BGH Urteil vom 19.10.2004 – X ZR 142/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 19. Oktober 2004 Weschenfelder Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
BGB § 823 Abs. 1 Dd
Der aus Delikt in Anspruch Genommene trägt die Beweislast für die Einwilligung in
eine Eigentumsverletzung, die bei Ausführung eines Werkvertrags erfolgt, dessen
Inhalt hinsichtlich Art und Umfang der geschuldeten Eingriffe streitig ist.
BGH, Urt. v. 19. Oktober 2004 - X ZR 142/03 - OLG Hamm
LG Arnsberg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 19. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Rich-
ter Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 9. Juli 2003 verkündete
Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm aufgeho-
ben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlan-
desgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Im Herbst 2001 beauftragte der Kläger die Beklagte zu 1, Baumkulturen
in seiner Baumschule durch oberirdisches Abhacken und Schreddern zu ver-
nichten. Die Arbeiten sollten am 15. Oktober 2001 durch den Mitarbeiter S.
der Beklagten zu 1 durchgeführt werden. Da dieser an diesem Tag verhin-
dert war, erledigte ein anderer Mitarbeiter, der Beklagte zu 2, die Vernichtung
des Baumbestands, nachdem er vor Beginn der Arbeiten vom Kläger eingewie-
sen worden war, welche Flächen geschreddert werden sollten. Der Kläger be-
hauptet, den Beklagten zu 2 hierbei angewiesen zu haben, weder die rechts
des durch die Baumschule führenden Wegs neben einem Gatter befindlichen
Linden noch die etwas weiter links am Wege stehenden Eichen und Linden zu
schreddern. Die Beklagten behaupten, die etwas weiter links am Wege ste-
henden Eichen und Linden seien nicht ausgenommen worden.
Da der Beklagte zu 2 am 15. Oktober 2001 auch die etwas weiter links
am Wege stehenden Eichen und Linden abhackte und schredderte, verlangt
der Kläger Schadensersatz. Das Landgericht hat diese Klage nach Anhörung
des Klägers und Vernehmung von Zeugen abgewiesen. Die hiergegen vom
Kläger eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Der Kläger verfolgt nun-
mehr mit der Revision sein Schadensersatzbegehren weiter.
Die Beklagten treten dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zugelassene und auch im übrigen zulässige Revision des Klägers
führt zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die landgerichtliche
Feststellung, der Beklagte zu 2 sei nicht von den ihm an Ort und Stelle gege-
benen Anweisungen des Klägers abgewichen, gemäß § 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO
binde oder ob eine solche Bindungswirkung deshalb zu verneinen sei, weil
Beweisangebote des Klägers zum Pflegezustand der nach seiner Behauptung
nicht zu schreddernden Bäume nicht vollständig ausgeschöpft worden seien.
Denn die insoweit vom Kläger vorgetragenen Indiztatsachen ließen keinen si-
cheren Schluß auf die Richtigkeit der gegenteiligen Behauptung des Klägers
zu. Angesichts der Aussage des als Zeugen vernommenen Mitarbeiters S.
, die das Landgericht zu seiner Feststellung veranlaßt habe, komme deshalb
allenfalls ein non liquet hinsichtlich des am 15. Oktober 2001 abgesprochenen
Auftragsumfangs in Betracht. Auch das müsse zur Klageabweisung führen.
Denn der Kläger habe nicht nur als Anspruchsteller die Voraussetzungen für
einen Schadensersatzanspruch auf vertraglicher Grundlage zu beweisen, son-
dern trage im Streitfall auch hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs we-
gen Verletzung seines Eigentums an den streitigen Bäumen die Beweislast in
der Frage, ob deren Vernichtung unerlaubt geschehen sei. Bei feststehender
Eigentumsverletzung werde die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens zwar re-
gelmäßig indiziert. Das gelte aber nicht uneingeschränkt. So sei anerkannt,
daß der sich auf ein Notwehrrecht berufende Schädiger zwar das Vorliegen
einer Notwehrlage, nicht aber beweisen müsse, daß seine Verteidigungshand-
lung sich innerhalb der Grenzen notwendiger Verteidigung gehalten habe. Eine
Überschreitung dieser Grenzen habe der Gegner zu beweisen, obwohl nur bei
Einhaltung dieser Grenzen das Verhalten des Schädigers gerechtfertigt sei.
