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BGH Urteil vom 30.11.2004 – X ZR 133/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 133/03

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 30. November 2004 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

AGBG § 9 Abs. 1 Bg, Cf

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers einer Autowaschan- lage sind folgende Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung der Kun- den nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam:

1. "Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosse- rie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, daß den Waschanlagenunter- nehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft."

2. "Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, daß den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Ver- schulden trifft."

BGH, Urt. v. 30. November 2004 - X ZR 133/03 - LG Wuppertal

AG Wuppertal

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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 30. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,

die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und den Richter

Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des

Landgerichts Wuppertal vom 21. August 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die beklagte Gesellschaft, die eine Autowaschanlage

betreibt, auf Schadensersatz wegen behaupteter Beschädigung seines Kraft-

fahrzeugs durch zwei Waschvorgänge in Anspruch.

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Der Kläger war seit Jahren Kunde der Beklagten. Am 13. Oktober 2000

benutzte er deren Waschanlage mit seinem Mercedes Benz S 500 L. Dieses

Modell hat zwei seitliche Außenspiegel, die elektrisch nach hinten, das heißt in

Richtung des Fahrzeugshecks, angeklappt und wieder nach vorn aufgeklappt

werden können. Beim Einfahren in die Waschstraße waren die Spiegel unstrei-

tig äußerlich unbeschädigt. Nach Beendigung des Waschvorgangs zeigte der

Kläger der Beklagten an, daß der rechte Seitenspiegel im Gelenk beschädigt

war und daß die Fensterscheibe und die Zierleiste der Beifahrertür im Drehra-

dius des angeklappten Spiegels gelegene Kratzer aufwiesen. Die Beklagte

nahm diese Schäden auf und meldete sie ihrer Betriebshaftpflichtversicherung.

Der Kläger ließ die beschädigten Fahrzeugteile erneuern. Nach der Reparatur,

am 23. Oktober 2000, benutzte er die Waschanlage der Beklagten erneut. An-

schließend meldete er ein gleichartiges Schadensbild wie beim ersten Mal. Er

ließ den Schaden wiederum reparieren.

Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei vor den beiden Reinigungsvor-

gängen gänzlich unbeschädigt gewesen. Er sei mit angeklappten Spiegeln in

die Waschstraße eingefahren. Die Beschädigungen seien durch den Wasch-

vorgang verursacht worden. Der Spiegel sei beide Male von der Karosserie

abgerissen und nur noch durch die Kabel gehalten worden; er sei nicht, wie die

Beklagte behaupte, nach dem Waschvorgang abgeklappt und lediglich nicht

mehr aufklappbar gewesen.

Der Kläger verlangt die Reparaturkosten von zweimal 1.928,44 DM, den

Nutzungsausfall für die Reparaturdauer von jeweils zwei Tagen in Höhe von

195,-- DM pro Tag und eine allgemeine Unkostenpauschale von 40,-- DM er-

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setzt, insgesamt also 4.676,88 DM. Die Beklagte, deren Haftpflichtversicherung

die Deckung ablehnt, hat die Zahlung mit der Begründung verweigert, es sei

unmöglich, daß der Schaden durch einen Fehler der Waschanlage verursacht

worden sei.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht ausgeschlossen

werden könne, daß der Außenspiegel beide Male schon vor dem Waschvor-

gang äußerlich nicht erkennbar im Gelenk beschädigt gewesen sei. Das Land-

gericht hat die Berufung des Klägers wegen der in den Allgemeinen Geschäfts-

bedingungen der Beklagten enthaltenen Haftungsbeschränkung auf Vorsatz

und grobe Fahrlässigkeit zurückgewiesen, hat aber im Hinblick darauf, daß die

Wirksamkeit einer derartigen AGB-Klausel umstritten sei, die Revision zugelas-

sen. Mit dieser verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Der Berufung sei zwar möglicherweise insoweit zu folgen, als die Zweifel

des Amtsgerichts daran, ob die Spiegel erst während des Waschvorgangs be-

schädigt worden seien, einen gewissen Spekulationscharakter hätten. Aber

auch wenn man von einer Beschädigung durch den Waschvorgang ausgehe,

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müsse der Klage der Erfolg versagt bleiben, weil die Beklagte ihre Haftung für

