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BGH Urteil vom 08.05.2003 – I ZR 234/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 8. Mai 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

BGB § 254 Db

Wer den Wert der zum Versand gebrachten Ware nicht angibt, obwohl er weiß, daß diese bei einer entsprechenden Angabe besonderen Sicherungen unter- stellt wird, hat sich das daraus folgende Mitverschulden als schadensursächlich anrechnen zu lassen, wenn sein Verhalten dem Schuldner die Möglichkeit nimmt, den Ort des Schadenseintritts einzugrenzen und auf diese Weise von einer mit dem Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens begründeten Schadens- haftung freizukommen.

BGH, Urt. v. 8. Mai 2003 - I ZR 234/02 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 8. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2002 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als zu deren Nachteil erkannt wor-

den ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Transportversicherer der K. GmbH in H. (im weiteren:

K. GmbH). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst be-

treibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des Verlusts von

Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Beklagte führte für die K. GmbH, mit der sie in laufender Ge-

schäftsbeziehung stand, den Transport von Paketsendungen zu fest verein-

barten Preisen im Wege der Sammelladung durch. Den dabei geschlossenen

Verträgen lagen die Beförderungsbedingungen der Beklagten mit Stand Sep-

tember 1996 zugrunde. Diese enthielten unter anderem folgende Bestimmun-

gen:

1

Allgemeines

...

Die Transporte werden auf Grundlage dieser Beförderungsbedin- gungen durchgeführt. In Deutschland ... gelten weiterhin jeweils die Regelungen der ADSp (ausgenommen §§ 39 - 41) ...

...

10 Haftung

... In den Fällen, in denen das WA oder das CMR-Abkommen nicht gelten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Beförde- rungsbedingungen geregelt. U. haftet bei Verschulden für nachge- wiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von ... DM 1.000,- pro Sendung ... oder bis zu dem nach § 54 ADSp ... ermittelten Erstat- tungsbetrag, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im folgenden beschrieben, einen höheren Wert angegeben.

Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Deklaration des Wertes der Sendung auf der Vorderseite des Frachtbriefs, und wenn der in der Tariftabelle aufgeführte Zuschlag entsprechend der Frankatur auf der Vorderseite des Frachtbriefs entrichtet wird. Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Ver- sender erklärt durch die Unterlassung der Wertangabe, daß sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung nicht übersteigt.

...

Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von U., seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Sofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U. die Wertzuschläge als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versenders in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungs- unternehmen weitergeben. ...

...

Die K. GmbH die Beklagte am 20. Februar 1997 unter anderem mit

dem Transport von vier Paketen zu der Firma S. in F. beauftragt, ohne hierbei

eine Wertdeklaration vorzunehmen. Die Beklagte hat die von ihr am selben Tag

übernommenen Pakete beim Empfänger nicht ausgeliefert, da diese zu einem

unbekannten Zeitpunkt an einem unbekannten Ort abhanden gekommen wa-

ren.

Die Klägerin hat den der K. GmbH dadurch entstandenen Schaden

gegen Abtretung der dieser gegenüber der Beklagten zustehenden Ersatzan-

sprüche reguliert. Sie hat die Beklagte deswegen auf Zahlung von 59.425 DM

nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten

ist ohne Erfolg geblieben.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren

Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurück-

zuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der infolge des Verlusts der

Pakete entstandene und gemäß § 51a ADSp a.F. i.V. mit Ziffer 10 der Beförde-

rungsbedingungen der Beklagten in der geltend gemachten Höhe begründete

vertragliche Schadensersatzanspruch der K. GmbH sei mit der Schadensre-

gulierung durch die Klägerin auf diese übergegangen. Der Anspruch sei auch

nicht im Hinblick auf die unterbliebene Wertdeklaration gemäß § 254 BGB zu

mindern. Der Umstand, daß der Versender nach der Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs (BGHZ 149, 337, 353) in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beacht-

lichen Selbstwiderspruch geraten könne, wenn er trotz Kenntnis, daß der Spe-

diteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behand-

le, von einer Wertdeklaration absehe und bei Verlust gleichwohl den vollen

Schadensersatz verlange, ändere daran nichts. Die Beklagte müsse, da bei

einem groben Mangel in ihrer Betriebsorganisation dessen Schadensursäch-

lichkeit vermutet werde, im Rahmen des § 254 BGB im einzelnen darlegen und

beweisen, daß bei einer Wertdeklaration in bezug auf den konkreten Laufweg

des abhanden gekommenen Pakets ein lückenlos ineinander greifendes Kon-

troll- und Überwachungssystem zur Verfügung gestanden und auch praktiziert

worden wäre. Im Streitfall müßte daher feststehen, daß die Beklagte bei den

wertdeklarierten Paketen die notwendigen Schnittstellenkontrollen während des

gesamten Laufwegs durchgeführt hätte. Der Betriebsorganisation der Beklagten

und deren Arbeitsanweisung für Wertpakete sei jedoch zu entnehmen, daß

zwar ein Eingangsscan erfolge und dieser an das Auslieferungscenter übermit-

telt werde, auf dem Laufweg dann aber keine weiteren Schnittstellenkontrollen

mehr stattfänden.