Eine vergleichbare Interessenlage sei hier gegeben, weil der vom Kläger erteil-
te Auftrag notwendig mit zerstörenden Eingriffen in dessen Eigentum verbun-
den gewesen sei. Der Besteller, der mit Abschluß des Werkvertrags seine Ein-
willigung in die Eigentumsverletzung erteilt habe, müsse seine Behauptung,
daß diese Einwilligung mit bestimmten, im konkreten Fall nicht beachteten Ein-
schränkungen versehen gewesen sei, nach den an das Regel-Ausnahme-
Verhältnis anknüpfenden Beweislastgrundsätzen als Ausnahme von der Regel
beweisen.
Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
2. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, handelt
es sich bei dem Zusammentreffen eines Schadensersatzanspruchs aufgrund
einer Verletzung einer vertraglich begründeten Pflicht mit einem Schadenser-
satzanspruch aus unerlaubter Handlung um eine echte Anspruchskonkurrenz,
die sich aus dem gleichen Rangverhältnis von Delikts- und Vertragsrecht ergibt
(z.B. BGHZ 46, 140). Das hat zur Folge, daß jeder Anspruch nach seinen Vor-
aussetzungen, seinem Inhalt und seiner Durchsetzung selbständig zu beurtei-
len ist und seinen eigenen Regeln folgt (z.B. BGHZ 101, 337). Ausnahmen
hiervon kommen nur ganz ausnahmsweise in Betracht. Sie sind bejaht worden,
wenn einer gesetzlichen Einschränkung der Vertragshaftung zu entnehmen ist,
daß hierdurch ein Sachverhalt erschöpfend geregelt sein soll, oder wenn die
Möglichkeit des Geschädigten, nach einem Ausschluß mit seinem vertraglichen
Schadensersatzanspruch auf den aus demselben Sachverhalt hergeleiteten
deliktischen Anspruch auszuweichen, jedenfalls den Zweck einer für den ver-
traglichen Schadensersatzanspruch geltenden gesetzlichen Vorschrift vereiteln
und diese gesetzliche Regelung im Ergebnis aushöhlen würde (z.B. BGHZ 46,
140; 46, 313; 47, 53; 66, 315; 96, 221), wie es etwa der Fall sein kann, wenn
die Anerkennung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs die durch ein
gesetzliches Erfordernis einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung eröffnete
Möglichkeit des Unternehmers vereitelte, zunächst selbst für die Beseitigung
eines Werkmangels Sorge zu tragen.
a) Ein derartiger Sachverhalt ist im Hinblick auf die Beweislastverteilung
bei Eigentumsverletzung nicht gegeben.
Es ist - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - seit langem
anerkannt, daß denjenigen, der das Eigentum eines anderen verletzt hat, die
Beweislast trifft, wenn er ein Recht zur Verletzung behauptet (z.B. BGH, Urt. v.
25.06.1953 - IV ZR 20/53, LM Nr. 1 zu § 823 BGB). Wird dieses Recht aus
dem Abschluß eines den Eingriff in das Eigentum betreffenden Werkvertrags
hergeleitet, verlangt das deliktsrechtliche Anspruchssystem deshalb, daß der
Unternehmer das Zustandekommen eines Werkvertrags mit diesem Inhalt be-
weist. Das steht zwar im Gegensatz zu den Beweislastgrundsätzen, die im Ver-
tragsrecht gelten. Denn hier hat als Anspruchsteller der Besteller, der einen
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer sich aus dem Werkvertrag
ergebenden Pflicht geltend macht, erst einmal darzutun und im Bestreitensfalle
zu beweisen, daß der behauptete Werkvertrag zustande gekommen ist (z.B.
BGHZ 61, 118). Das Gesetz enthält jedoch keine Regelung, die erkennen lie-
ße, daß bei im Prozeß zweifelhaft gebliebenem Auftrag oder dessen Inhalt die-
se Regelung auch für die im Rahmen des konkurrierenden Schadensersatzan-
spruchs aus unerlaubter Handlung zu beantwortende Frage der Rechtswidrig-
keit maßgeblich sein könnte oder nach den Vorgaben des Gesetzes allein de-
ren Anwendung eine dem Sachverhalt gerecht werdende Lösung darstellte.
