BGH Urteil vom 07.12.2004 – XI ZR 361/03
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 7. Dezember 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja _____________________
BGB §§ 780, 781 ESAEG § 3 Abs. 1, § 4
a) Der Grundsatz, daß Gutschriften auf dem Girokonto ein abstraktes Schuldaner- kenntnis oder Schuldversprechen der Bank darstellen, ist auf andere Rechtsbe- ziehungen zwischen Bank und Kunden nicht ohne weiteres übertragbar.
b) Zu den Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 3 Abs. 1, § 4
des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG).
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 361/03 - KG Berlin LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 7. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und
die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl
und
Dr. Ellenberger
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats
des Kammergerichts in Berlin vom 7. November
2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die beklagte Entschädigungseinrichtung der
Wertpapierhandelsunternehmen nach dem Einlagensicherungs- und An-
legerentschädigungsgesetz (im folgenden: ESAEG) auf Zahlung von
16.875 € nebst Zinsen in Anspruch.
Im Oktober 1999 erhielt der Kläger über die T. GmbH ei-
nen Verkaufsprospekt der E. Aktiengesellschaft (im folgenden:
E. AG), die eine Kapitalerhöhung anstrebte und als Eigenemission
im Wege der Privatplazierung die Zeichnung von 500.000 Inhaber-Stück-
Aktien zum Ausgabepreis von je 7,50 € offerierte. B ei der E. AG
handelte es sich um die Holdinggesellschaft der als Wert-
papierhandelsbank tätigen E. GmbH & Co.
KG (im folgenden: E. KG). Der Kläger übersandte der E. KG ein
unterschriebenes Reservierungsformular für 2.500 Aktien, in dem unter
anderem vermerkt war, daß ein Kaufvertrag erst nach Zeichnung der Ak-
tien und Geldeingang auf einem Konto der E. AG zustande kommen
sollte. Im folgenden erhielt der Kläger von der E. KG einen auf die
E. AG lautenden Zeichnungsschein und ein mit "Teilnahme am
Treuhanddepot" überschriebenes Kontoeröffnungsformular, die er unter-
zeichnete und der E. KG zurücksandte. Den Emissionspreis von
18.750 € überwies er auf das angegebene Konto der E . AG. Unter
dem 1. Dezember 1999 erhielt er einen Kontoauszug der E. KG, der
einen entsprechenden Kontostand auswies. Mehrere, dem Kläger nach
dem 13. Dezember 1999 übersandte Kontoauszüge spiegelten bei einem
mit 0,00 € angegebenen Kontostand wahrheitswidrig e inen Depotbestand
von 2.500 Aktien der E. AG vor.
Im Sommer 2000 wurde bekannt, daß der Mehrheitsgesellschafter
der E. AG, der zugleich die Geschäfte der E. KG führte, das
Vermögen der Gesellschaften veruntreut hatte. Weder war die für die
E. AG beschlossene Kapitalerhöhung in das Handelsregister einge-
tragen noch waren neue Aktien ausgegeben worden. Daraufhin gab das
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen am 4. September 2000 gemäß
§ 5 Abs. 1 ESAEG durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt,
daß bei der E. KG der Entschädigungsfall eingetreten sei. Ende des
Jahres 2000 wurde sowohl über deren Vermögen als auch über dasjeni-
ge der E. AG das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Kläger verlangt von der Beklagten unter Anrechnung eines
Selbstbehaltes von 10% eine Entschädigungsleistung in Höhe von
16.875 €, weil die insolvente E. KG ihm gegen über zur Erfüllung ei-
ner Verbindlichkeit von 18.750 € aus Wertpapiergesc häften oder jeden-
falls zur Rückzahlung seiner Einlage verpflichtet sei.
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein
Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie
folgt begründet:
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Entschädigungsan-
spruch zu. Er habe weder einen Anspruch auf Rückzahlung einer Einlage
gegen die E. KG noch bestehe eine Verbindlichkeit der Gesellschaft
aus einem Wertpapiergeschäft.
Ein Guthaben eines Gläubigers sei nur dann als Einlage im Sinne
des ESAEG anzusehen, wenn es aus einem Geschäft mit einem Einla-
genkreditinstitut herrühre. Die E. KG zähle aber als Wertpapierhan-
delsbank nicht zu den Einlagenkreditinstituten.
Ebensowenig sei eine Verbindlichkeit der E. KG aus einem
Wertpapiergeschäft begründet worden. Insbesondere liege in der Entge-
gennahme des vom Kläger unterzeichneten Reservierungsformulars und
des diesem zuvor übersandten Zeichnungsscheins keine Anlagevermitt-
lung, zumal dem Kläger die Anlagemöglichkeit bereits durch die Tätigkeit
der T. GmbH bekannt gewesen sei. Im übrigen sei nicht fest-
stellbar, daß die E. KG vom Kläger beauftragt worden sei, auf die
Willensentschließung der E. AG durch Verhandeln einzuwirken. Die-
sem sei es lediglich um die Reservierung von Aktien im Rahmen einer
Neuemission gegangen.
Ob aufgrund des mit "Teilnahme am Treuhanddepot" überschrie-
benen Antrags des Klägers ein Depotvertrag mit der E. KG zustande
gekommen sei, könne dahinstehen. Da keine Aktien der E. AG aus-
gegeben worden seien, die der Kläger habe erwerben und die die
E. KG habe verwahren und verwalten können, sei der Vertrag jeden-
falls nie vollzogen worden. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung von Gel-
dern aus einem Depotgeschäft sei daher nicht ersichtlich. Sollte der vom
Kläger an die E. AG gezahlte Emissionspreis tatsächlich auf ein
Konto der E. KG gelangt sein, sei dies nicht aufgrund des mit dem
Kläger geschlossenen Depotvertrages, sondern allenfalls aufgrund einer
internen Absprache der Gesellschaften geschehen, die eine Haftung der
Beklagten nicht auslöse.
Ebenso könne offenbleiben, ob in der Übersendung der ein Gutha-
ben ausweisenden Kontoauszüge ein abstraktes Schuldanerkenntnis der
E. KG liege. Ein aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis abgelei-
teter Zahlungsanspruch des Klägers gegen die E. KG begründe
nämlich keinen Anspruch gegen die Beklagte, da es sich dabei gerade
nicht um eine Verbindlichkeit aus einem Wertpapiergeschäft handele.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis
stand.
Dem Kläger steht kein Entschädigungsanspruch gegen die Beklag-
te zu. Nach § 3 Abs. 1, § 4 ESAEG hat der Gläubiger eines Instituts im
Entschädigungsfall gegen die Entschädigungseinrichtung, der das Insti-
tut zugeordnet ist, einen Anspruch auf Entschädigung, der sich nach Hö-
he und Umfang der Einlagen des Gläubigers oder der ihm gegenüber
bestehenden Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften richtet.
1. Die E. KG, ein mit Emissionsgeschäften, Anlagevermittlung
und Eigenhandel befaßtes Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 und
Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 und 4 KWG), war nach den Feststellungen des Be-
rufungsgerichts ein der beklagten Entschädigungseinrichtung zugeordne-
tes Institut (§ 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ESAEG). Den Eintritt des
Entschädigungsfalls hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
gemäß § 1 Abs. 5, § 5 Abs. 1 ESAEG festgestellt.
2. Es bestanden aber keine Verbindlichkeiten der E. KG ge-
genüber dem Kläger aus Wertpapiergeschäften.
a) Zwischen dem Kläger und der E. KG sind allerdings, wie die
Revision mit Recht geltend macht und die Beklagte nicht in Zweifel zieht,
ein Anlagevermittlungsvertrag und ein Depotvertrag geschlossen worden.
Dabei handelt es sich um Wertpapiergeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 3
ESAEG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 KWG.
aa) Die E. KG ist entgegen der Auffassung des Berufungsge-
richts für den Kläger als Anlagevermittlerin tätig geworden. Nach § 1
Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 KWG ist unter Anlagevermittlung die Vermittlung
von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanz-
instrumenten oder deren Nachweis zu verstehen. Wie sich aus der Be-
gründung (BT-Drucks. 13/7142 S. 65) des Entwurfs eines Gesetzes zur
Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpa-
pieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I
2518) ergibt, liegt eine Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1 a
Satz 2 Nr. 1 KWG bereits in der Entgegennahme und Übermittlung von
Aufträgen von Anlegern (Beck/Samm, KWG § 1 Rdn. 258; Fülbier, in:
Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG 2. Aufl. § 1 Rdn. 122; Reischauer/
Kleinhans, KWG § 1 Rdn. 180).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die E. KG hat nach
Entgegennahme der Reservierung dem Kläger den Zeichnungsschein der
E. AG übersandt und um dessen Unterzeichnung und Rücksendung
gebeten. Anschließend hat die E. KG den für die E. AG be-
stimmten Zeichnungsschein entgegengenommen. Dabei handelte es sich
um die für den Abschluß des Zeichnungsvertrages und die Ausgabe
neuer Aktien an ihn maßgebliche Erklärung des Klägers. Anders als das
Berufungsgericht meint, setzt die Vermittlung von Geschäften gemäß § 1
Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 KWG kein aktives Einwirken auf die Willensent-
schließung des Vertragspartners des Auftraggebers durch Verhandeln
voraus, zumal die Abschlußbereitschaft eines Anbieters von Finanzin-
strumenten in aller Regel von vornherein feststeht.
