Massenbeförderung ankomme, nicht anwendbar seien (vgl.

BGHZ 149, 337, 349 ff.). Soweit die Revision geltend macht, es sei der Beklag-

ten nicht zuzumuten, den Transportverlauf von täglich 800.000 Paketen kom-

plett zu dokumentieren und über Jahre hinweg aufzubewahren, ist dem entge-

genzuhalten, daß eine jahrelange Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht

nicht besteht; auch § 7 Buchst. b Nr. 2 ADSp a.F. verlangt nur eine Dokumen-

tation in den Fällen, in denen Unregelmäßigkeiten auftreten (vgl. BGHZ 149,

337, 351).

bb) Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision mit

Recht angenommen, daß die Beklagte ihrer umfassenden Einlassungsoblie-

genheit nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Dazu hätte sie - wie

das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - konkret vortragen müssen,

welche Sicherungsmaßnahmen sie ergriffen hat, um zu verhindern, daß Fahrer

während des Transports in das erste Umschlaglager oder ihre Mitarbeiter in

diesem Umschlaglager Warensendungen entwenden. Denn nach dem Vortrag

der Klägerin kommt ein Diebstahl der Pakete durch Mitarbeiter der Beklagten

ernsthaft in Betracht. Des weiteren hätte die Beklagte vortragen müssen, durch

welche Sicherungsmaßnahmen sie im ersten Umschlaglager sicherstellt, daß

Dritte die Warensendungen nicht entwenden können. Schließlich hätte die Be-

klagte auch darlegen müssen, wie sie versehentliche Falschauslieferungen

verhindert, ob und wie sie beim Eingang der Warensendung in dem ersten

Umschlaglager eine Schnittstellenkontrolle durchführt, die es ihr zeitnah er-

möglicht festzustellen, daß eine an sich erwartete Warensendung tatsächlich

nicht im Lager eingegangen ist. Zu diesen konkreten Sicherungsmaßnahmen

fehlt nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsge-

richts jeglicher Sachvortrag der Beklagten.

4. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein Mitverschulden oder

auch der Einwand des Rechtsmißbrauchs nicht damit begründen, daß die Ver-

sicherungsnehmerin der Klägerin die Geschäftsbeziehungen zur Beklagten

fortgesetzt habe, obwohl ihr aufgrund langjähriger Zusammenarbeit mit der Be-

klagten deren Organisation bestens bekannt gewesen sei.

a) Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1 BGB kann in Betracht

kommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchführung

beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, daß es in

dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wie-

der zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Um-

ständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem

Schädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem der Regelung des § 254

BGB zugrundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist

(BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000,

474).

b) Die Revision zeigt nicht auf, daß die Beklagte substantiiert dargetan

hat, der Versicherungsnehmerin seien bereits vor Erteilung des streitgegen-

ständlichen Auftrags grobe Organisationsmängel im Betrieb der Beklagten be-

kannt gewesen oder hätten zumindest bekannt sein müssen. Im allgemeinen

obliegt dem Unternehmer, der die entgeltliche Erbringung von Leistungen an-

bietet, im Verhältnis zu seinem Auftraggeber die alleinige Verantwortung für

eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung. Somit war es ausschließlich Sa-

che der Beklagten, den Transportablauf - in den der Auftraggeber in der Regel

keinen bis ins einzelne gehenden Einblick hat - so zu organisieren, daß dabei

die ihr anvertrauten Güter weder Schaden nehmen noch in Verlust geraten. Die

Versicherungsnehmerin der Klägerin brauchte ohne besonderen Anlaß die Eig-

nung, Befähigung und Ausstattung ihres Vertragspartners grundsätzlich nicht

zu überprüfen (BGH TranspR 1998, 475, 478). Davon ist auch im Streitfall aus-

zugehen. Ein mitwirkendes Auswahlverschulden der Versicherungsnehmerin

ist mithin nicht gegeben.

5. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die An-

nahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich die unterlassene Wert-

deklaration bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden

anrechnen lassen.

Die Berücksichtigung eines mitwirkenden Schadensbeitrags kommt zwar

grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn dem Frachtführer ein qualifiziertes

Verschulden anzulasten ist (BGH TranspR 2003, 467, 471).

Im vorliegenden Fall kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß

die unterlassene Wertdeklaration den Schaden tatsächlich mitverursacht hat

(vgl. dazu BGHZ 149, 337, 355; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR

2003, 317, 318). Voraussetzung hierfür wäre, daß die Beklagte bei richtiger

Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann zumindest

zu einer Verringerung des Verlustrisikos gekommen wäre (vgl. BGH TranspR

2003, 317, 318). Dazu läßt sich den Feststellungen im Berufungsurteil nichts

entnehmen. Die Revision macht nicht geltend, daß das Berufungsgericht einen

entsprechenden Sachvortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen verfah-

rensfehlerhaft übergangen hat.

III. Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO

zurückzuweisen.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Bergmann