BGH Urteil vom 15.12.2004 – IV ZR 269/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 15. Dezember 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 2004
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2002 wird
auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente.
Sie ist 1937 geboren und war wegen ihrer Tätigkeit im öffentlichen
Dienst bei der beklagten Versorgungsanstalt versichert. Nach Erreichen
der Altersgrenze erhält sie seit 1. April 2001 von der Beklagten eine Ver-
sorgungsrente für Versicherte. Die Beklagte verwehrte ihr ein Mindest-
ruhegehalt nach § 41 Abs. 4 der Satzung (im folgenden: VBLS) in der für
die Berechnung der Rentenhöhe der Klägerin bis zum 31. Dezember
2000 maßgebenden Fassung unter Hinweis darauf, die Klägerin sei nicht
die notwendigen 180 Monate bei ihr pflichtversichert gewesen. Nach § 42
Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. berücksichtigte die
Beklagte zudem für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von
dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in
denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen
an die Beklagte für die Altersversorgung der bei ihm beschäftigten Klä-
gerin beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umla-
gemonate hinaus) der gesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen,
nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach
der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungs-
rente grundsätzlich von der vollen Höhe der an die Klägerin gezahlten
gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklag-
ten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die
gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtver-
sorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungs-
gericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der gesetzlichen Rente trotz
einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienstzeiten einen Verstoß gegen
Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hin-
genommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341).
Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte ver-
pflichtet sei, ihr ab 1. April 2001 eine Versorgungsrente auf Grundlage
einer Gesamtversorgung zu gewähren, die sich nach dem Mindestruhe-
gehalt eines kinderlos verheirateten Bundesbeamten nach dem Beam-
tenversorgungsgesetz berechne, hilfsweise, ihr eine Versorgungsrente
auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 450 Mona-
ten zu gewähren, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten än-
dernde Satzung in Kraft trete.
Das Landgericht hat den Hauptantrag abgewiesen, dem Hilfsantrag
hingegen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Ober-
landesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wendet sich
die Klägerin mit ihrer Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Rentenberech-
tigte, die am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten bezo-
gen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfas-
sungsgericht die streitige Regelung beanstandet habe. Die Klägerin sei
allerdings erst nach diesem Stichtag rentenberechtigt geworden und ge-
höre damit zur jüngeren Versichertengeneration. Selbst wenn man aber
annehme, daß die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit
unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine
Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls
hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft
gewordenen Vertrages ersetzt werden könne. Die Beklagte könne ihr
Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von
den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig
kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Ge-
sichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die von der
Klägerin geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen
Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung
ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirt-
schaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in
Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der
von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berück-
sichtigt werden könnten.
Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-
fungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der
das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den
Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-
dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be-
rücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Ar-
beiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im
Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Sat-
zung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen.
2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.
a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom
22. März 2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbe-
schwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Lei-
stungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos
deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen ver-
langt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Be-
schwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversiche-
rungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einer-
seits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer
Tätigkeit im öffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das
Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a
Doppelbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG bean-
standet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber
"(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend,
halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisie-
rung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu
gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehand-
lungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine
Zahl von Personen betroffen sei. Das treffe auf die Rentnergeneration
der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt.
Soweit die Versicherten im Revisionsverfahren diese Annahme des Bun-
desverfassungsgerichts mittels statistischen Materials und unter Beru-
fung auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten in Zweifel gezo-
gen haben, ist dies in bezug auf die rein wertende Abgrenzung der Ver-
sichertengenerationen durch das Bundesverfassungsgericht unerheblich.
Für die jüngeren Versichertengenerationen ist dem Bundesverfas-
sungsgericht zufolge ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öf-
fentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer
stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hin-
reichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Be-
nachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten
erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses
Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtver-
sorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres
2000 hingenommen werden. Zu diesen Zeitpunkt sei die Beklagte durch
die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer
grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.
Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die An-
wendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.
bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die bis
zum 31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind,
nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß ge-
gen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Denn mit dem Bundesverfassungsgericht
ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Un-
gleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr
ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die
Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung
und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von
Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat
ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenemp-
fänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der fi-
nanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen,
selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zu-
künftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.
b) Bei der Klägerin des vorliegenden Verfahrens ist der Versiche-
rungsfall, der ihren Anspruch auf eine von der Beklagten zu erbringende
Zusatzrente begründet hat, jedoch erst nach diesem Stichtag eingetre-
ten. Sie gehört also zu einer Rentnergeneration, für die die vom Bundes-
verfassungsgericht beanstandete Grundrechtsverletzung nicht mehr eine
nur verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft, sondern in ihren
Auswirkungen nicht länger hingenommen werden kann.
aa) Ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Un-
gleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versicher-
tengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl.
auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.), kann der Senat jedoch auch in Fällen
der hier vorliegenden Art weiterhin offen lassen. Denn die Beklagte hat
ihre Satzung am 19. September 2002 mit Wirkung ab 1. Januar 2001
grundlegend geändert (§ 86 VBLS n.F., BAnz 2003 Nr. 1). Das bisherige
Gesamtversorgungssystem ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 ge-
schlossen worden, wie es bereits in Satz 2 der Präambel des Tarifver-
trags Altersversorgung vom 1. März 2002 (GMBl. 371 ff.) vorgesehen
war. Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt
nicht mehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von
Versorgungspunkten gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige
Entgelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind
(§§ 35 ff. VBLS n.F.). Diese Betriebsrente wird vom Jahr 2002 an jährlich
um 1% erhöht (§ 39 VBLS n.F.). Mithin ist den Anforderungen des Bun-
desverfassungsgerichts jedenfalls ausreichend Rechnung getragen (vgl.
Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183
unter 2 e; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004,
453 unter II 2 c cc; Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 -
VersR 2004, 499 unter 3).
bb) Damit ist die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der
Höhe nach generell auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt worden, das
aber den an die Beklagte geleisteten Umlagen der an ihr beteiligten Ar-
beitgeber entspricht. Allein dadurch wird Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt.
Zum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer
Rentenanwartschaft gehört weder eine bestimmte Leistungshöhe oder
-art noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns; nur die auf
Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchs-
konstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Senatsurteil
vom 14. Januar 2004 aaO unter II 1 d a.E.). Daß die neue Satzung der
Beklagten mit ihrem niedrigeren Rentenniveau in diesen geschützten
Kernbereich eingegriffen hätte, hat die Klägerin nicht dargelegt.
Nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzung berech-
nete Renten führten demgegenüber zu höheren Leistungen der Beklag-
ten. Mit Rücksicht darauf ist in § 75 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 der neuen Sat-
zung vorgesehen, daß die Höhe der sich bis zum 31. Dezember 2001 er-
gebenden Versorgungsrenten grundsätzlich noch nach der alten Satzung
zu berechnen und als Besitzstandsrenten weiterzuzahlen sind, die ent-
sprechend § 39 VBLS n.F. dynamisiert werden. Dazu heißt es in einer
dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvor-
sorgeplan 2001 (GMBl. 2002, 387) sinngemäß, für das Jahr 2001 sei aus
verwaltungstechnischen Gründen eine Einführungsphase für das neue
System vorgesehen, in der sich die Anwartschaften technisch nach den
Berechnungsmethoden des alten Systems fortentwickeln; diese Rege-
lung liege noch in der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien,
weil sie eine für die Betroffenen günstige Übergangsregelung schaffe.
cc) Diese Übergangsregelung hält nicht etwa das alte System noch
für das Jahr 2001 aufrecht. Vielmehr ist die vom Bundesverfassungsge-
richt gerügte Ungleichbehandlung durch die Neuregelung mit Wirkung ab
1. Januar 2001 entfallen. Der Klägerin und anderen Versicherten, die im
Laufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002) rentenberechtigt ge-
worden sind, hat die Beklagte lediglich im Rahmen einer (gemäß §§ 75-
77 VBLS n.F.) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belas-
sen, die sich für diesen Personenkreis aus dem am 31. Dezember 2000
geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zur der seit
1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergaben, und diese Rentenbe-
rechtigten zusätzlich an der neu eingeführten Dynamisierung beteiligt.
Die Tarifvertragsparteien haben auch nicht im Hinblick auf den letzten
Absatz der dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügte Anlage 1 zum
Altersvorsorgeplan die Grundsatzfrage, ob Vordienstzeiten zur Hälfte
oder ganz in die gesamtversorgungsfähige Zeit einzurechnen sind, für
die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 einer Entscheidung durch ein
Bundesgericht überlassen, sondern diese Frage wie dargestellt auch für
die Übergangszeit bis zur Anwendung der neuen Satzung selbst gere-
gelt.
c) Diese Übergangsregelung ist auch für die Rente maßgebend,
die die Klägerin bezieht. Damit wird sie gegenüber Versicherten, deren
Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS
richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Daß die Kläge-
rin trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die sie nach § 75 Abs. 2
VBLS n.F. zu beanspruchen hat, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter
steht als Berechtigte, deren Rente nach neuem Satzungsrecht ohne
Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes be-
rechnet wird, ist von ihr weder dargetan noch ersichtlich. Im Hinblick dar-
auf stehen Rentenempfängern wie der Klägerin über die Wahrung ihres
Besitzstandes hinaus keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der
Gleichbehandlung zu.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch