Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 10.12.2004 – IXa ZB 73/04

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

ZPO §§ 291, 794

Ein Vollstreckungstitel ist regelmäßig als hinreichend bestimmt anzusehen, wenn er

eine Wertsicherungsklausel enthält, die einen vom Statistischen Bundesamt erstell-

ten Preisindex für die Lebenshaltungskosten in Bezug nimmt.

BGH, Beschluß vom 10. Dezember 2004 - IXa ZB 73/04 - LG Mönchengladbach

AG Mönchengladbach

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Boetticher, die Richterinnen

Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck

am 10. Dezember 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. März 2004 wird auf

Kosten des Drittschuldners zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 30.452,69 €.

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt aus einem notariellen Vertrag vom 29. August

1974 die Zwangsvollstreckung wegen der Zahlung einer lebenslangen monatli-

chen Rente von 665,09 € einschließlich des seit Januar 2003 aufgelaufenen

Rückstandes. Mit diesem Vertrag veräußerte die Gläubigerin dem Schuldner

ein Kraftfahrzeug und die dazugehörige Kraftdroschkengenehmigung. Der

Schuldner verpflichtete sich neben der Entrichtung eines Barbetrages zur Zah-

lung einer lebenslänglichen monatlichen Rente in Höhe von 600,00 DM. Zur

jeweiligen Höhe dieser Rentenzahlung wurde in der Titelurkunde bestimmt:

"Die zu zahlende Unterhaltsrente soll in ihrer Höhe abhängig sein von der Entwicklung des vom statistischen Bundesamts festge- stellten Preisindex für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte, der ausgehend von der Basis 1970 = 100 im Juni 1974 127 betrug.

Sollte sich der für den Monat August 1974 ermittelte Index erhö- hen oder verringern, so soll sich auch die zu zahlende Rente im gleichen Verhältnis erhöhen oder vermindern. Eine Veränderung der Rente kommt jedoch erst dann in Betracht, wenn eine Verän- derung des Indexes zu einer Veränderung der zuletzt geschulde- ten Rente um 10 oder mehr Prozent führen würde.

Die veränderte Rente ist sodann von dem auf das Eintreten der Voraussetzung folgenden Monatsersten an zu zahlen."

Der Schuldner verpflichtete sich außerdem, bei der Weitergabe der

Kraftdroschkengenehmigung an einen Dritten, diesem die durch den notariellen

Vertrag übernommene Verpflichtung aufzuerlegen und dafür Sorge zu tragen,

daß auch alle späteren Erwerber der Genehmigung diese Verpflichtung über-

nehmen. Nach Maßgabe dieser Vereinbarungen gab der Schuldner die Ge-

nehmigung an einen weiteren Taxiunternehmer und dieser im Jahre 1989 an

den Drittschuldner weiter. Die Erwerber zahlten jeweils die Rente an den

Schuldner, der die Zahlungen an die Gläubigerin weiterleitete. Der Drittschuld-

ner zahlte seit 1989 zunächst den seinerzeit entsprechend dem Lebenshal-

tungsindex angepaßten Rentenbetrag von monatlich 448,81 € an den Schuld-

ner, reduzierte jedoch seine Zahlungen ab Januar 2003 auf monatlich 200 €.

Gegen den vom Amtsgericht erlassenen Pfändungs- und Überweisungs-

beschluß, mit dem die Gläubigerin die Ansprüche des Schuldners gegen den

Drittschuldner und dessen Ansprüche auf Rückübertragung der Kraftdrosch-

kengenehmigung pfändete, machte der Drittschuldner in seiner Erinnerung gel-

tend, für die Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistung anhand des Preisin-

dexes liege kein vollstreckungsfähiger Titel vor. Das Landgericht wies die so-

fortige Beschwerde des Drittschuldners zurück und ließ die Rechtsbeschwerde

zur Frage der Zulässigkeit wertgesicherter Klauseln in vollstreckbaren Urkun-

den zu. Der Drittschuldner verfolgt die Aufhebung des Pfändungs- und Über-

weisungsbeschlusses weiter.

II.

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im

übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die notarielle Urkunde

vom 29. August 1974 habe einen ausreichend bestimmten und damit vollstrek-

kungsfähigen Inhalt. Dies gelte auch insoweit, als sich die monatlich zu zah-

lende Unterhaltsrente entsprechend dem Lebenshaltungsindex aller privaten

Haushalte erhöhe. Nach der von der der Gläubigerin vorgetragenen Berech-

nung, der der Drittschuldner nicht entgegengetreten sei, betrage die monatlich

zu zahlende Rente seit Januar 2002 655,09 €.

2. Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, die Vollstreckungs-

klausel erfülle nicht die Anforderungen an die Bestimmtheit von

Vollstreckungstiteln, nach denen sich die Höhe des beizutreibenden Betrages

"ohne weiteres" aus dem Titel ergeben müsse. Bereits der mathematisch

korrekte Lösungsweg zur Berechnung des geschuldeten Betrages sei nicht

ohne weiteres ersichtlich. Dies ergebe sich schon daraus, daß es erforderlich

sei, umfangreiche Rückrechnungen seit dem vereinbarten Anfangstermin

rechnungen seit dem vereinbarten Anfangstermin August 1974 vorzunehmen

und Monat für Monat auf Schwankungen von zehn Prozent und mehr zu unter-

suchen. Das Landgericht sei von einem unmittelbar proportionalen Verhältnis

der geschuldeten Rente zum Index ausgegangen und habe demnach seiner

Entscheidung eine falsche Berechnung zugrundegelegt

3. Dem hält die Rechtsbeschwerdeerwiderung entgegen, die Höhe des

beizutreibenden Betrages sei richtig berechnet. Mit ihren hierzu erhobenen

Rügen begebe sich die Rechtsbeschwerde auf dem Tatrichter vorbehaltenes

und ihr deshalb verschlossenes Gebiet. Die Gläubigerin habe die Berechnung

der geschuldeten Unterhaltsrente vorgetragen. Die übrigen Verfahrensbeteili-

gen seien dieser Berechnung nicht entgegengetreten. Deshalb habe das Be-

schwerdegericht die dieser Berechnung zugrunde liegenden Daten seiner Ent-

scheidung zugrunde legen dürfen.

4. Das Beschwerdegericht hat richtig entschieden. Die notarielle Urkun-

de vom 29. August 1974 wird den Anforderungen an die Bestimmtheit von Voll-

streckungstiteln gerecht, nach denen sich die Höhe des beizutreibenden Be-

trages "ohne weiteres" aus dem Titel ergeben muß.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine auf Zah-

lung gerichtete notarielle Urkunde vollstreckbar, wenn darin der geschuldete

Geldbetrag bestimmt angegeben ist oder sich jedenfalls aus für die Vollstrek-

kungsorgane allgemein zugänglichen Quellen bestimmen läßt (BGH, Urt. v.

15. Dezember 2003 - II ZR 358/01, WM 2004, 329, 330; Urt. v. 10. Dezember

2003 - XII ZR 155/01, FamRZ 2004, 531; Urt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR

255/93, NJW 1995, 1162). Es genügt, wenn die Berechnung mit Hilfe offen-

kundiger, insbesondere aus dem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch er-

sichtlicher Umstände möglich ist (BGHZ 22, 54, 58; BGH, Urt. v. 23. Oktober

1980 - III ZR 62/79 = WM 1981, 189, 191). Dies gilt auch für eine Vollstrek-

kungsklausel, bei der sich der geschuldete Betrag aus der Anwendung einer

Wertsicherungsklausel ergibt, die auf den vom Statistischen Bundesamt ermit-

telten Preisindex für die Lebenshaltungskosten abstellt (vgl. BGH, Urt. v.

10. Dezember 2003 aaO; Zöller/Stöber ZPO 25. Aufl. § 794 Rn. 26 b;

Musielak/Lackmann ZPO 4. Aufl. § 704 Rn. 7; Stein/Jonas/Münzberg ZPO

22. Aufl. vor § 704 Rn. 153; MünchKomm/Krüger ZPO 2. Aufl. § 704 Rn. 9

m.w.N.). Denn diese Indizes werden veröffentlicht im Bundesanzeiger, im Stati-

stischen Jahrbuch, in den Monats- und Jahresberichten des Statistischen Bun-

desamtes Fachserie 17, Reihe 7 und können erfragt werden über die Homepa-

ge des Statistischen Bundesamtes unter www.destatis.de. Sie sind damit offen-

kundig im Sinne von § 291 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 24. April 1992 - V ZR 52/91,

NJW 1992, 2088). Mit ihrer Hilfe läßt sich der jeweils geschuldete Betrag zu-

verlässig errechnen.

b) Das Beschwerdegericht hat auch die Höhe des beizutreibenden Be-

trages zum Zeitpunkt der Antragstellung von nunmehr monatlich 655,09 € "oh-

ne weiteres" nachvollzogen. Es hat entsprechend dem Vortrag der Gläubigerin

die Umrechnung des nach dem notariellen Vertrag vom 29. August 1974 ge-

schuldeten Betrags von 600 DM auf den von der Gläubigerin für die Umrech-

nung als maßgeblich angesehenen Monat Januar 2002 vorgenommen. Daher

hat es die für diesen Zeitraum veröffentlichten und jedermann zugänglichen

Indizes zugrundegelegt und an Hand des - inzwischen weggefallenen - Preis-

index aller privaten Haushalte der Basis 1995 = 100 Prozent sowohl für den

August 1974 (Index: 51,7) als auch für den Januar 2002 (Index: 110,4) auf den

Betrag von 1.281,24 DM = 655,09 € umgerechnet. Das Besch werdegericht

durfte diesen errechneten Betrag auch als ab Antragstellung geschuldete mo-

natliche Rente ansehen, weil die Berechnung ergeben hat, daß sich der Index

entsprechend der Bedingung im notariellen Vertrag vom 29. August 1974 in

dem Zeitraum von 1995 bis Januar 2002 um mehr als zehn Prozent verändert

hat. Demgegenüber zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, inwieweit diese Be-

rechnung fehlerhaft ist oder eine andere Berechnungsform ein dem Dritt-

schuldner günstigeres Ergebnis erbracht hätte.

Fischer Raebel Boetticher

Kessal-Wulf Roggenbuck