BGH Urteil vom 17.11.2005 – IX ZR 174/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 17. November 2005 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 166 Abs. 2; BGB § 378
Das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters aus § 166 Abs. 2 InsO erstreckt sich
nicht auf einen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Drittschuldner unter Ver-
zicht auf die Rücknahme hinterlegten Forderungserlös.
BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 174/04 - OLG Hamm
LG Hagen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die
Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 31. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Juli 2004 und das
Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom
19. Februar 2004 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt
worden ist.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der
F. GmbH
(fortan: Schuldnerin). Die
Schuldnerin hatte am 24. Mai 2000 Globalabtretungen zugunsten der Sparkas-
se I. und der Sparkasse H. unterzeichnet. Am 11. Januar 2001 trat
sie Ansprüche gegen eine I. GmbH (fortan:
Drittschuldnerin) an die Beklagten ab. Am 23. März 2001 wurde die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt; der
Kläger wurde zum vorläufigen Verwalter bestellt. Am 25. April 2001 hinterlegte
die Drittschuldnerin zugunsten der Schuldnerin, der Beklagten und der beiden
Sparkassen unter Verzicht auf die Rückgabe einen Betrag von 28.934,75 DM.
Am 1. Juni 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuld-
nerin eröffnet.
Der Kläger verlangt von den Beklagten unter Berufung auf sein Verwer-
tungsrecht aus § 166 Abs. 2 InsO, aber auch unter dem Gesichtspunkt der In-
solvenzanfechtung Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages an
ihn sowie die Feststellung, dass die Beklagten vom 1. März 2003 an zur Zah-
lung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab-
züglich der von der Hinterlegungsstelle gezahlten Zinsen verpflichtet sind. Das
Landgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur
Bewilligung der Freigabe verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der
Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung des Klägers auch
die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen festgestellt. Mit ihrer
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die voll-
ständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und zur Abweisung der Klage.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Anspruch des Klägers auf
Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages folge aus § 166 Abs. 2
InsO. Bei Hinterlegung unter Verzicht auf die Rücknahme trete Erfüllung erst
mit der Auskehrung des hinterlegten Betrages an den wahren Gläubiger ein.
Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei dies noch nicht der Fall gewesen.
Damit hätten auch die Sicherungszessionen noch fortgewirkt. Die Vorschrift des
§ 166 Abs. 2 InsO wolle dem Insolvenzverwalter ermöglichen, das Vermögen
des Schuldners zusammenzuziehen, etwaige Absonderungsrechte zu prüfen
und bevorrechtigte Gläubiger zu befriedigen. Diese Interessenlage bestehe
auch bei Prätendentenstreitigkeiten. Der Kläger habe auch Anspruch auf Ver-
zugszinsen, weil die Weigerung der Beklagten, der Auszahlung des Geldes an
den Kläger zuzustimmen, die bislang unterbliebene Auszahlung zumindest mit
verursacht habe.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters aus § 166 Abs. 2 InsO erstreckt
sich nicht auf einen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 378 BGB
unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegten Forderungserlös.
1. Gemäß § 166 Abs. 2 InsO darf der Verwalter eine Forderung einzie-
hen oder in anderer Weise verwerten, die der Schuldner zur Sicherung eines
Anspruchs abgetreten hat. Voraussetzung ist, dass die sicherungshalber abge-
tretene Forderung im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch
besteht. Die dem Verwalter durch § 166 Abs. 2 InsO eingeräumte vorrangige
Verfügungs- und Einziehungsbefugnis beginnt erst mit der Eröffnung des Insol-
venzverfahrens (BGH, Urt. v. 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02, WM 2003, 1367).
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind Verwertungs- und Abwicklungsmaß-
nahmen aus eigenem Recht in der Regel nicht gestattet (BGHZ 144, 192, 199;
BGH, Urt. v. 15. Mai 2003, aaO). Das gilt auch für den vorliegenden Fall.
2. Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war die abgetre-
tene Forderung, die Grundlage der Hinterlegung war, bereits erloschen. Gemäß
§ 372 BGB kann der Schuldner einer Geldforderung die zu ihrer Tilgung erfor-
derlichen Geldbeträge bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsge-
richts hinterlegen, wenn er infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden
Ungewissheit über die Person des Gläubigers nicht oder nicht mit Sicherheit
erfüllen kann. Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so
wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher
Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet
hätte (§ 378 BGB). Voraussetzung ist, dass der Schuldner - auch - den richtigen
Gläubiger als Empfangsberechtigten benannt hatte (BGH, Urt. v. 10. Dezember
2004 - V ZR 340/03, WM 2005, 1136, 1138). Gleichzeitig erlischt die Forderung
des Gläubigers (BGH, Urt. v. 10. Dezember 2004, aaO; Urt. v. 8. Dezember
1988 - IX ZR 12/88, NJW-RR 1989, 200; MünchKomm-BGB/Wenzel, 4. Aufl.
§ 378 Rn. 6; Staudinger/Olzen [2000], § 378 Rn. 8; Erman/H. P. Westermann,
BGB 11. Aufl. § 378 Rn. 1). Die Entscheidung RG HRR 1931 Nr. 683, auf die
sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige Ansicht beruft, betraf die Son-
dervorschrift des § 14 AufwG, die eine nach außen erkennbare "Annahme" der
Leistung durch den Gläubiger voraussetzte.
3. Sinn und Zweck des § 166 Abs. 2 InsO rechtfertigen keine Ausdeh-
nung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift auf den Fall einer vor Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens erfolgten Hinterlegung unter Verzicht auf die
Rücknahme.
a) Die Insolvenzordnung hat das Recht zur Verwertung beweglicher Sa-
chen im Besitz des Insolvenzverwalters und zur Sicherung abgetretener Forde-
rungen beim Insolvenzverwalter konzentriert (§ 166 InsO). Dadurch soll die
Herauslösung des Sicherungsgutes aus dem "technisch organisatorischen Ver-
bund des Schuldnervermögens" durch einzelne Gläubiger verhindert werden
(vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 79 zu gg). Etwa vorhandene Chancen für eine
zeitweilige oder dauernde Fortführung des Unternehmens des Schuldners sol-
len so erhalten bleiben; zugleich soll dem Insolvenzverwalter ermöglicht wer-
den, durch eine gemeinsame Verwertung zusammengehörender, aber für un-
terschiedliche Gläubiger belasteter Gegenstände einen höheren Verwertungs-
erlös zu erzielen (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 178). Ähnliche Überlegungen gelten
für die Verwertung der zur Sicherung abgetretenen Forderungen des Schuld-
ners (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, WM 2002, 1797, 1799 unter c).
Oft wird der Verwalter überdies Unterlagen des Schuldners besitzen, die ihm
die Einziehung der Forderung ermöglichen. Der gesicherte Gläubiger ist dage-
gen ohne Unterstützung des Insolvenzverwalters häufig nicht in der Lage, die
zur Sicherheit an ihn abgetretene Forderung festzustellen und möglichen Ein-
wendungen des Drittschuldners entgegen zu treten (vgl. BT-Drucks. aaO,
S. 178).
b) Im Falle einer Hinterlegung unter Verzicht auf die Rücknahme hat die
Verwertung der Forderung demgegenüber bereits stattgefunden. Die Forderung
des gesicherten Gläubigers ist durch die Hinterlegung des geschuldeten Betra-
ges erfüllt worden. Mit der Erfüllung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat
die Masse jegliche Verwertungsrechte verloren. Bereicherungsrechtliche Aus-
gleichsforderungen, die aus der Erfüllung folgen könnten, werden von § 166
Abs. 2 InsO nicht erfasst (vgl. BGH, Urt. v. 15. Mai 2003, aaO S. 1367 f). Der
hinterlegte Erlös kann nicht dem Organisationsverbund des schuldnerischen
Unternehmens zugerechnet werden, der vor dem Zugriff Einzelner geschützt
werden muss. Vielmehr geht es nur noch um die Verteilung des Erlöses, eines
Geldbetrages also, der nicht der Masse, sondern Dritten zusteht. Absprachen
der Prätendenten über die Verteilung können auch dann getroffen werden,
wenn sich der Erlös nicht auf dem Konto des Verwalters befindet, sondern beim
zuständigen Amtsgericht hinterlegt bleibt. Die Gefahr, dass der Drittschuldner
sich auf die fehlende Aktivlegitimation des jeweiligen Anspruchsstellers beruft,
besteht jedenfalls nicht mehr.
