Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 03.03.2004 – VIII ZR 153/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 3. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 3. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 64 des

Landgerichts Berlin vom 4. März 2003 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger sind Mieter einer Wohnung in einer Wohnanlage in B. , die

zwischenzeitlich von der Beklagten erworben wurde. Es handelt sich um öf-

fentlich geförderten Wohnraum.

§ 3 des Formularmietvertrags vom 7. Juni 1972 mit Nachtrag vom

16. August 1972 trägt die Überschrift "Gleitklausel" und enthält folgende Re-

gelung:

"Alle durch gesetzliche oder behördliche Regelungen allgemein oder im konkreten Fall zugelassenen Mieterhöhungen oder Erhö- hungen bzw. Neueinführungen von Nebenkosten und Grund- stücksumlagen jeder Art sind vom Zeitpunkt der Zulässigkeit ab vereinbart und zahlbar, ohne daß es einer Kündigung oder einer Mitteilung gemäß § 18 I. BMG bedarf."

Im Jahre 1992 rüstete die Beklagte nach Ankündigung gegenüber den

Mietern und mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsstelle den Wohn-

block III, in dem die Wohnung der Kläger liegt, für ca. 2,68 Millionen DM mit ei-

ner Wärmedämmfassade aus. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1994 erklärte

die Beklagte rückwirkend zum 1. Januar 1994 eine im einzelnen berechnete

und erläuterte Mieterhöhung aufgrund der durchgeführten Wärmedämmaß-

nahme um insgesamt 1,6098 DM/m². Für die 74,19 m² große Wohnung der

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)

Kläger ergab sich eine Erhöhung der Grundmiete um 119,43 DM (61,06

(cid:0)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)

(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:21)(cid:13)(cid:4)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:1)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:16)

(cid:29)(cid:30)(cid:13)(cid:4)(cid:31)! "(cid:11)(cid:19)(cid:13)#(cid:13)(cid:4)(cid:22)$(cid:26)&%(cid:4)(cid:26)(cid:25)(cid:29)’(cid:13)(cid:15)()(cid:11)(cid:19)(cid:13)*(cid:29)’(cid:13)"+-,.(cid:13)"(cid:11)

(cid:29)/(cid:9)0(cid:13)*(cid:23)(cid:25)(cid:13)(cid:4)132&(cid:13)(cid:4)(cid:22)

548,49 DM (280,44

1998 jedoch nicht in voller Höhe, bis einschließlich August 1999.

Nachdem die Beklagte wegen dieser Mieterhöhung gegen eine Miet-

partei ohne Erfolg einen "Musterprozeß" geführt hatte, verlangen die Kläger

nunmehr für den Zeitraum von Januar 1995 bis August 1999 den monatlich ge-

zahlten Erhöhungsbetrag zurück, den sie nach ihrer Ansicht ohne Rechtsgrund

gezahlt haben.

Ein von dem Amtsgericht beauftragter Sachverständiger ermittelte für

die Wohnung der Kläger infolge der Wärmedämmaßnahme rechnerisch eine

Energieeinsparung von 1.516 kWh/Jahr (entspricht etwa 12,3 %). Das Amtsge-

(cid:0)4(cid:20)(cid:21)(cid:13)(cid:4)(cid:22)5(cid:11)(cid:19)67(cid:26)(cid:25)(cid:29)’(cid:13)*(cid:29)(cid:30)(cid:13)(cid:27)(cid:31)8(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:1)(cid:21)(cid:20)9(cid:13):(cid:11);(cid:31)

richt hat der auf Zahlung von 5.868,36 DM (3.000,44

,<(cid:29)’(cid:1)*(cid:29)=(cid:29)(cid:30)(cid:20)(cid:21)(cid:13)9(cid:20)(cid:21)(cid:13)(cid:4)2&(cid:13)(cid:4)(cid:31)>(cid:3)9(cid:31)& >,*(cid:11)(cid:19)(cid:13)?(cid:11)@1BA(cid:21)29(cid:22)(cid:8)(cid:11)(cid:19)(cid:20)(cid:21)(cid:13)(cid:27)(cid:31)C(cid:1)(cid:4)2&(cid:20)(cid:21)(cid:13).D3(cid:11)

