BGH Urteil vom 05.07.2006 – XII ZR 11/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
Verkündet am: 5. Juli 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 1615 l Abs. 2 Satz 3; GG Art. 6 Abs. 1, 2 und 5, Art. 3 Abs. 1
a) Die grundsätzliche Befristung des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen
Mutter auf die Dauer von drei Jahren ab Geburt des Kindes bewirkt keine
verfassungswidrige Schlechterstellung des nichtehelich geborenen Kindes
gegenüber ehelich geborenen Kindern.
b) Ob es, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes, grob
unbillig ist, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf von drei Jahren nach der
Geburt zu versagen, ist in verfassungskonformer Auslegung unter Berück-
sichtigung kindbezogener wie elternbezogener Gründe zu entscheiden.
BGH, Urteil vom 5. Juli 2006 - XII ZR 11/04 - OLG Schleswig
AG Lübeck
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Senats für Familiensachen
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 29. Dezember 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurück-
gewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus Anlass der Pflege und Er-
ziehung ihres gemeinsamen Kindes Unterhalt nach § 1615 l BGB für die Zeit ab
September 2002.
Die Parteien lebten von Februar 1995 bis Februar 2001 in nichtehelicher
Lebensgemeinschaft zusammen; am 18. September 1998 wurde die gemein-
same Tochter J.E. geboren.
Die Klägerin ist Ärztin. In der Zeit ab Februar 1995 war sie - befristet auf
zwei Jahre - als Assistenzärztin in den S.-Kliniken tätig. Von Mai 1998 bis April
1999 nahm sie an einer Weiterbildung teil, für die sie Unterhaltsgeld vom Ar-
beitsamt erhielt. Danach war sie zunächst arbeitslos. In der Zeit von März 2000
bis August 2001 arbeitete sie als Praxisvertreterin und beim Gesundheitsamt.
Anschließend war die Klägerin bis Ende August 2002 als Assistenzärztin in dem
Krankenhaus R. tätig. In der Zeit vom 15. September 2002 bis zum 15. März
2003 arbeitete sie im Rahmen ihrer Weiterbildung zur Fachärztin für Allge-
meinmedizin ganztags in einer Arztpraxis in K. In der Folgezeit erhielt sie bis
zum 16. November 2003 Arbeitslosengeld.
Am 23. Oktober 2002 verstarb die Mutter der Klägerin, von der sie Wert-
papiere im Wert von 30.271,03 € und ein Reihenhausgrundstück erbte, das sie
später für 190.000 € veräußerte. 2002 erwarb die Klägerin eine Eigentumswoh-
nung, die erheblich belastet ist und für die monatlich incl. Wohngeld und
Grundsteuer 1.051,88 € aufzubringen sind.
Der Beklagte lebt als selbständiger Zahnarzt in guten Einkommensver-
hältnissen und ist vermögend.
Das Amtsgericht hat die auf laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich
4.435 € gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Oberlandesgericht der Klage für die Zeit von September 2002 bis September
2005 in unterschiedlicher Höhe, zuletzt in Höhe von monatlich 1.574,52 €, statt-
gegeben. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene – Re-
vision des Beklagten.
Die Revision ist nicht begründet.
Entscheidungsgründe
I.
Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 975 ver-
öffentlicht ist, hat der Klage auf Unterhalt - befristet bis zur Vollendung des sieb-
ten Lebensjahres der gemeinsamen Tochter - teilweise stattgegeben. Die Un-
terhaltspflicht des Beklagten ende grundsätzlich drei Jahre nach der Geburt,
sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes
grob unbillig sei, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versa-
gen. Diese "positive Billigkeitsklausel des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB" stelle
einen Ausnahmetatbestand dar, der nur beim Vorliegen besonderer Vorausset-
zungen einen längeren Unterhaltsanspruch rechtfertige. Im Gesetz seien aus-
drücklich die Belange des Kindes genannt; aus dem Wort "insbesondere" sei
allerdings zu entnehmen, dass auch Gründe eine Rolle spielen könnten, die
nicht unmittelbar die Betreuungssituation eines Kindes beträfen. Diese seien
aber von geringerem Gewicht. Deswegen sei zwischen kind- und elternbezoge-
nen Gründen zu unterscheiden.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Klägerin chronisch
überlastet und seit September 2002 nur noch in der Lage, halbtags berufstätig
zu sein. Die Klägerin leide unter einer Angst- und depressiven Störung sowie
einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Wegen ihrer Erkrankung könne sie
nicht im Krankenhaus arbeiten, zumal eine solche Tätigkeit mit Nacht- und Wo-
chenendschichten verbunden sei. Ein zusätzlicher elternbezogener Grund liege
darin, dass die Parteien eheähnlich zusammengelebt hätten und sich auch der
Beklagte ein Kind von der Klägerin gewünscht habe. Dadurch habe er einen
Vertrauenstatbestand für die Klägerin geschaffen. Ein unmittelbar kindbezoge-
ner Grund für eine Fortdauer des Unterhaltsanspruchs liege zwar nicht vor.
Denn die Tochter sei jedenfalls nicht gravierend erkrankt, zumal ihr letzter
Pseudokrupp-Anfall schon 1 ½ Jahre zurückliege. Würde die Klägerin allerdings
ganztags arbeiten, würde sich ihr Gesundheitszustand zwangsläufig weiter ver-
schlechtern, was sich wiederum negativ auf das Kindeswohl auswirke. Schließ-
lich verfüge der Beklagte über ein gutes Einkommen aus seiner selbständigen
Tätigkeit als Zahnarzt und zugleich über Vermögen. Auch das rechtfertige es,
der Klägerin Betreuungsunterhalt über die Vollendung des 3. Lebensjahres ihrer
Tochter hinaus zuzusprechen. Es sei grob unbillig, die Klägerin allein auf ein
fiktives Einkommen aus einer Halbtagstätigkeit und auf den Verbrauch ihres
ererbten Vermögens zu verweisen. Das gelte insbesondere deswegen, weil sie
an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert sei und ihr ererbtes Vermö-
gen deswegen als Alterssicherung benötige.
Maßgeblich für den Unterhaltsbedarf der Klägerin sei ihr Einkommen als
Assistenzärztin in der Zeit von Februar 1995 bis Januar 1997. Das der Klägerin
während ihrer einjährigen Weiterbildung vom Arbeitsamt gezahlte Unterhalts-
geld könne ebenso wenig berücksichtigt werden wie das seit September 2001
erzielte Einkommen als Assistenzärztin im Krankenhaus R. Auf den Bedarf der
Klägerin sei das Einkommen anzurechnen, welches sie im Rahmen der Weiter-
bildung zur Allgemeinärztin bei Dr. D. in der Zeit vom 15. September 2002 bis
zum 15. März 2003 erzielt habe. Gleiches gelte für das für die Zeit vom
16. März 2003 bis zum 16. November 2003 erlangte Arbeitslosengeld. Für die
Folgezeit müsse die Klägerin sich fiktive Einkünfte aus einer Halbtagstätigkeit in
einer Arztpraxis als Allgemeinärztin zurechnen lassen, da sie sich nicht hinrei-
chend um eine solche Arbeitsstelle bemüht habe. Das daraus erzielbare fiktive
Einkommen sei mit 900 € netto monatlich zu bemessen, zumal für in Arztpraxen
angestellte Ärzte kein Tarifvertrag gelte und in Anbetracht der angespannten
Arbeitsmarktlage nur ein geringes Gehalt zugrunde gelegt werden könne. Ein
Wohnvorteil könne der Klägerin wegen der monatlichen Belastungen ihrer Ei-
gentumswohnung nicht zugerechnet werden. Auch Zinseinkünfte aus den von
ihrer Mutter ererbten Wertpapieren könnten nicht berücksichtigt werden, weil
die Klägerin davon zunächst die Bestattung ihrer Mutter und offene Rechnun-
gen beglichen habe. Außerdem habe sie ihren Lebensunterhalt aus dem Ver-
kauf diverser Investmentfonds bestritten. Deswegen habe die Klägerin zum
Zeitpunkt des ersten Verhandlungstermins vor dem Berufungsgericht daraus
nur noch über ein Barvermögen in Höhe von 10.000 € verfügt. Den Verkaufser-
lös aus dem ererbten Reihenhausgrundstück müsse die Klägerin allerdings ver-
zinslich anlegen, weswegen ihr Zinseinkünfte in Höhe von 3 % p.a. aus
190.000 € anrechenbar seien.
