BGH Beschluss vom 02.12.2004 – I ZB 8/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Dezember 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die IR-Marke 646 783
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
LOKMAUS
MMA Art. 5 Abs. 2; MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2
a) Die Regelung des Art. 5 Abs. 2 MMA, wonach die nationale Behörde ihre Schutzverweigerung dem Internationalen Büro vor Ablauf eines Jahres nach der internationalen Registrierung der Marke unter Angabe aller Gründe mitzu- teilen hat, verlangt nicht, daß in der Anzeige der Schutzverweigerung bereits sämtliche Tatsachen angeführt werden müssen, mit denen die Schutzversa- gung begründet werden soll. Die Berücksichtigung neuer Tatsachen im an- schließenden amtlichen und gerichtlichen Verfahren ist möglich, solange hier- durch der Beweggrund für die Schutzversagung nicht ausgetauscht wird.
b) Zur Eintragbarkeit der Bezeichnung LOKMAUS für Handregler zur digitalen
Steuerung einer Spielzeugmodellbahnanlage.
BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2004 – I ZB 8/04 – Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Stern-
berg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß des
32. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom
18. Februar 2004 aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen die Ver-
weigerung des Schutzes für die in Anspruch genommenen Waren der
Klasse 11 und Dienstleistungen der Klasse 42 zurückgewiesen worden
ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhand-
lung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festge-
setzt.
Gründe
I. Die Markeninhaberin begehrt Schutz in der Bundesrepublik Deutschland
für ihre mit Priorität vom 15. November 1994 (Ursprungsland Österreich) für eine
Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 11, 28 und 42 internatio-
nal registrierte Wortmarke 646 783
LOKMAUS
Nachstehend ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die
Markeninhaberin Schutz beansprucht, im französischen Original und in einer (von
der Markeninhaberin zu den Akten gereichten) deutschen Übersetzung nach Wa-
renklassen geordnet wiedergegeben:
9 Pièces de construction relevant de la technique de réglage pour les modèles réduits cites en classe 28 et pour leurs installations de commande; trans- formateurs; postes de commande géographique à touches; circuits pour boucles de retour; com- mandes de fonctionnement pour blocs et/ou bus (électriques et/ou électroniques) et leurs éléments de commutation pour la commande, le réglage et la surveillance d'installations de rails et/ou de véhi- cules miniatures avec raccordement de ligne ou avec transmission sans fil; appareils électroniques d'entrée tels qu'appareils de commande sur écran (souris); parties des produits précités non com- prises dans d'autres classes.
9 Konstruktionsteile, die in den Bereich der Regel- technik fallen, für reduzierte Modelle, die in Klasse 28 genannt sind, und für Steueranlagen; Transfor- matoren; geographische Steuerposten mit Tasten; Schaltungen für Wendeschleifen; Funktionssteue- rungen für Blöcke und/oder Busse (elektrische und/oder elektronische) und ihre Schaltelemente für die Steuerung, Regelung und Überwachung von Schienenanlagen und/oder Miniaturfahrzeugen mit Leitungsanschluß oder drahtloser Übertragung; elektronische Eingabegeräte, wie beispielsweise Bildschirmsteuergeräte (Maus); Teile der vorge- nannten Produkte, die nicht in anderen Klassen enthalten sind.