Höhe eines Betrags von 2.689,08

e-

sen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt

abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben

die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Der Beklagten stehe die erhöhte Kostenmiete zu; die Mietzinszahlung

sei daher mit Rechtsgrund erfolgt. Dabei komme es nicht darauf an, ob die

Mieterhöhungserklärung vom 29. Dezember 1994 formal wirksam sei, da der

Mietvertrag eine Preisgleitklausel enthalte. Der Zulässigkeit der Mieterhöhung

stehe nicht entgegen, daß der monatliche Erhöhungsbetrag die monatliche

Einsparung von Heizkosten deutlich übersteige. Maßgebend für die Berech-

nung der Kostenmiete seien im Ausgangspunkt allein die zur Deckung der

laufenden Aufwendungen erforderlichen Mittel; auch ein etwaiger Instandset-

zungsanteil der Maßnahme sei unerheblich. Soweit zu § 3 MHG überwiegend

vertreten worden sei, daß die Mieterhöhung nicht außer Verhältnis zu der für

den Mieter durch die Maßnahme zu erwartenden Einsparung an Heizkosten

stehen dürfe, widerspreche dies der Gesetzeslage. Die Mieterhöhung sei ins-

besondere im Hinblick auf die Genehmigung der neuen Kostenmiete unter Be-

rücksichtigung der Kosten der Modernisierungsmaßnahme seitens der Woh-

nungsbaukreditanstalt als zuständiger Stelle auch nicht rechtsmißbräuchlich

II.

Dies hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand, so daß die Revi-

sion zurückzuweisen ist.

1. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsurteil erfülle nicht die

Mindestanforderungen an die Darstellung des Tatbestandes, da es die in der

Berufungsinstanz gestellten Anträge nicht wiedergebe. Auf das Berufungsver-

fahren ist die Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden

Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht am

1. November 2002 geschlossen wurde (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Zutreffend geht die

Revision davon aus, daß auch nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F. die

Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil nicht entbehrlich ist.

Der Antrag des Berufungsklägers braucht zwar nicht unbedingt wörtlich wie-

dergegeben zu werden; jedoch muß aus dem Zusammenhang wenigstens

sinngemäß deutlich werden, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel

erstrebt (Senatsurteile vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99,

100 f.; vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03, unter II 2 und vom 7. Januar

2004 - VIII ZR 110/03, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt; BGH, Urteil vom

6. Juni 2003 - V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290 = WM 2003, 2424 unter

II 1 a; BGH, Beschluß vom 13. August 2003, XII ZR 303/02, NJW 2003, 3352

= WM 2003, 2209 unter II 4 a, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Dieser

Anforderung wird das angefochtene Urteil gerecht.

Zwar enthalten die Urteilsgründe die Berufungsanträge nicht wörtlich;

entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus dem Urteil jedoch, daß le-

diglich die Beklagte Berufung eingelegt hat und daß sie eine Abweisung der

Klage im gesamten Umfang ihrer Verurteilung erstrebt. Im Rubrum des Urteils

ist allein die Beklagte als Berufungsklägerin aufgeführt, während die Kläger als

Berufungsbeklagte bezeichnet sind. In den Gründen führt das Berufungsgericht

aus, das Amtsgericht habe der Klage teilweise stattgegeben, die Beklagte be-

gründe ihr Rechtsmittel und die Kläger verteidigten das Urteil. Dem entspricht

der klageabweisende Tenor.

2. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzah-

lung von Mietzins für den Zeitraum von Januar 1995 bis August 1999 gemäß

§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Sie haben den Mietzins, soweit die Beklagte

diesen durch Erklärung vom 29. Dezember 1994 erhöht hat, nicht ohne

Rechtsgrund geleistet.

a) Rechtsgrundlage für die Erhöhung des Mietzinses ist § 3 des Miet-

vertrags, wonach alle durch gesetzliche oder behördliche Regelungen allge-

mein oder im konkreten Fall zugelassenen Mieterhöhungen vom Zeitpunkt der

Zulässigkeit ab vereinbart und zahlbar sind, ohne daß es einer Kündigung oder

einer Mitteilung gemäß § 18 des Ersten Bundesmietengesetzes (I. BMG) be-

darf.

aa) Das Berufungsgericht hat diese Vertragsbestimmung rechtsfehlerfrei

als Mietpreisgleitklausel gewertet; danach haben die Parteien, soweit es um

eine Erhöhung des Mietzinses geht, die jeweils gesetzlich (höchst-) zulässige

Miete als vertragliche Miete vereinbart. Diese Auslegung wird von der Revision

auch nicht beanstandet.

Die gesetzlich zulässige Miete ist vorliegend gemäß § 8 Abs. 1 Woh-

nungsbindungsgesetz (WoBindG) die Kostenmiete als das Entgelt, das zur

Deckung der laufenden Aufwendungen des Verfügungsberechtigten erforder-

lich ist. Das Wohnungsbindungsgesetz ist nach der Übergangsvorschrift des

§ 50 Abs. 1 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) in Verbindung mit § 1

WoBindG anzuwenden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts han-

delt es sich um öffentlich geförderten Wohnraum im Sinne des § 1 WoBindG;

dies wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

Ist die jeweils zulässige Kostenmiete vertraglich vereinbart, so hat die

vertragliche Regelung anspruchsbegründende Wirkung (Senatsurteile vom

22. April 1981 - VIII ZR 103/80, NJW 1982, 1587 = WM 1981, 1178 unter

2 c bb und vom 5. November 2003 – VIII ZR 10/03, WuM 2004, 25 unter II 2 a).

Soweit § 4 Abs. 8 Satz 1 Neubaumietenverordnung (NMV) für den Fall einer

solchen Vereinbarung vorschreibt, daß für die Durchführung einer Mieterhö-

hung § 10 Abs. 1 WoBindG entsprechend gilt, hat dies lediglich zur Folge, daß

dem Mieter hinsichtlich des Erhöhungsbetrags ein Leistungsverweigerungs-

recht nach § 273 BGB zusteht, solange dessen formelle Anforderungen an die

Mieterhöhungserklärung nicht erfüllt sind (Senatsurteil vom 5. November 2003,

aaO). Hiervon haben die Kläger keinen Gebrauch gemacht, so daß es keiner

Entscheidung bedarf, ob die Erklärung der Beklagten vom 29. Dezember 1994

den formellen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 WoBindG, § 4 Abs. 7 NMV

entsprach.

Die Klausel erfaßt, wovon das Berufungsgericht ohne nähere Begrün-

dung ausgegangen ist, auch Mieterhöhungen wegen Modernisierungsmaß-

nahmen, da es sich bei diesen um durch gesetzliche Regelung allgemein zu-

gelassene Fälle von Mieterhöhungen handelt. Aus der Bezugnahme auf § 18

des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts (Erstes

Bundesmietengesetz, BGBl. I 1955 S. 458, fortan: I. BMG) folgt nicht, daß der

Geltungsbereich der Klausel auf Mieterhöhungen beschränkt ist, die diesem

- nicht mehr geltenden - Gesetz unterfallen (so auch LG Berlin GE 1988, 1049;

a.A. LG Berlin GE 1988, 945; WuM 2000, 307; GE 2000, 812). Dieser Zusatz

schränkt den Geltungsbereich der allgemein und umfassend formulierten Klau-

sel nicht ein, sondern dient allein der Klarstellung, daß Mieterhöhungen unab-

hängig von der Erfüllung formeller Voraussetzungen nach § 18 I. BMG verein-

bart sind. Er ist gegenstandslos, nachdem dieses Gesetz nicht mehr gilt.

