Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 02.12.2004 – III ZR 358/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 2. Dezember 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

BGB § 839 (A); GG Art. 34, 87 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 2 Satz 2; EG-Vertrag Art. 288; Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 Art. 9, 11; SeeaufgG § 1 Nr. 4, § 3e, § 6 Abs. 1; SchSV § 3 Abs. 1, § 17 Abs. 3

a) Die See-Berufsgenossenschaft ist bei der Wahrnehmung der ihr nach § 6 Abs. 1 SeeaufgG zugewiesenen Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 4 SeeaufgG für Amtspflichtverletzungen ihrer Mitarbeiter haftungsrechtlich verantwortlich.

b) Auch bei der Geltendmachung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaf- tungsanspruchs richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 34 GG. Der Bund, der gemeinschaftsrechtlich verpflichtet ist, den Er- satz des durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstandenen Schadens sicherzustellen, ist innerstaatlich nur dann Schuldner eines ge- meinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs, wenn ihn zugleich die Verantwortlichkeit nach Art. 34 Satz 1 GG trifft.

BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - III ZR 358/03 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 2. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Hansea-

tischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 21. No-

vember 2003 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das genannte Urteil im

Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil er-

kannt worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts

Hamburg, Zivilkammer 3, vom 29. Juni 2001 wird zurückgewiesen,

soweit sie die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage betrifft.

Von den Gerichtskosten des ersten und zweiten Rechtszuges und

den in diesen Rechtszügen angefallenen außergerichtlichen Ko-

sten der Klägerin haben die Klägerin 97,8 v.H. und die Beklagte

zu 1 2,2 v.H. zu tragen. Von den in diesen Rechtszügen angefal-

lenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 haben die

Klägerin 95,6 v.H. und die Beklagte zu 1 4,4 v.H. selbst zu tragen.

Von den Gerichtskosten des Revisionsrechtszuges und den in

diesem Rechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten der

Klägerin haben die Klägerin und die Beklagte zu 1 je 50 v.H. zu

tragen. Die Beklagte zu 1 hat ihre im Revisionsrechtszug angefal-

lenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Die Klägerin hat die gesamten außergerichtlichen Kosten der Be-

klagten zu 2 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, eine nach dem Recht von Panama gegründete und im dor-

tigen Handelsregister eingetragene Sociedad Anónima, war Reeder des 1971

erbauten, unter der Flagge von Belize fahrenden Bulkcarriers MS "VISVLIET".

Sie macht gegen die See-Berufsgenossenschaft (Beklagte zu 1) und die Bun-

desrepublik Deutschland (Beklagte zu 2) Schadensersatzansprüche in Höhe

von 628.790,72 DM, 688.094,85 US-Dollar und 169.685,56 HFL geltend, weil

das Schiff in der Zeit vom 3. Oktober 1997 bis zum 25. Februar 1998 im Ham-

burger Hafen festgehalten wurde. Dem lag folgendes zugrunde:

Wegen Sicherheitsmängeln war das Schiff bereits am 16. Juni 1997

von der Beklagten zu 1 in Hamburg vorübergehend festgehalten worden. Am

18. Juni 1997 war ihm aufgrund eines Klassenzeugnisses das Auslaufen "für

eine Reise in Ballast ohne Ladung zu einer Werft im Mittelmeer" gestattet wor-

den. Danach befand es sich - belegt mit einem Auslaufverbot wegen diverser

Mängel - in Rotterdam. Die Klägerin beabsichtigte, das Schiff in der Weise au-

ßer Dienst zu stellen, daß es - beladen mit Schrott - eine letzte Fahrt nach In-

dien antreten und dort mit der Ladung als Schrott verkauft werden sollte. Das

Isthmus Bureau of Shipping, eine im Auftrag des Staates Belize in Rotterdam

tätige Klassifikationsgesellschaft, stellte der Klägerin am 25. August 1997 ein

Sicherheitszeugnis (Interim Cargo Ship Safety Construction Certificate), ein

Ausrüstungssicherheitszeugnis (Interim Cargo Ship Safety Equipment Certifica-

te) sowie ein Freibordzeugnis (Interim International Load Line Certificate) aus,

die sämtlich eine Gültigkeitsdauer bis zum 24. Januar 1998 auswiesen und die

folgende Nebenbestimmung enthielten:

"Issued for ONE passage - with scrap cargo or in ballast - from Continent to India / Far East Range between 25th August 1997 and 24th January 1998 for continuation of surveys and repairs or to be scrapped at Owners option."

Nachdem es der Klägerin nicht gelungen war, Schrott für eine Verschif-

fung nach Indien aufzunehmen, schloß sie am 19. September 1997 mit einer

indischen Gesellschaft eine Charter, welche die Ladung von insgesamt ca.

28.000 t Düngemittel in Hamburg zur Verschiffung nach Indien zum Gegen-

stand hatte. Nach der Ankunft des Schiffes in Hamburg führte die Beklagte zu 1

am 3. Oktober 1997 eine Hafenstaatkontrolle durch und erließ am selben Tage

eine Festhalteverfügung, die auf § 17 Abs. 3 der Verordnung über die Sicher-

heit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung - SchSV) in der Fassung der

Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217) in Verbindung mit

Kapitel I Regel 19 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974

zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im folgenden SOLAS-Überein-

kommen) und Art. 21 des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966

gestützt wurde. Es folgten weitere Besichtigungen nach, die erhebliche Korro-

sionsschäden zutage förderten und sich am 28. Oktober 1997 in der Aufforde-

rung der Beklagten zu 1 niederschlugen, eine Untersuchung des Schiffes ent-

sprechend den Forderungen des "Enhanced Survey Programs" für Bulkcarrier

im Rahmen einer Klasseerneuerung durchzuführen. Dies kam für die Klägerin

jedoch aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht. Sie fragte am 11. De-

zember 1997 bei der Beklagten zu 1 an, welche Maßnahmen einzuleiten seien,

um das Schiff als Anhang eines Schleppzuges aus dem Hafen zu bringen. Die

Beklagte zu 1 wies in ihrer Antwort vom 12. Dezember 1997 darauf hin, daß

das Schiff vollständig aufgebraucht und zum Transport auf See nicht mehr ge-

eignet sei. Vielmehr solle das Schiff zur Verschrottung verschleppt werden.