derartige Schäden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Vorsatz

und grobe Fahrlässigkeit beschränkt habe. Anhaltspunkte dafür, daß die Be-

klagte oder einer ihrer Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt

hätten, seien nicht gegeben. Insbesondere spreche kein Anschein dafür, daß

die Waschanlage einen Defekt aufgewiesen habe, dessen unterlassene Besei-

tigung als grob fahrlässig eingestuft werden müßte. Denn es sei nicht ersicht-

lich, daß auch bei anderen Fahrzeugen Schäden ähnlicher Art aufgetreten sei-

en. Die Haftungsbeschränkung sei nicht nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirk-

sam. Es würden nicht wesentliche Pflichten des Betreibers einer Waschanlage

so eingeschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre. Der

Kunde, der eine vollautomatische Waschanlage aufsuche, könne unschwer

erkennen, daß Schäden durch die rotierenden Bürsten an den von der Karos-

serie abstehenden Teilen nicht immer ganz auszuschließen seien. Dieses Risi-

ko gehe der normale Kunde ein. Er könne hiergegen durch eine Vollkaskover-

sicherung Vorsorge treffen.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Nicht begründet ist allerdings die Verfahrensrüge der Revision, daß

das Berufungsurteil die Berufungsanträge nicht wiedergebe.

Die die Abfassung von Berufungsurteilen erleichternde Vorschrift des

§ 540 Abs. 1 ZPO, wonach das Urteil anstelle von Tatbestand und Entschei-

dungsgründen nur die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im

angefochtenen Urteil mit einer Darstellung etwaiger Änderungen und Ergän-

zungen und eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Be-

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stätigung der angefochtenen Entscheidung zu enthalten braucht, bezieht sich

nicht auf die Berufungsanträge. Diese muß das Berufungsgericht in sein Urteil

aufnehmen. Sie brauchen allerdings nicht wörtlich wiedergegeben zu werden,

sondern es kann genügen, daß aus den Ausführungen des Berufungsgerichts

sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel und

was der Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren erstrebt hat (BGH, Urt. v.

10.02.2004 - VI ZR 94/03, NJW 2004, 1389 unter II 2; Urt. v. 03.03.2004

- VIII ZR 153/03, NZM 2004, 379).

Hier läßt das Berufungsurteil den Inhalt der Berufungsanträge - noch -

erkennen. Es heißt darin, daß die Berufung sich gegen das klageabweisende

Urteil des Amtsgerichts wende. Diese knappe Formulierung ist mit Rücksicht

auf die Tatsache, daß, wenn der Kläger Berufung einlegt, dieser zumeist seinen

vom erstinstanzlichen Richter abgewiesenen Klageantrag in vollem Umfang

weiterverfolgt, dahin zu verstehen, daß der Kläger seine Berufung nicht be-

schränkt hat. Der Ansicht der Revision, daß sich aus den Gründen des Beru-

fungsurteils der Umfang der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils nicht er-

gebe, kann daher nicht gefolgt werden. Auch der Inhalt des Berufungsantrags

der Beklagten kann aus dem Berufungsurteil erschlossen werden. Aus dem

Umstand, daß das Berufungsgericht ein streitiges Urteil, also kein Anerkennt-

nis- oder Versäumnisurteil erlassen hat, geht hervor, daß die Beklagte die Zu-

rückweisung der klägerischen Berufung beantragt hat.

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungs-

gerichts, daß dem Kläger wegen der in den Allgemeinen Geschäftsbedingun-

gen der Beklagten enthaltenen Haftungsbeschränkungsklauseln kein Scha-

densersatzanspruch zusteht. Die Klauseln sind unwirksam.

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a) Das Berufungsgericht hätte einen Schadensersatzanspruch allerdings

im Ergebnis gleichwohl zu Recht verneint (§ 561 ZPO), wenn es an die Be-

weiswürdigung des Erstrichters, daß eine Beschädigung der Spiegel durch den

Waschvorgang nicht erwiesen sei, gebunden wäre. Davon kann im Revisions-

verfahren jedoch nicht ausgegangen werden.

(1) Der Anspruch des Klägers setzt voraus, daß die Spiegel erst durch

den Waschvorgang beschädigt wurden. Nach dem auf das vorliegende Ver-

tragsverhältnis anzuwendenden Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs in

der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a.F.) kommt als vertragli-

cher Schadensersatzanspruch ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung in

Betracht, der einen schuldhaften Verstoß gegen Vertragspflichten voraussetzt.

