Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.12.2000 – IV ZR 279/99

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 13. Dezember 2000 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,

Terno und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom

13. Dezember 2000

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des

20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

29. September 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß sein mit der Beklagten

geschlossener Vertrag über eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

unbeschadet der von der Beklagten erklärten Anfechtung fortbesteht.

Gemäß der Rentenversicherungs-Police der Beklagten vom

12. Januar 1994 hatte der Kläger bei der Beklagten mit Versicherungs-

beginn zum 1. Februar 1994 eine Leibrentenversicherung unter Ein-

schluß einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung genommen. Die Be-

klagte versprach mit der Leibrentenversicherung ab Rentenzahlungsbe-

ginn zum 1. Februar 2019 eine monatliche Altersrente von 485,10 DM

auf Lebenszeit oder, auf Antrag des Versicherungsnehmers, an deren

Stelle eine einmalige Kapitalabfindung von 89.882 DM. Mit der zugleich

abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sagte die Be-

klagte für den Fall des Eintritts bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit

Beitragsbefreiung in der Hauptversicherung zu. Infolge der von den

Parteien vereinbarten Dynamisierung belief sich die Versicherungsprä-

mie ab 1. Februar 1995 auf monatlich insgesamt 330 DM; davon entfiel

auf die Zusatzversicherung ein Prämienanteil von 8,60 DM; letzterer er-

höhte sich ab 1. Februar 1997 auf 9,40 DM.

Nach einem Autounfall machte der Kläger mit Schreiben vom

23. Januar 1997 bei der Beklagten vorsorglich Ansprüche aus der Be-

rufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend. Nach Eintritt in die Lei-

stungsprüfung erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 1. Juli 1997 die

Anfechtung des Vertrages über die Berufsunfähigkeits-Zusatzversiche-

rung und berief sich zur Begründung darauf, daß der Kläger bei Antrag-

stellung Rückenerkrankungen bewußt verschwiegen habe, um Einfluß

auf ihre Entscheidung über den Abschluß der Versicherung zu nehmen.

Das Landgericht hat die Feststellungsklage des Klägers abgewie-

sen; das Berufungsgericht hat seine dagegen gerichtete Berufung als

unzulässig verworfen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhe-

bung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der

Sache an das Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe

Das gemäß § 547 ZPO statthafte Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verwor-

fen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht über-

steige (§ 511 a ZPO). Hinsichtlich der Wertbemessung sei allein auf die

Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und dort auf das Interesse des

Klägers an der Feststellung des Fortbestandes dieser Versicherung ab-

zustellen. Dieses Interesse sei gemäß § 3 ZPO entsprechend der Rege-

lung in § 9 ZPO nach dem Prämieninteresse des Versicherers zu bemes-

sen, weil nur der Bestand des Vertrages im Streit sei. Ein Versiche-

rungsfall, der ein höheres Interesse des Klägers am Obsiegen begrün-

den könnte, sei weder eingetreten noch sei dessen Eintritt demnächst zu

erwarten. Der Kläger berühme sich hinsichtlich des am 23. Januar 1997

gemeldeten Schadens keiner Ansprüche mehr; die Verletzung sei fol-

genlos verheilt. Ein künftiger Versicherungsfall sei derzeit ebenso gewiß

oder ungewiß wie regelmäßig bei Abschluß des Versicherungsvertrages.

Es erscheine deshalb angemessen, bei der Bewertung des Interesses

des Klägers die Grundsätze anzuwenden, die zugrunde zu legen seien,

wenn zwischen den Parteien der Bestand eines Versicherungsvertrages

streitig werde. Insoweit sei das Interesse beider Parteien gleich zu be-

werten; beim Versicherungsvertrag entspreche demgemäß das Prämi-

eninteresse des Versicherers dem Interesse des Versicherungsnehmers

am Versicherungsschutz. Daher bemesse sich im vorliegenden Falle das

Interesse des Klägers nach dem 3 1/2-fachen Jahresprämienwert der Zu-

satzversicherung und bleibe somit hinter der durch § 511 a ZPO be-

stimmten Erwachsenheitssumme zurück. Das hält rechtlicher Nachprü-

fung nicht stand.

2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Wertfestsetzung ge-

mäß § 511 a in Verbindung mit § 3 ZPO kann zwar vom Revisionsgericht

nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzli-

chen Grenzen seines Ermessens überschritten oder ob es von seinem

Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden

Gebrauch gemacht hat (st.Rspr. vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Juli 1993

- III ZR 153/92 - BGHR ZPO § 511 a Revisibilität 1). Von letzterem ist

hier aber auszugehen, weil das Berufungsgericht das insoweit maßgebli-

che wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelklägers am Erfolg seines

Rechtsmittels (BGHZ 128, 85, 88) nur unzureichend berücksichtigt hat.

