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BGH Urteil vom 09.12.2004 – IX ZR 108/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 9. Dezember 2004 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ:

ja ja

InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2, § 129 Abs. 1, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

a) Stimmt der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwal- ter Verträgen des Schuldners über die Erfüllung von Altverbindlichkeiten vorbehaltlos zu, die im Zusammenhang stehen mit noch zu erbringenden Leistungen des Vertrags- partners, begründet dies für diesen grundsätzlich einen Vertrauenstatbestand, den der Verwalter bei Vornahme der Erfüllungshandlung durch den Schuldner nicht mehr zer- stören kann (Ergänzung zu BGHZ 154, 190).

b) Stimmt der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwal- ter einer Rechtshandlung des Schuldners zu, durch die gesetzliche Ansprüche oder Altverbindlichkeiten erfüllt werden, ohne daß dies mit einer noch zu erbringenden eige- nen Leistung in Zusammenhang steht, kann der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Erfüllungshandlung nach den Regeln der Deckungsanfechtung anfechten (Ergänzung zu BGHZ 154, 190).

BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - IX ZR 108/04 - OLG Stuttgart LG Hechingen

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter

Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Stuttgart vom 20. April 2004 wird auf Kosten der Be-

klagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf eigenen Antrag vom 28. Februar

2003 am 1. Mai 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der

A. KG (fortan: Schuldnerin). Diese kam seit Januar 2003 ihren

Pflichten zur Lohnzahlung und ihren Beitragsverpflichtungen gegenüber der

verklagten Sozialversicherungsträgerin nicht nach. Am 28. Februar 2003 be-

stellte das Insolvenzgericht den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter und

ordnete unter anderem an, daß Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit sei-

ner Zustimmung wirksam seien.

Mit Schreiben vom 9. April 2003 kündigte der Kläger unter Hinweis auf

das laufende Insolvenzeröffnungsverfahren der Beklagten gegenüber an, daß

er, um Zurückbehaltungsrechte der Arbeitnehmer abzuwenden, der Auszah-

lung der Nettolöhne für den Monat Januar 2003 durch die Schuldnerin zustim-

men werde, nicht jedoch einer Auszahlung der hierauf entfallenden Sozialver-

sicherungsbeiträge. Die Beklagte sah in der Auszahlung der Nettolöhne unter

gleichzeitiger Vorenthaltung der hierauf entfallenden Sozialversicherungsbei-

träge ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers und kündigte an,

Strafanzeige wegen Verstoßes gegen § 266a StGB zu erstatten. Zur Abwen-

dung der Strafanzeige stimmte der Kläger unter dem Vorbehalt der Anfechtung

und Rückforderung der Auszahlung der Arbeitnehmeranteile der Sozialversi-

cherungsbeiträge durch die Schuldnerin für Januar 2003 von insgesamt

5.830,27 € zu. Die Schuldnerin überwies den Betrag am 17. April 2003 auf ein

Konto der Beklagten.

Der Kläger hat die an die Beklagte geleistete Zahlung aufgrund des

§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO angefochten. Die Vorinstanzen haben der Rück-

zahlungsklage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision

der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.

1. Die Überweisung der Schuldnerin vom 17. April 2003 erfüllt die Merk-

male einer nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anfechtbaren Rechtshandlung.

Sie fällt in den Zeitraum nach dem Insolvenzantrag; der Beklagten war dieser

Antrag aus dem Schreiben des Klägers vom 9. April 2003 bekannt.

2. Eine Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO ist ebenfalls

gegeben. Auch den auf die Arbeitnehmerbeiträge entfallenden Teil der Sozial-

versicherungsbeiträge leistet der Arbeitgeber aus seinem Vermögen. Das In-

teresse der Arbeitnehmer an der Abführung der Beiträge begründet keine in

der Insolvenz des Arbeitgebers geschützte Rechtsposition (BGHZ 149, 100,

105 f; Urt. v. 10. Juli 2003 – IX ZR 89/02, ZIP 2003, 1666, 1667). Entsprechen-

des hat der Senat für die von den Arbeitnehmern geschuldete Lohnsteuer an-

genommen (BGH, Urt. v. 22. Januar 2004 – IX ZR 39/03, ZIP 2004, 513, 517).

Dies gilt entgegen der Auffassung der Revision nicht nur für den Zeitraum, in

dem sich der Sozialversicherungsträger über die Zahlung des Insolvenzgeldes

schadlos halten kann, sondern ganz allgemein (vgl. BGHZ 149, 100, 107).

II.

Der Kläger ist nicht daran gehindert, die Rückzahlung der am 17. April

2003 von der Schuldnerin erbrachten Sozialversicherungsbeiträge zu verlan-

gen, obwohl er der Erfüllungshandlung als damaliger vorläufiger Insolvenzver-

walter zugestimmt hat.

1. Unter der Geltung der Konkursordnung entsprach es der ständigen

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Konkursverwalter grund-

sätzlich Rechtshandlungen anfechten konnte, die er selbst in seiner Eigen-

schaft als Sequester vorgenommen hatte (BGHZ 86, 190, 195 f; 97, 87, 91;

118, 374, 380 f; BGH, Urt. v. 11. Juni 1992 - IX ZR 147/91, ZIP 1992, 1008,

1009). Konkursverwalter und Sequester konnten von ihrer Funktion her nicht

gleichgestellt werden. Die umfassenden Verwaltungs- und Verfügungsbefu-

gnisse des Konkursverwalters standen dem Sequester nicht zu. Seine Aufgabe

beschränkte sich darauf, die zur Sicherung und Erhalt der zukünftigen Kon-

kursmasse notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die Rechtshandlungen des

Sequesters erfolgten vor Konkurseröffnung; sie waren dem Gemeinschuldner

zuzurechnen und schon deshalb regelmäßig in gleicher Weise anfechtbar (vgl.

BGH, Urt. v. 11. Juni 1992, aaO S. 1009).

2. Im Anschluß an diese Rechtsprechung besteht auch heute im Grund-

satz Einigkeit darüber, daß der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen nach

den Vorschriften der §§ 130, 131 InsO anfechten kann, an denen er selbst als

vorläufiger Insolvenzverwalter ohne allgemeine Verwaltungs- und Verfügungs-

befugnis beteiligt war (Braun/de Bra, InsO 2. Aufl. § 129 Rn. 21; HK-InsO/Kreft,

3. Aufl. § 129 Rn. 30; Jaeger/Gerhardt, InsO Bd. I § 22 Rn. 230 f; MünchKomm-

InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 46; Nerlich, in: Nerlich/Römermann, InsO § 129

Rn. 45; Paulus,

in: Kübler/Prütting,

InsO § 129 Rn. 17; Weis,

in:

Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 129 Rn. 39 f; Smid/Zeuner, InsO § 129

Rn. 24; vgl. OLG Celle ZIP 2003, 412, 413).

a) Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, betrifft § 55

Abs. 2 InsO ausschließlich Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzver-

walters, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners

übergegangen ist; die Vorschrift ist dagegen weder unmittelbar noch entspre-

chend auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne be-

gleitendes allgemeines Verfügungsverbot anzuwenden (BGHZ 151, 353, 358,

363). Führt seine Mitwirkung an Schuldnerhandlungen nicht analog § 55 Abs. 2

InsO zu einer Masseschuld, ist seine Stellung der des Insolvenzverwalters

nicht derart angenähert, daß eine Anfechtung seiner Rechtshandlungen von

vornherein ausscheidet.

Ob das für Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters

ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot auch insoweit gelten kann,

als er durch wirksame Einzelermächtigung berechtigt ist, Masseverbindlichkei-

ten zu begründen (vgl. BGHZ 151, 353, 366 f), kann offenbleiben (vgl. hierzu

HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 31). Dem Kläger waren zwar Einzelermächtigun-

gen zur Begründung von Masseverbindlichkeiten unter anderem für Versor-

gungsleistungen und Nutzungsverhältnisse erteilt worden, nicht jedoch für den

Regelungsbereich der hier streitigen Arbeitsverhältnisse.

b) Im Schrifttum wird teilweise erwogen, die grundsätzliche Anfechtbar-

keit von Erfüllungshandlungen des Schuldners einzuschränken, wenn der vor-

läufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt der Rechtshandlung zu-

vor zugestimmt hat (vgl. Ganter, Festschrift für Walter Gerhardt 2004 S. 237,

242-245; Marotzke, Gegenseitige Verträge im neuen Insolvenzrecht 3. Aufl.

Rn. 14.102; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 45). Der Bundesgerichtshof

hat diese Frage in seiner grundlegenden Entscheidung vom 13. März 2003

(BGHZ 154, 190, 193) offengelassen, weil nach seiner Auffassung, die in die-

sem Punkt allerdings Kritik erfahren hat (vgl. de Bra LMK 2003, 135; Franke/

Böhme DZWIR 2003, 494, 495; Gundlach/Schirrmeister DZWIR 2003, 294),

jedenfalls die der Erfüllungshandlung zugrundeliegende schuldrechtliche Abre-

de, daß der Vertragspartner bei Erbringung der (Neu-)Leistung auch die Be-

zahlung der Altforderung erhalte, gemäß § 132 Abs. 1 Nr. 2 InsO wegen unmit-

telbarer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger anfechtbar sei (BGHZ 154,

190, 194).

c) Im Streitfall fehlt es an einer der Zahlung zugrundeliegenden schuld-

rechtlichen Abrede zwischen der Schuldnerin und der Beklagten, die als unmit-

telbar nachteilige Rechtshandlung nach § 132 InsO anfechtbar sein könnte.

Deshalb wird die Streitfrage erheblich, ob die Schuldtilgung allein deshalb un-

anfechtbar ist, weil der Kläger ihr als vorläufiger Insolvenzverwalter zugestimmt

hat. Der Senat beantwortet sie dahin, daß die Anfechtung auch in diesem Fall

nur ausgeschlossen ist, wenn der spätere Insolvenzverwalter durch sein Han-

deln einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand beim Empfänger begründet

hat und dieser infolgedessen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) damit rech-

nen durfte, ein nicht mehr entziehbares Recht errungen zu haben (vgl.

BGHZ 118, 374, 381 f; 154, 190, 199).

aa) In dem Urteil vom 13. März 2003 (BGHZ 154, 190, 193) werden die

Gründe, aus denen die Grundsätze zur Anfechtbarkeit von Sequesterhandlun-

gen nicht unbesehen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter ohne allgemeine

Verfügungsbefugnis übertragen werden können, angesprochen: Der Zustim-

mungsvorbehalt solle zwar die künftige Insolvenzmasse schützen, nicht aber

zugleich das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Insolvenzbeständigkeit von

Zustimmungen eines derart ausgestatteten vorläufigen Verwalters erschüttern.

Stimme der vorläufige Insolvenzverwalter einer Verfügung des Schuldners zu,

dürfe der Geschäftspartner möglicherweise darauf vertrauen, daß eine bloß

mittelbare, im Zeitpunkt der Verfügung vielleicht noch nicht erkennbare Gläubi-

gerbenachteiligung nicht zur Anfechtung führe.

Der Bundesgerichtshof hat durch diesen Hinweis auf die Gefahr eines

Wertungswiderspruchs, den es zu meiden gilt, aufmerksam gemacht. Könnte

ein vorläufiger Verwalter, der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattet ist (§ 21

Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) und der einer Erfüllungshandlung des Schuld-

ners zugestimmt hat, nach der Insolvenzeröffnung und seiner Bestellung zum

Insolvenzverwalter mit Erfolg die Anfechtung erklären, so wäre für den Zah-

lungsempfänger die Zustimmung des vorläufigen Verwalters zur Leistung des

Schuldners letztlich wertlos. Die Voraussetzungen der Deckungsanfechtung

gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO wären in einem solchen Fall regelmäßig

gegeben. Die Anordnung des Zustimmungsvorbehalts, welche die weitere Teil-

nahme des Schuldners am Rechts- und Geschäftsverkehr ermöglichen soll,

könnte keine Wirkung entfalten. Dies würde sich insbesondere in den Fällen

des beabsichtigten Erhalts des Schuldnerunternehmens (§ 1 Satz 1 InsO) ne-

gativ auswirken. Denn der vorläufige Insolvenzverwalter wird die für die Unter-

nehmensfortführung notwendigen Vertragspartner nur finden, wenn diese

grundsätzlich darauf vertrauen können, daß die mit dem vorläufigen Verwalter

getroffenen Vereinbarungen auch in der Insolvenz Bestand haben (näher hier-

zu Ganter, aaO S. 243).

bb) Die deshalb nach Sinn und Zweck notwendige Einschränkung der

Anfechtbarkeit von Erfüllungshandlungen erfordert es jedoch nicht, Handlun-

gen zur Schuldtilgung generell der Deckungsanfechtung zu entziehen, wenn

ihnen der vorläufige, mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete Insolvenzverwal-

ter zuvor zugestimmt hat. Der von BGHZ 154, 190, 194 angesprochene Ver-

trauensschutz steht der Anfechtbarkeit vielmehr nur entgegen, wenn der Lei-

stungsempfänger auf die Rechtsbeständigkeit des Verhaltens des vorläufigen

Verwalters tatsächlich vertraut hat und dieses Vertrauen schutzwürdig ist (vgl.

de Bra, aaO; Franke/Böhme, aaO S. 495; Gundlach/Schirrmeister, aaO S. 294;

vgl. auch Ganter, aaO S. 254).

Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:

(1) Stimmt der vorläufige Insolvenzverwalter, der mit der Rechtsstellung

des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO (Zustimmungsvorbehalt) ausgestattet

ist, Verträgen des Schuldners vorbehaltlos zu, die dieser mit dem Vertragspart-

ner nach Anordnung von Sicherungsmaßnahmen schließt und in denen im Zu-

sammenhang mit noch zu erbringenden Leistungen des Vertragspartners Erfül-

lungszusagen für Altverbindlichkeiten gegeben werden, begründet dies grund-

sätzlich einen Vertrauenstatbestand, den er später bei der Vornahme der Erfül-

lungshandlung durch den Schuldner nicht mehr zerstören kann. Dies gilt unab-

hängig davon, ob er mit dem späteren Insolvenzverwalter personenidentisch ist

oder nicht. Denn das von dem vorläufigen Insolvenzverwalter gesetzte Ver-

trauen knüpft typischerweise nicht an die bestellte Person, sondern an dessen

Funktion an. Hat sich der vorläufige Verwalter die Rückforderung bei Einge-

hung des Vertrages nicht vorbehalten, kann auch ein mit ihm nicht personen-

identischer Insolvenzverwalter den Anfechtungsanspruch nicht durchsetzen.

Den genannten Fallgestaltungen ist gemeinsam, daß der Vertragspartner we-

gen der Einbindung des vorläufigen Insolvenzverwalters in den Vertragsschluß

keinen Grund hat, an der Endgültigkeit seines Erwerbs nur deshalb zu zwei-

feln, weil der vorläufige Insolvenzverwalter keine volle Verfügungsmacht (§ 22

Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO), sondern nur Zustimmungsmacht (§ 21

Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) hatte.

Ließe man in diesen Fällen die Deckungsanfechtung zu, würde allein

hierdurch die Fortführung des Schuldnerunternehmens erschwert, vielfach so-

gar unmöglich gemacht. Dies gefährdete in den Fällen wirtschaftlich sinnvoller

Unternehmensfortführungen mittelbar die gemeinschaftliche Befriedigung der

Insolvenzgläubiger und stände deshalb in Widerspruch zu den Zielen des In-

solvenzverfahrens (vgl. § 1 InsO).

(2) Hat dagegen der vorläufige Insolvenzverwalter schon bei Vertrags-

schluß die beabsichtigte spätere Anfechtung der von ihm gebilligten oder als

Stellvertreter des Schuldners selbst vorgenommenen Deckungshandlung an-

gekündigt, hat er von vornherein keinen Vertrauenstatbestand gesetzt. Der

Vertragspartner, der dennoch mit dem Schuldner Verträge schließt, geht be-

wußt das Risiko ein, daß diese in der Insolvenz keinen Bestand haben. Hierher

gehören die vom Senat schon entschiedenen Fallgestaltungen, in denen sich

der Vertragspartner des Schuldners hinsichtlich seiner Altforderungen eine Be-

vorzugung vor anderen Gläubigern verschaffen will, indem er es ausnutzt, daß

der vorläufige Insolvenzverwalter dringend auf seine weiteren Leistungen an-

gewiesen ist (vgl. BGHZ 154 aaO; Urt. v. 13. März 2003 - IX ZR 56/02, ZIP

2003, 855, 856).

Wie zu entscheiden ist, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter zunächst

auf die spätere Rückforderung im Wege der Anfechtung pocht, im Laufe der

Vertragsverhandlungen jedoch, um den Abschluß eines neuen Vertrages nicht

zu gefährden, hierzu schweigt, bleibt offen.

(3) Stimmt der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete Insolvenzverwal-

ter einer Erfüllungshandlung des Schuldners zu, die nicht im Zusammenhang

mit einem neuen Vertragsschluß steht, ist der Vertragspartner in aller Regel

ebenfalls nicht schutzwürdig. Auch hier macht es keinen Unterschied, ob zwi-

schen dem vorläufigen Verwalter und dem späteren Insolvenzverwalter Perso-

nenidentität besteht oder nicht. Unerheblich ist auch, ob der Schuldner auf eine

vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vertraglich begründete

oder eine gesetzliche Schuld zahlt. Die Fallgestaltungen haben gemeinsam,

daß der Gläubiger nach Antragstellung nur noch Zahlung verlangt, diese also

von keiner eigenen Leistung an den Schuldner mehr abhängig ist. Damit ent-

fällt der sachliche Grund, diese Erfüllungshandlungen des Schuldners gegen-

über anderen Rechtshandlungen zu Lasten der Gläubigergesamtheit zu privi-

legieren.

3. Nach diesen Grundsätzen ist die Zahlung der Schuldnerin im Streitfall

nicht der Deckungsanfechtung entzogen.

a) Die Beklagte durfte nicht damit rechnen, ein insolvenzbeständiges

Recht errungen zu haben. Die Zustimmung des Klägers zur Auszahlung der

rückständigen Arbeitnehmeranteile steht nicht im Zusammenhang mit einer

Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten, auf deren Fortbe-

stand diese vertrauen durfte. Ihrem Schutzbedürfnis steht zudem der zuvor er-

teilte Hinweis des Klägers auf die alsbaldige Anfechtung und Rückforderung

entgegen. Die mit der erteilten Einwilligung verbundenen Vorbehalte beruhten

auf der von der Beklagten gegen den Kläger angekündigten Strafanzeige, die

ersichtlich als Druckmittel eingesetzt werden sollte. Entgegen der Auffassung

der Revision steht dieser - auch nach Ablauf des durch das Insolvenzgeld ab-

gedeckten Zeitraums - eine insolvenzrechtliche Bevorzugung nicht zu (vgl.

BGHZ 149, 100, 107). Die Beklagte verfolgte deshalb mit ihrer Ankündigung

das Ziel, eine insolvenzzweckwidrige Erfüllung ihrer Ansprüche zu erhalten.

b) Die von der Revision zur Überprüfung gestellten weiteren Gesichts-

punkte stehen der Deckungsanfechtung durch den Kläger ebenfalls nicht ent-

gegen.

aa) Der auf Rückgewähr in Anspruch genommene Gläubiger kann dem

gegen ihn gerichteten Anfechtungsanspruch nicht mit Erfolg entgegenhalten,

der Insolvenzverwalter hätte seine Zustimmung zu Erfüllungshandlungen ge-

genüber anderen Gläubigern unterlassen oder jedenfalls erfolgversprechende

Anfechtungsklagen auch gegen diese erheben müssen. Der Zusammenhang

zwischen den Nettolohnzahlungen und den Sozialversicherungsbeiträgen

reicht hierfür nicht aus. Auch aus der grundrechtlichen Rechtsschutzgewährlei-

stung im Sinne einer gleichen Befriedigungschance als Ausfluß der Art. 2, 14

GG in Verbindung mit Art. 3 GG, auf welche die Revision sich bezieht, ergibt

sich hierfür nichts.

bb) Nichts anderes gilt für den Einwand der Revision, die Anfechtung

erscheine auch deshalb als rechtsmißbräuchlich, weil der Kläger es der

Schuldnerin durch seine Zustimmung zur Auszahlung der Nettolöhne ermög-

licht habe, den Zugriff der Beklagten auf das Insolvenzgeld nach § 183 SGB III

zu vereiteln. Dies könnte nur dann als arglistiges Verhalten zu werten sein,

wenn das Insolvenzeröffnungsverfahren von dem Kläger bewußt hinausgezö-

gert worden wäre, um die Beklagte zu schädigen. Dies hat das Berufungsge-

richt verneint; hiergegen wendet sich die Revision nicht.

Fischer Ganter Kayser

Vill Lohmann