Hierfür sei es erforderlich, den Verschlußzustand des Schiffes herzustellen und

weitere Maßnahmen durchzuführen, die nach einer auf Antrag unter Beifügung

einer Kostenübernahmeerklärung von 50.000 DM vorzunehmenden Besichti-

gung festzulegen seien. Dem anschließend geäußerten Wunsch der Klägerin,

das Schiff nach Rotterdam zu schleppen, um es nach Entscheidung der dorti-

gen Hafenbehörde zu verschrotten oder reparieren zu lassen, trat die Beklagte

zu 1 mit der Auffassung entgegen, da in Hamburg ausreichende Reparatur-

möglichkeiten bestünden, komme nach Art. 11 Abs. 1 der "Richtlinie 95/21/EG

des Rates vom 19. Juni 1995 (ABlEG Nr. L 157/1) zur Durchsetzung internatio-

naler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und

die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemein-

schaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren

(Hafenstaatkontrolle)" nur eine Schlepperlaubnis zur Verschrottung in Betracht;

eine Genehmigung zur Verschleppung nach Rotterdam zur dortigen Durchfüh-

rung von Reparaturarbeiten könne nicht erteilt werden. Nachdem die Klägerin

am 2. Januar 1998 beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung mit

dem Ziel beantragt hatte, ihr zu gestatten, das Schiff nach Durchführung der

erforderlichen provisorischen Maßnahmen nach Rotterdam verschleppen zu

lassen, um dort die für eine Wiederinbetriebnahme des Schiffs erforderlichen

Reparaturarbeiten vornehmen zu können, nahm die Beklagte zu 1 in einem der

Klägerin am 12. Januar 1998 zugegangenen Schriftsatz von ihrer Auffassung

Abstand, die für ein Auslaufen oder eine Weiterfahrt des Schiffes mit Ladung

oder in Ballast erforderlichen Reparaturen müßten in Hamburg erfolgen. Die

Klägerin stellte sodann am 14. Januar 1998 bei der Beklagten zu 1 den Antrag,

das Schiff zu besichtigen, um die erforderlichen Maßnahmen für eine Ver-

schleppung nach Rotterdam festzulegen, und zahlte am 6. Februar 1998 den

Verwaltungskostenvorschuß ein. Die Beklagte zu 1 legte am 21. Januar 1998

nach einer Besichtigung die erforderlichen Maßnahmen fest und erteilte der

Klägerin nach deren Erfüllung am 24. Februar 1998 die begehrte Erlaubnis.

Das Schiff verließ Hamburg am 25. Februar 1998 im Schleppzug. In Rotterdam

wurde es für eine letzte Reise nach Indien in Ballast wieder hergerichtet. Mit

Zustimmung der Rotterdamer Hafenbehörden und des Lloyds-Registers fuhr

das Schiff durch den Suezkanal nach Indien, wo es schließlich verschrottet

wurde.

Die Klägerin, die das Festhalten des Schiffes in Hamburg für rechtswid-

rig angesehen hat, hatte beim Landgericht keinen Erfolg. Das Berufungsgericht

hat der Klage wegen einer Verzögerung der Freigabe um drei Wochen gegen

beide Beklagte in Höhe von 53.252,59 € nebst Zinsen ent sprochen und sie im

übrigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision be-

gehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten zu 1 ist unbegründet, während die Revision

der Beklagten zu 2 Erfolg hat. Die Klägerin kann nur die Beklagte zu 1 auf Er-

satz ihres durch die Verzögerung der Freigabe entstandenen Schadens in An-

spruch nehmen.

I.

Unbegründet sind die Einwände der Revision gegen die Parteifähigkeit

der Klägerin und gegen die Zulässigkeit der Berufung, soweit diese sich gegen

die Beklagte zu 2 richtet.

1.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin als im Handels-

register eingetragene Sociedad Anónima nach den in Panama geltenden Vor-

schriften das Recht hat, zu klagen und verklagt zu werden, und daß dies auch

dann gilt, wenn die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz außerhalb der Republik

Panama hat. Unterstelle man den Vortrag der Beklagten als richtig, der Verwal-

tungssitz der Klägerin befinde sich in den Niederlanden, ergebe sich nichts

anderes. Das niederländische internationale Gesellschaftsrecht, welches von

der Verweisung des deutschen internationalen Gesellschaftsrechts nach der

Regel des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB mit umfaßt sei, verweise nämlich auf

das Recht von Panama weiter. Denn in den Niederlanden gelte im internationa-

len Gesellschaftsrecht die Gründungstheorie, nach der das Statut einer Gesell-

schaft dem Recht des Staates unterliege, nach dessen Recht die Gesellschaft

gegründet worden sei.

Das hält der auf die Anwendung deutschen Rechts beschränkten rechtli-

chen Überprüfung (§ 545 Abs. 1 ZPO) stand.

a) Nach der bisherigen Rechtsprechung zum deutschen internationalen

Gesellschaftsrecht beurteilt sich die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft nach

dem Recht am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes (sogenannte Sitztheo-

rie, vgl. BGHZ 97, 269, 271 m.w.N.). Eine starre Anwendung dieses Grundsat-

zes steht jedoch, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit

Urteil vom 5. November 2002 (Rs. C-208/00 - Überseering - NJW 2002, 3614,

3616 zu Rn. 82) entschieden hat, mit der in Art. 43 und 48 EG gewährleisteten

Niederlassungsfreiheit in Widerspruch, soweit sie darauf hinausläuft, die

Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines anderen Mit-

gliedstaates gegründet worden ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat, mit

der Folge in Frage zu stellen, daß sie sich nach dem Recht des Aufnahme-

staates neu gründen muß. Der Bundesgerichtshof hat im Anschluß an dieses

Urteil des Gerichtshofs für den Rechtsraum der Europäischen Gemeinschaften

daher entschieden, daß eine Gesellschaft nach deutschem internationalen Ge-

sellschaftsrecht hinsichtlich ihrer Rechtsfähigkeit dem Recht des Mitgliedstaa-

tes zu unterstellen ist, in dem sie gegründet worden ist und in dem sie weiter-

hin ihren satzungsmäßigen Sitz hat (vgl. BGHZ 154, 185, 190).

