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BGH Beschluss vom 14.01.2009 – XII ZB 178/05

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Januar 2009

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 1587 b Abs. 5; VAHRG § 1 Abs. 3; VAÜG § 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b; ZVK-KVS-Satzung §§ 72, 73 Abs. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2

a) Zur Behandlung von Anrechten bei der Zusatzversorgungskasse des Kom- munalen Versorgungsverbandes Sachsen (ZVK-KVS) im Versorgungsaus- gleich, wenn der vom Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 72, 73 Abs. 1 ZVK-KVS-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge ermittelt wor- den ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06, XII ZB 181/05 und XII ZB 87/06 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt).

b) Zur Berechnung des Höchstbetrages, wenn dem ausgleichsberechtigten Ehegatten, der während der Ehezeit nur angleichungsdynamische Rentenan- rechte erworben hat, im Versorgungsausgleich sowohl angleichungs- als auch regeldynamische Rentenanrechte gutgebracht werden sollen (Fortfüh- rung des Senatsbeschlusses vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327 ff.).

BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - OLG Dresden

AG Zittau

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2009 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen Weber-Monecke und

Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der

Beschluss des 20. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandes-

gerichts Dresden vom 30. August 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-

landesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe

I.

1

Der am 13. März 1953 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann)

und die am 13. Oktober 1958 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehe-

frau) haben am 24. August 1990 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag

wurde der Ehefrau am 3. Juli 2004 zugestellt. Das am 1. März 2005 verkündete

Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsaus-

spruch rechtskräftig.

2

Während der Ehezeit (1. August 1990 bis 30. Juni 2004, § 1587 Abs. 2

BGB) haben beide Parteien angleichungsdynamische gesetzliche Rentenan-

wartschaften erworben, und zwar der Ehemann bei der Deutschen Rentenver-

sicherung Knappschaft Bahn See (DRV-KBS; weitere Beteiligte zu 2) in Höhe

von monatlich 615,37 € (zusammengesetzt aus knappschaftlichen Werten von

132,52 € und allg. Werten von 482,85 €) und die Ehefrau bei der Deutschen

Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 3) angleichungs-

dynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 16,78 € (jeweils bezogen

auf den 30. Juni 2004 als dem Ehezeitende). Die Ehefrau begründete zudem

bei der Sächsischen Ärzteversorgung (SÄV; weitere Beteiligte zu 4) anglei-

chungsdynamische Anwartschaften in Höhe von jährlich 11.244,96 € (monatlich

937,08 €) und nach der Auskunft der Zusatzersorgungskasse des Kommunalen

Versorgungsverbandes Sachsen (ZVK-KVS; weitere Beteiligte zu 1) nur im

Leistungsstadium regeldynamische Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung

des öffentlichen Dienstes, die mit 348,93 € monatlich angegeben wurden (je-

weils bezogen auf den 30. Juni 2004).

3

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin

geregelt, dass es durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten der Versorgung der

Ehefrau bei der ZVK-KVS auf dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der

DRV-KBS Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 27,26 €, bezogen auf

den 30. Juni 2004, begründet hat. Bei seiner Berechnung ging das Amtsgericht

- Familiengericht - davon aus, dass die Ehefrau grundsätzlich angleichungsdy-

namische Anrechte in Höhe von 169,25 € und regeldynamische Anrechte in

Höhe von 59,77 € auszugleichen habe, der Wertausgleich aber nach § 1587 b

Abs. 5 BGB auf einen Höchstbetrag von 27,26 € begrenzt sei.

4

Auf die Beschwerde der ZVK-KVS hat das Oberlandesgericht die Ent-

scheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass es im Wege des

analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Versorgung der Ehefrau bei der ZVK-

KVS Rentenanwartschaften in Höhe von 28,94 € und zu Lasten der Versorgung

der Ehefrau bei der SÄV Rentenanwartschaften in Höhe von 82,08 € (jeweils

monatlich und bezogen auf das Ehezeitende) auf dem Versicherungskonto des

Ehemanns bei der DRV-KBS begründet und im Übrigen den schuldrechtlichen

Ausgleich vorbehalten hat. Dabei hat es den absoluten Höchstbetrag (§ 1587 b

Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI) zwar unter Heranziehung des

aktuellen Rentenwerts (West) bestimmt, das auf den Höchstbetrag anzurech-

nende angleichungsdynamische Anrecht des Ehemanns jedoch mit dem An-

gleichungsfaktor für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung (§ 3

Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG) multipliziert. Für den nach Auffassung des Oberlandesge-

richts danach auf 111,02 € zu begrenzenden öffentlich-rechtlichen Wertaus-

gleich hat das Oberlandesgericht die Anwartschaften der Ehefrau bei der ZVK-

KVS und der SÄV nach der Quotierungsmethode anteilig herangezogen.

5

Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die DRV-KBS

gegen die vom Oberlandesgericht angewandte Methode zur Bestimmung des

Höchstbetrages.

II.

7

Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen,

dass die Ehefrau sowohl die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte

(bei der SÄV und der DRV Bund) als auch die höheren - weil einzigen - nicht

angleichungsdynamischen Anrechte (bei der ZVK-KVS) erworben hat und des-

halb nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b VAÜG grundsätzlich die Voraussetzungen für die

Durchführung des Versorgungsausgleichs vor der Einkommensangleichung

vorliegen. Die leistungsdynamische Anwartschaft bei der ZVK-KVS hat das

Oberlandesgericht dabei mit einem dynamisierten Wert von 119,54 € in die

Ausgleichsbilanz eingestellt. Die Ehefrau habe demgemäß nach §§ 2 Abs. 1

Nr. 1 b, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 VAÜG i.V.m. § 1587 a Abs. 1 BGB angleichungs-

dynamische Anrechte in Höhe von 169,25 € ([16,78 € + 937,08 € - 615,37 €]: 2)

und regeldynamische Anrechte in Höhe von 59,77 € (119,54 € : 2) auszuglei-

chen. Der Ausgleich sei durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten der SÄV und

der ZVK-KVS durchzuführen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1 b VAÜG; 1 Abs. 3 VAHRG).

8

Die für den Ehemann durch analoges Quasi-Splitting in der gesetzlichen

Rentenversicherung zu begründenden Anrechte dürften - zusammen mit seinen

in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanrechten - den Höchstbetrag

nach § 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI nicht übersteigen.

Der Nominalbetrag der Anrechte, die für den Ehemann im Weg des analogen

Quasi-Splittings noch begründet werden könnten, betrage 111,02 €. Er sei zu

bestimmen, indem man die Anzahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate

(167) durch sechs dividiere und die sich ergebenden höchstmöglichen Entgelt-

punkte von 27,8333 mit dem aktuellen Rentenwert (West) bei Ende der Ehezeit

multipliziere (27,8333 x 26,13 = 727,28 €). Hiervon seien die vom ausgleichsbe-

rechtigten Ehemann in der Ehezeit bei der DRV-KBS erworbene Anwartschaft

mit einem Betrag von 616,26 € in Abzug zu bringen, wobei der sich aus der

Auskunft der DRV-KBS ergebende Monatsbetrag von 615,37 € mit dem Anglei-

chungsfaktor für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung nach § 3

Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG (1,0014384) zu multiplizieren sei. Wenn in den Versor-

gungsausgleich sowohl angleichungs- als auch regeldynamische Anrechte ein-

zubeziehen seien und ein für beide Anrechte maßgeblicher Faktor bestimmt

werden müsse, bleibe es bei der Maßgeblichkeit des für regeldynamische An-

10

rechte geltenden Rechts. Den Besonderheiten der in die Berechnung einflie-

ßenden angleichungsdynamischen Anrechte sei mit der Multiplikation des auf

den Höchstbetrag anzurechnenden angleichungsdynamischen Anrechts mit

dem Angleichungsfaktor für den Versorgungsausgleich in der Rentenversiche-

rung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAüG) Rechnung zu tragen.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

2. Die angefochtene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen

bleiben, weil das Oberlandesgericht das Anrecht der Ehefrau bei der ZVK-KVS

mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat. Der

Anwartschaft liegt nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 auch eine

aus Gründen des Bestandsschutzes zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Start-

gutschrift zugrunde, die sich für die am 13. Oktober 1958 geborene Ehefrau

nach der in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 der ZVK-KVS-Satzung i.V.m.

§ 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen Übergangsregelung für rentenferne Versi-

cherte berechnet. Diese Regelung ist jedoch unwirksam.

11

a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der ZVK-KVS

grundlegend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen Ge-

samtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten ein so ge-

nanntes „Punktemodell“ eingeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifver-

tragsparteien des kommunalen öffentlichen Dienstes

im Altersvorsor-

ge-Tarifvertrag- Kommunal (ATV-K) vom 1. März 2002 vereinbart (abgedruckt

in Langenbrinck/ Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen

Dienstes, 2. Aufl. S. 165 ff.; vgl. allgemein zum Systemwechsel der betriebli-

chen Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Langenbrinck/Mühlstädt aaO

Rdn. 1 ff.).

12

Gemäß §§ 33 ff. n.F. der ZVK-KVS-Satzung bestimmen sich die Versor-

gungsanrechte in der Anwartschaftsphase jetzt grundsätzlich anhand von Ver-

sorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines

Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt

von 1.000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monat-

liche Zusatzversorgung ergibt sich dann gemäß § 33 Abs. 1 ZVK-KVS-Satzung

im Wege der Multiplikation mit dem Messbetrag von 4 €. Für die vor der Sat-

zungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die ZVK-

KVS-Satzung in den §§ 69 ff. differenzierende Übergangsregelungen. Versor-

gungsrenten, deren Bezug vor dem 1. Januar 2002 begonnen hat, werden nach

§ 69 ZVK-KVS-Satzung als Besitzstandsrente grundsätzlich unverändert wei-

tergezahlt. Im Übrigen wird für die Versicherten zwischen rentennahen Jahr-

gängen, die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten,

und rentenfernen Jahrgängen - zu denen vorliegend auch die am 13. Oktober

1958 geborene Ehefrau gehört - unterschieden. Die rentennahen Jahrgänge

erhalten ebenfalls einen Besitzstandsschutz, indem ihnen die bis zum 31. De-

zember 2001 auf Grundlage des alten Rechts erlangten Anrechte als Startgut-

schrift gutgebracht werden (§§ 72 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 2 ZVK-KVS-Satzung).

Dagegen werden für die rentenfernen Jahrgänge die bis zum 31. Dezember

2001 erworbenen Anwartschaften gemäß §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1

ZVK-KVS-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur

Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicherten wiederum als Start-

gutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen, wobei der Anwart-

schaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt und dadurch, ohne Berück-

sichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet wird.

13

Grundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember

2001 für Pflichtversicherte rentenferner Jahrgänge ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1

ZVK-KVS-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsfähige

Entgelt. Bis zur Systemumstellung ergab sich dieses aus dem durchschnittli-

chen monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt der letzten drei Kalen-

derjahre vor dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten war (Langen-

brinck/Mühlstädt aaO Rdn. 125; vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Lan-

genbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 109 ff., 145). Für die Ermittlung der Startgut-

schrift wird nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zunächst eine sog. Voll-Leistung

berechnet, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen

Dienst beschäftigt gewesen wäre und damit den Höchstversicherungssatz er-

reicht hätte. Die Voll-Leistung wird dabei ähnlich wie die Versorgungsrente nach

dem bisherigen Recht ermittelt: Anhand des gesamtversorgungsfähigen Ent-

gelts und der gesamtversorgungsfähigen Zeit wird die Gesamtversorgung des

Versicherten berechnet, von der die anhand eines pauschalen Verfahrens be-

rechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/Mühlstädt aaO

Rdn. 145). Von dieser Voll-Leistung erhält der Versicherte dann je nach Dauer

der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen prozentualen Anteil von

2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr.

14

b) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des ange-

fochtenen Beschlusses allerdings entschieden, dass die (mit §§ 72 Abs. 1 und

2, 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung inhaltsgleiche) auf dem Tarifvertrag Al-

tersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) beruhende Übergangsregelung für

rentenferne Versicherte in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und

der Länder (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S) unwirksam ist (BGHZ

174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH

Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345).