Sowohl die Beweislast des Anspruchstellers für die anspruchsbegründenden
Voraussetzungen des vertraglichen Schadensersatzanspruchs als auch die
Beweislast des Verletzers für den seinen Eingriff in das Recht des anderen
rechtfertigenden Grund folgen vielmehr dem Grundsatz, wonach derjenige, der
an einen bestimmten Sachverhalt eine für ihn günstige Rechtsfolge anknüpft,
für deren Voraussetzungen einzustehen hat (z.B. BGHZ 113, 222; Sen.Urt. v.
11.10.1994 - X ZR 30/93, NJW 1995, 49), und sind damit gleichermaßen sach-
lich begründete Ausformungen ein und desselben Systems, das notwendig ist
und angesichts des Fehlens einer umfassenden unmittelbaren Regelung im
Gesetz entwickelt wurde, um dem Tatrichter eine entweder zur Verurteilung
oder zur Klageabweisung führende Entscheidung auch dann zu ermöglichen,
wenn eine entscheidungserhebliche Tatfrage im Prozeß nicht geklärt werden
kann.
b) Durchschlagende Gründe, von der dadurch vorgegebenen Anwen-
dung beider Beweislastregeln nebeneinander abzusehen, sind auch im Streit-
fall nicht gegeben. Die Rechtfertigungslast dessen, der einen Eingriff in frem-
des Eigentum begangen hat, beruht auf der Überlegung, daß ein Eingriff in be-
stehende fremde Rechte in der Regel ohne weiteres den Schluß auf die Wider-
rechtlichkeit zuläßt (so schon RG WarnRspr 1916, 304). Das streitet für den
Schadensersatz verlangenden Eigentümer, so daß die Rechtswidrigkeit des
Eingriffs eines besonderen Beweises durch ihn nicht bedarf, obwohl sie an-
spruchsbegründende Voraussetzung für Schadensersatz wegen unerlaubter
Handlung ist. Es ist nicht ersichtlich, warum dies anders sein sollte, wenn der
Eigentümer von Sachen und derjenige, der in dieses Recht durch Zerstörung
derselben eingreift, in werkvertraglichen Beziehungen zueinander stehen.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ergibt sich ein Grund hier-
für auch nicht daraus, daß der unstreitig abgeschlossene Werkvertrag das Ab-
hacken und Schreddern von Bäumen auf dem Gelände des Klägers betraf und
im Prozeß lediglich zu klären ist, ob dieser Auftrag auch die streitigen Bäume
umfaßte. Die sich aus dem abgeschlossenen Werkvertrag ergebende - wie sich
das Oberlandesgericht ausgedrückt hat - Notwendigkeit zu zerstörenden Ein-
griffen in das Eigentum des Klägers entzieht nämlich dem der erörterten Be-
weislastverteilung zugrundeliegenden Schluß nicht die Grundlage. Denn diese
besteht in der Erfahrung, daß Rechte wie das Eigentum nur in dem jeweils ge-
ringstmöglichen Umfang preisgegeben zu werden pflegen. Auch wenn der im
Streitfall abgeschlossene Werkvertrag eine besondere Nähe der Beklagten zu
dem streitigen Eigentum des Klägers begründet haben mag, erlaubt deshalb
seine Existenz allein keine Aussage, daß umfassende Befugnis zu Eingriffen
bestanden habe. Aus dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Beweislast
bei behaupteter Notwehr läßt sich insoweit Gegenteiliges nicht herleiten. Auch
bei ihr kommt vielmehr eine vergleichbare Überlegung zum Tragen, wie sie der
Regel zugrunde liegt, daß der Eingriff in ein geschütztes Recht dessen Rechts-
widrigkeit indiziere. Die Beschränkung der Beweislast des Verletzers auf das
Vorliegen einer Notwehrlage rechtfertigt sich nämlich ebenfalls, weil diese in
der Regel ohne weiteres den Schluß auf ein weiteres Merkmal des maßgebli-
chen Tatbestands, hier nämlich darauf zuläßt, daß die Handlung sich im Rah-
men notwendiger Verteidigung gehalten hat.
Ein Ausnahmetatbestand, der eine Beweislast des Klägers für die Wi-
derrechtlichkeit der Vernichtung der streitigen Bäume rechtfertigen könnte,
könnte möglicherweise allerdings in Betracht gezogen werden, wenn ein zu-
nächst auch die Beseitigung dieser Bäume umfassender Auftrag nachträglich
eingeschränkt worden wäre. Ein solcher Sachverhalt ist jedoch nicht festge-
stellt. Der unstreitige Umstand, daß die Beteiligten vor Beginn der in Auftrag
gegebenen Arbeiten eine Einweisung des Ausführenden für notwendig hielten
und diese wiederholten, als sich herausstellte, daß statt des Mitarbeiters S.
der
Be-
klagte zu 2 tätig werden würde, spricht ohnehin dagegen, daß der Umfang der
in Auftrag gegebenen Rodung bereits vorher näher festgelegt war.
3. Die Klagabweisung wegen eines non liquet hinsichtlich des Inhalts
des zustande gekommenen Werkvertrags auch insoweit, als die Klage gegen-
über der Beklagten zu 1 auf § 831 BGB und gegenüber dem Beklagten zu 2 auf
§ 823 Abs. 1 BGB gestützt ist, kann mithin keinen Bestand haben. Dies macht
eine Zurückverweisung der Sache notwendig:
Bei zulässiger Berufung muß nach der im Streitfall anwendbaren ZPO in
der Fassung des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, 1887)
das Berufungsgericht eine Kontrolle in zweierlei Hinsicht durchführen. Es muß
nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 ZPO das angefochtene Urteil erster Instanz in
tatsächlicher Hinsicht einer Inhaltskontrolle unterziehen und ferner eine
Rechtsfehlerkontrolle vornehmen (BGH, Urt. v. 12.03.2004 - V ZR 257/03, NJW
2004, 1876; vgl. auch Gesetzentwurf d. Bundesregierung, BT-Drucks. 14/4722,
S. 64). Da das Berufungsgericht die tatsächliche Inhaltskontrolle dahinstehen
hat lassen, ist diese mithin nachzuholen.
Sie kann in aller Regel nicht sogleich von dem mittels Revision angeru-
fenen Bundesgerichtshof vorgenommen werden, weil es insoweit um Tatsa-
chenfeststellung geht. Erst wenn das Berufungsgericht insbesondere entschie-
den hat, ob Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungs-
erheblichen Feststellungen des erstinstanzlichen Tatrichters begründet sind,
wofür die Sicht des Berufungsgerichts maßgeblich ist (vgl. BGH, Urt. v.
19.03.2004 - V ZR 104/03, NJW 2004, 2152), kann das Revisionsgericht sich
mit dieser Frage nach Maßgabe der für das Revisionsverfahren geltenden Be-
stimmungen beschäftigen und eine Rechtskontrolle insoweit vornehmen (vgl.
BGH, Urt. v. 14.07.2004 - VIII ZR 164/03, NJW 2004, 2751).
Die tatsächliche Inhaltskontrolle des Urteils des Landgerichts durch das
Oberlandesgericht ist hier auch nicht als leere Förmelei entbehrlich, wovon
auszugehen wäre, wenn Zweifel an den im ersten Rechtszug festgestellten
Tatsachen schlechterdings ausgeschlossen wären. Denn die Möglichkeit von
Zweifeln hat das Berufungsgericht mit seinem Hinweis auf unerledigte Beweis-
angebote des Klägers zum Pflegezustand selbst aufgezeigt. Das Berufungsge-
richt wird sich deshalb jedenfalls mit der Frage befassen müssen, ob der be-
hauptete Pflegezustand der jeweiligen Flächen einen Rückschluß auf den ver-
einbarten Umfang der vorzunehmenden Arbeiten zuläßt. Entgegen der Mei-
nung der Revision erübrigt sich das nicht etwa deshalb, weil bereits das Land-
gericht sich in seinem Urteil mit dem behaupteten Pflegezustand der streitigen
Bäume befaßt hat. Denn das Landgericht hat die Behauptung des Klägers nur
zum Anlaß zu Überlegungen genommen, ob der Beklagte zu 2 trotz der vom
Landgericht angenommenen gegenteiligen Anweisung des Klägers sich vor
Vernichtung dieser Bäume hätte vergewissern müssen, ob er wirklich auch sie
abhacken und schreddern solle.
Melullis
Scharen
Ambrosius
Mühlens
Meier-Beck