11 Générateurs électriques de vapeur. 28 Modèles réduits de chemin de fer notamment lo- comotives, wagons, tramway; matériel de voies pour modèles réduits de véhicules notamment pour modèles réduits de chemin de fer et de véhi- cules; modèles réduits de véhicules militaires, no- tamment de tanks, poids lourds, bateaux, avions; parcours en tant de jouets; installations de rails pour modèles réduits de véhicules à entraînement électrique, notamment pour voitures, tous les pro- duits précités étant avec ou sans générateur élec- trique ou avec générateur à vapeur pour modèles réduits de véhicules, modèles réduits de véhicules sur rails ou sur route avec entraînement à vapeur; modèles réduits de construction; modèles réduits de dispositifs d'éclairage et de signalisation; dispo- sitifs de commande pour systèmes de voies de modèles réduits de véhicules, notamment installa- tions de rails pour modèles réduits de véhicules sur rails et/ou sur routes; tous les produits précités ayant des échelles et des écartements de voies différentes; dispositifs de commande par calcula- teur et autoprogrammables avec ordinateurs, no-
11 Elektrische Dampferzeuger. 28 Reduzierte Eisenbahnmodelle, insbesondere Loko- motiven, Wagons, Straßenbahnen; Wegeausrü- stung für reduzierte Fahrzeugmodelle, insbesonde- re für reduzierte Eisenbahn- und Fahrzeugmodelle; reduzierte Militärfahrzeugmodelle, insbesondere Tanks, LKWs, Schiffe Flugzeuge; Spielzeugpar- cours; Schienenanlagen für reduzierte Fahrzeug- modelle mit elektrischem Antrieb, insbesondere für Autos, wobei alle vorgenannten Produkte mit oder ohne Elektrogenerator oder mit Dampferzeuger für reduzierte Fahrzeugmodelle, reduzierte Schienen- oder Straßenfahrzeugmodelle mit Dampfantrieb sind; reduzierte Konstruktionsmodelle; reduzierte Modelle von Beleuchtungs- und Anzeigeeinrichtun- gen; Steuereinrichtungen für Wegesysteme für re- duzierte Fahrzeugmodelle, insbesondere Schie- nenanlagen für reduzierte Schienen- und/oder Straßenfahrzeugmodelle; wobei alle vorgenannten Produkte unterschiedliche Maßstäbe und Wegab- stände aufweisen; Rechnersteuereinrichtungen, die mit Computer selbstprogrammierbar sind, ins- besondere mit PCs; wobei alle vorgenannten Pro-
tamment ordinateurs individuels; tous les produits précités étant destines à des modèles réduits de véhicules et/ou à des installations en modèle ré- duit pour modèles réduits de véhicules, notam- ment pour des véhicules sur rails et/ou sur routes ou pour véhicules militaires, bateaux et/ou avions, composants électriques pour modèles réduits, no- tamment pour modèles réduits de véhicules; appa- reils d'éclairage et de commutation pour les mo- dèles réduits précités ainsi que leurs installations de commande; tous les produits précités étant des jouets.
dukte für reduzierte Fahrzeugmodelle und/oder re- duzierte Modellanlagen für reduzierte Fahrzeug- modelle bestimmt sind, insbesondere für Schie- nen- und/oder Straßenfahrzeuge oder für Militär- fahrzeuge, Schiffe und/oder Flugzeuge, elektrische Bauteile für reduzierte Modelle, insbesondere für reduzierte Fahrzeugmodelle; Beleuchtungs- und Schaltgeräte für die vorgenannten reduzierten Mo- delle sowie ihre Steuereinrichtungen; wobei alle vorgenannten Produkte Spielzeuge sind.
42 Élaboration de logiciels pour la commande, le ré- glage et/ou la surveillance de véhicules miniatures et/ou d'installations de voies pour véhicules mini- atures notamment sous utilisation d'appareils élec- troniques d'entrée tels qu'appareils de commande sur écran (souris).
42 Entwicklung von Software für die Steuerung, Re- gelung und/oder Überwachung von Miniaturfahr- zeugen und/oder Wegeanlagen für Miniaturfahr- zeuge, insbesondere unter Verwendung von elek- tronischen Eingabegeräten, wie beispielsweise Bildschirmsteuergeräten (Maus).
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hat der IR-Marke
nach einer vorangegangenen Anzeige der Schutzverweigerung gegenüber dem
Internationalen Büro (refus de protection provisoire) den Schutz wegen Vorliegens
eines Freihaltebedürfnisses verweigert. Das Bundespatentgericht hat die Be-
schwerde der Markeninhaberin zurückgewiesen (Mitt. 2004, 372 [Ls.]).
Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Rechtsbeschwerde, mit der die Mar-
keninhaberin ihr Schutzerstreckungsbegehren weiterverfolgt.
II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, der Bewilligung des Schut-
zes der IR-Marke in Deutschland stehe für sämtliche Waren und Dienstleistungen,
für die Schutz beansprucht werde, das Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses
nach §§ 107, 113 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG i.V. mit Art. 5 Abs. 1 MMA und Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 2 PVÜ entgegen. Zur Begrün-
dung hat es ausgeführt:
Es könne offenbleiben, ob der materielle Regelungsgehalt des Art. 6quinquies
Abschn. B Satz 1 Nr. 2 PVÜ von dem des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG abweiche.