15

Es führe zu einer sachwidrigen und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG ver-

stoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versi-

cherten, soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 der VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2

Nr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses

bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben wer-

den. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor

2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG

nicht stand, weil es infolge der Inkompatibilität beider Faktoren (vgl. dazu näher

BGHZ 174, 127, 174) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 %-Wertes

ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe. Die Un-

gleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszei-

ten die zum Erwerb der Vollrente (100 %) erforderlichen 44,44 Pflichtversiche-

rungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen könnten und deshalb von

vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssten. Davon seien ne-

ben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anfor-

derungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlosse-

nen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf,

erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Hingegen habe sich nach § 41

Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 und 5 VBLS a.F. die Höhe sowohl des

Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den

Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamt-versorgungsfähigen Zeit

gerichtet (BGHZ 174, 127, 172 ff.).

16

c) Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Senatsbe-

schlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 und XII ZB 87/06 - zur Veröf-

fentlichung bestimmt; für die Unwirksamkeit der Übergangsregelung in §§ 72

Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 der Rheinischen Zusatzversorgungskasse vgl.

Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - jeweils zur Veröf-

fentlichung bestimmt). Weil die in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1

ZVK-KVS-Satzung enthaltene Übergangsregelung für rentenferne Versicherte

identisch ist mit der Regelung in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S,

ist sie aus den dargestellten Gründen wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG

unwirksam. Ein danach ermittelter Wert einer Startgutschrift darf deshalb auch

im Versorgungsausgleich nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein

oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden (Senatsbeschluss

vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Da

§§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung auf § 33 Abs. 1 ATV-K

als einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht (vgl. zu

§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 VBLS; BGHZ 174, 127, 139), muss wegen der zu

beachtenden Tarifautonomie eine Neufassung der Übergangsregelung für ren-

tenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben

(vgl. hierzu und zu den Regelungsmöglichkeiten der Tarifpartner BGHZ 174,

127, 177 ff.).

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Auch

ist der Wert der Startgutschrift nicht etwa aus prozess-

ökonomischen Gründen anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (ver-

fassungswidrigen) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte zu bestim-

men (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06, XII ZB

53/06 und XII ZB 181/05 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Ob dies auch

dann gilt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf einen zeitnahen Ver-

sorgungsausgleich unter Einbeziehung eines unter die Übergangsregelung für

rentenferne Jahrgänge fallenden Anrechts aus der Zusatzversorgung des öf-

fentlichen Dienstes dringend angewiesen ist, bedarf hier keiner Entscheidung.

Für einen Rentenbezug des am 13. März 1953 geborenen (ausgleichsberech-

tigten) Ehemanns bestehen keine Anhaltspunkte.

18

3. Das Oberlandesgericht hat zudem den nach § 1587 b Abs. 5 BGB

i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI zu ermittelnden Höchstbetrag unzutreffend

bestimmt. Hat nämlich der ausgleichsberechtigte Ehegatte - wie hier - in der

Ehezeit ausschließlich angleichungsdynamische Anrechte erworben, so ist der

Höchstbetrag für die zu seinen Gunsten noch zu begründenden Anrechte ent-

gegen der Auffassung des Oberlandesgerichts dadurch zu ermitteln, dass die

noch zur Verfügung stehenden Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert

(Ost) vervielfältigt werden (Senatsbeschlüsse vom 23. November 2005 - XII ZB

260/03 - FamRZ 2006, 327, 330 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 -

FamRZ 2005, 432, 433).

19

a) Ein Versicherter kann in der gesetzlichen Rentenversicherung aus

Gründen der Gleichbehandlung innerhalb der Versichertengemeinschaft durch

den Versorgungsausgleich keine höhere Rente erlangen als diejenige, die er

bei Zahlung von Höchstbeträgen in der Ehezeit selbst hätte erwerben können.

