BGH Beschluss vom 20.10.2005 – IX ZR 176/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 20. Oktober 2005
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 27. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzu-
lassungsbeschwerde nach einem Wert von 160.288,14 Euro.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO zulässig. Sie ist
jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung,
noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543
Abs. 2 ZPO).
Das angefochtene Urteil genügt den Anforderungen des § 543 Abs. 1
und 2 ZPO a.F. (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 2005 - XII ZR 303/02, NJW 2005,
2858, 2859). Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde waren auf
das Berufungsurteil noch die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften
der Zivilprozessordnung anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung vor dem
Landgericht vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden war (§ 26 Nr. 7
EGZPO).
Die Zulassung der Revision ist auch nicht deshalb wegen grundsätzli-
cher Bedeutung geboten, weil das Berufungsgericht unter Hinweis auf den
hypothetischen Ausgang des Kündigungsschutzprozesses die im Regresspro-
zess erstmals behauptete Bösgläubigkeit des Klägers hinsichtlich des behaup-
teten Spesenbetruges für unerheblich gehalten hat. Nach ständiger Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs ist im Regressprozess von demjenigen Sach-
verhalt auszugehen, der dem Gericht des Ausgangsprozesses bei pflichtge-
mäßem Verhalten des Anwalts unterbreitet und von ihm aufgeklärt worden wä-
re (BGHZ 133, 110, 111 f; BGH, Urt. v. 16. Juni 2005 - IX ZR 27/04, BGHRe-
port 2005, 1314, 1315). Die frühere Arbeitgeberin des Klägers wusste von des-
sen angeblicher Mittäter- oder Gehilfenschaft nichts, hätte sie also auch nicht
zur Begründung der fristlosen Kündigung heranziehen können; sie wäre damit
nicht zum Gegenstand des Kündigungsschutzprozesses geworden.
Die Frage der Umwandlung eines Freistellungs- in einen Zahlungsan-
spruch stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Der Ausspruch unter 1b) des an-
gefochtenen Urteils hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, weil die zu zah-
lende Summe nicht betragsmäßig bestimmt ist und sich auch nicht mit Hilfe
allgemein zugänglicher oder offenkundiger Quellen ermitteln lässt (vgl. BGH,
Beschl. v. 25. August 1999 - XII ZR 136/97, BGHR ZPO § 704 Abs. 1 Be-
stimmtheit 1; Beschl. v. 10. Dezember 2004 - IXa ZB 73/04, WM 2005, 246,
247); er hat daher - zu Recht - nur die Wirkung eines Feststellungsurteils.
Schließlich ist das Berufungsgericht auch nicht von der Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts dazu abgewichen, unter welchen Voraussetzungen
eine Abmahnung entbehrlich ist. Es hat lediglich die Voraussetzungen eines
solchen Ausnahmefalles nicht als erfüllt angesehen. Von einer weiteren Be-
gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Frankfurt, Entscheidung vom 23.11.2000 - 2/26 O 391/95 -
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.06.2002 - 26 U 24/00 -