Denn auch bei strikter Beachtung des Wortlauts der Bestimmung der Pariser Ver-
bandsübereinkunft stelle LOKMAUS eine Angabe dar, die zur Bezeichnung der
Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung und des Wertes der Erzeugnisse und
Dienstleistungen dienen könne, für die Schutz beansprucht werde.
Bei dem Wort LOKMAUS handele es sich um ein neues, bis Mitte des letzten
Jahrzehnts unbekanntes Kunstwort, das aus den Bestandteilen „Lok“ – der im
deutschen Sprachbereich seit langem üblichen Abkürzung für Lokomotive – und
„Maus“ gebildet sei. „Maus“ sei hierbei im übertragenden Sinn als ein von Hand zu
bedienendes Steuerungsinstrument zu verstehen, wie es vor allem bei Computern
bekannt und gebräuchlich sei. Im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für
die Schutz beansprucht werde, bezeichne LOKMAUS demnach ein elektronisches
Steuerungs- oder Regelungsgerät, mit dem die Funktionen einer Modelleisen-
bahnanlage mit allen Bestandteilen gelenkt und kontrolliert werden könnten. Ob
dieser Sinngehalt für den Verkehr von Anfang an im Vordergrund gestanden habe
oder ob der Begriff LOKMAUS ursprünglich als ungewöhnlich und originell emp-
funden worden sei und vielleicht auch heute noch von weniger informierten Kun-
den als Herkunftshinweis verstanden werde, könne offenbleiben. Denn der IR-
Marke werde der inländische Schutz nicht wegen fehlender Unterscheidungskraft
versagt, sondern wegen ihrer Eignung, als waren- und dienstleistungsbeschrei-
bende Sachangabe zu dienen.
Sämtliche für die IR-Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen be-
zögen sich auf Modellspielzeuganlagen mit elektrischen (oder dampfbetriebenen)
Eisenbahn- oder sonstigen Fahrzeugmodellen, wobei der Fahrbetrieb und weitere
Funktionen der Anlage digital gesteuert und überwacht werden könnten. Das als
LOKMAUS bezeichnete Handsteuerungsgerät stelle die zentrale technische Inno-
vation dieser Anlagen dar. Möglicherweise habe sich gerade deshalb, weil diese
Art der Steuerung einer Modellfahrzeuganlage von der interessierten Öffentlichkeit
als gleichsam revolutionär empfunden worden sei sowie große Aufmerksamkeit
und großen Anklang gefunden habe, die von der Markeninhaberin als Marke im
Sinne eines Herkunftshinweises auf ihr Unternehmen gedachte Bezeichnung bin-
nen kurzer Zeit zu einer Produktmerkmalsangabe (weiter)entwickelt.
Für das digitale Handsteuerungsgerät und dessen Bauteile bezeichne LOK-
MAUS die Art der Ware selbst. Das ergebe sich aus den Nachweisen über die
Verwendung des Wortes LOKMAUS, die Gegenstand des patentamtlichen und
des gerichtlichen Verfahrens gewesen seien. Die Regelung des Art. 5 Abs. 2
MMA, wonach die nationale Behörde innerhalb einer Frist von einem Jahr dem In-
ternationalen Büro ihre Schutzverweigerung unter Angabe aller Gründe mitzuteilen
habe, besage nicht, daß im weiteren Verlauf des amtlichen und gerichtlichen Ver-
fahrens gefundene tatsächliche Belege, die die (Rechts-)Gründe der Schutzver-
weigerung bestätigten, unberücksichtigt bleiben müßten.
Auch für sämtliche Teile einer Modellfahrzeuganlage, deren Funktionen mit
dem als „Lokmaus“ bezeichneten Handsteuerungsgerät gesteuert oder überwacht
würden, sei die IR-Marke nicht schutzfähig. Zwar bezeichne LOKMAUS insoweit
nicht die Art der Waren selbst. Der Begriff könne aber dazu dienen, ein wesentli-
ches Merkmal ihrer Beschaffenheit anzugeben, nämlich per „Lokmaus“ steuerbar
und somit auf einer derartigen (digitalisierten) Anlage einsetzbar zu sein.
Die Dienstleistungen, für die Schutz beansprucht werde, beträfen die Ent-
wicklung von Software zur Steuerung und Überwachung von Modellfahrzeugen
und Schienenanlagen und somit die Entwicklung von Programmen, wie sie insbe-
sondere auch in den durch eine „Lokmaus“ gesteuerten Modellbahnanlagen zum
Einsatz kämen. Bei einer Kennzeichnung dieser Dienstleistungen mit dem Begriff
LOKMAUS liege daher eine Bestimmungsangabe vor.