b) Die Frage, ob außerhalb dieses Rechtsraums an der herkömmlichen

Sitztheorie festzuhalten ist oder ob dem Gründungsstatut auch bei der Gesell-

schaftsgründung in Drittstaaten höheres Gewicht zukommt, bedarf im hier zu

beurteilenden Fall keiner abschließenden Beantwortung. Stellt man auf das

Gründungsstatut der Klägerin in Panama ab, ist nach den für das Revisionsver-

fahren maßgebenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 560 ZPO) da-

von auszugehen, daß die Klägerin parteifähig ist. Wendet man die Sitztheorie

an, ist die Rechts- und Parteifähigkeit der Klägerin mit einem (unterstellten)

Verwaltungssitz in den Niederlanden nach dem Recht dieses Staates, und zwar

nach der Regel des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unter Einschluß dessen inter-

nationalen Privatrechts, zu beurteilen. Verweist das Recht des Sitzstaates für

das Gesellschaftsstatut auf das Recht des Gründungsstaates und folgt das

Recht des Staates am tatsächlichen Verwaltungssitz der Gründungstheorie,

kommt - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - grundsätzlich

eine Weiterverweisung auf das Recht des Gründungsstaates in Betracht (vgl.

auch OLG Frankfurt NJW 1990, 2204, 2205; Kindler, in: MünchKomm-BGB,

Internationales Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 1999, Rn. 378 f; Staudinger/Groß-

feld, BGB, Internationales Gesellschaftsrecht, Neubearb. 1998, Rn. 108).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts folgt das niederländi-

sche internationale Gesellschaftsrecht der Gründungstheorie und verweist da-

mit für das Gesellschaftsstatut auf das Recht von Panama, nach dessen Recht

die Klägerin gegründet worden ist. Diese Auffassung, die in der Literatur geteilt

wird (vgl. Kindler, aaO Rn. 381; mit gewissen Einschränkungen Gotzen, Nie-

derländisches Handels- und Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2000, Rn. 842 f; Stau-

dinger/

Großfeld, aaO Rn. 157) - auch die niederländische Regierung hat im Verfahren

"Inspire Art" vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften diesen

Grundsatz hervorgehoben (vgl. Urteil vom 30. September 2003 - Rs. C-

167/01 - WM 2003, 2042, 2047 f unter Rn. 77 f) -, unterliegt nicht der revisions-

rechtlichen Nachprüfung. Verfahrensrügen wegen unzureichender Ermittlung

des niederländischen Rechts vermag der Senat der Revisionsbegründung nicht

zu entnehmen. Soweit die Revision unter Bezugnahme auf die angeführte Ent-

scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Sep-

tember 2003 auf Art. 1 bis 5 der Wet op de formeel buitenlandse vennoot-

schappen (Gesetz über formal ausländische Gesellschaften) vom 17. Dezem-

ber 1997 verweist und diesen Bestimmungen eine nur eingeschränkte Geltung

der Gründungstheorie entnehmen will, vermag dies die nach dem Recht von

Panama bestehende Rechts- und Parteifähigkeit der Klägerin nicht in Frage zu

stellen. Aus den in den Rn. 22 bis 33 des Urteils des Gerichtshofs (aaO

S. 2044) inhaltlich wiedergegebenen Bestimmungen ergibt sich zwar, daß for-

mal ausländische Gesellschaften, die ihre Tätigkeit vollständig oder nahezu

vollständig in den Niederlanden ausüben und daneben keine tatsächliche Bin-

dung an den Staat haben, in dem das Recht gilt, nach dem sie gegründet wur-

den, zusätzlichen Verpflichtungen - auch in bezug auf ein haftendes Mindest-

kapital und eine Geschäftsführerhaftung - unterliegen sollen. Die Rechts- und

Parteifähigkeit der ausländischen Gesellschaften wird von diesen Bestimmun-

gen jedoch nicht berührt.

2.

Die Klägerin hat nach Abweisung der Klage gegen das angefochtene

Urteil Berufung eingelegt und in ihrer Berufungsbegründung die auch in der

mündlichen Verhandlung gestellten Anträge angekündigt, die Beklagten zu ver-

urteilen, als Gesamtschuldner an sie die bereits erstinstanzlich begehrten Be-

träge zu zahlen. Mit dem Inhalt dieser Anträge ist die Berufung auch in Anse-

hung der Beklagten zu 2 unbedingt geführt worden. Die Berufungsbegründung

enthält zwar in der Überschrift "4. Die hilfsweisen Ansprüche gegen die Beklag-

te zu 2 wegen Nichtumsetzung der Hafenstaatkontroll-Richtlinie" eine Wen-

dung, die Anlaß zur Frage geben könnte, ob die Klägerin die Inanspruchnahme

der Beklagten zu 2 nur für den Fall gelten lassen wollte, daß ein Anspruch aus

Amtshaftung ebenso wie ein Anspruch aus unmittelbarer Anwendung von Art. 9

Abs. 7 Satz 2 der Richtlinie gegen die Beklagte zu 1 scheitere. Abgesehen da-

von, daß die Klägerin auf entsprechende Einwände der Beklagten zu 2 klarge-

stellt hat, daß sie diese nicht nur hilfsweise in Anspruch nehmen wolle, ergibt

sich aus ihrer Prozeßführung insgesamt, daß sie aus Gründen der Vorsicht

das gegen die Beklagte zu 2 angestrengte Verfahren fortsetzen wollte, das vor

allem erstinstanzlich auf eine Konkurrenz verschiedener Ansprüche gegen bei-

de Beklagte gestützt wurde. Der Senat, der zu einer Auslegung prozessualer

Erklärungen befugt ist, würdigt das Vorbringen der Klägerin so, daß sie die

mögliche Verurteilung der Beklagten zu 2 nicht unter eine Bedingung gestellt

hat.

II.

1.

