Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.10.2005 – IX ZR 176/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 20. Oktober 2005

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 27. Juni 2002 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzu-

lassungsbeschwerde nach einem Wert von 160.288,14 Euro.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO zulässig. Sie ist

jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung,

noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts

oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543

Abs. 2 ZPO).

2

Das angefochtene Urteil genügt den Anforderungen des § 543 Abs. 1

und 2 ZPO a.F. (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 2005 - XII ZR 303/02, NJW 2005,

2858, 2859). Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde waren auf

das Berufungsurteil noch die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften

der Zivilprozessordnung anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung vor dem

Landgericht vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden war (§ 26 Nr. 7

EGZPO).

3

Die Zulassung der Revision ist auch nicht deshalb wegen grundsätzli-

cher Bedeutung geboten, weil das Berufungsgericht unter Hinweis auf den

hypothetischen Ausgang des Kündigungsschutzprozesses die im Regresspro-

zess erstmals behauptete Bösgläubigkeit des Klägers hinsichtlich des behaup-

teten Spesenbetruges für unerheblich gehalten hat. Nach ständiger Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs ist im Regressprozess von demjenigen Sach-

verhalt auszugehen, der dem Gericht des Ausgangsprozesses bei pflichtge-

mäßem Verhalten des Anwalts unterbreitet und von ihm aufgeklärt worden wä-

re (BGHZ 133, 110, 111 f; BGH, Urt. v. 16. Juni 2005 - IX ZR 27/04, BGHRe-

port 2005, 1314, 1315). Die frühere Arbeitgeberin des Klägers wusste von des-

sen angeblicher Mittäter- oder Gehilfenschaft nichts, hätte sie also auch nicht

zur Begründung der fristlosen Kündigung heranziehen können; sie wäre damit

nicht zum Gegenstand des Kündigungsschutzprozesses geworden.

4

Die Frage der Umwandlung eines Freistellungs- in einen Zahlungsan-

spruch stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Der Ausspruch unter 1b) des an-

gefochtenen Urteils hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, weil die zu zah-

lende Summe nicht betragsmäßig bestimmt ist und sich auch nicht mit Hilfe

allgemein zugänglicher oder offenkundiger Quellen ermitteln lässt (vgl. BGH,

Beschl. v. 25. August 1999 - XII ZR 136/97, BGHR ZPO § 704 Abs. 1 Be-

stimmtheit 1; Beschl. v. 10. Dezember 2004 - IXa ZB 73/04, WM 2005, 246,

247); er hat daher - zu Recht - nur die Wirkung eines Feststellungsurteils.

5

Schließlich ist das Berufungsgericht auch nicht von der Rechtsprechung

des Bundesarbeitsgerichts dazu abgewichen, unter welchen Voraussetzungen

eine Abmahnung entbehrlich ist. Es hat lediglich die Voraussetzungen eines

solchen Ausnahmefalles nicht als erfüllt angesehen. Von einer weiteren Be-

gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Fischer Raebel Vill

Cierniak Lohmann

Vorinstanzen:

LG Frankfurt, Entscheidung vom 23.11.2000 - 2/26 O 391/95 -

OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.06.2002 - 26 U 24/00 -