bb) Zwischen dem Kläger und der E. KG ist darüber hinaus ein
Depotgeschäft zustande gekommen. Hierunter ist gemäß § 1 Abs. 1
Satz 2 Nr. 5 KWG die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren
für andere zu verstehen. Es genügt, wenn eine der beiden Tätigkeiten
durchgeführt wird (Beck/Samm, KWG § 1 Rdn. 163; Fülbier, in: Boos/
Fischer/Schulte-Mattler, KWG 2. Aufl. § 1 Rdn. 62).
Das ist hier der Fall: Nach dem mit "Teilnahme am Treuhanddepot"
überschriebenen formularmäßigen Antrag hat der Kläger die E. KG
zur Einlieferung seiner Aktienbestände und/oder Einzahlung von Geldbe-
trägen in ein Treuhanddepot und zum Handel von Aktienbeständen nach
seinen Vorgaben ermächtigt. Bereits mit Annahme dieses Antrags, die
spätestens durch Einrichtung des Depots und die Übermittlung von De-
potauszügen erfolgt ist, trafen die Beklagte - selbst wenn noch keine Ak-
tien in das Depot eingeliefert waren - Pflichten, die der Verwaltung von
Wertpapieren zuzurechnen sind (vgl. Nr. 13 ff. der Sonderbedingungen
für Wertpapiergeschäfte).
b) Es bestanden jedoch keine Verbindlichkeiten der E. KG ge-
genüber dem Kläger aus der Anlagevermittlung oder dem Depotgeschäft.
§ 1 Abs. 4 ESAEG in der bis zum 30. Juni 2002 gültigen Fassung defi-
nierte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne des Einla-
gensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes als die Verpflich-
tungen eines Instituts aus Wertpapiergeschäften, einem Kunden Besitz
oder Eigentum an Geldern oder Finanzinstrumenten oder Rechte aus
Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG zu verschaffen.
aa) Die E. KG war nicht verpflichtet, dem Kläger 18.750 € zu
verschaffen. Der von der E. KG unter dem 1. Dezember 1999 über-
sandte Kontoauszug, der die Einzahlung eines entsprechenden Betrags
auswies, begründete entgegen der Auffassung der Revision keinen An-
spruch des Klägers gegen die E. KG aus einem abstrakten Schuld-
versprechen oder Schuldanerkenntnis.
(1) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der von der Revision
angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der sich die
Gutschrift auf einem Girokonto als abstraktes Schuldversprechen oder
Schuldanerkenntnis einer Bank gegenüber dem Kunden darstellt
(BGHZ 103, 143, 146; 105, 263, 269; BGH, Urteile vom 16. April 1991
- XI ZR 68/90, WM 1991, 1152 und vom 21. Januar 1999 - I ZR 158/96,
WM 1999, 864, 866). Der Kunde erwirbt mit der Gutschrift danach einen
unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung des Betrages. Die Gutschrift ist
nämlich die Rechtshandlung, die das im Girovertrag zwischen dem Gläu-
biger und seiner Bank aufschiebend bedingt und global abgegebene, ab-
strakte Schuldversprechen der Bank ohne weitere empfangsbedürftige
Willenserklärung dem Inhalt und der Höhe nach konkretisiert (BGHZ 103,
143, 146). Ein zwischen dem Kläger und der E. KG geschlossener
Girovertrag, der die Grundlage der Erteilung der Gutschrift über 18.750 €
hätte bilden können, fehlt hier jedoch. Auf andere Rechtsbeziehungen
lassen sich die vorgenannten Grundsätze, die insbesondere dem Be-
dürfnis erhöhter Rechtssicherheit im bargeldlosen Zahlungsverkehr die-
nen, nicht ohne weiteres übertragen (BGH, Urteil vom 21. Januar 1999
aaO).
(2) Ein Anspruch des Klägers aus einem abstrakten Schuldver-
sprechen oder Schuldanerkenntnis der E. KG läßt sich auch nicht
mit Hilfe anderer Erwägungen bejahen. Ein abstraktes Schuldverspre-
wenn der Versprechende oder Anerkennende eine selbständige, von den
zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen losgelöste Verpflichtung über-
nimmt (BGH, Urteile vom 18. Mai 1995 - VII ZR 11/94, NJW-RR 1995,
1391 f., vom 14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97, NJW 1999, 574, 575 und
vom 18. Mai 2000 - IX ZR 43/99, WM 2000, 1806, 1807). Ob diese Vor-
aussetzungen gegeben sind, ist ausgehend vom Wortlaut der Erklärung
unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ihres Anlasses und
ihres Zwecks sowie der Interessenlage beider Seiten, durch Auslegung
zu ermitteln (BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 aaO S. 1392). Diese Ausle-
gung kann der Senat selbst vornehmen, da hierzu weitere Tatsachen-
feststellungen nicht zu treffen sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2002
- XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 1688 m.w.Nachw.).