Das Berufungsgericht zieht als Anspruchsgrundlage für das Schadens-

ersatzbegehren der Klägerin Art. 9 Abs. 7 Satz 2 der Richtlinie 95/21/EG her-

an. Hiernach hat der Eigentümer oder Betreiber eines Schiffes Anspruch auf

Ersatz des erlittenen Verlustes oder Schadens, wenn das Schiff in unangemes-

sener Weise festgehalten oder aufgehalten wird. Das Berufungsgericht führt

weiter aus, die Richtlinie sei zwar in bezug auf diese Bestimmung erst nach

Ablauf der Umsetzungsfrist (30. Juni 1996; Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie) in na-

tionales Recht umgesetzt worden, indem durch Art. 2 des Gesetzes zur Ände-

rung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze vom 23. März 2002 (BGBl. I

S. 1163) ein neuer § 3e in das Seeaufgabengesetz (SeeaufgG) in der Fassung

vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) eingefügt wurde (vgl. auch die Be-

kanntmachung der Neufassung des Seeaufgabengesetzes vom 26. Juli 2002,

BGBl. I S. 2876). Die Klägerin könne sich aber unmittelbar auf diese Richtlini-

enbestimmung berufen, da die Richtlinie die Rechte, die dem Staat gegenüber

geltend gemacht werden könnten, unbedingt und inhaltlich so bestimmt festle-

ge, daß es zu ihrer Anwendung keines Ausführungsaktes mehr bedürfe. Die

Richtlinie sei auch auf die Klägerin als Rechtssubjekt der Republik Panama

anwendbar, weil eine Beschränkung des Kreises der Normadressaten auf Ge-

meinschaftsbürger mit der internationalen Geltung der von der zuständigen

Behörde des Hafenstaates bei der Überprüfung von Seeschiffen einzuhalten-

den Abkommen nicht zu vereinbaren sei. Der Schadensersatzanspruch richte

sich gegen das Organ, welches die konkrete Entscheidung in fehlerhafter An-

wendung der unmittelbar heranzuziehenden Richtlinie getroffen habe. Das sei

die Beklagte zu 1, der die Beklagte zu 2 die Durchführung der Richtlinie gemäß

Daneben hafte die Beklagte zu 2 unter dem Gesichtspunkt eines gemein-

schaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs, weil jeder Verstoß eines nationa-

len Organs gegen EU-Recht zugleich einen Verstoß der Bundesrepublik

Deutschland gegen das Gemeinschaftsrecht darstelle.

In der Sache nimmt das Berufungsgericht an, der Klägerin stehe ein

Schadensersatzanspruch zu, weil die Beklagte zu 1, die das Schiff zunächst

rechtmäßig festgehalten habe, auf das Anerbieten der Klägerin, das Schiff

nach Rotterdam verschleppen zu lassen, verspätet eingegangen sei. Die Be-

klagte zu 1 habe sich zu Unrecht auf den Standpunkt gestellt, der Klägerin

bleibe nur die Alternative, das Schiff in Hamburg reparieren oder zum Ver-

schrottungshafen abschleppen zu lassen. Unter dem maßgeblichen Gesichts-

punkt der Gefahrenabwehr mache es keinen Unterschied, ob das Schiff zur

Reparatur oder zum Verschrotten abgeschleppt werde. Soweit sich die Beklag-

te zu 1 auf Art. 11 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 95/21/EG gestützt ha-

be, gehe es in diesen Bestimmungen lediglich um die Voraussetzungen, unter

denen einem mit Sicherheitsmängeln behafteten Schiff die Weiterfahrt erlaubt

werden könne. Davon sei das Verschleppen zu unterscheiden, zumal es die

Beklagte zu 1 in der Hand gehabt habe, durch geeignete Auflagen - wie später

geschehen - sicherzustellen, daß das Abschleppen gefahrlos vonstatten gehen

könne. Erst nachdem die Beklagte zu 1 ihre in mehreren Schreiben eingenom-

mene unnachgiebige Haltung aufgegeben habe, sei es der Klägerin zuzumuten

gewesen, einen für die Festlegung erforderlicher Maßnahmen förmlichen Be-

sichtigungsantrag zu stellen. Durch das Verhalten der Beklagten zu 1 sei das

Schiff für drei Wochen unangemessen aufgehalten worden, so daß die Kläge-

rin so zu stellen sei, als hätte das Schiff bereits am 4. Februar 1998 aus dem

Hamburger Hafen geschleppt werden können. Daß sie den Kostenvorschuß

erst am 6. Februar 1998 eingezahlt habe, sei ohne Bedeutung, weil die Beklag-

te zu 1 ihr Tätigwerden tatsächlich nicht hiervon abhängig gemacht habe.

2.

Die Annahme des Berufungsgerichts, die Bediensteten der Beklagten

zu 1 hätten ein Auslaufen des Schiffes als Anhang eines Schleppzuges unan-

gemessen verzögert, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Festhalteverfügung, die sich gegen ein Schiff unter fremder Flagge

richtete, auf das das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 und

das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen

Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) Anwendung fand, hatte ihre Grund-

lage in § 17 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 SchSV. Sie hatte - für die Entscheidung

im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr bedeutsame - Sicherheitsmängel

zum Gegenstand, die einer Weiterfahrt und einem Auslaufen des Schiffs aus

eigener Kraft entgegenstanden. Sowohl nach allgemeinen polizeirechtlichen

Erwägungen der Gefahrenabwehr als auch nach dem Sinn der angeführten

internationalen Übereinkommen ist bei einer so schwerwiegenden und mit er-

heblichen finanziellen Auswirkungen verbundenen Maßnahme wie einer Fest-

halteverfügung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

a) Dies findet etwa Ausdruck in der Pariser Vereinbarung vom 26. Ja-

nuar 1982 über die Hafenstaatkontrolle (BGBl. II S. 585), in deren Ziffer 3.11

davon gesprochen wird, daß die Behörden bei der Ausübung der Kontrolle alle

nur möglichen Anstrengungen unternehmen, um ein unangemessenes Fest-

oder Aufhalten des Schiffs zu vermeiden. In Ziffer 1.2 der Anlage 1, die Grund-

sätze für die Beseitigung von Mängeln bzw. das Festhalten eines Schiffes be-

trifft, heißt es, daß der Besichtiger seine fachmännische Entscheidung darüber

trifft, ob das Schiff bis zur Beseitigung der Mängel festgehalten wird oder ob es

mit bestimmten Mängeln, die keine unvertretbare Gefahr für die Sicherheit, Ge-

sundheit oder Umwelt darstellen, auslaufen darf, wobei er die besonderen Um-

stände der beabsichtigten Reise berücksichtigt. Der Besichtiger hat hiernach

also nicht allein in Erwägung zu ziehen, ob Mängel, die einem Auslaufen ent-

gegenstehen, in dem Hafen, in dem die Kontrolle durchgeführt wird, (endgültig)

beseitigt werden können oder nicht (vgl. Ziffern 3.7 und 3.8 der Pariser Verein-

barung).

b) Ähnliche Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sind auch dem SOLAS-