Dieses wird im vorliegenden Falle durch das Interesse des Klägers an

der Erhaltung der konkreten, auf wiederkehrende Leistungen bezogenen

Leistungspflicht der Beklagten aus der bei ihr genommenen Berufsunfä-

higkeits-Zusatzversicherung - einer Summenversicherung - bestimmt.

a) Allerdings geht das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung

der Revision - zutreffend davon aus, daß für die Wertbemessung allein

auf die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abzustellen ist. Nur auf

diese bezieht sich die von der Beklagten erklärte Anfechtung. Ein Rück-

griff auf die mit der Leibrentenversicherung - die vom Fortbestand der

Zusatzversicherung nicht abhängig ist - versprochenen Versicherungs-

leistungen kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht.

b) Bei einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bemißt der

Senat die Beschwer bei einer auf die Feststellung gerichteten Klage,

daß der Versicherungsvertrag trotz des vom Versicherer erklärten Rück-

tritts oder der von diesem erklärten Anfechtung fortbesteht, regelmäßig

unter Rückgriff auf die Bemessung der Beschwer bei einer auf Leistung

gerichteten Klage (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 1990 - IV ZR

100/90 - VVGE § 1 BB-BUZ Nr. 1; vom 12. Februar 1992 - IV ZR

241/91 - NJW-RR 1992, 608; vom 29. Juni 1994 - IV ZR 9/94 - BGHR

ZPO § 3 Feststellungsantrag 3). Denn für das wirtschaftliche Interesse

an dieser Feststellung ist maßgeblich, welche finanziellen Auswirkungen

die getroffene Feststellung voraussichtlich für den Rechtsmittelkläger

haben wird (Beschluß vom 11. Juli 1990 aaO). Dabei liegt auf der Hand,

daß diese Auswirkungen dann einem Unterliegen mit einer Leistungskla-

ge nahekommen, wenn bereits feststeht, daß der Versicherungsfall ein-

getreten ist. Diesem Ansatz entspricht es, das Interesse des Rechtsmit-

telklägers mit nur 50% des für eine Klage auf Leistungen aus der Zu-

satzversicherung maßgeblichen Wertes zu bemessen, wenn der Eintritt

des Versicherungsfalles zwar behauptet, tatsächlich aber bislang unge-

klärt geblieben ist, ob der Kläger berufsunfähig im Sinne der vereinbar-

ten Bedingungen geworden ist (Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 1990 und

12. Februar 1992 aaO; vgl. auch Senatsbeschluß vom 3. Mai 2000

- IV ZR 258/99 - NVersZ 2000, 372).

c) Das Berufungsgericht stellt jedoch fest, daß im vorliegenden

Fall ein Versicherungsfall nicht eingetreten sei und der Kläger sich auch

keiner Ansprüche gegen die Beklagte aus einem solchen (mehr) berüh-

me. Dennoch rechtfertigen es auch diese Umstände nicht, das wirt-

schaftliche Interesse des Klägers nicht mehr unter Rückgriff auf sein

Leistungsinteresse zu bestimmen. Denn das Interesse des Klägers wird

auch in einem solchen Falle durch die erstrebte Erhaltung der durch den

Versicherungsvertrag von vornherein in Höhe und Dauer festgelegten

- von einem konkreten Schaden oder Bedarf unabhängigen - Leistungs-

pflicht der Beklagten geprägt, die wirtschaftlichen Auswirkungen also

durch den Verlust oder die Sicherung dieses - wenngleich in seiner Ent-

stehung ungewissen - Anspruchs bestimmt. Allerdings rechtfertigt es die

Ungewißheit des Eintritts des Versicherungsfalles, dieses Interesse ge-

ringer als mit 50% des Wertes einer Leistungsklage zu bemessen. Bei

einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer Risikolebensversi-

cherung - auch hier ist der Eintritt eines Versicherungsfalles, nicht aber

die vom Versicherer bei Eintritt zu erbringende Leistung ungewiß - hat

der Senat demgemäß das Interesse des Rechtsmittelklägers auf 20% der

versprochenen Versicherungssumme bemessen (Senatsbeschluß vom

23. Juli 1997 - IV ZR 38/97 - BGHR ZPO § 3 Feststellungsantrag 4).

Diese Einstufung liefert grundsätzlich auch im vorliegenden Falle den

Maßstab für eine angemessene Wertfestsetzung. Dagegen sind die

Grundsätze, nach denen der Senat die Wertfestsetzung bei einer Klage

auf Feststellung des Fortbestandes eines privaten Krankenversiche-

rungsverhältnisses vornimmt (Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 1996

- IV ZR 337/95 - BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel Beschwer 9; vom

3. Mai 2000 aaO) entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf

den vorliegenden Fall nicht zu übertragen. Denn die Krankenversiche-

rung wird nicht dadurch geprägt, daß die vom Versicherer im Versiche-

rungsfall zu erbringenden Leistungen in ihrer Höhe und ihrer Dauer

durch den Vertrag von vornherein festgelegt sind, das Interesse des

Rechtsmittelklägers wird deshalb auch nicht durch die Erhaltung dieser

feststehenden Leistungsverpflichtung bestimmt.

d) Die Beklagte hat mit der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

für den Fall des Eintritts bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit Bei-

tragsbefreiung in der Hauptversicherung versprochen. Legt man die - um

den Prämienanteil für die Zusatzversicherung bereinigte - für das Jahr

1995 vereinbarte Prämie von monatlich 321,40 DM zugrunde, ergibt sich

unter Anwendung der oben dargelegten Grundsätze gemäß §§ 3, 9 ZPO

bereits ein Wert des Beschwerdegegenstandes (321,40 DM x 42 Monate,

davon 20%), der die Erwachsenheitssumme in § 511 a ZPO übersteigt.

Auf die von der Revision weiterhin erhobenen Rügen kommt es

danach nicht mehr an.

Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting

Terno Ambrosius