Die Eintragung der IR-Marke im Ursprungsland Österreich entfalte keine In-
dizwirkung.
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat zum Teil Erfolg. Mit Recht hat das
Bundespatentgericht der IR-Marke den Schutz in Deutschland insoweit verweigert,
als Schutz für Waren der Warenklassen 9 und 28 beansprucht wurde. Dagegen
hält die angefochtene Entscheidung der rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit
der Schutz für bestimmte Waren der Klasse 11 und Dienstleistungen der Klas-
se 42 beansprucht wird.
1. Mit der wirksamen Inanspruchnahme des „telle-quelle“-Schutzes, von der
Satz 1 Nr. 2 PVÜ zu prüfen. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, stimmt
Beschl. v. 4.12.2003 – I ZB 38/00, GRUR 2004, 329 = WRP 2004, 492 – Käse in
Blütenform, m.w.N.).
2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, der angefochtene
Beschluß könne schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Bundespatentge-
richt die Schutzverweigerung auf einen Rechtsgrund gestützt habe, der dem Inter-
nationalen Büro nicht innerhalb der Jahresfrist des Art. 5 Abs. 2 MMA mitgeteilt
worden sei.
a) Aus der Regelung in Art. 5 MMA ergibt sich, daß die beabsichtigte Ver-
weigerung des Schutzes einer international registrierten Marke dem Internationa-
len Büro unter Angabe aller Gründe spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der
internationalen Registrierung der Marke mitgeteilt werden muß und die Begrün-
dung der Schutzverweigerung mit anderen als den fristgerecht mitgeteilten
Schutzversagungsgründen ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14.5.1992 –
I ZB 12/90, GRUR 1993, 43, 44 = WRP 1993, 9 – Römigberg, m.w.N.; Fezer, Mar-
kenrecht, 3. Aufl., Art. 5 MMA Rdn. 10). Entgegen der Auffassung der Rechtsbe-
schwerde hat das Bundespatentgericht seiner Entscheidung keine anderen als die
innerhalb der Jahresfrist mitgeteilten Schutzversagungsgründe zugrunde gelegt.
Insbesondere hat es seine Entscheidung nicht auf das absolute Schutzhindernis
des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gestützt. Unter diesen Umständen kann offenblei-
ben, ob es ausreichend gewesen wäre, diesen Schutzverweigerungsgrund in der
Anzeige lediglich durch ein Zitat der gesetzlichen Bestimmung („§ 8 alinéa 2
nos. 1, 2, 3 de la loi sur les marques“) mitzuteilen.
b) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, daß das Bundespatentgericht
seine Entscheidung auch auf erst im Verlauf des amtlichen und gerichtlichen Ver-
fahrens eingeführte Tatsachenbelege gestützt hat. Hieran war das Bundespatent-
gericht nicht gehindert. Aus Art. 5 Abs. 2 MMA ergibt sich lediglich, daß die
Schutzversagung nur auf die dem Internationalen Büro fristgerecht mitgeteilten
Rechtsgründe gestützt werden kann. Der Vorschrift ist dagegen nicht zu entneh-
men, daß die rechtliche Beurteilung nur auf Tatsachen beruhen darf, die dem In-
ternationalen Büro innerhalb der Frist mitgeteilt worden sind. Das folgt aus dem
Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie dem Gesamtzusammenhang der in Art. 5
MMA getroffenen Einzelregelungen.
Nach Art. 5 Abs. 2 MMA hat die nationale Behörde dem Internationalen Büro
die Schutzverweigerung unter Angabe aller Gründe (in der maßgeblichen franzö-
sischen Fassung: „avec indication de tous les motifs“) fristgerecht mitzuteilen. Die-
se Bestimmung nimmt Bezug auf die Regelung in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 MMA, wo-
nach die Schutzverweigerung nur auf die in der Pariser Verbandsübereinkunft ge-
regelten Schutzversagungsgründe gestützt werden kann. Gegenstand der Mittei-
lung muß daher der Schutzversagungsgrund sein. Dagegen verlangt Art. 5 Abs. 2
MMA nicht, daß in der Anzeige der Schutzverweigerung auch sämtliche Tatsa-
chen angeführt werden, mit denen die Schutzversagung begründet werden soll.