Übereinkommen zu entnehmen, das in Kapitel I Regel 19 lit. a bis e die Befug-

nisse der Behörden der Hafenstaatkontrolle umschreibt und in lit. f bestimmt,

daß bei der Ausübung der Kontrolle alle nur möglichen Anstrengungen zu un-

ternehmen sind, um ein unangemessenes Fest- oder Aufhalten des Schiffs zu

verhindern. Der in dieser Bestimmung enthaltenen Schadensersatzregelung

bei unangemessenem Festhalten hat der Bundestag durch Art. 1 Abs. 2 des

MARPOL-Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. 1982 II, S. 2) zugestimmt

und sie durch Art. 4 Nr. 2 des am 24. Juli 1997 in Kraft getretenen Zweiten

Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Seeschiff-

fahrt vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1832) dahin klargestellt, daß der Ausdruck

"Schiff" (als Anspruchsberechtigten) den Eigentümer und den Betreiber des

Schiffs einschließt (Art. 1c des MARPOL-Gesetzes).

c) Aus der Richtlinie 95/21/EG über die Hafenstaatkontrolle, deren

Durchführung bereits durch die Siebente Verordnung zur Änderung der Schiffs-

sicherheitsverordnung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1710) nach Maß-

gabe des § 6 Abs. 1 SeeaufgG in die Hände der Beklagten zu 1 gelegt worden

ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SchSV), ergibt sich nichts anderes. Sie ist vielmehr - wie

sich aus ihrem Art. 1 ergibt - darauf angelegt, die Einhaltung internationaler

und einschlägiger gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für die Sicherheit auf

See, den Schutz der Meeresumwelt sowie der Lebens- und Arbeitsbedin-

gungen an Bord der Schiffe aller Flaggen zu fördern sowie gemeinsame

Kriterien für die Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat festzulegen und

die Verfahren für die Überprüfung und das Festhalten zu vereinheitlichen,

wobei die Verpflichtungen, welche die Seeschiffahrtsbehörden der

Mitgliedstaaten in der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle

eingegangen sind, gebührend zu berücksichtigen sind. Es überrascht daher

nicht, sondern ist eher Ausdruck einer bereits seit längerem bestehenden

Überprüfungspraxis, daß die Richtlinie in Art. 9 Abs. 7 verlangt, bei der

Ausübung der Hafenstaatkontrolle alle nur möglichen Anstrengungen zu

unternehmen, um ein unangemessenes Festhalten oder Aufhalten des Schiffs

zu vermeiden. Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie läßt ein Festhalten des Schiffes zu

ein Festhalten des Schiffes zu bei Mängeln, die eindeutig eine Gefahr für die

Sicherheit, Gesundheit oder Umwelt darstellen, und rechtfertigt seine Fortdau-

er, solange die Gefahr nicht beseitigt ist oder die Behörde nicht feststellt, daß

das Schiff unter den erforderlichen Auflagen auslaufen kann, ohne daß dies

eine Gefahr darstellt. Nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie darf die Behörde dem

Schiff die Weiterfahrt zur nächstgelegenen geeigneten Reparaturwerft erlau-

ben, wenn Mängel im Sinn von Art. 9 Abs. 2 im Überprüfungshafen nicht besei-

tigt werden können. Die Revision will aus dem Zusammenspiel der beiden Be-

stimmungen folgern, die Aufhebung einer Festhalteverfügung komme nicht in

Betracht, wenn die Werften im Überprüfungshafen - wie hier - in der Lage (ge-

wesen) seien, die Mängel zu beseitigen. Abgesehen davon, daß sich die Be-

klagte zu 1 mit ihrem eigenen späteren Verhalten sehenden Auges ins Unrecht

gesetzt hätte, wenn man die Richtlinie in diesem Sinn verstehen müßte, über-

sieht die Revision weitere wesentliche Gesichtspunkte, die die Beklagte zu 1

bei ihrer Entscheidung zu beachten hatte. Zum einen folgt aus der Pflicht, alle

nur möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um ein unangemessenes Auf-

halten zu vermeiden, eine stärkere Berücksichtigung von Möglichkeiten, unter

bestimmten Auflagen einer aufgetretenen Gefahr zu begegnen - eine Option,

die im übrigen in Art. 9 Abs. 2 ausdrücklich erwähnt wird -, zum anderen wird

der Besichtiger in Art. 9 Abs. 3 auf Kriterien hingewiesen, die im Anhang VI der

Richtlinie aufgeführt sind. Dort heißt es im Bereich des hier angewendeten

Freibord-Übereinkommens unter Ziffer 3.5.1:

"Größere Bereiche mit Schäden oder Korrosion, Lochfraß in Be- plattung und Steifen von Decks und Schiffskörper, wodurch die Seetüchtigkeit und die Festigkeit bei örtlichen Belastungen beein- trächtigt werden, sofern nicht eine sachgemäße vorläufige Repa- ratur für die Reise zu einem Hafen zwecks dauerhafter Reparatur durchgeführt worden ist."

Auch aus dieser Bestimmung folgt, daß eine vollständige Reparatur im

Überprüfungshafen nicht zwingend geboten ist, wenn der festgestellten Gefahr

auf andere Weise begegnet werden kann. Der Senat zweifelt nicht daran, daß

die Beklagte zu 1 die Verschleppung des Schiffs nur unter solchen Auflagen

gestattet hat, die es sicherstellten, Gefahren für die Sicherheit, Gesundheit und

Umwelt zu vermeiden. Gab es aber eine solche Möglichkeit und war die Kläge-

rin bereit, die insoweit erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, war ein wei-

teres Festhalten des Schiffs nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie nicht mehr ge-

rechtfertigt. Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es - was

die Gefahrenlage und ihre Bewältigung angeht - keinen Unterschied macht, ob

das Schiff zu einer Reparaturwerft oder direkt zum Verschrotten geschleppt

wird. Indem die Beklagte zu 1 im Dezember 1997 durch ihre mehrfache Able-

nung der erstgenannten Alternative die schließlich gefundene Lösung verzö-

gert hat, hat sie das Schiff der Klägerin im Sinne der Richtlinie unangemessen

aufgehalten.