Eine weitere, konkurrierende Anspruchsgrundlage würde sich aus unerlaubter

Handlung ergeben, falls ein Verrichtungsgehilfe der Beklagten das im Eigentum

des Klägers stehende Fahrzeug schuldhaft beschädigt hätte (§§ 823, 831

BGB). Als objektive Pflichtverletzung kommt nur ein Verstoß gegen die sich aus

dem Werkvertrag über die Reinigung des Fahrzeugs ergebende Nebenpflicht

(Schutzpflicht) des Waschanlagenbetreibers in Frage, das Fahrzeug vor Be-

schädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Diese Pflicht hätte die Be-

klagte objektiv verletzt - wie sie auch das Eigentum des Klägers an den Spie-

geln verletzt hätte -, wenn die Beschädigung des Seitenspiegels, die ihrerseits

zu den weiteren Schäden an Fensterscheibe und Zierleiste führte, jeweils infol-

ge eines von ihr zu verantwortenden Umstands durch den Waschvorgang ver-

ursacht worden wäre (OLG Hamburg DAR 1984, 260; Löwe/Graf v. West-

phalen/Trinkner, AGBG, 2. Aufl., Bd. 3 S. 32.3-22 ff. Rdn. 7; Padeck, VersR

1989, 541, 556). Falls dies hingegen nicht der Fall war, sondern die Spiegel

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etwa einen äußerlich nicht erkennbaren Vorschaden hatten, scheiden ein ver-

traglicher Schadensersatzanspruch insgesamt und ein deliktischer Schadens-

ersatzanspruch hinsichtlich der Spiegel aus. Ein deliktischer Ersatzanspruch

wegen der Kratzer an Fenster und Zierleiste würde mangels eines Verschul-

dens der Beklagten ebenfalls entfallen.

(2) Die Frage, ob das Berufungsgericht an die Beweiswürdigung des

Erstrichters gebunden ist, daß eine Beschädigung der Spiegel durch den

Waschvorgang nicht bewiesen sei, muß im Revisionsverfahren offenbleiben.

§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der seit 1. Januar 2002 geltenden und auf den vor-

liegenden Fall anzuwendenden Fassung besagt, daß das Berufungsgericht

seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs

festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen hat, soweit nicht konkrete Anhalts-

punkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheb-

lichen Tatsachen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Auch die Feststellung des Erstgerichts, eine bestimmte Tatsachenbehauptung

treffe nicht zu, stellt eine festgestellte Tatsache im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1

ZPO dar, und zwar auch dann, wenn sich der Erstrichter durch die Beweisauf-

nahme von der Richtigkeit der Behauptung nicht überzeugen konnte und des-

halb eine Beweislastentscheidung getroffen hat (Hannich/Meyer-Seitz [Hrsg.],

ZPO-Reform 2002, § 529 Rdn. 22; MünchKomm./Rimmelspacher, ZPO,

2. Aufl., § 529 Rdn. 5). Hier hat das Berufungsgericht seine Bindung dahinge-

stellt sein lassen. In einer solchen Situation muß das Revisionsgericht, so es für

die Entscheidung auf die betreffende Feststellung ankommt, die Sache in der

Regel an das Berufungsgericht zurückverweisen (vgl. Sen.Urt. v. 19.10.2004

- X ZR 142/03 unter II 3, zur Veröffentlichung vorgesehen). Denn die Prüfung,

ob Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstrichterlichen Feststel-

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lungen bestehen und ob sie durch konkrete Anhaltspunkte begründet sind, ob-

liegt grundsätzlich dem Berufungsgericht, weil es dabei nicht nur um Rechtsfra-

gen, sondern auch um Tatsachenfragen geht. Solange das Berufungsgericht

über seine Bindung noch nicht entschieden hat, ist daher im Revisionsverfah-

ren, auch wenn der Erstrichter eine gegenteilige Feststellung getroffen hat, von

dem Sachverhalt auszugehen, den der Revisionsführer behauptet. Das ist hier

die Beschädigung der Spiegel durch den Waschvorgang.