bb) Die Rüge der Revision, § 3 des Mietvertrags sei wegen Verstoßes

gegen § 9 AGBG unwirksam, da die Klausel nicht dem Transparenzgebot ge-

nüge, bleibt ohne Erfolg. Die formularmäßige Vertragsbestimmung hält der In-

haltskontrolle stand. Insbesondere verstößt § 3 des Mietvertrags nicht gegen

das sich aus § 9 AGBG ergebende und nunmehr in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB

ausdrücklich geregelte Transparenzgebot, wonach sich eine unangemessene

Benachteiligung auch daraus ergeben kann, daß die Bestimmung nicht klar

und verständlich ist. Das Transparenzgebot schließt auch nach der neuen ge-

setzlichen Regelung das Bestimmtheitsgebot ein. Dieses verlangt, daß die tat-

bestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben wer-

den, daß für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume

entstehen. Eine Klausel genügt dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie im

Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten

des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich

umschreibt (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2003, aaO, unter II 2 b aa zu §

9 AGBG).

(1) Dieser Anforderung wird die Vertragsklausel gerecht, soweit sie Er-

höhungen des Mietzinses zum Gegenstand hat. Sie verweist hinsichtlich der

Höhe der Mietzinsänderung auf die gesetzlichen oder behördlichen Regelun-

gen und hinsichtlich des Zeitpunkts der Mieterhöhung auf die "Zulässigkeit"

und damit ebenfalls auf die vorgenannten Regelungen. Der Senat hat im Urteil

vom 5. November 2003 (aaO, unter II 2 b bb) eine formularmäßige Vertragsbe-

stimmung als vereinbar mit § 9 AGBG angesehen, nach der die jeweils gesetz-

lich zulässige Miete als vertraglich vereinbart galt. Dies entspricht der Formu-

lierung in § 4 Abs. 8 Satz 1 NMV, der mit der "zulässigen Miete" die (höchst-)

zulässige Kostenmiete nach § 8 Abs. 1 WoBindG meint (vgl. Senatsurteile vom

22. April 1981 und vom 5. November 2003, aaO; Fischer-Dieskau/

Pergande/Schwender/Heix, Wohnungsbaurecht, NMV 1970 § 4 Anm. 8.2) und

die Zulässigkeit einer solchen Preisgleitklausel mithin voraussetzt.

Nach der vorliegenden Klausel ist zwar im Unterschied hierzu nur eine

gleitende Anpassung in Bezug auf zulässige Erhöhungen der Miete (sowie Ne-

benkosten und sonstige Umlagen) geregelt. Insoweit unterliegt die Klausel je-

doch weder nach dem Transparenzgebot noch unter dem Gesichtspunkt einer

unangemessenen Benachteiligung des Mieters (§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG,

jetzt § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) durchgreifenden Bedenken. Auch § 4

Abs. 8 NMV hat nach seinem Regelungsgehalt lediglich Erhöhungen der Ko-

stenmiete infolge Erhöhung der laufenden Aufwendungen zum Gegenstand,

wie sich aus Wortlaut, amtlicher Überschrift und systematischer Stellung der

Vorschrift ergibt. Senkungen der Kostenmiete infolge Verringerung der laufen-

den Aufwendungen sind dagegen in § 5 NMV geregelt. Der Mieter wird durch

die Formularklausel, die lediglich Mieterhöhungen gleitend anpaßt und damit

allein den Vermieter begünstigt, nicht unangemessen benachteiligt, da das

Gesetz zugunsten des Mieters in § 5 Abs. 1 Satz 2 NMV eine entsprechende

Anpassungsregelung enthält. Danach bildet die verringerte Durchschnittsmiete

vom Zeitpunkt der Verringerung der laufenden Aufwendungen an die Grundla-

ge der Kostenmiete. Die vorliegende Klausel ist daher nicht anders zu beurtei-

len als die - wirksame - Klausel, wonach die jeweils gesetzlich zulässige Miete

als vertragliche Miete vereinbart ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. November

2003, aaO).

(2) Der Beurteilung dieses Klauselteils als wirksam steht das Senatsur-

teil vom 21. Januar 2004 (VIII ZR 99/03, zur Veröffentlichung vorgesehen, un-

ter II 2 b bb) nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat der Senat zwar eine

Klausel mit gleichem Wortlaut als unwirksam bezeichnet und zur Begründung

auf die Senatsurteile vom 20. Januar 1993 (VIII ZR 10/92, NJW 1993, 1061 =

WM 1993, 660 unter II 2) und vom 19. November 2003 (VIII ZR 160/03, zur

Veröffentlichung vorgesehen, unter II 2) verwiesen. Die Entscheidung vom 21.