Der in dieser Hinsicht gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3

SGB VI zu beachtende Höchstbetrag will eine dieser Limitierung etwa entspre-

chende Begrenzung auf zwei Entgeltpunkte pro Jahr erreichen. Dies wird da-

durch bewirkt, dass die Zahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate durch

sechs geteilt wird; das Ergebnis entspricht der Zahl der in der Ehezeit maximal

erreichbaren Entgeltpunkte. Der infolge des Versorgungsausgleichs zu berück-

sichtigende Zuschlag an Entgeltpunkten darf zusammen mit den in der Ehezeit

bereits vorhandenen Entgeltpunkten diesen Wert nicht übersteigen.

20

Soweit ausschließlich angleichungsdynamische Anrechte betroffen sind,

ist dieser Höchstbetrag als Geldbetrag auf Grundlage des aktuellen Renten-

werts (Ost) zu ermitteln. Dies folgt aus § 264 a Abs. 3 SGB VI, wonach bei An-

wendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich - und somit auch für

die Ermittlung des Höchstbetrages gemäß § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI - in An-

sehung angleichungsdynamischer Anrechte der gesetzlichen Rentenversiche-

rung die Entgeltpunkte (Ost) an die Stelle der Entgeltpunkte treten. Nur dadurch

ist entsprechend dem Zweck der Höchstbetragsregelung sichergestellt, dass

der Geldbetrag der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten erlangten an-

gleichungsdynamischen Anrechte zusammen mit dem Geldbetrag seiner eige-

nen angleichungsdynamischen Anrechte nicht höher ist als der Geldbetrag, den

er hätte erlangen können, wenn er selbst während der Ehezeit im Beitrittsgebiet

zu Höchstbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen

wäre (Senatsbeschlüsse vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ

2006, 327, 330 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 - FamRZ 2005, 432,

433).

21

b) Diese grundlegende Beurteilung ändert sich auch nicht deshalb, weil

vorliegend dem ausgleichsberechtigten Ehemann durch den Versorgungsaus-

gleich angleichungs- und regeldynamische Anrechte gutzubringen sind. Bei

Einbeziehung des aktuellen Rentenwertes (West) läge der Berechnung die dem

Zweck der Höchstbetragsregelung zuwiderlaufende Annahme zugrunde, dem

Ehemann wäre in der Ehezeit der Erwerb einer regeldynamischen gesetzlichen

Rentenanwartschaft möglich gewesen, obwohl er tatsächlich ein Anrecht mit

diesem Wert im Beitrittsgebiet nicht hätte erlangen können, wenn er während

der Ehezeit zu Höchstbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung versi-

chert gewesen wäre. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die zu übertragen-

den oder zu begründenden regeldynamischen Anrechte einer anderen Bewer-

tung unterliegen. Dies kann dadurch erfolgen, dass bei der Prüfung, ob der

Höchstbetrag überschritten ist, die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gut-

zubringenden regeldynamischen Anrechte nach dem Verhältnis des aktuellen

Rentenwerts (Ost) zum aktuellen Rentenwert (West) in angleichungs-dynami-

sche Anrechte umgerechnet werden (Senatsbeschluss vom 23. November

2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 330; vgl. auch OLG Thüringen

FamRZ 2005, 1570, 1571 und zur Methode Kemnade FamRZ 2004, 1650,

1651).

22

c) Der für den ausgleichsberechtigten Ehemann maßgebliche absolute

Höchstbetrag der während der Ehezeit zu erlangenden Anwartschaften ist da-

bei als monatlicher Rentenbetrag ohne den Rentenartfaktor der knappschaftli-

chen Rentenversicherung (1,3333; § 82 Nr. 1 SGB VI) zu bemessen (vgl.

Schmeiduch FamRZ 2006, 796 f.). Seit dem 1. Januar 1992 können im Versor-

gungsausgleich in der knappschaftlichen Rentenversicherung nur noch Anrech-

te der allgemeinen Rentenversicherung erworben werden (Hauck/Noftz/Klatten-

hoff SGB VI § 86 Rdn. 5; Schmeiduch aaO S. 797). Würde man gleichwohl den

absoluten Höchstbetrag unter Berücksichtigung des Rentenartfaktors von

1,3333 berechnen, könnte der Inhaber eines knappschaftlichen Anrechts durch

den Versorgungsausgleich höhere Anrechte in der allgemeinen Rentenversi-

cherung erhalten als ein Ausgleichsberechtigter, der in der Ehezeit Anrechte in

der allgemeinen Rentenversicherung oder überhaupt keines der verschiedenen

gesetzlichen Rentenanrechte erworben hat (Schmeiduch aaO S. 797). Eine

solche Privilegierung des Inhabers knappschaftlicher Rentenanrechte ist nicht

gerechtfertigt.