b) Dann aber sind die gesetzlichen Voraussetzungen eines Schadenser-

satzanspruchs des Klägers wegen positiver Vertragsverletzung erfüllt. Denn

das neben der objektiven Pflichtverletzung erforderliche Verschulden der Be-

klagten wird nach § 282 BGB a.F. vermutet, wonach dem Schuldner der Entla-

stungsbeweis obliegt, daß er die Vertragsverletzung nicht zu vertreten hat. Das

Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte die-

sen Entlastungsbeweis erbracht hat. Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrläs-

sigkeit zu vertreten (§ 276 BGB), wobei von Gesetzes wegen einfache (leichte)

Fahrlässigkeit genügt. Das Berufungsgericht hat lediglich grobe Fahrlässigkeit

der Beklagten verneint. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ansicht, gegen

die insbesondere hinsichtlich der Beweislast, die das Berufungsgericht ersicht-

lich entgegen § 282 BGB dem Kläger aufgebürdet hat, Bedenken bestehen

(§ 559 Abs. 2 ZPO), der rechtlichen Überprüfung standhält. Denn das Beru-

fungsgericht hat jedenfalls offengelassen, ob die Beklagte leicht fahrlässig ge-

handelt hat. Einfache Fahrlässigkeit ist daher im Revisionsverfahren zugunsten

des Klägers zu unterstellen.

c) Der Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert nicht daran, daß

die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten eine Freizeichnung von

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der Haftung für einfache Fahrlässigkeit enthalten. Denn entgegen der Ansicht

des Berufungsgerichts halten die Freizeichnungsklauseln der Inhaltskontrolle

nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 BGB) nicht stand. Sie sind daher

unwirksam.

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die unstreitig

durch deutlichen Aushang Vertragsbestandteil geworden sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1

AGBG; jetzt: § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB), enthalten u.a. folgende Klauseln:

"3. Der Waschanlagenunternehmer haftet dem Benutzer auf Ersatz etwaiger Schäden, soweit diese auf Umständen beruhen, die er durch Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte abwenden können.

4. Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Waschanlagenunternehmer für den un- mittelbaren Schaden.

Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, daß den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Ver- schulden trifft.

5. Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, daß den Waschanlagenunter- nehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft."

Die Klausel Nr. 5 enthält eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und

grobes Verschulden, die gegenständlich auf unmittelbare Schäden an außen an

der Karosserie angebrachten Teilen sowie dadurch verursachte Lack- und

Schrammschäden begrenzt ist. Daneben hat sich die Beklagte mit der Klausel

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Nr. 4 Abs. 2 für sämtliche Folgeschäden, unabhängig von der Art des unmittel-

baren Schadens, ebenfalls von einfacher Fahrlässigkeit freigezeichnet.

(2) Die Wirksamkeit von Freizeichnungsklauseln dieses Inhalts für den

Betrieb von Autowaschanlagen ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten.

Die überwiegende Meinung hält sie für unwirksam (aus der Rspr. vgl. nur KG

NJW-RR 1991, 698; OLG Hamburg DAR 1984, 260; aus der Lit. Erman/Roloff,

BGB, 11. Aufl., § 307 Rdn. 62; v. Hoyningen-Huene, Die Inhaltskontrolle nach

§ 9 AGBG, Rdn. 193, 219; Löwe/Graf v. Westphalen/Trinkner, aaO Rdn. 4, 6;

MünchKomm./Basedow, BGB, 4. Aufl., § 307 Rdn. 109; Padeck, aaO, S. 552 f.;

Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 307 Rdn. 76; Staudinger/Coester, BGB

(1998), § 9 AGBG Rdn. 319 ff.; Ulmer/Brandner/Hensen/H. Schmidt, AGBG,

9. Aufl., Anh. § 9-11 Rdn. 149 f.). Nach anderer Ansicht sind derartige Klauseln

wirksam (OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 153; OLG Bamberg NJW 1984, 929;

OLG Düsseldorf WM 1980, 1128). Der Bundesgerichtshof hat sich zu dieser

Frage noch nicht geäußert.

(3) Der erkennende Senat tritt der überwiegenden Meinung in der Litera-

tur bei. Wenn der Betreiber einer Autowaschanlage seine Haftung für durch

leichte Fahrlässigkeit herbeigeführte Beschädigungen des Fahrzeugs aus-

schließt, so liegt darin, auch wenn die Freizeichnung gegenständlich auf die

besonders gefährdeten, außen an der Karosserie angebrachten Zubehörteile

wie Scheibenwischer, Spiegel und Antennen beschränkt ist, eine unangemesse-

ne Benachteiligung der Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben

(§ 309 Abs. 1 BGB).