Januar 2004 hatte jedoch, ebenso wie die zitierten Entscheidungen, allein die

Erhöhung von Betriebskosten zum Gegenstand; die Beurteilung als unwirksam

bezieht sich, wie klarzustellen ist, lediglich auf den diesbezüglichen Klauselteil,

der sich durch schlichte Streichung der Worte "oder Erhöhungen bzw. Neu-

einführungen von Nebenkosten und Grundstücksumlagen jeder Art" aus der

Klausel entfernen läßt. Die Teilunwirksamkeit hat daher nicht die Unwirksam-

keit der Klausel insgesamt zur Folge. Die Vertragsbestimmung läßt sich aus

sich heraus verständlich und sinnvoll in einen zulässigen und einen unzulässi-

gen Regelungsteil trennen, ohne daß es einer sprachlichen oder inhaltlichen

Umgestaltung bedarf. Hierin liegt keine geltungserhaltende Reduktion (vgl. Se-

nat, Urteil vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 344/02, NJW 2003, 2899 unter II 2

m.w.Nachw.; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 86/03, zur Veröf-

fentlichung bestimmt, unter II 1).

b) Die Mieterhöhung ist wirksam, weil sie die nach § 8 Abs. 1 WoBindG

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 NMV und § 11 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1

der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berech-

nungsverordnung - II. BV) zulässige Kostenmiete als Entgelt, das zur Deckung

der laufenden Aufwendungen erforderlich ist, nicht übersteigt. Danach kann

der Vermieter eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung unter Ansatz der er-

höhten laufenden Aufwendungen unter anderem dann aufstellen, wenn er mit

Zustimmung der Bewilligungsstelle bauliche Maßnahmen (Modernisierungs-

maßnahmen) vorgenommen hat, die nachhaltig Einsparung von Heizenergie

bewirken. Hierfür reicht es aus, wenn überhaupt eine meßbare Einsparung an

Heizenergie erzielt wird und diese dauerhaft ist (Rechtsentscheid des Senats

vom 10. April 2002 – VIII ARZ 3/01, BGHZ 150, 277, 282 f. zu dem insoweit

wortgleichen § 3 Abs. 1 Satz 1 MHG). Daß die Wärmedämmfassade, die nach

dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten für die Wohnung

der Kläger rechnerisch eine Energieeinsparung von 1.516 kWh/Jahr (entspricht

etwa 12,3 %) bewirkt, in diesem Sinne nachhaltig Heizenergie einspart, ist

nicht zweifelhaft und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

c) Hinsichtlich der Höhe der anzusetzenden Modernisierungskosten

kann die Revision nicht mit Erfolg rügen, das Berufungsgericht habe entschei-

dungserheblichen Vortrag der Kläger übergangen, indem es einen etwaigen

Instandsetzungsanteil der Maßnahme als unerheblich angesehen hat. Die Klä-

ger haben die Höhe der Modernisierungskosten bestritten und insoweit unwi-

dersprochen vorgetragen, die Gebäudefassade sei erheblich instandsetzungs-

bedürftig gewesen; der Putz sei abgeblättert und es seien Risse im Mauerwerk

vorhanden gewesen.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchem Um-

fang die Beklagte ersparte Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten von

den Baukosten der Modernisierungsmaßnahme in Abzug zu bringen hatte (vgl.