Der Kläger konnte die Übersendung des ein Guthaben von
18.750 € ausweisenden Kontoauszugs vom 1. Dezember 1999 nicht als
Übernahme einer selbständigen Zahlungsverpflichtung durch die
E. KG verstehen. Eine solche hätte der beiderseitigen Interessenla-
ge nicht entsprochen und wäre nach den zugrunde liegenden Rechtsbe-
ziehungen sinnlos gewesen. Wie im Zeichnungsschein vorgegeben, hat
der Kläger 18.750 € nicht auf ein Konto der E.
KG, sondern ein sol-
ches der E. AG überwiesen, für die der Betrag als Einlage endgültig
bestimmt war. Aus Sicht des Klägers bestand, anders als die Revision
meint, kein vernünftiger Anlaß dafür, daß die E. KG den Geldbetrag
bis zur Ausgabe der Aktien für den Kläger halten und auf sein Verlangen
an ihn wieder auszahlen sollte. Letzteres wäre zudem einer Stornierung
der Zeichnung von neuen Aktien der E. AG gleichgekommen, die der
Kläger Ende 1999 nicht wünschte. Sollte die E. AG der E. KG
tatsächlich den Gegenwert des Emissionspreises überlassen haben, so
könnte dieser Vorgang, wie das Berufungsgericht unangegriffen festge-
stellt hat, nur auf einer internen Absprache der Gesellschaften beruhen.
Vor diesem Hintergrund war die Übersendung des ein Guthaben von
18.750 € ausweisenden Kontoauszuges durch die E.
KG aus der
Sicht des Klägers nichts weiter als eine Information über den Eingang
und den vorübergehenden Verbleib des Emissionspreises.
bb) Die E. KG war auch nicht verpflichtet, dem Kläger Eigen-
tum oder Besitz an Aktien der E. AG zu erschaffen. Eine Herausga-
bepflicht aufgrund des Depotvertrages kommt schon deshalb nicht in Be-
tracht, weil die E. AG zu keinem Zeitpunkt neue Aktien ausgegeben
hat, die Gegenstand einer Verwahrung oder Verwaltung durch die
E. KG hätten sein können.
3. Auch eine Entschädigungspflicht der Beklagten für Einlagen be-
steht - anders als die Revision hilfsweise geltend macht - nicht.
a) Einlagen im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerent-
schädigungsgesetzes sind gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 ESAEG Guthaben,
die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischen-
positionen im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines Instituts im Sinne von
§ 1 Nr. 1 ESAEG ergeben und von diesem aufgrund gesetzlicher oder
vertraglicher Bestimmungen zurückzuzahlen sind. Dabei gelten gemäß
§ 4 Abs. 2 Satz 2 ESAEG Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften
eines Instituts im Sinne von § 1 Abs. 1 ESAEG als Einlagen, sofern sich
die Verbindlichkeiten auf die Verpflichtung des Instituts beziehen, dem
Kunden Besitz oder Eigentum an Geldern zu verschaffen. Danach kann,
wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur ein Anspruch
eines Kunden aus einem Geschäft mit einem Institut im Sinne des § 1
Nr. 1 ESAEG, d.h. einem Einlagenkreditinstitut (§ 1 Abs. 3 d Satz 1
KWG), eine Einlage darstellen. Einlagenkreditinstitute sind gemäß § 1
Abs. 3 d Satz 1 KWG Kreditinstitute, die Einlagen oder andere rückzahl-
bare Gelder des Publikums entgegennehmen und das Kreditgeschäft
betreiben.
Um ein solches handelte es sich bei der E. KG aber nicht. Sie
war nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
als Wertpapierhandelsbank mit dem Emissionsgeschäft, der Anlagever-
mittlung und dem Eigenhandel befaßt und damit ein Institut im Sinne von
§ 1 Nr. 2 ESAEG.
b) Darüber hinaus hatte der Kläger niemals ein Guthaben bei der
E. KG. Wie unter II. 2. b) aa) näher ausgeführt, ist der Emissions-
preis von 18.750 € von ihm nicht bei der E. KG eingelegt, sondern
an die E. AG überwiesen worden.
III.
Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Müller Wassermann
Appl Ellenberger