II. Diese Beurteilung unterliegt, soweit die Aktivlegitimation der Klägerin

und die Haftung der Beklagten dem Grunde nach bejaht wird, keinen Bedenken

und wird in dieser Hinsicht auch von der Revision nicht angegriffen. Sie hält der

rechtlichen Nachprüfung aber insoweit nicht stand, als das Berufungsgericht ein

den Klageanspruch gemäß § 254 BGB minderndes Mitverschulden der

K. GmbH verneint hat.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Ver-

sender in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch gera-

ten kann, wenn er trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutreffen-

der Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration ab-

sieht und gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Es hat auch nicht ver-

kannt, daß sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2

Satz 1 BGB daraus ergeben kann, daß der Geschädigte es unterlassen hat,

den Schädiger im Hinblick auf den Wert des Gutes auf die Gefahr eines unge-

wöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen (vgl. BGHZ 149, 337, 353).

Bei seinen Erwägungen zur fehlenden Kausalität der unterlassenen Wertdekla-

ration für den eingetretenen Schaden ist es den Besonderheiten des Falls je-

doch nicht gerecht geworden. Der Transportweg einer dem Wert nach dekla-

rierten Sendung unterliegt weiterreichenden Kontrollen als der Weg einer nicht

deklarierten Sendung. Zwar kann nach den vom Berufungsgericht getroffenen

und von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen zu den auch bei

wertdeklarierten Sendungen verbleibenden Lücken in der Kontrolle bei den

Schnittstellen nicht ausgeschlossen werden, daß die Sendung gerade in die-

sem Bereich verloren gegangen ist und die Angabe des Werts der Ware deren

Verlust daher nicht verhindert hätte. Das rechtfertigt es für die Konstellation des

Streitfalls aber nicht, den Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassenen

Hinweises auf den Wert der Ware an der fehlenden Kausalität scheitern zu las-

sen.

Ungeklärt ist, in welcher Phase des Transports der Schaden eingetreten

ist. Er kann also auch in einem Bereich eingetreten sein, in dem die Beklagte

ihre Sorgfalt bei dem Transport der wertdeklarierten Ware nicht oder nicht in

grob fahrlässiger Weise verletzt hätte. Die Haftung wegen grob fahrlässiger

Pflichtverletzung beruht auf dem Vorwurf unzureichender Kontrolle der Schnitt-

stellen und der daraus folgenden Vermutung, daß die Ware in diesem beson-

ders gefährdeten Bereich verlorengegangen ist (vgl. BGHZ 149, 337, 345 f.).

Das damit auf einer Vermutung beruhende Haftungsrisiko wird aber einge-

schränkt, wenn die Ware in ihrem Wert deklariert worden ist. Der Weg einer

wertdeklarierten Ware wird von der Beklagten weitergehend kontrolliert und läßt

sich bei einem Verlust genauer nachvollziehen als der einer nicht deklarierten

Sendung. Hat der Versender den Wert angegeben, erhöhen sich die Möglich-

keiten der Beklagten, die Vermutung, daß ihr grob fahrlässiges Verhalten für

den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen ist, durch den Nachweis zu wi-

derlegen, daß die Ware in einem gesicherten Bereich verlorengegangen ist.

Wer den Wert der zum Versand gebrachten Ware nicht angibt, obwohl er

weiß, daß diese bei einer entsprechenden Angabe besonderen Sicherungen

unterstellt wird, hat sich das daraus folgende Mitverschulden als schadensur-

sächlich anrechnen zu lassen, wenn sein Verhalten dem Schuldner die Mög-

lichkeit nimmt, den Ort des Schadenseintritts einzugrenzen und auf diese Weise

von einer mit dem Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens begründeten Scha-

denshaftung freizukommen.

III. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es

war aufzuheben.

Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Beru-

fungsgericht zu berücksichtigen haben, daß die Reichweite des für wertdekla-

rierte Sendungen gesicherten Bereichs ein Gesichtspunkt für die Quote des

Mitverschuldens sein kann. Je größer der gesicherte Bereich ist, um so größer

kann die Quote des Mitverschuldens des Versenders sein, der durch das Un-

terlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten

Bereichs veranlaßt.

Ullmann

Starck

Pokrant

Büscher

Schaffert