3.

a) Dieses Verhalten begründet - unbeschadet, daß auch Art. 1 Abs. 2

des MARPOL-Gesetzes in Verbindung mit Kapitel I Regel 19 lit. f des SOLAS-

Übereinkommens als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt - jedenfalls Amts-

haftungsansprüche (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) der Klägerin gegen die Be-

klagte zu 1. An der Drittgerichtetheit der Pflichten, die die Beklagte zu 1 ge-

genüber der Klägerin wahrzunehmen hatte, bestehen keine Zweifel. Für das

Verhalten ihrer Mitarbeiter hat auch die Beklagte zu 1 - eine rechtsfähige

Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 29 Abs. 1 SGB IV, § 114 Abs. 1 Nr. 1

in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 35 SGB VII) - selbst einzustehen und nicht - wie

sie meint - die Beklagte zu 2. Bei der Schiffahrtsverwaltung handelt es sich ge-

mäß Art. 87 Abs. 1 Satz 1, Art. 89 Abs. 2 Satz 2 GG um eine Aufgabe, die der

Art. 87 Abs. 1 Satz 1, Art. 89 Abs. 2 Satz 2 GG um eine Aufgabe, die der Bund

in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau zu führen hat.

Für den Bereich der Seeschiffahrt hat der Bund der Beklagten zu 1 in § 6

Abs. 1 SeeaufgG in der Fassung der hier anwendbaren Bekanntmachung vom

13. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2803) Bundesaufgaben - unter anderem die

Überwachung der Verkehrs- und Betriebssicherheit der Wasserfahrzeuge ge-

mäß § 1 Nr. 4 SeeaufgG - übertragen. Dementsprechend sind bei den Kontrol-

len und maßgebenden Entscheidungen Mitarbeiter der Beklagten zu 1 tätig ge-

worden. Der Haftung der Beklagten zu 1 läßt sich auch nicht entgegenhalten,

ihre Mitarbeiter hätten vorliegend keine körperschaftlichen Selbstverwaltungs-

aufgaben, sondern - im Wege der "Organleihe" - Aufgaben der Bundesverwal-

tung wahrgenommen. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß die

Frage der haftenden Körperschaft im Sinne des Art. 34 GG danach zu beant-

worten ist, wer den fehlsam handelnden Amtsträger mit der Durchführung der

Aufgabe betraut hat; ob die konkrete Aufgabe, bei deren Wahrnehmung die

Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, in den Aufgabenkreis dieser (Anstel-

lungs-)Körperschaft fällt, bleibt dagegen grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Se-

natsurteile BGHZ 99, 326, 330; vom 27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - NVwZ

1994, 823; vom 11. Mai 2000 - III ZR 258/99 - NVwZ 2000, 963, 964). Dement-

sprechend haftet etwa für Amtspflichtverletzungen, die ein gemeindlicher Amts-

träger bei der Wahrnehmung staatlicher Auftragsangelegenheiten (Pflichtauf-

gaben nach Weisung) begeht, die Gemeinde und nicht der Staat (vgl. Staudin-

ger/

Wurm, BGB, 13. Bearbeitung 2002, § 839 Rn. 57). Ähnlich liegt der Fall

hier. Die - nicht unproblematische - Konstruktion der Organleihe mag geeignet

sein, die Heranziehung einer bundesrechtlichen Körperschaft des öffentlichen

Rechts bei der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben, die an sich nur in unmittel-

barer Bundesverwaltung erledigt werden dürfen, verfassungsrechtlich zu recht-

fertigen (siehe hierzu Dittmann, Die Bundesverwaltung, 1983, S. 202 f; Bek-

kert/Breuer, Öffentliches Seerecht, 1991, Rn. 522). Haftungsrechtlich ist jedoch

allein entscheidend, daß es sich bei der Beklagten zu 1 um eine juristische

Person des öffentlichen Rechts handelt und damit um ein taugliches Haftungs-

subjekt (vgl. Staudinger/Wurm, aaO Rn. 54). Anders als in Fällen, in denen der

Senat über die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der Gemeinde für das

Verhalten eines vom Land entliehenen Beamten entschieden hat (vgl. Urteil

vom 19. Januar 1989 - III ZR 258/87 - LM BGB § 839 Ca Nr. 73), ist hier weder

vorgetragen noch erkennbar, daß der Bund - von der Wahrnehmung der Fach-

aufsicht durch das zuständige Bundesministerium abgesehen - den Einsatz der

Mitarbeiter der Beklagten zu 1 steuert, sie kontrolliert oder ihnen Weisungen

erteilt. Daß schließlich der Bund nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 4 Nr. 4 der Anordnung

über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des

Bundesministeriums für Verkehr und über das Verfahren bei der Vertretung

vom 6. Mai 1997 (VkBl. 1997, 402) durch das Bundesministerium für Verkehr,

dieses durch die Beklagte zu 1 vertreten wird, berührt die haftungsrechtliche

Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 nicht. Die durch das Gesetz zur Ände-

rung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze vom 23. März 2002 (BGBl. I

S. 1163) eingefügte Vorschrift des § 3e SeeaufgG, die der Umsetzung von

Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie 95/21/EG dient und die Haftung der Verkehrsbehör-

de des Bundes zuweist, die das unangemessene Festhalten amtlich veranlaßt

hat, knüpft an die zu Art. 34 GG entwickelten Grundsätze der haftenden Kör-

perschaft an und bestätigt die Überlegungen zur haftungsrechtlichen Verant-

wortlichkeit der Beklagten zu 1.

b) Nach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab des Amtshaftungsrechts ist

auch von einem Verschulden der Bediensteten der Beklagten zu 1 auszuge-

hen. Die Beklagte zu 1 kann sich nicht darauf berufen, bei der Anwendung von

Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie sei ein ihr in § 17 SchSV grundsätzlich eingeräum-

tes Ermessen in dem Sinn auf Null reduziert worden, daß sie auf eine Repara-

tur im Überprüfungshafen habe bestehen müssen. Damit gibt sie den Richtlini-

enbestimmungen im Zusammenhang einen ihnen nicht zukommenden Inhalt

(vgl. oben II 2 c). Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, daß die Richtlinie

95/21/EG in der Europäischen Gemeinschaft insgesamt eine einheitliche und

wirkungsvolle - und damit wohl auch eine konsequentere - Durchsetzung inter-

nationaler Normen verfolgt (vgl. Siebente Begründungserwägung). Inhaltlich

knüpft sie aber an die Beachtung und Anwendung internationaler Überein-

kommen an, die schon vor dem Ablauf der für die Richtlinie geltenden

Umsetzungsfrist zum täglichen Geschäft der Beklagten zu 1 gehörten.

