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BGH Urteil vom 18.05.2000 – IX ZR 43/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ:

ja nein

BGB §§ 781, 812 Abs. 2

Verkündet am: 18. Mai 2000 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein abstraktes Schuldanerkenntnis wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden kann.

BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - IX ZR 43/99 - KG Berlin LG Berlin

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Mai 2000 durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof,

Dr. Fischer und Dr. Ganter

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats

des Kammergerichts in Berlin vom 24. November 1998 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der klagende Rechtsanwalt betreute die Beklagte über einen längeren

Zeitraum in einer Erbschaftsangelegenheit; er vertrat sie gerichtlich und außer-

gerichtlich gegenüber Miterben und Außenstehenden. Zum Nachlaß gehörten

unter anderem Grundstücke, Restitutionsansprüche und Gesellschaftsbeteili-

gungen. Nachdem die Beklagte auf die Honorarrechnungen des Klägers nur

verhältnismäßig geringfügige Leistungen erbracht hatte, übersandte dieser ihr

mit Schreiben vom 14. März 1995 18 Rechnungen mit dem Bemerken, dies

geschehe, "damit unser beider Überblick über die Kostenfolgen der verschie-

denen Verfahren nicht verloren geht". Da die Beklagte aus finanziellen Grün-

den damals keine weiteren Zahlungen leisten konnte, trafen die Parteien am

13. September 1995 eine vom Kläger formulierte "Abtretungsvereinbarung", die

folgenden Wortlaut hatte:

"Im Hinblick auf die verschiedenen Kostenrechnungen von ... (Kläger) im Zusammenhang mit der Nachlaßauseinandersetzung ... erkenne ich, ... (Beklagte) hiermit an, Herrn ... (Kläger) insgesamt aufgrund dieser Rechnungen einen Gesamtbetrag von DM 144.486,- zu schulden. Dieser Betrag ist vom Tag der Unterzeichnung dieser Vereinbarung mit 4 % p.a. zu verzinsen.

Erfüllungshalber trete ich, ... (Beklagte), an Herrn ... (Kläger) einen erst- stelligen Teilbetrag i.H.v. DM 144.486,- nebst 4 % Zinsen meines An- spruchs auf anteilige Auskehrung des Veräußerungserlöses aus dem vollständigen oder teilweisen Verkauf des Nachlasses nach ... gem. dem gerichtlichen Vergleich vom 11. Januar 1995 aus dem Verfahren LG Leipzig ... ab. Diese Abtretung wird von ... (Kläger) angenommen."

Mit der Klage hat der Kläger den in der Vereinbarung vom 13. Septem-

ber 1995 genannten Betrag geltend gemacht; in den Rechtsmittelinstanzen

streiten die Parteien noch über 116.597,40 DM. Zur Begründung des Klagean-

spruchs stützt sich der Kläger in erster Linie auf jene Vereinbarung und hilfs-

weise auf die einzelnen Honorarrechnungen. Die Beklagte hat gegen die hierin

enthaltenen Berechnungen zahlreiche Einwendungen erhoben; unter anderem

beanstandet sie die vom Kläger angesetzten Gegenstandswerte.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat die

Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung

von mehr als 27.888,60 DM nebst Rechtshängigkeitszinsen gewandt hat, zu-

rückgewiesen. Insoweit verfolgt die Beklagte mit der Revision ihren Berufungs-

antrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat - anders als das Landgericht - die Vereinba-

rung vom 13. September 1995 nicht als Vergleich gewertet und dies unter an-

derem damit begründet, daß seinerzeit zwischen den Parteien über die Rich-

tigkeit der vom Kläger ausgestellten Honorarrechnungen weder Streit noch Un-

gewißheit bestanden habe. Der Vertrag enthalte aber, so hat das Berufungsge-

richt ausgeführt, ein selbständiges (konstitutives) und nicht ein "bloß deklarato-

risches" Schuldanerkenntnis oder gar nur eine Beweiserleichterung. Auf dieses

Anerkenntnis könne sich der Kläger zur Begründung seines Anspruchs beru-

fen, ohne auf die "zugrundeliegenden Einzelmandate und die hierüber ausge-

stellten Rechnungen" zurückgreifen zu müssen. Daraus hat das Berufungsge-

richt, ohne dies weiter zu begründen, die rechtliche Schlußfolgerung gezogen,

die Beklagte sei mit ihren Einwendungen gegen die einzelnen Rechnungen des

Klägers ausgeschlossen.

Diese rechtliche Beurteilung greift die Revision, die die Auslegung der

Vereinbarung vom 13. September 1995 als abstraktes Schuldanerkenntnis aus-

drücklich nicht in Zweifel zieht, mit Erfolg an.

1. Ein Schuldanerkenntnisvertrag im Sinne des § 781 BGB begründet

ein selbständiges, von den zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen losgelöstes

Schuldverhältnis, das, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, für sich

allein eine ausreichende Grundlage für den anerkannten Anspruch bildet. Jene

Rechtsbeziehungen, die zur Abgabe des Anerkenntnisses geführt haben, stel-

len aber dessen Rechtsgrund dar, was zur Folge hat, daß, wenn sie den aner-

kannten Leistungsanspruch nicht rechtfertigen, das Anerkenntnis gemäß § 812

Abs. 2 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden

kann (BGH, Urt. v. 30. November 1998 - II ZR 238/97, NJW-RR 1999, 573,

574). Ein solcher Bereicherungsanspruch kommt lediglich dann nicht in Be-

tracht, wenn die Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag einen Streit oder eine

Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhält-

nisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des

anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten (BGH, Urt. v.

18. September 1970 - IV ZR 1199/68, WM 1970, 1457, 1459; v. 29. September

1975 - III ZR 30/73, WM 1975, 1233 f; v. 24. Oktober 1985 - III ZR 35/85,

WM 1986, 50, 51). Ist dies der Fall, dann unterscheidet sich der konstitutive

Schuldbestätigungsvertrag vom sogenannten "deklaratorischen" Schuldaner-

kenntnis nur dadurch, daß er im Gegensatz zu diesem "abstrakt" ist, also einen

selbständigen Anspruchsgrund bildet (BGH, Urt. v. 24. Oktober 1985 aaO). Der

die Rückforderungsmöglichkeit nach § 812 Abs. 2 BGB beseitigende Einwen-

dungsausschluß setzt wie beim deklaratorischen Schuldanerkenntnis einen

Streit oder doch eine subjektive Ungewißheit der Parteien über das Bestehen

der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte voraus; insofern wir-

ken solche einwendungsausschließenden Anerkenntnisverträge wie ein Ver-

gleich (BGHZ 66, 250, 253 ff).

2. Ob ein Schuldanerkenntnisvertrag im Sinne des § 781 BGB im kon-

kreten Fall nach dem Willen der Vertragschließenden den endgültigen Aus-

schluß etwaiger bis dahin begründeter Einwendungen zur Folge haben soll, ist

eine Frage der Auslegung, die in erster Linie vom Tatrichter zu beantworten ist.

Das Berufungsgericht hat eine solche Auslegung unter dem hier erörterten

rechtlichen Gesichtspunkt unterlassen, weil es ersichtlich der - nach dem Ge-

sagten unzutreffenden - Meinung war, ein Schuldanerkenntnisvertrag im Sinne

des § 781 BGB schließe ohne weiteres jeden Rückgriff auf das dem Aner-

kenntnis zugrundeliegende Schuldverhältnis aus. Der Senat kann die Ausle-

gung jedoch selbst vornehmen, weil das Berufungsgericht die dazu erforderli-

chen tatsächlichen Feststellungen in anderem Zusammenhang getroffen hat.

Aus seinen Ausführungen zur Frage, ob es sich bei der Vereinbarung vom

13. September 1995 um einen Vergleich handele, ergibt sich, daß der aner-

kannte Betrag von 144.486 DM damals zwischen den Parteien unstreitig war.

Über die Berechtigung dieses Zahlungsanspruchs des Klägers bestand zwi-

schen ihnen weder ein Streit noch eine Ungewißheit; sie gingen übereinstim-

mend davon aus, daß die einzelnen Rechnungen die Honorarforderungen des

Klägers richtig auswiesen und in ihrer Summe den anerkannten Betrag erga-

ben.

Die Revisionserwiderung verweist in diesem Zusammenhang zu Unrecht

auf die Erwägungen, die für die - von beiden Revisionsparteien hingenommene

und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende - Annahme des Berufungsge-

richts maßgebend waren, es handele sich um ein selbständiges (konstitutives)

Schuldanerkenntnis. Angesichts der Vielzahl und der Komplexität der einzel-

nen Angelegenheiten, so heißt es dort, seien spätere Streitigkeiten über den

Umfang der Tätigkeiten, die zugrundeliegenden Streit- und Gegenstandswerte

und die Höhe der Gebührensätze nicht auszuschließen gewesen. Sie hätten

wegen des Zeitablaufs zu Beweisschwierigkeiten führen können; auch gegen

die Gefahr der Verjährung vor rechtzeitiger Geltendmachung der Ansprüche

habe sich der Kläger schützen müssen. Diesem Anliegen des Klägers war

schon durch den Abschluß des den Anspruch selbständig begründenden Aner-

kenntnisvertrags und die damit bei der Geltendmachung des Bereicherungs-

einwands verbundene Beweislastumkehr Genüge getan. Das Berufungsgericht

hat es schon bei der Prüfung, ob es sich um einen Vergleich gehandelt habe,

hierfür nicht genügen lassen, daß Ungewißheit und Streit über diese Fragen -

objektiv - "sozusagen vorprogrammiert" gewesen sein und "in der Natur der von

der Beklagten geltend gemachten Ansprüche" gelegen haben mögen. Dies

reicht auch für die Annahme, die Parteien hätten die Höhe der Vergütungsan-

sprüche jedem Streit entziehen wollen, nicht aus. Der Beklagten hatte sich, wie

das Berufungsgericht festgestellt hat, die Möglichkeit der Unrichtigkeit der Ab-

rechnungen damals "noch nicht erschlossen". Daß sie aus einem Streitwertbe-

schluß des Landgerichts Leipzig vom 22. Februar 1995 vielleicht hätte ent-

nehmen können, daß die in den Rechnungen des Klägers angesetzten Streit-

werte teilweise davon abwichen, ist entgegen der Ansicht der Revisionserwide-

rung im Hinblick auf jene Feststellung des Berufungsgerichts ohne Bedeutung.

Die Revisionserwiderung weist ferner auf den "zumindest vergleichsähn-

lichen Gehalt" des Anerkenntnisses hin. Das mag insofern zutreffen, als der

Kläger sich im Gegenzug bereit fand, mit der Einziehung seiner Forderungen

weiter zuzuwarten, bis die Beklagte aus den Nachlaßwerten die Mittel zur Be-

gleichung der Ansprüche erhielt. Das macht indessen den Vertrag vom

13. September 1995 nicht insgesamt zu einem Vergleich. Die Stundung der

Gebührenforderungen beruhte nicht auf diesem Vertrag. Nach dem eigenen, in

der Klageerwiderung enthaltenen Vortrag der Beklagten hatte sie wegen ihrer

beschränkten wirtschaftlichen Möglichkeiten bereits bei Auftragserteilung mit

dem Kläger vereinbart, daß dessen Dienste erst aus den ihr bei der Erbausein-

andersetzung zufallenden Mitteln bezahlt werden sollten. Im übrigen hätte der

Vereinbarung, wenn es sich bei ihr um einen Vergleich gehandelt hätte, wenn

auch nicht die Wirksamkeit (§ 779 BGB), so doch die Geschäftsgrundlage ge-

fehlt, sofern der anerkannte Betrag nicht der materiellen Rechtslage entsprach;

denn die Parteien hätten sich dann bei Abschluß des Vertrages in einem ge-

meinsamen Irrtum befunden (vgl. dazu BGHZ 46, 268, 272 f; BGH, Urt. v.

18. November 1993 - IX ZR 34/93, WM 1994, 604, 605).

3. Der Beklagten steht danach gegenüber dem Klageanspruch der Ein-

wand der ungerechtfertigen Bereicherung nach § 812 Abs. 2, § 821 BGB zu,

wenn und soweit ihre Einwendungen gegen die Honorarrechnungen des Klä-

gers berechtigt sind. Die dafür maßgebenden Tatsachen hat sie zu beweisen.

Die auf § 139 BGB gestützte Ansicht der Revision, dem Schuldanerkenntnis

fehle insgesamt der rechtliche Grund, wenn es auch nur in einem Punkt von

den zugrundeliegenden Honorarforderungen nicht gedeckt sei, ist nicht richtig.

Der Bereicherungsanspruch besteht nur in dem Umfang, in dem das Aner-

kenntnis den Honoraranspruch übersteigt

(vgl. BGHZ 51, 346, 348;

MünchKomm-BGB/Lieb 3. Aufl. § 812 Rdnr. 315).

II.

Die Sache ist somit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das

Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird sich nunmehr mit den Ein-

wendungen der Beklagten gegen die Honorarrechnungen des Klägers zu be-

fassen haben. Die Revisionserwiderung meint zu Unrecht, das Rechtsmittel

müsse in Höhe von 27.888,60 DM zurückgewiesen werden. In diesem Umfang

hat die Beklagte bereits die Verurteilung durch das Landgericht nicht angegrif-

fen.

Kreft

Stodolkowitz

Kirchhof

Fischer

Ganter