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Hingegen ist für die Bestimmung des individuellen Höchstbetrages die

mit dem besonderen Rentenartfaktor berechnete knappschaftliche Anwartschaft

des Ehemannes von dem absoluten Höchstbetrag in Abzug zu bringen. Denn

auch für die Ermittlung des geschuldeten Ausgleichsbetrages (§ 1587 a Abs. 1

BGB) ist die unter Beachtung der §§ 78 ff. SGB VI ermittelte Vollrente wegen

Alters aus der knappschaftlichen Rentenversicherung in die Ausgleichsbilanz

einzustellen (MünchKomm/Sander BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 172; OLG Bran-

denburg FamRZ 2006, 427 f.; Schmeiduch aaO S. 797). Entsprechend hat auch

die DRV-KBS in ihrer Auskunft die ehezeitbezogene monatliche Rentenanwart-

schaft des Ehemannes (615,37 €) unter Berücksichtigung des besonderen Ren-

tenartfaktors ermittelt.

24

d) Der beim Ehemann für den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich maß-

gebliche absolute Höchstbetrag beträgt danach 639,33 € monatlich (167 Mona-

te : 6 = 27,8333 EP x 22,97 aRW [Ost]). Der zugunsten des Ehemannes öffent-

lich-rechtlich auszugleichende individuelle Höchstbetrag beläuft sich unter Be-

rücksichtigung der nicht zu beanstandenden Auskunft der DRV-KBS auf

23,96 € monatlich (639,33 € - 615,37 €

[ehezeitliche Anrechte bei der

DRV-KBS]). Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich ist auf diesen mo-

natlichen Betrag beschränkt; für einen darüber hinausgehenden Ausgleichsan-

spruch bleibt der Ehemann auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

verwiesen.

25

4. Die angefochtene Entscheidung kann schließlich auch deshalb nicht

bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht für das analoge Quasi-Splitting

nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b VAÜG i.V.m. § 1 Abs. 3 VAHRG das regeldynamische

Anrecht der Ehefrau bei der ZVK Sachsen und das angleichungsdynamische

Anrecht bei der SÄV jeweils anteilig mit der Begründung herangezogen hat, das

regeldynamische und das angleichungsdynamische Anrecht müssten zwingend

quotenmäßig berücksichtigt werden. Dem kann so nicht gefolgt werden.

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Für die unmittelbare Anwendung der Quotierungsmethode ist im vorlie-

genden Fall kein Raum, weil die angleichungsdynamischen und die regel-

dynamischen Anrechte nicht verrechnet werden können und kraft Gesetzes

(vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG) getrennt voneinander auszugleichen sind (Senats-

beschluss vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 329;

OLG Thüringen FamRZ 2005, 1570, 1571; a.A. Götsche FamRZ 2006, 513,

517). Würde allerdings der vollständige In-Sich-Ausgleich aller nach § 1 Abs. 3

VAHRG im Wege des analogen Quasi-Splittings auszugleichenden anglei-

chungsdynamischen und nicht angleichungsdynamischen Anrechte - wie hier -

an der Höchstbetragsregelung scheitern und würde deshalb ein schuld-rechtlich

auszugleichender Restbetrag verbleiben, ist dem Gericht in gleicher Weise wie

bei den Quotierungsfällen ein im Sinne der Ehegatten auszuübendes Ermessen

dahin einzuräumen, in welcher Weise es die eine oder andere Versorgung bis

zur Grenze des Höchstbetrages in Anspruch nimmt. Es gilt damit Ähnliches wie

für das Ermessen bei der Auswahl unter mehreren Versorgungsträgern für ein

erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG. Das Oberlandesgericht

war deshalb entgegen seiner Auffassung nicht verpflichtet, etwa im Interesse

einer Gleichbehandlung der ZVK Sachsen und der SÄV beide Anrechte der

Ehefrau anteilig nach ihrem Wert in das analoge Quasi-Splitting einzubeziehen.

Die Auswahl der in Anspruch genommenen Versorgungen muss vielmehr auf

sachgerechten Erwägungen beruhen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25. März

1992 - XII ZB 8/90 - FamRZ 1992, 921, 923), was das Beschwerdegericht ver-

kannt hat.

27

5. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden.

Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es

nach einer Neuregelung der Übergangsbestimmung für rentenferne Jahrgänge

in der ZVK-KVS-Satzung eine aktuelle Auskunft über den Ehezeitanteil des An-

rechts der Ehefrau bei der weiteren Beteiligten zu 1 einholt und den Versor-

gungsausgleich auf dieser Grundlage unter Beachtung des für den ausgleichs-

berechtigten Ehemann maßgeblichen Höchstbetrages neu regelt. Für die He-

ranziehung der Anrechte der Ehefrau bei der ZVK-KVS und der SÄV im Rah-

men des analogen Quasi-Splittings (§ 1 Abs. 3 VAHRG) wird das Oberlandes-

gericht gegebenenfalls eine tatrichterliche Ermessensentscheidung unter Ab-

wägung der Interessen der Ehegatten zu treffen haben.

28

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

29

a) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwen-

dung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit

der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in §§ 72, 73 Abs. 1 Satz 1

ZVK-KVS-Satzung für die Berechnung der in den Versorgungsaugleich einzu-

beziehenden Anwartschaft der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung des öffentli-

chen Dienstes eine rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Senatsbeschlüsse vom

5. November 2008 - XII ZB 87/06, XII ZB 53/06 und XII ZB 181/05 - jeweils zur

Veröffentlichung bestimmt). Zwar steht eine Verfahrensaussetzung nach § 148

ZPO regelmäßig im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen

ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer

Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren nicht

geklärt werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB

87/06, XII ZB 53/06 und XII ZB 181/05 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt).

Dem Oberlandesgericht ist es dabei grundsätzlich verwehrt, das Verfahren al-

lein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der Übergangsrege-

lung in der ZVK-KVS-Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzu-

verweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur

Veröffentlichung bestimmt).

30

b) Den Ehezeitanteil des Anrechts der Ehefrau auf eine Zusatzversor-

gung des öffentlichen Dienstes hat das Oberlandesgericht - im Einklang mit der

Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 - zutreffend im Wege einer zweistufigen

Berechnung ermittelt. Soweit das Anrecht bei einer Zusatzversorgungskasse

als Startgutschrift aus einem Anwartschaftsbetrag am 31. Dezember 2001 er-

mittelt ist, ist deren Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB zeitratierlich

aus dem Verhältnis der gesamtversorgungsfähigen Zeit in der Ehe bis Ende

2001 zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit bis Ende 2001 zu ermitteln.

Soweit das Anrecht hingegen auf den ab Anfang 2002 erworbenen Versor-

gungspunkten beruht, ist der Ehezeitanteil - wie in der gesetzlichen Rentenver-

sicherung - nach dem Betrag zu bemessen, der sich am Ende der Ehezeit aus

den auf die Ehezeit entfallenden Versorgungspunkten unter Berücksichtigung

des Messbetrages von 4 € ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII

ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085).

31

c) Bei einer erneuten Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, dass

das nur im Leistungsstadium volldynamische Anrecht bei der ZVK-KVS gege-

benenfalls nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. Tabelle 1 der aktuellen Bar-

wert-Verordnung (derzeit in der seit 10. Juni 2008 geltenden Fassung der

4. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 2. Juni 2008, BGBl. I

969) in ein volldynamisches Anrecht umzurechnen ist (vgl. Senatsbeschluss

vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Hahne

Weber-Monecke

Frau Richterin am Bundes gerichtshof Dr. Vézina ist krankheitshalber an der Unterschrift verhindert.

Hahne

Dose

Klinkhammer

Vorinstanzen: AG Zittau, Entscheidung vom 01.03.2005 - 2 F 187/04 - OLG Dresden, Entscheidung vom 30.08.2005 - 20 UF 196/05 -