Die Beklagte zu 1 entlastet auch nicht, daß das Landgericht ihre Weige-

rung, das Verschleppen zu gestatten, als nicht rechtswidrig angesehen hat.

Dies beruht nicht etwa auf einer anderen rechtlichen Würdigung des Art. 11

Abs. 1 der Richtlinie oder auf einer anderen Gewichtung des Verhältnismäßig-

keitsgrundsatzes - insoweit geht auch das Landgericht davon aus, die Beklagte

zu 1 habe sich auf einen fehlerhaften Rechtsstandpunkt gestellt -, sondern auf

der Erwägung, die Klägerin habe sich die Verzögerungen selbst zuzuschrei-

ben, weil sie den von der Beklagten zu 1 von Beginn an geforderten Besichti-

gungsantrag nicht gestellt und den Vorschuß für ein Tätigwerden nicht einge-

zahlt habe. Damit fehlt es aber an einer erschöpfenden Würdigung des

Schriftwechsels zwischen den Parteien. Die Klägerin ist nicht etwa untätig ge-

blieben, sondern hat sich gegen den Rechtsstandpunkt der Beklagten zu 1 ge-

wehrt. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Stellung eines förmlichen Besichtigungs-

antrags im Vorfeld der von der Klägerin verfolgten Verschleppung des Schiffs

nach Rotterdam zur Reparatur keinen Sinn gehabt. Es kann der Klägerin auch

nicht angelastet werden, daß sie sich (erst) Anfang Januar 1998 an das Ver-

waltungsgericht gewandt hat; vielmehr war dies erst sachgemäß, nachdem sich

herausgestellt hatte, daß die Beklagte zu 1 den in mehreren Schreiben im De-

zember 1997 eingenommenen Rechtsstandpunkt nicht aufzugeben bereit war.

Nach Aufgabe dieses Rechtsstandpunkts in einem der Klägerin am 12. Januar

1998 zugegangenen Schriftsatz hat diese am 14. Januar 1998 unverzüglich

den Besichtigungsantrag gestellt. Daß zu diesem Zeitpunkt der Kostenvor-

schuß noch nicht eingegangen war, hat die Beklagte zu 1 mit Recht nicht da-

von abgehalten, die Besichtigung vorzunehmen und die erforderlichen Maß-

nahmen festzulegen. Zu einer solchen Verfahrensweise bestand schon im Hin-

blick auf die ihr zuzurechnenden Verzögerungen Anlaß. Die Beklagte kann ihre

Schadensersatzpflicht daher auch nicht mit dem Zeitpunkt des Eingangs des

gezahlten Vorschusses in Frage stellen.

c) Gegen die Höhe des zuerkannten Anspruchs, die das Berufungsge-

richt den Parteien bereits mit Hinweisbeschluß vom 2. Juni 2003 bekanntgege-

ben hat, sind von der Beklagten zu 1 keine substantiierten Einwendungen er-

hoben worden. Dies gilt auch für die Heuerkosten, hinsichtlich derer die Kläge-

rin behauptet hatte, die Besatzung habe bis zum Ende der erzwungenen Lie-

gezeit in Hamburg unter Vertrag gestanden.

4.

Die Klage ist indessen unbegründet, soweit sie gegen die Beklagte zu 2

gerichtet ist. Soweit es um die Amtspflichtverletzungen der Mitarbeiter der Be-

klagten zu 1 im Sinn des § 839 BGB geht, hat diese nach Art. 34 GG hierfür

einzustehen (vgl. oben II 3 a).

Eine Haftung der Beklagten zu 2 kommt daher nur unter dem Gesichts-

punkt des vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwickelten ge-

meinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs in Betracht. Hiernach ist der

Mitgliedstaat zum Ersatz der Schäden verpflichtet, die dem einzelnen durch

diesem zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen,

gleichviel, ob der zur Last gelegte Verstoß dem nationalen Gesetzgeber, seiner

Verwaltung oder seinen letztinstanzlich entscheidenden Gerichten zuzuschrei-

ben ist, sofern die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem einzel-

nen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen

diesem Verstoß und den dem einzelnen entstandenen Schaden ein unmittel-

barer Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil vom 30. September 2003

- Rs. C-224/01 - Köbler - NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31 m.umfangr.w.N.; aus

der Rechtsprechung des Senats BGHZ 134, 30; 146, 153, 158 f; Beschluß vom

28. Oktober 2004 - III ZR 294/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Ein An-

spruch gegen die Beklagte zu 2 ist hier unter zwei Gesichtspunkten zu prüfen.

a) Zum einen geht es um die Frage, ob die Beklagte zu 2 dafür haftbar

zu machen ist, daß sie den Schadensersatzanspruch nach Art. 9 Abs. 7 der

Richtlinie 95/21/EG erst lange nach Ablauf der Umsetzungsfrist (30. Juni 1996;

Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie) durch Einfügung des § 3e SeeaufgG durch das

Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze vom

23. März 2002 (BGBl. I S. 1163) in nationales Recht umgesetzt hat, so daß

sich die Klägerin wegen des ihr entstandenen Schadens gegenüber der Be-

klagten zu 1 nicht auf diese Norm beziehen konnte. Der Senat kann offen las-

sen, ob die Richtlinienbestimmung nicht nur Gemeinschaftsbürgern, sondern

auch Eigentümern und Betreibern aus Drittstaaten, die der Hafenstaatkontrolle

unterworfen werden sollen, Rechte verleihen wollte, wie es im Ergebnis auch in

§ 3e SeeaufgG vorgesehen ist. Der Klägerin ist nämlich aus dieser Säumnis

des nationalen Gesetzgebers, der andere Teile der Richtlinie 95/21/EG früher

umgesetzt hat, kein Schaden entstanden. Denn ihr stehen - wie ausgeführt -

aufgrund des amtspflichtwidrigen Verhaltens der Mitarbeiter der Beklagten zu 1

Amtshaftungsansprüche gegen diese zu, die in ihrem Umfang nicht hinter dem

zurückbleiben, was sie bei rechtzeitiger Umsetzung der Schadensersatzrege-

lung in Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie hätte erlangen können.

b) Eine Haftung ist auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, daß durch

das Verwaltungshandeln der Beklagten zu 1 nicht nur Amtspflichten verletzt

sind, die das innerstaatliche Recht betreffen, sondern zugleich Normen des

Gemeinschaftsrechts, die eine gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung auslö-

sen. Eine solche Konstellation wird insbesondere dann auftreten, wenn die

Verstöße Gebiete betreffen, in denen das nationale Recht gemeinschaftsrecht-

lich harmonisiert worden ist (vgl. aus der Senatsrechtsprechung etwa BGHZ

146, 153, 158). Das Berufungsgericht hat angenommen, in einer solchen Kon-

stellation trete neben die Haftung des nationalen Organs immer auch ein ge-

gen den Mitgliedstaat selbst gerichteter Staatshaftungsanspruch. Dies ist je-

doch nach der im folgenden zu erörternden Rechtsprechung des Gerichtshofs

der Europäischen Gemeinschaften gemeinschaftsrechtlich nicht geboten.

In seinem Urteil vom 1. Juni 1999 (Rs. C-302/97 - Konle - Slg. 1999,

I-3122, 3140 zu Rn. 61 bis 64) hat der Gerichtshof entschieden, ein bundes-

staatlich aufgebauter Mitgliedstaat könne seine gemeinschaftsrechtlichen Ver-

pflichtungen auch dann erfüllen, wenn nicht der Gesamtstaat den Ersatz der

einem einzelnen durch gemeinschaftsrechtswidrige innerstaatliche Maßnah-

men entstandenen Schäden sicherstellt, sondern - wie zu ergänzen ist - das

einzelne Bundesland. Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof in seinem

Urteil vom 4. Juli 2000 (Rs. C-424/97 - Haim II - Slg. 2000, I-5148, 5158 ff zu

Rn. 25 bis 34) auf die Frage des vorlegenden Gerichts, ob die Haftung einer

rechtlich selbständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft neben der Haftung

des Mitgliedstaates gegeben sein könne, dahin fortentwickelt und präzisiert,

daß dies auch für Mitgliedstaaten gilt, in denen - unabhängig davon, ob sie

bundesstaatlich aufgebaut sind oder nicht - bestimmte Gesetzgebungs- oder

Verwaltungsaufgaben dezentralisiert von Gebietskörperschaften mit einer ge-

wissen Autonomie oder von anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, die

vom Staat rechtlich verschieden sind (in casu eine Kassenärztliche Vereini-

gung in der Bundesrepublik Deutschland), wahrgenommen werden. In diesen

Mitgliedstaaten könnten die Schäden, die eine öffentliche Einrichtung unter

Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht verursacht habe, daher von dieser er-

setzt werden (aaO S. 5160 zu Rn. 31). Zwar findet sich in beiden Entscheidun-

gen des Gerichtshofs (Konle Rn. 62; Haim II Rn. 28) die Wendung, ein Mit-

gliedstaat könne sich seiner Haftung nicht dadurch entziehen, daß er auf die

Aufteilung/interne Verteilung der Zuständigkeit(en) und der Haftung auf Kör-

perschaften verweise, die nach seiner Rechtsordnung bestünden. Diese For-

mulierung legt für sich genommen den Schluß nahe, daß der Mitgliedstaat

selbst den durch den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht eingetretenen

Schaden zu ersetzen hat. Einer entsprechenden Deutung tritt der Gerichtshof

jedoch nach Auffassung des Senats in beiden Entscheidungen entgegen. Zwar

muß jeder Mitgliedstaat sicherstellen, daß dem einzelnen der Schaden ersetzt

wird, der ihm durch einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht entstanden ist,

gleichgültig, welche staatliche Stelle diesen Verstoß begangen hat und welche

Stelle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats diesen Schadensersatz

grundsätzlich zu leisten hat (Haim II Rn. 27). Hieraus folgt jedoch nach Auffas-

sung des Gerichtshofs nicht, daß der Mitgliedstaat seine gemeinschaftsrechtli-

chen Verpflichtungen nur erfüllt, wenn er selbst den entstandenen Schaden

ersetzt (Haim II Rn. 29). Vielmehr hat der Gerichtshof konzediert, daß der Mit-

gliedstaat nicht verpflichtet ist, die Aufteilung der Zuständigkeit und der Haf-

tung auf die öffentlichen Körperschaften in seinem Gebiet zu ändern, und daß

den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts genügt ist, wenn die innerstaatli-

chen Verfahrensregelungen einen wirksamen Schutz der Rechte ermöglichen,

die dem einzelnen aufgrund Gemeinschaftsrechts zustehen, und die Geltend-

machung dieser Rechte nicht gegenüber derjenigen solcher Rechte erschwert

ist, die dem einzelnen nach innerstaatlichem Recht zustehen (Konle Rn. 63;

Haim II Rn. 30). Dann aber liegt es nahe, die Folgen eines gemeinschaftsrecht-

lichen Staatshaftungsanspruchs - unter Beachtung seiner Zielsetzung und sei-

ner Voraussetzungen - weitgehend mit den nach innerstaatlichem Recht gel-

tenden Regeln in Einklang zu bringen.

Der Senat sieht daher angesichts des Umstandes, daß der gemein-

schaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch aufgrund der Judikatur des Ge-

richtshofs der Europäischen Gemeinschaften

in die

innerstaatliche

Rechtspraxis selbstverständlichen Einzug gehalten hat, keine Bedenken, die

Bestimmung des Haftungssubjekts für diesen Anspruch nach denselben

Grundsätzen zu beurteilen, die für die Übernahme der Haftung nach Art. 34 GG

gelten (so auch Staudinger/Wurm, aaO Rn. 544). Insbesondere ergibt sich

auch aus diesen Grundsätzen, wen

in Fällen eines Verstoßes des

Gesetzgebers oder der Rechtsprechung gegen das Gemeinschaftsrecht - hier

wird nach Amtshaftungsgrundsätzen nicht oder nur eingeschränkt gehaftet - die

tungsgrundsätzen nicht oder nur eingeschränkt gehaftet - die Verantwortlichkeit

trifft. Insoweit liegt eine gefestigte Rechtsprechung vor, so daß für das Gebiet

der Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich und mit Verfassungsrang ge-

währleistet ist, daß für Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht gehaftet wird.

Die Beklagte zu 1 hat daher auch für die nachteiligen Folgen ihres Verwal-

tungshandelns einzustehen, soweit es Gemeinschaftsrecht verletzt hat.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Herrmann