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BGH Urteil vom 15.12.2004 – XII ZR 26/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 15. Dezember 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

GG Art. 6 Abs. 4 und 5; BGB §§ 1581, 1603 Abs. 1 und 2, 1606 Abs. 3 Satz 1, 1609 Abs. 1 und 2, 1615 l Abs. 2 und 3

a) Der Selbstbehalt des Vaters im Rahmen des Unterhaltsanspruchs der nicht ver- heirateten Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB ist in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1 BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB liegt (im An- schluß an Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - zur Veröffentlichung bestimmt).

b) Die Väter mehrerer - nicht aus einer Ehe hervorgegangener - Kinder haften für den Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (im Anschluß an Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541 ff.).

BGH, Urteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 26/03 - OLG Düsseldorf AG Emmerich

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die

Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Senats für

Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. De-

zember 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die

Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Famili-

engericht – Emmerich am Rhein vom 14. März 2002 zurückgewie-

sen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-

fahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Unterhalt nach § 1615 l BGB

aus Anlaß der Geburt eines Kindes.

Der Beklagte ist Vater des am 15. Mai 2001 geborenen Sohnes der Klä-

gerin. Er hat seine Unterhaltspflicht für das Kind in Höhe von 100 % des jeweili-

gen Regelbetrages anerkannt.

Die Klägerin ist Mutter einer weiteren Tochter, die am 18. April 1997 ge-

boren wurde und von einem anderen Mann abstammt. Von dem Vater dieser

Tochter begehrt sie ebenfalls Unterhalt gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB, und zwar

über die Dauer von drei Jahren seit der Geburt des Kindes hinaus. Das Ober-

landesgericht Hamm (Az: 5 UF 262/04) hat diesen Rechtsstreit ausgesetzt und

die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorge-

legt, ob die grundsätzlich dreijährige Befristung des Anspruchs auf Unterhalt

aus Anlaß der Geburt mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Verfah-

ren verbleiben dem Beklagten von seinen anrechenbaren monatlichen Er-

werbseinkünften nach Abzug des Kindesunterhalts monatlich 1.211 €.

Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Unterhalts-

rückstände sowie laufenden Unterhalt ab November 2001 in Höhe von monat-

lich 128 € unter Anrechnung „zwischenzeitlich freiwillig gezahlter Beträge“ zu

zahlen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil ab-

geändert und den Beklagten verurteilt, höhere Unterhaltsrückstände sowie lau-

fenden Unterhalt von zuletzt monatlich 211 € zu zahlen. M it der zugelassenen

Revision begehrt die Klägerin weitere Unterhaltsrückstände sowie laufenden

Unterhalt ab November 2001 in Höhe von monatlich 291,44 €.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg und führt im Umfang der Anfechtung zur Zurück-

verweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat der Klage nur in eingeschränktem Umfang

stattgegeben, weil der Beklagte nach Abzug des gemäß § 1615 l Abs. 3 Satz 3

BGB vorrangig zu berücksichtigenden Kindesunterhalts und des zu berücksich-

tigenden angemessenen Selbstbehalts nur in diesem Umfang leistungsfähig

sei. Ihm müsse im Rahmen seiner Unterhaltspflicht aus Anlaß der Geburt ge-

mäß §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1603 Abs. 1 BGB der gleiche angemessene

Selbstbehalt verbleiben, wie es im Rahmen einer Unterhaltspflicht gegenüber

volljährigen Kindern der Fall sei. Dieser belaufe sich für die Zeit bis Juni 2001

auf 1.800 DM, für die Zeit von Juli bis Dezember 2001 auf 1.960 DM und für die

Zeit ab Januar 2002 auf 1.000 €. Daß dem Unterhaltsschu ldner im Vergleich

hierzu gegenüber dem Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nur

der geringere Selbstbehalt verbleibe, führe nicht zu einer gleichheitswidrigen

Behandlung. Der geringere Selbstbehalt des getrennt lebenden oder geschie-

denen Ehegatten sei durch ein besonderes Maß an Solidarität und Beistands-

pflicht aus der früheren Ehe geboten. Zwar bedürfe ein nicht in der Ehe gebore-

nes Kind gleichermaßen der Pflege und Erziehung wie ein Kind, das aus der

Ehe seiner Eltern hervorgegangen sei. Das ändere aber nichts daran, daß die

nicht verheiratete Mutter hinsichtlich der Sicherung ihres Unterhalts in einer an-

deren Situation sei als die getrennt lebende oder geschiedene Mutter. Von der

nicht verheirateten Mutter werde erwartet, daß sie die Betreuung des Kindes

notfalls zu Lasten ihres eigenen Unterhaltsbedarfs sicherstelle, soweit im Rah-

men ihres Unterhaltsanspruchs Bedarfslücken verblieben.

II.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision

nicht stand.

1. Zwar unterliegt eine vom Tatrichter nach Billigkeitsgesichtspunkten ge-

troffene Entscheidung - wie hier über die Frage, ab wann der eigene angemes-

sene Unterhalt des nach § 1615 l Abs. 2 BGB unterhaltspflichtigen Vaters ge-

fährdet wäre - nur in eingeschränktem Umfang der revisionsrechtlichen Über-

prüfung. Eine solche ist aber dann eröffnet, wenn die tatrichterliche Entschei-

dung den gesetzlich vorgegebenen Ermessensspielraum nicht ausschöpft oder

gesetzlich vorgegebene Wertungen außer Betracht läßt (Senatsurteil vom

18. Oktober 1989 - IVb ZR 89/88 - BGHZ 109, 72, 88 = FamRZ 1990, 262,

266). Das ist hier schon deshalb der Fall, weil das Berufungsgericht die gesetz-

lich vorgeschriebene individuelle Billigkeitsabwägung durch den Hinweis auf

einen einheitlichen Selbstbehalt für den Verwandtenunterhalt ersetzt hat, ohne

dem besonderen Schutzzweck des Unterhaltsanspruchs aus § 1615 l Abs. 2

BGB Rechnung zu tragen. Insoweit ist es verfehlt, sich auch dann an feste Ta-

bellen und Leitlinien zu halten, wenn andere Lebensverhältnisse zu beurteilen

sind als diejenigen, auf die sie für den Regelfall abstellen (vgl. Senatsurteil vom

26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795, 797).

2. Der Senat hat - nach Erlaß des angefochtenen Urteils - entschieden,

daß auch der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Vaters gegenüber dem Un-

terhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter nicht mit einem starren Betrag

bemessen werden darf, sondern die besonderen Umstände des zu entschei-

denden Falles zu berücksichtigen sind. Dabei hat der Tatrichter einen Selbst-

behalt festzulegen, der jedenfalls nicht den notwendigen Selbstbehalt von ge-

genwärtig 840 € unterschreitet. Andererseits muß im Ma ngelfall der Selbstbe-

halt im Rahmen des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 BGB regelmäßig

hinter dem angemessenen Selbstbehalt, der gegenüber dem Unterhaltsan-

spruch volljähriger Kinder gilt und gegenwärtig 1.000 € beträgt, zurückbleiben.

Deswegen wird es nicht zu beanstanden sein, wenn der Tatrichter im Regelfall

von einem etwa hälftig zwischen diesen beiden Beträgen liegenden Selbstbe-

halt ausgeht (Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - m.w.N., zur

Veröffentlichung bestimmt).

III.

Im Rahmen der erneuten Verhandlung wird das Oberlandesgericht den

Berufungsantrag der Klägerin - gegebenenfalls nach Anhörung der Parteien -

ergänzend auszulegen haben. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, daß die

Klägerin in der mündlichen Verhandlung erster Instanz Prozeßkostenhilfe aus-

drücklich auch für einen Unterhaltsantrag ohne zeitliche Begrenzung begehrt

hatte, die ihr mit Beschluß vom 14. April 2002 rückwirkend bewilligt worden ist.

Entsprechend erfassen sowohl der Berufungsantrag der Klägerin als auch der

Beschluß des Berufungsgerichts vom 31. Oktober 2002 über die Bewilligung

von Prozeßkostenhilfe nach ihrem Wortlaut den laufenden monatlichen Unter-

halt ohne eine ausdrückliche zeitliche Begrenzung auf die Dauer von drei Jah-

ren seit der Geburt des Kindes. Das hat das Berufungsgericht nicht hinreichend

berücksichtigt, wenn es meint, der Antrag der Klägerin sei "wie im ersten

Rechtszug auf die Zeit bis einschließlich Mai 2004 begrenzt". Allerdings sind

bislang weder Umstände festgestellt noch sonst ersichtlich, die gemäß § 1615 l

Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BGB unter besonderer Berücksichtigung der Belange des

Kindes einen Wegfall der Unterhaltspflicht nach Ablauf von drei Jahren seit der

Geburt als grob unbillig darstellen könnten.

Das Berufungsgericht wird weiter zu berücksichtigen haben, daß mehre-

re unterhaltspflichtige Väter nach der Rechtsprechung des Senats, die auch auf

die vorliegende Fallgestaltung anzuwenden ist, für den Unterhaltsbedarf der

Mutter regelmäßig anteilig haften (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1998

- XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541, 543 f.). Für mehrere nach § 1615 l Abs. 2

BGB unterhaltspflichtige Väter folgt dieses schon aus einer unmittelbaren An-

wendung der §§ 1615 l Abs. 3 S. 1, 1606 Abs. 3 S. 1 BGB. Deswegen wird es

den Ausgang des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Hamm (5 UF 262/04)

zu berücksichtigen haben, in dem die Klägerin Unterhalt gemäß § 1615 l Abs. 2

BGB von dem Vater ihres am 18. April 1997 geborenen weiteren Kindes über

die Vollendung dessen dritten Lebensjahres hinaus begehrt.

Die Zurückverweisung des Rechtsstreits gibt dem Berufungsgericht auch

Gelegenheit, den Unterhaltsanspruch für die ersten drei Jahre seit der Geburt

des Kindes auf der Grundlage der nunmehr konkret feststehenden Einkünfte

des Beklagten anstelle der bislang auf einer Prognose beruhenden anrechen-

baren Einkünfte festzusetzen.

Hahne Sprick Weber-Monecke

Wagenitz Dose