c) Eine erweiternde Auslegung des § 166 Abs. 2 InsO ist schließlich auch
nicht im Hinblick auf den Kostenbeitrag des § 171 InsO angezeigt, den der
Verwalter anderenfalls verlangen könnte und der ihm nun entgeht. Für siche-
rungshalber abgetretene Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung ausgeglichen
worden sind, gebühren der Masse grundsätzlich keine Verwertungskosten. Ab-
sonderungsberechtigte Gläubiger werden erst mit der Insolvenzeröffnung förm-
lich in das Verfahren eingebunden. Vorher bleiben sie im Allgemeinen selbst
dann einziehungsberechtigt, wenn das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insol-
venzverwalter bestellt hat (BGH, Urt. v. 20. Februar 2003 - IX ZR 81/02, WM
2003, 694, 696 f; v. 20. November 2003 - IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42). Das gilt
auch im vorliegenden Fall. Verwertungskosten können nicht mehr anfallen. Die
die Insolvenzmasse von den Kosten zu entlasten, die für die Feststellung der
Rechtslage sowie für die Verwertung der Gegenstände anfallen. Steht fest,
dass die Gläubigergesamtheit durch die Verwertung nicht mit Aufwendungen
belastet worden ist, besteht kein Anspruch der Masse auf Abführung der Ver-
wertungspauschale (BGH, Urt. v. 20. November 2003, aaO S. 43). Der Verwal-
ter wird zwar Wirksamkeit und Reichweite der konkurrierenden Abtretungen zu
prüfen haben. Das allein rechtfertigt eine direkte oder analoge Anwendung des
§ 166 Abs. 2 InsO jedoch nicht.
4. Ist der Kläger nicht berechtigt, die Einwilligung der Beklagten zur Aus-
zahlung des hinterlegten Betrages an sich zu verlangen, steht ihm auch kein
Anspruch auf Verzugszinsen zu.
III.
Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als rich-
tig (§ 561 ZPO).
1. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 143, 131 Abs. 1 Ziff. 2
und 3, § 132 Abs. 2 InsO sind nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht
erfüllt. Die Abtretung der Forderung gegen die Drittschuldnerin am 11. Januar
2001 hat wegen der vorrangigen Globalzessionen, deren Wirksamkeit der Klä-
ger nicht in Zweifel zieht, nicht zu einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger
(§ 129 Abs. 1 InsO) geführt. Entgegen der Ansicht des Klägers stellt der Um-
stand, dass der Masse ein Anspruch auf Kostenbeiträge entgeht, keine Gläubi-
gerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO dar (vgl. BGH, Urt. v.
20. November 2003, aaO S. 44).
2. Der Kläger hat auch die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 812
Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB nicht schlüssig dargelegt. Er hat zwar darauf hinge-
wiesen, dass er die gegenüber der Abtretung an die Beklagten vorrangigen
Globalzessionen anfechtungsrechtlich angegriffen habe, soweit die innerhalb
der Frist des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Rechnung gestellte Forderung gegen
die Drittschuldnerin betroffen sei. Dass er insoweit tatsächlich Anfechtungskla-
gen gegen die beiden Sparkassen erhoben habe, hat er jedoch nicht behauptet.
IV.
Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, hat der Senat selbst
eine Sachentscheidung zu treffen (563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist abzuweisen.
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Hagen, Entscheidung vom 19.02.2004 - 4 O 207/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.07.2004 - 31 U 67/04 -