Die Berücksichtigung neuer, dem Internationalen Büro nicht innerhalb der Frist
mitgeteilter Tatsachen im anschließenden amtlichen und gerichtlichen Verfahren
ist danach möglich, solange hierdurch der Beweggrund für die Schutzversagung
nicht ausgetauscht wird. Dies steht auch mit dem Zweck der Regelung in Ein-
klang, dem Internationalen Büro und dem Markeninhaber ein ausreichendes Bild
von der Rechtslage zu vermitteln (vgl. Fezer aaO Art. 5 MMA Rdn. 10). Einer Be-
rücksichtigung neuer Tatsachen zur Begründung einer Schutzversagung steht
schließlich die Regelung in Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MMA nicht entgegen. Danach
kann der Markeninhaber gegen die Schutzverweigerung mit denselben Rechtsmit-
teln vorgehen wie bei einer unmittelbaren Anmeldung beim Deutschen Patent- und
Markenamt. Sowohl in dem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
als auch in dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht ist der Sach-
verhalt von Amts wegen zu ermitteln; dort sind daher auch neue Tatsachen zu be-
3. Das Bundespatentgericht hat angenommen, das Zeichen LOKMAUS sei
für alle Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beansprucht werde, eine be-
schreibende Sachangabe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung
nicht in vollem Umfang stand.
a) Die Rechtsbeschwerde greift die Beurteilung des Bundespatentgerichts
in erster Linie mit der Begründung an, es sei zu Unrecht davon ausgegangen wor-
den, die IR-Marke der Markeninhaberin habe sich zu einem „Freizeichen“ i.S. von
§ 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG entwickelt. Auf Erwägungen, wonach sich die internatio-
nale Marke zu einem Freizeichen entwickelt habe, ist die angefochtene Entschei-
dung indessen nicht gestützt.
Wie bereits dargelegt, hat das Bundespatentgericht seine Entscheidung al-
lein damit begründet, daß es sich bei LOKMAUS um ein Zeichen handele, das im
Verkehr zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen dienen könne, für die
der Schutz beansprucht werde (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Etwas anderes läßt
sich auch dem Umstand nicht entnehmen, daß die Bezeichnung LOKMAUS – wie
vom Bundespatentgericht erwogen – von einem Mitarbeiter der Markeninhaberin
erdacht und von ihr zunächst wie ein Herkunftshinweis verwendet worden ist, sich
dann aber binnen kurzer Zeit zu einer Produktmerkmalsangabe entwickelt hat.
Damit hat das Bundespatentgericht allein den Vorgang der Schaffung eines Gat-
tungsbegriffs für einen neuen Gegenstand umschrieben, für den es bislang keine
treffende Kurzbezeichnung gibt. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Ver-
kehr das Kunstwort LOKMAUS – was naheliegt – so verstanden, daß es sich da-
bei um einen mit einer Computermaus vergleichbaren Handregler zur digitalen
(Einzel-)Steuerung von Lokomotiven einer Modelleisenbahnanlage handelt. Dieser
Vorgang ist nicht ohne weiteres vergleichbar mit der Entwicklung einer von Haus
aus unterscheidungskräftigen und nicht freihaltebedürftigen Bezeichnung zu ei-
nem Gattungsbegriff und damit zu einem Freizeichen i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 3
MarkenG. Dabei kann offenbleiben, ob der vom Bundespatentgericht zur Begrün-
dung eines Freihaltebedürfnisses geschilderte Vorgang ebenfalls einen Anwen-
dungsfall des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG darstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 24.6.1999
– I ZB 45/96, GRUR 1999, 1096 = WRP 1999, 1173 – ABSOLUT). Jedenfalls kön-
nen die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Umwandlung eines unter-
scheidungskräftigen, nicht freihaltebedürftigen Zeichens in ein Freizeichen gestellt
hat, nicht auf den Fall übertragen werden, in dem ein neugeschaffener Begriff für
ein neues Produkt vom Verkehr sogleich als beschreibende Angabe verstanden
wird.
b) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind die – im wesentlichen auf
tatrichterlichem Gebiet liegenden – Erwägungen, mit denen das Bundespatentge-
richt eine beschreibende Verwendung des Begriffs LOKMAUS für Waren der
Klassen 9 und 28 begründet hat. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Ver-
fahrensrügen hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet. Soweit
sich das Bundespatentgericht auf den Umstand gestützt hat, daß im Jahre 1996 in
einem Artikel in der Zeitschrift „eisenbahn magazin“ über ein neues Angebot des
Modellbahnherstellers LGB (Lehmann) von dem „Set aus Lok, Digitalzentrale, Lok-
maus, Bedienungsanleitung und Zubehör“ die Rede war, kann dem die Rechtsbe-
schwerde nicht entgegenhalten, das Bundespatentgericht habe dabei den Vortrag
übergangen, wonach Lehmann ein Lizenznehmer der Markeninhaberin gewesen
sei. Denn die Stellung als Lizenznehmer ändert nichts daran, daß die Darstellung
in dem vom Bundespatentgericht als redaktionell angesehenen Artikel den Begriff
LOKMAUS unzweifelhaft als eine beschreibende Angabe verwendet.
c) Das Bundespatentgericht hat nicht verkannt, daß die Waren und Dienst-
leistungen, für die die Markeninhaberin Schutz beansprucht, deutlich über den
Handregler zur digitalen Steuerung einer Modelleisenbahnanlage hinausgehen
und lediglich im Zusammenhang mit dessen Verwendung stehen. Es hat auch hin-
reichend beachtet, daß ein wegen des beschreibenden Begriffsinhalts des Zei-
chens bestehendes Freihaltebedürfnis gerade für diejenigen Waren und Dienstlei-
stungen nachgewiesen sein muß, für die der markenrechtliche Schutz bean-
sprucht wird (vgl. BGH, Beschl. v. 18.3.1999 – I ZB 27/96, GRUR 1999, 988, 989
= WRP 1999, 1038 – HOUSE OF BLUES; Beschl. v. 1.2.2001 – I ZB 51/98,
GRUR 2001, 1046, 1047 = WRP 2001, 1084 – GENESCAN; Beschl. v. 5.7.2001
– I ZB 8/99, GRUR 2002, 261, 262 = WRP 2002, 91 – AC, jeweils m.w.N.; EuGH,
Urt. v. 4.5.1999 – Rs. C-108 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779 Tz. 25 = GRUR
1999, 723 = WRP 1999, 629 – Chiemsee).
aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es nicht zu bean-
standen, daß das Bundespatentgericht sich in seiner Entscheidung über die
Schutzverweigerung nicht maßgeblich dadurch hat bestimmen lassen, daß die IR-
Marke im Ursprungsland Österreich eingetragen ist. Für die Frage, ob ein absolu-
tes Schutzhindernis der Eintragung eines Zeichens entgegensteht, hat es im all-
gemeinen keinen Einfluß, daß ein ähnliches Zeichen in einem anderen Mitglied-
staat eingetragen worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 – Rs. C-363/99, GRUR
2004, 674 Tz. 43 f. – Postkantoor). Auch von der Eintragung einer identischen
Marke für identische Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat
kann allenfalls eine
Indizwirkung ausgehen
(EuGH, Urt. v. 12.2.2004
– Rs. C-218/01, GRUR 2004, 428 Tz. 63 – Henkel). Eine solche liegt nahe, wenn
beispielsweise die Eintragung einer fremdsprachigen Bezeichnung darauf hindeu-
tet, daß die Bezeichnung nicht einmal in dem Sprachraum, aus dem sich die Be-
zeichnung ableitet, als beschreibend angesehen wird (vgl. BGH GRUR 2001,
1046, 1047 – GENESCAN). Im Streitfall brauchte sich das Bundespatentgericht
dagegen nicht von dem Umstand leiten lassen, daß die IR-Marke LOKMAUS in
einem anderen deutschsprachigen Staat eingetragen worden ist.
bb) Das Bundespatentgericht hat festgestellt, daß das aus den Bestandteilen
LOK und MAUS gebildete Markenwort nach der Vorstellung eines erheblichen
Teils der beteiligten Verkehrskreise ein elektronisches Handsteuerungsgerät be-
zeichnet, das der Lenkung und Kontrolle einer Vielzahl von Funktionen einer Mo-
delleisenbahn und ihrer Bestandteile zu dienen bestimmt ist. Ein derartiger Hand-
regler wird von dem der Warenklasse 9 zugeordneten Teil des angemeldeten Wa-
renverzeichnisses (Steueranlagen für Modellfahrzeuge u.a.) erfaßt. Die Angabe
LOKMAUS ist dabei für den Handregler beschreibend, und zwar nicht nur inso-
weit, als es um die Steuerung einer Lokomotive geht. Es liegt auf der Hand, daß
ein solcher Regler auch zur Steuerung anderer Fahrzeuge einer Modellbahn, etwa
von Modellautos, eingesetzt werden kann und daß mit ihm auch andere Funkti-
onsteile der Anlage wie Signale, Bahnübergänge, Weichen etc. gesteuert werden
können.