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Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen in diesem

Sinne, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich

eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht,

ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und

ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGHZ 143, 104, 113 und

ständig). Sinn und Zweck der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingun-

gen bestehen in der Korrektur eines Zustands, der dadurch entstanden ist, daß

der Kunde mit dem Verwender keine Vertragsverhandlungen mit dem Ziel der

Abänderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt hat. Eine Klausel in

Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist deshalb dann als unangemessen zu

bewerten, wenn sie von derjenigen Vertragsvereinbarung abweicht, zu der die

Parteien gelangt wären, wenn sie über den streitigen Punkt verhandelt hätten

(MünchKomm./Basedow, aaO Rdn. 37).

Bei Anlegung dieses Maßstabs erscheint ein vom Betreiber einer Auto-

waschanlage vorgenommener allgemeiner Haftungsausschluß für durch einfa-

che Fahrlässigkeit herbeigeführte Beschädigungen des Fahrzeugs unangemes-

sen, auch wenn er gegenständlich auf Außenteile beschränkt ist. Denn ein sol-

cher Haftungsausschluß widerspricht dem berechtigten Vertrauen des Kunden

darauf, daß sein Fahrzeug so, wie es ist, also mitsamt den außen angebrachten

Teilen, unbeschädigt aus dem Waschvorgang hervorgehen wird, und seiner

korrespondierenden Erwartung, daß er Schadensersatz erhalten wird, sollte

doch einmal ein Schaden auftreten und dieser vom Waschanlagenbetreiber ver-

schuldet sein. Dabei erwartet der Kunde Schadensersatz immer dann, wenn der

Betreiber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, also

auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Diese Erwartung ist insbesondere unter dem

Gesichtspunkt der Risikobeherrschung gerechtfertigt, der für die Beurteilung der

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Angemessenheit einer Haftungsbeschränkung wichtig ist. Die Frage, ob und in

welchem Maße die Verwirklichung des Risikos besser durch den Kunden oder

besser durch den Verwender durch zumutbares eigenes Handeln verhindert

werden kann, ist im vorliegenden Fall zu Lasten des Anlagenbetreibers zu be-

antworten, da nur er Schadensprävention betreiben kann, z.B. durch ständige

Wartung, Kontrolle und Überwachung der Anlage und durch sorgfältige Auswahl

des Bedienungspersonals, während der Kunde sein Fahrzeug der Obhut des

Betreibers überantwortet, ohne die weiteren Vorgänge selbst beeinflussen zu

können (KG und OLG Hamburg aaO; Padeck, aaO, S. 547, 552). Der Betreiber

hat es auch in der Hand, bestimmte Fahrzeugmodelle, die er für schadensanfäl-

lig hält, von der Benutzung seiner Anlage auszuschließen und dadurch sein Ri-

siko zu verringern.

(4) Die Bewertung des Haftungsausschlusses für einfache Fahrlässigkeit

als unangemessene Benachteiligung umfaßt auch jedenfalls solche Folgeschä-

den, die, wie der hier geltend gemachte durch die Reparatur entstandene Nut-

zungsausfall und die Unkostenpauschale, vorhersehbar und typisch sind. Inso-

weit ist ein Grund für die unterschiedliche Behandlung von unmittelbaren und

Folgeschäden nicht ersichtlich (OLG Hamburg aaO; Löwe/Graf v. Westphalen/

Trinkner, aaO Rdn. 6; Staudinger/Coester, aaO Rdn. 321; Padeck, aaO, S. 553;

weitergehend - ohne Beschränkung auf typische Folgeschäden - KG aaO; Er-

man/Roloff, aaO; Ulmer/Brandner/Hensen/H. Schmidt, aaO Rdn. 150).

(5) Da nach alledem ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht aus-

zuschließen ist, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist auf-

zuheben.

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III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil weite-

re tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind. Das Berufungsgericht wird

über seine Bindung an die vom Erstrichter festgestellte Tatsache, daß die Ur-

sächlichkeit des Waschvorgangs für die Beschädigung der Spiegel nicht erwie-

sen sei, und/oder über die Frage zu entscheiden haben, ob im Falle der Be-

schädigung durch den Waschvorgang der Beklagten ein Verschulden zur Last

fällt.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Ambrosius

Kirchhoff