LG Köln WuM 1998, 293; Schubart/Kohlenbach/Wienicke, Wohn- und Miet-

recht, II. BV § 11 Anm. 11; für den Bereich des preisfreien Wohnraums

Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 8. Aufl., § 559 Rdnr. 159

ff.

m.w.Nachw.). Die Kläger haben keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluß

zulassen, daß Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten den seitens der

Beklagten in Höhe von 10 % der Baukosten pauschal abgezogenen Betrag von

254.790,- DM überschritten hätten. Insbesondere haben sie das Ausmaß der

behaupteten Schäden nicht konkretisiert. Ihr pauschaler Vortrag genügt nicht,

um einen insoweit höheren Instandsetzungsbedarf darzulegen (vgl. insoweit

auch Senatsurteil vom 12. März 2003 – VIII ZR 175/02, BGHReport 2003, 784

= DWW 2003, 229).

d) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht

keine Begrenzung der Mieterhöhung unter wirtschaftlichen Zumutbarkeitsge-

sichtspunkten angenommen.

aa) In Rechtsprechung und Literatur wird hinsichtlich Mieterhöhungen

wegen energiesparender Modernisierungsmaßnahmen im preisfreien Wohn-

raum nach § 559 Abs. 1 BGB (früher § 3 MHG) verbreitet die Auffassung ver-

treten, der Betrag der Mieterhöhung dürfe nicht außer Verhältnis zu der für den

Mieter zu erwartenden Ersparnis von Heizkosten stehen; die Zulässigkeit der

Mieterhöhung sei durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit begrenzt (OLG Karls-

ruhe OLGZ 1985, 252 = ZMR 1984, 411 = WuM 1985, 17 unter Berufung auf

§ 13 ModEnG; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III Rdnr. 778; Gramlich in Bub/Treier,

Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, Mietrechtsreform 2001, § 559

Rdnr. 6; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO, § 559 Rdnr. 81 ff.; Münch-

KommBGB/Voelskow, 3. Aufl., § 3 MHG Rdnr. 10). Teilweise wird eine solche

Begrenzung aus § 242 BGB als Verbot, den Mieter mit den finanziellen Folgen

wirtschaftlich unsinniger Maßnahmen zu belasten, abgeleitet

(Staudin-

ger/Emmerich (2003) § 559 Rdnr. 34). Verschiedentlich wird hiernach die Er-

höhung des Mietzinses auf das Doppelte (u.a. LG Köln ZMR 1998, 562 LG Lü-

neburg WuM 2001, 83; Ehlert in Bamberger/Roth, BGB, § 559 Rdnr. 19; Pa-

landt/Weidenkaff, BGB, 63. Aufl., § 559 Rdnr. 13; aus Praktikabilitätsgründen

für den Regelfall auch Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO Rdnr. 84) bzw.

Dreifache (LG Berlin MM 1994, 396) der Heizkostenersparnis begrenzt (gegen

die Anwendung starrer Grenzen dagegen OLG Karlsruhe, aaO; Staudin-

ger/Emmerich, aaO Rdnr. 35 m.w.Nachw.; Feckler, ZMR 1998, 545).

Nach anderer Auffassung soll die Zulässigkeit der Mieterhöhung insbe-

sondere im Hinblick auf das vom Gesetzgeber im Allgemeininteresse verfolgte

Ziel der Energieeinsparung nicht durch einen Bezug zu der bewirkten Heizko-

stenersparnis begrenzt sein (AG Lichtenberg NJW-RR 2003, 1309; Schläger,

ZMR 2002, 580, 581; Blümmel, GE 2002, 1244; Lammel, Wohnraummietrecht,

2. Aufl., § 559 Rdnr. 11, 27; Kinne, ZMR 2003, 396, 402).

Für den Bereich des preisgebundenen Wohnraums wird diese Frage,

soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Literatur nicht behandelt. Sie stellt

sich dort jedoch in gleicher Weise (vgl. insoweit auch BVerwG WuM 1990, 566,

567).

bb) Der Senat hat die Frage in dem Rechtsentscheid vom 10. April 2002

zu § 3 MHG offengelassen (BGHZ 150, 277, 284 f.). Er entscheidet sie nun-

mehr dahingehend, daß die Mieterhöhung wegen energieeinsparender Moder-

nisierungsmaßnahmen im Grundsatz nicht durch das Verhältnis zu der erziel-

ten Heizkostenersparnis begrenzt wird.