cc) Auch soweit im Warenverzeichnis Waren der Klassen 28 erfaßt sind (Ei-
senbahnmodelle, Modellbahnanlagen u.a.), ist die Annahme des Bundespatentge-
richts nicht zu beanstanden, daß der Eintragung der Schutzversagungsgrund des
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht. Zwar weist die Rechtsbeschwerde mit
Recht darauf hin, daß die hier angeführten Waren nicht den Regler selbst, son-
dern das Objekt der Regelung, also die einzelnen Fahrzeuge sowie die gesamte
Modellbahnanlage, betreffen. Die Verwendung des Zeichens LOKMAUS für derar-
tige Fahrzeuge und Anlagen kommt indessen wegen des beschreibenden Gehalts
des Markenwortes LOKMAUS nur in Betracht, soweit es sich um Fahrzeuge und
Anlagen handelt, die von einer „Lokmaus“ gesteuert werden können. Der Verkehr
wird daher die Bezeichnung LOKMAUS für Modellbahnen und -anlagen stets so
verstehen, daß es sich um eine Bahn oder Anlage handelt, die eine digitale Steue-
rung mit Hilfe einer „Lokmaus“ ermöglicht. Unter diesen Umständen ist die An-
nahme des Bundespatentgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß
die Bezeichnung auch für Wettbewerber freizuhalten ist, die ebenfalls durch eine
„Lokmaus“ gesteuerte Modellbahnen und -anlagen anbieten. Das Bundespatent-
gericht brauchte in diesem Zusammenhang nicht danach zu differenzieren, ob in
das Warenverzeichnis auch Anlagen fallen, für die die Bezeichnung LOKMAUS
nicht beschreibend ist. Denn das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-
kenG steht der Eintragung einer Marke auch dann entgegen, wenn das Warenver-
zeichnis einen weiten Warenoberbegriff enthält, für den ein Freihaltungsbedürfnis
als Sachangabe zwar nicht in seiner Gesamtheit, jedoch hinsichtlich einzelner, un-
ter den Oberbegriff fallender Waren anzunehmen ist (BGH, Beschl. v. 13.3.1997
– I ZB 4/95, GRUR 1997, 634, 635 = WRP 1997, 758 – Turbo II; BGH GRUR
2002, 261, 262 – AC).
dd) Dagegen kann das Zeichen LOKMAUS für elektrische Geräte, mit deren
Hilfe Dampf erzeugt wird („générateurs électriques de vapeur“), nicht mehr als be-
schreibend angesehen werden, selbst wenn die Steuerung eines solchen Geräts
durch einen Handregler in der Art einer „Lokmaus“ in Betracht kommt. Die Vorstel-
lung, der Verkehr könne die Bezeichnung LOKMAUS für ein solches Gerät als
Sachhinweis auf ein durch einen Handregler gesteuertes Gerät verstehen, liegt
derart fern, daß eine Notwendigkeit, diese Bezeichnung als Sachangabe freizuhal-
ten, nicht festgestellt werden kann.
ee) Entsprechend verhält es sich mit den Dienstleistungen der Klasse 42, für
die die Markeninhaberin ebenfalls Schutz beansprucht. Auch wenn die zu entwik-
kelnde Software für Modellbahnen und -anlagen bestimmt ist, kann das Zeichen
LOKMAUS nicht als beschreibend für die Dienstleistung der Entwicklung einer
Software angesehen werden, die mit Hilfe einer „Lokmaus“ gesteuert wird. Zu be-
achten ist, daß die Markeninhaberin den Schutz nicht für Software beansprucht,
die für den Betrieb einer „Lokmaus“ benötigt wird, sondern für die Entwicklung ei-
ner derartigen Software. Ein Bedürfnis, die Bezeichnung LOKMAUS für eine sol-
che Dienstleistung freizuhalten – etwa als Name eines auf derartige Leistungen
spezialisierten Softwarebüros –, ist nicht ersichtlich.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert