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BGH Urteil vom 22.02.2007 – IX ZR 2/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 2/06

URTEIL

Verkündet am: 22. Februar 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2, BGB § 816 Abs. 2

Hat der vorläufige Verwalter vom Schuldner zur Sicherheit abgetretene Forderungen

eingezogen, obwohl der Sicherungsnehmer dem Schuldner die Einziehungsbefugnis

entzogen hatte, so steht dem Gläubiger bei Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen

ein Anspruch gegen den vorläufigen Verwalter auf Herausgabe der eingezogenen

Beträge unabhängig davon zu, ob die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des

Schuldners auf ihn übergegangen ist.

BGH, Urteil vom 22. Februar 2007 - IX ZR 2/06 - OLG Karlsruhe

LG Konstanz

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die

Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe

- 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 8. Dezember 2005 wird auf Kosten

der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 21. Dezember 1999 trat die Schuldnerin die ihr gegenwärtig und zu-

künftig entstehenden Forderungen gegen alle Kunden an die Klägerin zur Si-

cherung der Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung ab. Nach

der Abtretungsvereinbarung war die Schuldnerin berechtigt und verpflichtet, die

abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange die Klägerin von ihren Rech-

ten zur Offenlegung und Verwertung keinen Gebrauch machte. Mit Schreiben

vom 24. September 2001 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis fristlos

und teilte der Schuldnerin mit, sie wolle die ihr abgetretenen Forderungen selbst

verwerten. Ferner forderte sie die Schuldnerin auf, eine Debitorenliste vorzule-

gen und auf die Forderungen eingehende Zahlungen an sie auszukehren.

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Am 22. Oktober 2001 bestellte das Insolvenzgericht einen vorläufigen

Verwalter über das Vermögen der Schuldnerin und ordnete an, dass Verfügun-

gen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam

seien. Dieser wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der

Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. In der

Folgezeit zog der Verwalter auf ein von ihm eingerichtetes Treuhandkonto Miet-

zinsforderungen ein, die der Schuldnerin als gewerbliche Zwischenvermieterin

zustanden und unter die vorgenannte Abtretung fielen. Mit Beschluss vom

17. Dezember 2001 lehnte das Insolvenzgericht die Eröffnung des Verfahrens

über das Vermögen der Schuldnerin mangels Masse ab und hob die angeord-

neten Sicherungsmaßnahmen auf. Auch nach diesem Zeitpunkt gingen noch

Mietzinszahlungen der Drittschuldner auf das vom vorläufigen Verwalter einge-

richtete Treuhandkonto ein.

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Am 22. März 2002 erwirkten die Beklagten wegen einer gegen die

Schuldnerin gerichteten Forderung in Höhe von 1.431,62 € zuzüglich Nebenfor-

derungen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der etwaige der

Schuldnerin gegenüber dem ehemaligen Verwalter zustehende Rückgewähran-

sprüche erfasste. Nachdem weitere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse

gegen den ehemaligen Verwalter erlassen worden waren, hinterlegte dieser den

auf dem Treuhandkonto befindlichen Restbetrag im Mai 2003 zugunsten der

Prätendenten beim zuständigen Amtsgericht.

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Die Klägerin macht geltend, ihr stehe gegenüber der Schuldnerin aus der

Bankverbindung eine über den hinterlegten Betrag hinausgehende Forderung

zu. Die von der Beklagten erwirkte Pfändung gehe angesichts der vorrangigen

Sicherungsabtretung ins Leere.

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Das Landgericht hat die Beklagten zur Freigabe verurteilt. Die hiergegen

gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-

senen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

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Entscheidungsgründe:

Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Pfändung der Beklagten sei ins

Leere gegangen, weil der Schuldnerin keine Ansprüche gegen den ehemaligen

vorläufigen Verwalter zustünden. Die Klägerin habe gemäß § 816 Abs. 2 BGB

vom Verwalter verlangen können, den durch die Einziehung der Mietforderun-

gen erzielten Erlös an sie auszukehren. Sie habe mit ihrem Schreiben vom

24. September 2001 der Schuldnerin hinsichtlich der abgetretenen Mietforde-

rung die Einziehungsbefugnis entzogen. Mit ihrer Erklärung, es werde von der

Offenlegung und Verwertungsbefugnis Gebrauch gemacht und um Übersen-

dung einer aktuellen Debitorenliste gebeten, habe sie hinreichend deutlich ge-

macht, die Schuldnerin solle die abgetretenen Forderungen nicht mehr selbst

einziehen. Der vorläufige Verwalter habe demnach unberechtigt, aber wegen

Gutgläubigkeit der Schuldner nach § 407 BGB wirksam die an die Klägerin ab-

getretenen Forderungen eingezogen. Der im Beschluss vom 22. Oktober 2001

angeführten Ermächtigung, "sonstige Forderungen" einzuziehen, komme nur

Bedeutung für das Verhältnis zwischen ihm und der Schuldnerin zu. Die Glo-

balabtretung sei wirksam. Eine Übersicherung liege nicht vor. Die schuldrechtli-

che Freigabeklausel entspreche den Anforderungen der höchstrichterlichen

Rechtsprechung. Mit Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens man-

gels Masse sei der vorläufige Verwalter in entsprechender Anwendung von § 25

Abs. 2 InsO verpflichtet gewesen, die nach § 816 Abs. 2 BGB gegen ihn gerich-

teten Ansprüche der Klägerin zu erfüllen. Da der vorläufige Verwalter schon

während des laufenden Verfahrens den Erlös unrechtmäßig eingezogener For-

derungen habe auskehren dürfen, gelte dies erst recht für Forderungen, die

noch bei Beendigung des Verfahrens offen gewesen seien. Rechtlich schüt-

zenswerte Interessen des Schuldners, in den Genuss von Geldern zu kommen,

die von Drittschuldnern unrechtmäßig eingezogen worden seien, bestünden

nicht.

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Soweit der vorläufige Verwalter auch nach Aufhebung der Sicherungs-

maßnahmen durch Beschluss vom 17. Dezember 2001 weiterhin Mietzahlun-

gen der Drittschuldner eingezogen habe, ergebe sich der klägerische Anspruch

gleichfalls aus § 816 Abs. 2 BGB. Der ehemalige vorläufige Verwalter habe als

Dritter, von der Schuldnerin nach § 185 BGB ermächtigt, die ihr nicht zustehen-

den Mietforderungen eingezogen. Jedenfalls mit Klageerhebung habe die Klä-

gerin den Forderungseinzug durch den ehemaligen Verwalter genehmigt, wes-

halb dieser zur Auskehr des Erlöses verpflichtet sei.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Klägerin

aufgrund der wirksamen Globalabtretung und der Offenlegung der eigenen Ver-

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wertungsabsicht gegenüber der Schuldnerin die Befugnis zustand, die abgetre-

tenen Mietzinsforderungen selbst einzuziehen. Der vorläufige Verwalter hat die

Zahlungen der Mieter im Verhältnis zur Klägerin daher als Nichtberechtigter er-

halten.

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a) Die zwischen der Klägerin und der Schuldnerin vereinbarte Globalab-

tretung ist, wie das Berufungsgericht von der Revision unangegriffen festgestellt

hat, nicht gemäß § 138 BGB unwirksam. Eine Übersicherung liegt im Hinblick

auf den Umstand, dass es sich um eine revolvierende Globalsicherheit gehan-

delt hat, nicht vor. Die schuldrechtliche Freigabeklausel in Nr. 11 des Abtre-

tungsvertrages entspricht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ent-

wickelten Grundsätzen (BGHZ 137, 212, 228). Auch hat das Berufungsgericht

in tatrichterlich zulässiger Würdigung des Schreibens vom 24. September 2001

festgestellt, die Klägerin habe gemäß Nr. 10.2 des Abtretungsvertrages von

ihrer Befugnis der Offenlegung und eigenen Verwertung der abgetretenen Miet-

zinsforderungen Gebrauch gemacht. Auch hiergegen wendet sich die Revision

nicht.

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b) Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind Verwertungs- und Abwick-

lungsmaßnahmen aus eigenem Recht in der Regel nicht gestattet (BGHZ 144,

192, 199; 146, 165, 172; 154, 72, 79; BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01,

ZIP 2002, 1630, 1632; Urt. v. 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02, WM 2003, 1367).

Die Anwendung des § 166 Abs. 2 InsO scheitert bereits daran, dass die dem

Verwalter durch diese Vorschrift eingeräumte vorrangige Verfügungs- und Ein-

ziehungsermächtigung erst ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gewährt

wird.

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Der vorläufige Insolvenzverwalter hat auch nicht durch das Insolvenzge-

richt die Befugnis zur Einziehung der an die Klägerin zur Sicherheit abgetrete-

nen Forderungen erhalten. Das in den Beschluss vom 22. Oktober 2001 aufge-

nommene Verbot an die Drittschuldner, an die Schuldnerin zu zahlen, sowie die

dem Beklagten erteilte Ermächtigung, Forderungen der Schuldnerin einzuzie-

hen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen, entsprach § 23 Abs. 1

Satz 3 InsO. Eine solche Anordnung regelt allein das Rechtsverhältnis zwischen

Schuldnerin und vorläufigem Insolvenzverwalter gegenüber Drittschuldnern in

einer Weise, die § 80 Abs. 1 und § 82 InsO sowie § 829 Abs. 1 Satz 1 und 2

und § 835 Abs. 1 ZPO entspricht. Beide Anordnungen betreffen dagegen nicht

eine etwaige Rechtsbeziehung des Schuldners zu Sicherungsnehmern

(BGHZ 154, 72, 82 f). Danach unterlagen die Mietzinsforderungen gegen die

Drittschuldner weiterhin dem Einziehungsrecht der Klägerin (vgl. BGHZ 154, 72,

79ff; BGH, Urt. v. 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02, aaO S. 1368).

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2. Wegen der Gutgläubigkeit der Drittschuldner war die vom Verwalter

unbefugterweise veranlasste Einziehung der Mietzinszahlungen wirksam (§ 407

Abs. 1 BGB), so dass die hierdurch betroffene Klägerin gemäß § 816 Abs. 2

BGB berechtigt ist, Herausgabe der Mietzinszahlungen zu verlangen. Dieser

Anspruch richtet sich gegen den Verwalter, obwohl das Verfahren später nicht

eröffnet wurde.

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a) Im Hinblick auf das vom Insolvenzgericht ausgesprochene Verbot, an

die Schuldnerin zu leisten und die dem Verwalter – im Verhältnis zur Schuldne-

rin – erteilte Einziehungsbefugnis sind alle Zahlungen der Mieter als solche an

den Verwalter, nicht an die Schuldnerin, anzusehen. Dieser wäre bei Eröffnung

des Verfahrens verpflichtet gewesen, die eingezogenen Forderungen zur Erfül-

lung des zu Gunsten der Klägerin entstandenen Ersatzabsonderungsrechts

(§ 48 InsO) an diese auszukehren. Dies rechtfertigt es, einen unmittelbaren An-

spruch der Klägerin gegen den vorläufigen Verwalter aus § 816 Abs. 2 BGB

hinsichtlich der von ihm eingezogenen Beträge zu bejahen, sofern es nicht zur

Eröffnung des Verfahrens kommt.

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b) Diese Wertung steht im Einklang mit dem Rechtsgedanken des § 25

Abs. 2 InsO. Nach dieser Vorschrift hat der vorläufige Insolvenzverwalter, auf

den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen

ist, vor Aufhebung seiner Bestellung aus dem von ihm zu verwaltenden Vermö-

gen die entstandenen Kosten zu berichtigen und die von ihm begründeten Ver-

bindlichkeiten zu erfüllen. Für einen so genannten schwachen vorläufigen Ver-

walter gilt diese Bestimmung im Regelfall nicht, weil dieser grundsätzlich keine

Masseverbindlichkeiten zu begründen vermag, die er vor Aufhebung noch erfül-

len müsste (OLG Celle ZIP 2001, 796, 797; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 25

Rn. 9). Ausnahmsweise wird aber eine analoge Anwendung des § 25 Abs. 2

InsO auf den schwachen Verwalter befürwortet, wenn für diesen die Notwen-

digkeit besteht, von ihm begründete Erfüllungsansprüche zu befriedigen. Dies

wird etwa dann angenommen, wenn der schwache Verwalter ausdrücklich er-

mächtigt wurde, Masseverbindlichkeiten zu begründen (HK-InsO/Kirchhof, aaO

§ 25 Rn. 9; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 25 Rn. 15a). Gleiches gilt, wenn

dem Verwalter die Kassenführung übertragen wurde (FK-InsO/Schmerbach,

aaO; MünchKomm-InsO/Haarmeyer, § 25 Rn. 7).

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Diese Voraussetzungen sind auch bei der hier gegebenen Fallgestaltung

zu bejahen. Die Drittschuldner haben aufgrund der Einziehungsermächtigung

an den Verwalter anstatt an die Schuldnerin geleistet. Da die von der Klägerin

geltend gemachten Ansprüche auf Rechtshandlungen des vorläufigen Verwal-

ters beruhen, erscheint es sachgerecht und steht in Einklang mit der aus § 25

Abs. 2 InsO ersichtlichen Interessenabwägung, die streitgegenständlichen An-

sprüche unmittelbar ohne Einziehung der Schuldnerin zu regeln. Diese Ansprü-

che hätte der Verwalter bei ordnungsgemäßer Handhabung vor Aufhebung der

Sicherungsmaßnahmen befriedigen müssen. Dazu war er auch in der Lage,

weil die Mietzinsbeträge auf einem eigens vom ihm eingerichteten Konto ge-

führt wurden. Dieses Konto stand ihm nach Aufhebung der Sicherungsmaß-

nahmen weiterhin zur Verfügung. In diesem Zusammenhang hat das Beru-

fungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass diese Erfüllungsmöglichkeit auch

im Interesse des ehemaligen Verwalters liegt, weil er unmittelbaren Ersatzan-

sprüchen des Gläubigers ausgesetzt wäre, wenn er die eingezogenen Beträge

der Schuldnerin überlassen hätte. (vgl. BGH, Urt. v. 5. März 1998 - IX ZR

265/97, ZIP 1998, 655, 658). Demgegenüber bestehen keine schützenswerten

Interessen der Schuldnerin, in den Genuss von Geldern zu kommen, die trotz

der Einziehung durch den vorläufigen Verwalter der Klägerin als Sicherungs-

nehmerin zustehen.

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c) Der Herausgabeanspruch der Klägerin bezieht sich nicht nur auf die

Mietzinsbeträge, die bis zur Aufhebung der Sicherungsmaßnahme auf das

Treuhandkonto seitens der Drittschuldner eingezahlt wurden. Auch nach Auf-

hebung der Sicherungsmaßnahmen hat der ehemalige Verwalter das Konto als

solches aufrechterhalten und die eingehenden Gelder entgegengenommen.

Hierbei hat er nicht als Vertreter der Schuldnerin gehandelt, sondern in seiner

Eigenschaft als (ehemaliger) Verwalter (vgl. zur gleich gelagerten Wertung für

nach Beendigung eines Treuhandverhältnisses eingehende Zahlungen auf das

fortgeführte Treuhandkonto, BGH, Urt. v. 7. Juli 2005 - III ZR 422/04, ZIP 2005,

1465, 1467). Ob den Drittschuldnern auch insoweit der Gutglaubensschutz des

§ 407 Abs. 1 BGB zukommt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil

jedenfalls in den jeweiligen Zahlungsaufforderungen gegenüber dem ehemali-

gen Verwalter eine Genehmigung seitens der Klägerin nach § 185 BGB zu se-

hen ist.

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3. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung stand der Schuldnerin somit kein An-

spruch auf Auskehr der unbefugt eingezogenen Mietzinsforderungen gegen-

über dem ehemaligen Verwalter zu. Mangels eines entsprechenden Herausga-

beanspruchs der Schuldnerin ging die von den Beklagten veranlasste Pfändung

ins Leere.

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4. Mit der Hinterlegung hat der Verwalter den Herausgabeanspruch der

Klägerin erfüllt.

a) Gemäß § 372 BGB kann der Schuldner einer Geldforderung die zu

ihrer Tilgung erforderlichen Geldbeträge bei der Hinterlegungsstelle des zu-

ständigen Amtsgerichts hinterlegen, wenn er infolge einer nicht auf Fahrlässig-

keit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers nicht oder nicht

mit Sicherheit erfüllen kann. Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausge-

schlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbind-

lichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den

Gläubiger geleistet hätte (§ 378 BGB). Voraussetzung ist, dass der Schuldner

- auch - den richtigen Gläubiger als Empfangsberechtigten benannt hatte (BGH,

Urt. v. 10. Dezember 2004 - V ZR 340/03, WM 2005, 1136, 1138). Gleichzeitig

erlischt die Forderung des Gläubigers (BGH, Urt. v. 10. Dezember 2004, aaO;

Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 174/04, ZIP 2006, 91 f; MünchKomm-BGB/

Wenzel, 4. Aufl. § 378 Rn. 6; Staudinger/Olzen [2000] § 378 Rn. 8; Erman/H.P.

Westermann, BGB 11. Aufl. § 378 Rn. 1).

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b) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Verwalter hat auch die

Klägerin als Gläubigerin benannt. Die Gläubiger haben gegenüber der Hinterle-

gungsstelle die Annahme erklärt, so dass die Rücknahme der hinterlegten Gel-

der ausgeschlossen wurde (§ 376 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Damit steht das hinterleg-

te Geld der Klägerin zu, die Beklagten haben die beanspruchte Freigabe ge-

mäß § 812 BGB zugunsten der Klägerin zu erklären (vgl. BGHZ 35, 165, 170;

109, 240, 244; BGH, Urt. v. 26. April 1994 – XI ZR 97/93, NJW-RR 1994, 847).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Dr. Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Konstanz, Entscheidung vom 19.05.2005 - 3 O 336/04 -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 08.12.2005 - 9 U 94/05 -