(1) Für eine solche Begrenzung nach Art einer "Kappungsgrenze" be-

steht keine gesetzliche Grundlage. Die Regelungen für den preisgebundenen

Wohnraum (§§ 8-8b WoBindG, § 6 NMV, § 11 Abs. 4-6 II. BV; nunmehr § 28

WoFG) und den preisfreien Wohnraum (§§ 559-559b BGB; § 3 MHG) regeln

die Zulässigkeit einer Umlage der Modernisierungskosten auf den Mieter, ohne

eine Begrenzung im Hinblick auf die zu erwartende Heizkostenersparnis vorzu-

sehen.

Eine Begrenzung läßt sich für den Bereich des preisgebundenen Wohn-

raums auch nicht aus § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Förderung

der Modernisierung von Wohnungen und Maßnahmen zur Einsparung von

Heizenergie in der Fassung vom 12. Juli 1978 (ModEnG) ableiten, wonach die

als Zuschüsse zur Deckung der Kosten der Modernisierung bewilligten Mittel

der Höhe nach so zu bemessen sind, daß die Erhöhung der Mieten oder Bela-

stungen tragbar ist und in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen

aus der Modernisierung steht. Diese Regelung ist durch Art. 36 Rechtsbereini-

gungsgesetz vom 16. Dezember 1986 aufgehoben worden. Davon abgesehen

hat sie sich nicht an den Vermieter, sondern mit öffentlich-rechtlicher Wirkung

an die staatlichen Bewilligungsstellen gerichtet.

Aus dem von der Revision angeführten § 7 Abs. 1 Satz 1 II. BV folgt

nichts anderes. Danach dürfen Baukosten nur angesetzt werden, soweit sie bei

gewissenhafter Abwägung aller Umstände, bei wirtschaftlicher Bauausführung

und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Die Vorschrift regelt

jedoch nicht Zulässigkeit und Grenzen einer Mieterhöhung. Daß die von der

Beklagten angesetzten Baukosten als solche überhöht und aus diesem Grunde

unwirtschaftlich gewesen seien, haben die Kläger nicht geltend gemacht.

(2) Der Gesetzgeber hat im volkswirtschaftlichen Interesse an einer Mo-

dernisierung des Wohnbestandes - auch zum Zwecke der Energieeinsparung -

von einer begrenzenden Regelung bewußt abgesehen.

Der Regierungsentwurf zu § 3 MHG enthielt zum Schutz der Mieter eine

Kappungsgrenze, wonach die durch Modernisierungsmaßnahmen erhöhte

Miete 10 % der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht sollte übersteigen dürfen

(Entwurf eines Zweiten Gesetzes über den Kündigungsschutz für Mietverhält-

nisse über Wohnraum, BT-Drucks. 7/2011 S. 5, 11 f.). Diese Kappungsgrenze

wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren mit der Begründung gestrichen,

daß bei einer solchen Regelung die Durchsetzung von Mieterhöhungen er-

schwert und dadurch der Anreiz zur dringend notwendigen Modernisierung oft

entfallen würde (Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 7/2638 S. 4).

Auch der Vorschlag des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und

Städtebau zu dem Entwurf des Ersten Gesetzes zur Änderung des Woh-

nungsmodernisierungsgesetzes, in § 3 MHG eine Härteklausel einzufügen,

wonach der Vermieter insoweit nicht zu einer Mieterhöhung wegen Modernisie-

rung berechtigt sein solle, als die Mieterhöhung in einem erheblichen Mißver-

hältnis zu den für den Mieter zu erwartenden Vorteilen stehe (BT-Drucks.

8/1782 S. 6), fand keine Berücksichtigung.

In der Begründung des Gesetzentwurfs zum Mietrechtsreformgesetz

vom 19. Juni 2001 ist unter Hinweis auf volkswirtschaftliche und umweltpoliti-

sche Interessen ausgeführt, daß ein Anreiz zur Durchführung von Wohnungs-

modernisierungen weiterhin erforderlich sei (BT-Drucks. 14/4553 S. 37, 58). Im

Verfahren vor dem Bundesrat nahmen die Ausschüsse ausdrücklich auf die

Grenze von 200 %, die sich in der Rechtsprechung bei Energiesparmaßnah-

men herausgebildet habe, Bezug und empfahlen, eine Aufnahme des Grund-

satzes der Wirtschaftlichkeit zu prüfen (BR-Drucks. 439/2/00 S. 24). Diese

Empfehlung fand keinen Eingang in das Gesetz.

(3) Die Begrenzung der Mieterhöhung durch das Verhältnis zu den er-

sparten Heizkosten folgt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus

dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Dem steht die Ent-

scheidung des Gesetzgebers entgegen, der von einer begrenzenden Rege-

lung, wie ausgeführt, bewußt Abstand genommen hat. Das hierfür maßgebliche

allgemein- und umweltpolitische Interesse an der Durchführung energiespa-

render Modernisierungsmaßnahmen ist einer Bewertung allein nach Kostenge-

sichtspunkten nicht zugänglich. Jedoch wäre auch eine Begrenzung nach wirt-

schaftlichen Zumutbarkeitskriterien Zweifeln unterworfen. So wird die tatsächli-

che Heizkostenersparnis von Umständen wie der Lage der Wohnung, Lüf-

tungsverhalten und Wärmebedarf der Bewohner, aber auch von äußeren Tem-

peraturbedingungen und insbesondere im Falle ansteigender Energiepreise

(vgl. im einzelnen Feckler, aaO, 546 f.) so stark beeinflußt, daß sich die Mo-

dernisierung langfristig auch für den einzelnen Mieter als "rentabel", jedenfalls

aber als nicht unverhältnismäßig darstellen kann.

(4) Daraus folgt jedoch nicht, daß der Mieter gegenüber Modernisie-

rungsmaßnahmen schutzlos gestellt ist. Für den Bereich des preisgebundenen

Wohnraums bedarf es nach § 6 Abs. 1 Satz 2 NMV, § 11 Abs. 7 II. BV der Zu-

stimmung der Bewilligungsstelle zu der Modernisierungsmaßnahme, in deren

Rahmen auch die Auswirkungen auf das Mietpreisniveau zu berücksichtigen

sind (BVerwG WuM 1990, 566, 567; vgl. nunmehr § 6 Abs. 1 Nr. 6, § 7 Nr. 1,

§§ 13, 28 WoFG). Nach § 541b Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (jetzt mit geringfügigen

Änderungen § 554 Abs. 2 BGB), der vorliegend gemäß Art. 229 § 3 Abs. 1

Nr. 6 EGBGB anzuwenden ist, hat der Mieter Maßnahmen unter anderem zur

Einsparung von Heizenergie zu dulden, es sei denn, daß die Maßnahme für

ihn oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung

der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäu-

de nicht zu rechtfertigen ist. Dabei ist unter anderem auch die zu erwartende

Erhöhung des Mietzinses zu berücksichtigen (Satz 2). Diese Härteklausel fin-

det auch

für Mieterhöhungen

im preisgebundenen Wohnraum nach

§ 10 WoBindG Anwendung (BayObLG WuM 1996, 749 m.w.Nachw.). Die Klä-

ger haben jedoch keine Tatsachen vorgetragen, die zu einer solchen Prüfung

Anlaß geben.

e) Die Mietzinserhöhung wurde jedenfalls ab Januar 1995, dem Beginn

des Rückforderungszeitraums, wirksam. § 3 des Mietvertrags verweist hinsicht-

lich des Zeitpunkts der Mietzinsänderung auf die gesetzliche Regelung. Nach

§ 4 Abs. 8 Satz 2 NMV darf der Vermieter aufgrund einer Vereinbarung nach

Satz 1 (Mietpreisgleitklausel) eine zulässige Mieterhöhung wegen Erhöhung

der laufenden Aufwendungen für einen zurückliegenden Zeitraum seit Beginn

des der Erklärung vorangehenden Kalenderjahres nachfordern. Die mit Schrei-

ben der Beklagten vom 29. Dezember 1994 rückwirkend ab 1. Januar 1994

geltend gemachte Mieterhöhung erfaßt damit zulässigerweise den gesamten

Zeitraum der Rückforderung seit Januar 1995. Den Klägern steht daher kein

Rückforderungsanspruch zu.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst