BGH Beschluß vom 10.12.2004 – IXa ZB 73/04
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
ZPO §§ 291, 794
Ein Vollstreckungstitel ist regelmäßig als hinreichend bestimmt anzusehen, wenn er
eine Wertsicherungsklausel enthält, die einen vom Statistischen Bundesamt erstell-
ten Preisindex für die Lebenshaltungskosten in Bezug nimmt.
BGH, Beschluß vom 10. Dezember 2004 - IXa ZB 73/04 - LG Mönchengladbach
AG Mönchengladbach
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Boetticher, die Richterinnen
Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck
am 10. Dezember 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. März 2004 wird auf
Kosten des Drittschuldners zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 30.452,69 €.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt aus einem notariellen Vertrag vom 29. August
1974 die Zwangsvollstreckung wegen der Zahlung einer lebenslangen monatli-
chen Rente von 665,09 € einschließlich des seit Januar 2003 aufgelaufenen
Rückstandes. Mit diesem Vertrag veräußerte die Gläubigerin dem Schuldner
ein Kraftfahrzeug und die dazugehörige Kraftdroschkengenehmigung. Der
Schuldner verpflichtete sich neben der Entrichtung eines Barbetrages zur Zah-
lung einer lebenslänglichen monatlichen Rente in Höhe von 600,00 DM. Zur
jeweiligen Höhe dieser Rentenzahlung wurde in der Titelurkunde bestimmt:
"Die zu zahlende Unterhaltsrente soll in ihrer Höhe abhängig sein von der Entwicklung des vom statistischen Bundesamts festge- stellten Preisindex für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte, der ausgehend von der Basis 1970 = 100 im Juni 1974 127 betrug.
Sollte sich der für den Monat August 1974 ermittelte Index erhö- hen oder verringern, so soll sich auch die zu zahlende Rente im gleichen Verhältnis erhöhen oder vermindern. Eine Veränderung der Rente kommt jedoch erst dann in Betracht, wenn eine Verän- derung des Indexes zu einer Veränderung der zuletzt geschulde- ten Rente um 10 oder mehr Prozent führen würde.
Die veränderte Rente ist sodann von dem auf das Eintreten der Voraussetzung folgenden Monatsersten an zu zahlen."
Der Schuldner verpflichtete sich außerdem, bei der Weitergabe der
Kraftdroschkengenehmigung an einen Dritten, diesem die durch den notariellen
Vertrag übernommene Verpflichtung aufzuerlegen und dafür Sorge zu tragen,
daß auch alle späteren Erwerber der Genehmigung diese Verpflichtung über-
nehmen. Nach Maßgabe dieser Vereinbarungen gab der Schuldner die Ge-
nehmigung an einen weiteren Taxiunternehmer und dieser im Jahre 1989 an
den Drittschuldner weiter. Die Erwerber zahlten jeweils die Rente an den
Schuldner, der die Zahlungen an die Gläubigerin weiterleitete. Der Drittschuld-
ner zahlte seit 1989 zunächst den seinerzeit entsprechend dem Lebenshal-
tungsindex angepaßten Rentenbetrag von monatlich 448,81 € an den Schuld-
ner, reduzierte jedoch seine Zahlungen ab Januar 2003 auf monatlich 200 €.
Gegen den vom Amtsgericht erlassenen Pfändungs- und Überweisungs-
beschluß, mit dem die Gläubigerin die Ansprüche des Schuldners gegen den
Drittschuldner und dessen Ansprüche auf Rückübertragung der Kraftdrosch-
kengenehmigung pfändete, machte der Drittschuldner in seiner Erinnerung gel-
tend, für die Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistung anhand des Preisin-
dexes liege kein vollstreckungsfähiger Titel vor. Das Landgericht wies die so-
fortige Beschwerde des Drittschuldners zurück und ließ die Rechtsbeschwerde
zur Frage der Zulässigkeit wertgesicherter Klauseln in vollstreckbaren Urkun-
den zu. Der Drittschuldner verfolgt die Aufhebung des Pfändungs- und Über-
weisungsbeschlusses weiter.
II.
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die notarielle Urkunde
vom 29. August 1974 habe einen ausreichend bestimmten und damit vollstrek-
kungsfähigen Inhalt. Dies gelte auch insoweit, als sich die monatlich zu zah-
lende Unterhaltsrente entsprechend dem Lebenshaltungsindex aller privaten
Haushalte erhöhe. Nach der von der der Gläubigerin vorgetragenen Berech-
nung, der der Drittschuldner nicht entgegengetreten sei, betrage die monatlich
zu zahlende Rente seit Januar 2002 655,09 €.
2. Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, die Vollstreckungs-
klausel erfülle nicht die Anforderungen an die Bestimmtheit von
Vollstreckungstiteln, nach denen sich die Höhe des beizutreibenden Betrages
"ohne weiteres" aus dem Titel ergeben müsse. Bereits der mathematisch
korrekte Lösungsweg zur Berechnung des geschuldeten Betrages sei nicht
ohne weiteres ersichtlich. Dies ergebe sich schon daraus, daß es erforderlich
sei, umfangreiche Rückrechnungen seit dem vereinbarten Anfangstermin
rechnungen seit dem vereinbarten Anfangstermin August 1974 vorzunehmen
und Monat für Monat auf Schwankungen von zehn Prozent und mehr zu unter-
suchen. Das Landgericht sei von einem unmittelbar proportionalen Verhältnis
der geschuldeten Rente zum Index ausgegangen und habe demnach seiner
Entscheidung eine falsche Berechnung zugrundegelegt
3. Dem hält die Rechtsbeschwerdeerwiderung entgegen, die Höhe des
beizutreibenden Betrages sei richtig berechnet. Mit ihren hierzu erhobenen
Rügen begebe sich die Rechtsbeschwerde auf dem Tatrichter vorbehaltenes
und ihr deshalb verschlossenes Gebiet. Die Gläubigerin habe die Berechnung
der geschuldeten Unterhaltsrente vorgetragen. Die übrigen Verfahrensbeteili-
gen seien dieser Berechnung nicht entgegengetreten. Deshalb habe das Be-
schwerdegericht die dieser Berechnung zugrunde liegenden Daten seiner Ent-
scheidung zugrunde legen dürfen.
4. Das Beschwerdegericht hat richtig entschieden. Die notarielle Urkun-
de vom 29. August 1974 wird den Anforderungen an die Bestimmtheit von Voll-
streckungstiteln gerecht, nach denen sich die Höhe des beizutreibenden Be-
trages "ohne weiteres" aus dem Titel ergeben muß.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine auf Zah-
lung gerichtete notarielle Urkunde vollstreckbar, wenn darin der geschuldete
Geldbetrag bestimmt angegeben ist oder sich jedenfalls aus für die Vollstrek-
kungsorgane allgemein zugänglichen Quellen bestimmen läßt (BGH, Urt. v.
15. Dezember 2003 - II ZR 358/01, WM 2004, 329, 330; Urt. v. 10. Dezember
2003 - XII ZR 155/01, FamRZ 2004, 531; Urt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR
255/93, NJW 1995, 1162). Es genügt, wenn die Berechnung mit Hilfe offen-
kundiger, insbesondere aus dem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch er-
sichtlicher Umstände möglich ist (BGHZ 22, 54, 58; BGH, Urt. v. 23. Oktober
1980 - III ZR 62/79 = WM 1981, 189, 191). Dies gilt auch für eine Vollstrek-
kungsklausel, bei der sich der geschuldete Betrag aus der Anwendung einer
Wertsicherungsklausel ergibt, die auf den vom Statistischen Bundesamt ermit-
telten Preisindex für die Lebenshaltungskosten abstellt (vgl. BGH, Urt. v.
10. Dezember 2003 aaO; Zöller/Stöber ZPO 25. Aufl. § 794 Rn. 26 b;
Musielak/Lackmann ZPO 4. Aufl. § 704 Rn. 7; Stein/Jonas/Münzberg ZPO
m.w.N.). Denn diese Indizes werden veröffentlicht im Bundesanzeiger, im Stati-
stischen Jahrbuch, in den Monats- und Jahresberichten des Statistischen Bun-
desamtes Fachserie 17, Reihe 7 und können erfragt werden über die Homepa-
ge des Statistischen Bundesamtes unter www.destatis.de. Sie sind damit offen-
kundig im Sinne von § 291 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 24. April 1992 - V ZR 52/91,
NJW 1992, 2088). Mit ihrer Hilfe läßt sich der jeweils geschuldete Betrag zu-
verlässig errechnen.
b) Das Beschwerdegericht hat auch die Höhe des beizutreibenden Be-
trages zum Zeitpunkt der Antragstellung von nunmehr monatlich 655,09 € "oh-
ne weiteres" nachvollzogen. Es hat entsprechend dem Vortrag der Gläubigerin
die Umrechnung des nach dem notariellen Vertrag vom 29. August 1974 ge-
schuldeten Betrags von 600 DM auf den von der Gläubigerin für die Umrech-
nung als maßgeblich angesehenen Monat Januar 2002 vorgenommen. Daher
hat es die für diesen Zeitraum veröffentlichten und jedermann zugänglichen
Indizes zugrundegelegt und an Hand des - inzwischen weggefallenen - Preis-
index aller privaten Haushalte der Basis 1995 = 100 Prozent sowohl für den
August 1974 (Index: 51,7) als auch für den Januar 2002 (Index: 110,4) auf den
Betrag von 1.281,24 DM = 655,09 € umgerechnet. Das Besch werdegericht
durfte diesen errechneten Betrag auch als ab Antragstellung geschuldete mo-
natliche Rente ansehen, weil die Berechnung ergeben hat, daß sich der Index
entsprechend der Bedingung im notariellen Vertrag vom 29. August 1974 in
dem Zeitraum von 1995 bis Januar 2002 um mehr als zehn Prozent verändert
hat. Demgegenüber zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, inwieweit diese Be-
rechnung fehlerhaft ist oder eine andere Berechnungsform ein dem Dritt-
schuldner günstigeres Ergebnis erbracht hätte.
Fischer Raebel Boetticher
Kessal-Wulf Roggenbuck