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei bis September 2005 zu befris-
ten, weil die Tochter dann das 7. Lebensjahr vollendet habe und auf jeden Fall
die Grundschule besuche. Dadurch werde die Klägerin so entlastet, dass sie
ihre Halbtagsstellung ausweiten könne. Dabei seien auch die Interessen des
Beklagten zu berücksichtigen, zumal die Klägerin selbst aus einer Verlobung
mit ihm keine Rechtsstellung herleiten könne, die derjenigen geschiedener
Ehegatten und dem daraus folgenden Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB
entspreche. Weil die Klägerin jedenfalls halbtags arbeiten könne und ebenfalls
vermögend sei, sei die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs bis einschließlich
September 2005 nicht grob unbillig. In dieser (nicht engen) Auslegung sei
§ 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB verfassungskonform, weil es an einer durch die
Eheschließung übernommenen besonderen wechselseitigen Verantwortung der
Parteien füreinander fehle.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
II.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht Unterhalt über die
Vollendung des 3. Lebensjahres der gemeinsamen Tochter hinaus zugespro-
chen.
1. Nach § 1615 l Abs. 2 BGB steht der Mutter über die Zeit des Mutter-
schutzes hinaus ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes zu, wenn
sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die
Entbindung verursachten Krankheit zu einer Erwerbstätigkeit außerstande ist
oder wenn von ihr wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbs-
tätigkeit nicht erwartet werden kann. Diese Unterhaltspflicht endet drei Jahre
nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Be-
lange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf die-
ser Frist zu versagen (§ 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB). Damit weicht die gesetzli-
che Unterhaltsregelung für nicht verheiratete Eltern gemeinsamer Kinder nicht
unerheblich von § 1570 BGB ab, wonach ein geschiedener Ehegatte von dem
anderen Unterhalt verlangen kann, solange und soweit von ihm wegen der
Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit
nicht erwartet werden kann. Das gilt insbesondere deswegen, weil die Erwerbs-
obliegenheit der geschiedenen Mutter im Rahmen des § 1570 BGB nach über-
wiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur erst mit Beginn der drit-
ten Grundschulklasse (= 8. Lebensjahr) für eine Halbtagstätigkeit bzw. Vollen-
dung des 15. Lebensjahres (für eine Vollzeittätigkeit) einsetzt (vgl. insoweit die
unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte jeweils unter Ziff. 17.1
FamRZ 2005, 1306 ff.).
Gleichwohl verstößt die unterschiedliche Ausgestaltung des Unterhalts-
anspruchs wegen Betreuung eines Kindes nach geschiedener Ehe (§ 1570
BGB) und des Unterhaltsanspruchs aus Anlass der Geburt (§ 1615 l Abs. 2
Satz 2 und 3 BGB) nicht gegen übergeordnetes Verfassungsrecht, weil den un-
terschiedlichen gesetzlichen Regelungen schon keine gleich gelagerten Sach-
verhalte zugrunde liegen. Denn der Anspruch nach § 1570 BGB regelt den Un-
terhalt nach geschiedener Ehe und findet seine Rechtfertigung neben der Si-
cherung der Kindeserziehung auch in den verfassungsrechtlich geschützten
Folgewirkungen der gescheiterten Ehe. Soweit beide Unterhaltsansprüche ei-
nem Elternteil im Interesse des Kindeswohls die notwendige Betreuung und
Erziehung ermöglichen sollen (vgl. Senatsurteil BGHZ 161, 124, 128 ff. =
FamRZ 2005, 347, 348), lässt die Verlängerungsmöglichkeit nach § 1615 l
Abs. 2 Satz 3 BGB aus Gründen grober Unbilligkeit eine verfassungsgemäße
Auslegung (vgl. insoweit BVerfG FamRZ 2003, 662, 663) im Einzelfall zu (a.A.
Vorlagebeschlüsse des OLG Hamm FamRZ 2004, 1893 und des KG FamRZ
2004, 1895; vgl. auch BVerfG FamRZ 2004, 1013 und FuR 2004, 400). Bei der
Bemessung der Unterhaltsdauer nach § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB sind mithin
stets die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen zur Sicherung des Kin-
deswohls zu berücksichtigen, was einer restriktiven Auslegung entgegensteht.
Das hat das Berufungsgericht hier im Ergebnis zu Recht bedacht.
a) Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen
Schutz der staatlichen Ordnung. Nichtehelichen Lebensgemeinschaften kommt
somit nicht in gleichem Umfang staatlicher Schutz zuteil, wie es von Verfas-
sungs wegen für die Ehe vorgesehen ist.
aa) Art. 6 Abs. 1 GG enthält eine Grundsatznorm für den gesamten Be-
reich des die Ehe betreffenden privaten und öffentlichen Rechts und stellt die
Ehe damit unter den Schutz der staatlichen Gemeinschaft. Das eheliche Pflich-
tenverhältnis wird durch die Trennung und die Scheidung der Ehe zwar verän-
dert, aber nicht beendet (BVerfGE 53, 257, 259). Daraus ergibt sich, dass nicht
nur die bestehende Ehe, sondern auch die Folgewirkungen einer geschiedenen
Ehe, zu denen die Unterhaltsregelung gehört, durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt
werden (BVerfGE 66, 84, 93). Den Unterhaltstatbeständen des § 1570 BGB
und des § 1615 l Abs. 2 BGB ist zwar gemeinsam, dass der Elternteil, bei dem
sich das gemeinsame Kind befindet, von einer Erwerbstätigkeit freigestellt wer-
den soll, und zwar solange und soweit das Kind der Pflege und Erziehung be-
darf. In dieser Sicht dient auch der Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehegat-
ten zunächst der Sicherung der Wahrnehmung seiner Elternverantwortung, die
einen wesensbestimmenden Bestandteil des Elternrechts bildet (BVerfGE 57,
361, 383). Der entscheidende Unterschied liegt aber darin, dass dem geschie-
denen Ehegatten wegen der nachehelichen Solidarität, die aus der Ehe her-
rührt, Unterhalt auch um seiner selbst Willen gewährt wird, was auf die Partner
nichtehelicher Lebensgemeinschaften nicht entsprechend übertragbar ist. Für
einen Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB fehlt die besondere Bin-
dung der Eltern durch die Ehe und die fortdauernde eheliche Solidarität nach
der Scheidung.
Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind eine typische Erscheinung
des sozialen Lebens, die sich in ihrem faktischen Erscheinungsbild von der Ehe
mehr oder weniger deutlich abhebt. § 1615 l Abs. 2 BGB erfasst eine Vielzahl
höchst unterschiedlicher Sachverhalte, zumal dieser Unterhaltsanspruch schon
dadurch ausgelöst werden kann, dass sich die Beziehung der Eltern auf die
Zeugung des gemeinsamen Kindes beschränkt und der Anspruch deswegen
über die Sicherung einer notwendigen Betreuung des gemeinsamen Kindes
hinaus keine weitere Rechtfertigung findet. Ebenso von § 1615 l Abs. 2 BGB
erfasst sind hingegen Fälle, in denen die Eltern ohne zu heiraten längere Zeit
zusammengelebt und gegebenenfalls sogar mehrere Kinder im Wissen dieser
langfristig angelegten Lebensgemeinschaft gezeugt haben. Schon diese unter-
schiedlichen Fallgruppen zeigen, dass hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs
nach § 1615 l Abs. 2 BGB eine Differenzierung geboten ist, was einer vollstän-
digen Gleichbehandlung dieses Unterhaltsanspruchs mit Ansprüchen aus
§ 1570 BGB entgegensteht. Angesichts der unterschiedlichen Erscheinungs-
formen des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 BGB ist es von Verfas-
sungs wegen nicht geboten, Unterhaltsansprüche wegen Betreuung eines Kin-
des für alle Fälle identisch auszugestalten, unabhängig davon, ob die Eltern
verheiratet, in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verbunden waren oder
sich ihr Verhältnis im Wesentlichen auf die Zeugung des gemeinsamen Kindes
beschränkt hat. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es deswegen nicht zu
beanstanden, dass der Gesetzgeber - anders als beim nachehelichen Unter-
halt - eine kurze, aber mit sonstigen staatlichen Hilfen zeitlich abgestimmte
Mindestdauer festgelegt hat, die unter Berücksichtigung der Umstände des Ein-
zelfalles verlängert werden kann.
Innerhalb dieser verschiedenen Fallgruppen ist mit dem Begriff "eheähn-
lich" eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau gemeint,
die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher
Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet und ein gegenseitiges
Einstehen der Partner füreinander begründet, also über die Beziehung in einer
reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (BVerfGE 87, 234,
264). Für die Auslegung des Unterhaltstatbestandes nach § 1615 l Abs. 2
Satz 2 und 3 BGB ist es deswegen nicht unerheblich, ob das gemeinsame Kind
aus einer nichtehelichen Gemeinschaft hervorgegangen ist, in der die Bindun-
gen der Partner so eng waren, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in
den Not- und Wechselfällen des täglichen Lebens erwartet werden konnte. Füh-
len sich die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft so sehr füreinander ver-
antwortlich, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen,
bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse
verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen von Ehegatten eher vergleichbar. Auch
elternbezogene Gründe können somit Einfluss auf die Dauer des Unterhaltsan-
spruchs von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt entfalten.
bb) Soweit Art. 6 Abs. 1 GG neben der Ehe auch die Familie unter den
besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, erfasst dies allerdings so-
wohl Unterhaltsansprüche nach § 1570 BGB als auch solche nach § 1615 l
Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB. Leben die Eltern - wie hier - im Zeitpunkt der Geburt
des Kindes zusammen, handelt es sich ebenfalls um eine Familie im Sinne des
Grundgesetzes. Der Beklagte ist der leibliche und rechtliche Vater der gemein-
samen Tochter und lebte auch mit ihr zusammen (vgl. BVerfGE 106, 166, 176).
Der Schutz der Familie wirkt sich in solchen Fällen in gleicher Weise wie auf
den Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung nach geschiedener Ehe auch
auf den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB aus (vgl. auch BVerfGE
112, 50, 65).
Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Pflege und Erzie-
hung der Kinder nach Art. 6 Abs. 2 GG das natürliche Recht der Eltern, aber
auch die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht sind. Der Schutz des Elternrechts
nach Art. 6 Abs. 2 GG, der dem Vater wie der Mutter eines Kindes gleicherma-
ßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts,
ohne die eine Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE
84, 168, 180 und BVerfGE 107, 150, 173). Dem erziehungsberechtigten Eltern-
teil muss es deswegen jedenfalls möglich sein, die Pflege und Erziehung des
Kindes sicherzustellen, ohne daran durch eine eigene Erwerbstätigkeit gehin-
dert zu sein. Entsprechend hat der Senat den Umfang des Unterhaltsanspruchs
aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des
Kindes weitgehend dem Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB angeglichen
(vgl. Senatsurteile BGHZ 161, 124 = FamRZ 2005, 347, vom 1. Dezember 2004
- XII ZR 3/03 - FamRZ 2005, 354 und vom 15. Dezember 2004 - XII ZR
121/03 - FamRZ 2005, 442 sowie - XII ZR 26/03 - FamRZ 2005, 357). Denn
soweit eine persönliche Betreuung durch einen Elternteil zwingend notwendig
ist, was jedenfalls in den ersten drei Lebensjahren des Kindes nahe liegt, ist es
geboten, beide Unterhaltsansprüche inhaltlich im Wesentlichen gleich auszu-
gestalten. Gerade während der ersten drei Lebensjahre, in denen die Eltern
noch nicht zuverlässig auf staatliche Hilfen in Form von Kinderkrippen zurück-
greifen können, ist das Kind unabhängig davon, ob es ehelich oder außerhalb
einer Ehe geboren wurde, auf eine persönliche Betreuung angewiesen. Dem
trägt die zeitliche Ausgestaltung in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB mit der Verlän-
gerungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen Rechnung. Von Verfassungs wegen
erfordert die Auslegung allerdings stets die Berücksichtigung der Belange des
Kindes, wie es auch in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB zum Ausdruck kommt.
In welchem Umfang der Schutz der Familie und die den Eltern obliegen-
de Pflicht zur Erziehung der Kinder eine persönliche Betreuung und Erziehung
erfordern, lässt sich allerdings nur unter Berücksichtigung der Lebenswirklich-
keit und der staatlichen Hilfen beantworten, die den Eltern zur Unterstützung
zur Verfügung stehen. So hat der Senat schon in seinem Urteil vom
17. November 2004 (aaO) darauf hingewiesen, dass die bürgerlich-rechtliche
Wertung der Unterhaltsansprüche mit weiteren sozial- und sozialversicherungs-
rechtlichen Vorschriften korrespondiert, in denen die Vollendung des 3. Lebens-
jahres durch das Kind besondere Bedeutung erlangt. Nach § 24 Abs. 1 SGB
VIII steht einem Kind von der Vollendung des 3. Lebensjahres an ein gesetzlich
garantierter Kindergartenplatz zu. Diese Vorschrift korrespondiert wiederum mit
§ 10 SGB II, wonach einem erwerbstätigen Hilfsbedürftigen jede Arbeit zumut-
bar ist, es sei denn, dass die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes
oder des Kindes seines Partners gefährden würde. Die Erziehung eines Kindes,
welches das 3. Lebensjahr vollendet hat, ist aber in der Regel nicht gefährdet,
soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege i.S. des
§ 24 SGB VIII sichergestellt ist. Ebenso ist einem Leistungsberechtigten nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II regelmäßig eine Tätigkeit nicht zumutbar, soweit da-
durch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde. Auch das ist in
der Regel nicht der Fall, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Ver-
hältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten die Betreuung des Kindes in
einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne des § 24 SGB VIII sicher-
gestellt ist. Zudem sind die zuständigen kommunalen Träger angehalten, darauf
hinzuwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tages-
betreuung des Kindes angeboten wird (§ 24 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, § 10 Abs. 1
Nr. 3 3. Halbs. SGB II, § 11 Abs. 4 Satz 3 2. Halbs. SGB XII). Mit dem Anspruch
auf einen Kindergartenplatz ab vollendetem 3. Lebensjahr gehen zudem weite-
re sozialrechtliche Bestimmungen einher, die auf die Vollendung des 3. Lebens-
jahres des Kindes abstellen. § 15 BErzGG räumt den Eltern Elternzeit bis zur
Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes ein, während die §§ 4, 5 BErzGG
ihnen ein (einkommensabhängiges) Erziehungsgeld bis zur Vollendung des
2. Lebensjahres des Kindes garantieren. Wiederum bis zur Vollendung des
3. Lebensjahres werden nach § 56 SGB VI Kindererziehungszeiten in der ge-
setzlichen Rentenversicherung angerechnet.
Ein Anspruch auf einen Kindergartenplatz nach Vollendung des 3. Le-
bensjahres ist in der Praxis auch sichergestellt, wie sich aus dem Bericht der
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) "Die
Politik der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung in der Bundesrepu-
blik Deutschland" (Baby-Pisa-Studie) vom 26. November 2004 (veröffentlicht im
Internet unter: www.oecd.org/dataoecd/55/58/35125245.pdf) und dem vom
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebe-
nen Hintergrundbericht Deutschland
(veröffentlicht
im
Internet unter:
www.oecd.org/dataoecd/38/44/34484643.pdf) ergibt. Danach war der Anspruch
auf einen Kindergartenplatz (Kinder von 3 bis 6,5 Jahren) Ende 2002 in den
alten Bundesländern zu 88,1 % und in den neuen Bundesländern zu 105,1 %,
insgesamt somit zu 89,8 % sichergestellt. Die vorhandenen Plätze wurden in
den alten Bundesländern nur von 79,6 % und in den neuen Bundesländern nur
von 87,7 % der altersgemäß in Frage kommenden Kinder in Anspruch genom-
men und standen somit in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Für eine
Ganztagsbetreuung stehen von den vorhandenen Kindergartenplätzen aller-
dings in den neuen Bundesländern 98,2 %, in den alten Bundesländern aber
nur 24,2 % und somit insgesamt nur 36,4 % zur Verfügung (Hintergrundbericht
S. 74; Länderbericht S. 33).
Soweit solche staatlichen Hilfen nicht in Anspruch genommen werden
können, ergibt sich aus dem in Art. 6 Abs. 1 GG garantierten Schutz der Familie
und der den Eltern obliegenden Pflicht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder
das verfassungsrechtliche Gebot, einem Elternteil die persönliche Erziehung
des Kindes zu ermöglichen. Diese verfassungsrechtliche Vorgabe ist im Rah-
men der Auslegung des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB stets zu berücksichtigen.
b) Auch der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebie-
tet - vorbehaltlich der aus Gründen des Kindeswohls im Einzelfall verfassungs-
rechtlich notwendigen weiten Auslegung des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB - kei-
ne zwingende Gleichbehandlung der Unterhaltsansprüche nach §§ 1570 BGB
und 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB. Diese Verfassungsnorm gebietet es, alle Men-
schen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Demgemäß ist dieses Grundrecht
vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich
zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden
Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,
dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 22, 387,
415; 52, 277, 280). Außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Ungleich-
behandlung mehrerer Personengruppen lässt der Gleichheitssatz dem Gesetz-
geber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten einer Per-
son je nach dem Regelungszusammenhang unterschiedlich zu behandeln.
Allerdings erschöpft sich der Gleichheitssatz nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts nicht in dem Verbot einer ungerechtfertigten
Ungleichbehandlung von Normadressaten. Vielmehr kommt in ihm ein Willkür-
verbot als fundamentales Rechtsprinzip zum Ausdruck, das nicht nur der
Rechtsprechung, sondern auch der Gesetzgebung gewisse äußere Grenzen
setzt. Diese Grenze wird überschritten, wenn eine Rechtsanwendung durch die
Gerichte bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden
Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt,
dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Der Gesetzgeber seinerseits
handelt nicht schon dann willkürlich, wenn er unter mehreren Lösungen nicht
die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat, sondern nur
dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung
nicht finden lässt; dabei genügt Willkür im objektiven Sinne, d.h. die tatsächliche
und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnen-
den Gesetzgebungsgegenstand. Diese Kriterien gelten auch und gerade für die
Beurteilung gesetzlicher Differenzierungen bei der Regelung von Sachverhal-
ten; hier endet der Spielraum des Gesetzgebers erst, wenn die ungleiche Be-
handlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeits-
gedanken orientierten Betrachtungsweise zu vereinbaren ist, wo also ein ein-
leuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt. Eine derartige Will-
kür kann einer gesetzlichen Regelung nach ständiger Rechtsprechung aber nur
dann vorgeworfen werden, wenn ihre Unsachlichkeit evident ist (BVerfGE 55,
72, 89 f. m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Unterhaltstatbestände
des § 1570 BGB einerseits und des § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB andererseits
nicht vor. Denn der Anspruch eines geschiedenen Ehegatten wegen Betreuung
eines Kindes stützt sich neben den kindbezogenen Gründen zugleich auf die
Folgewirkungen der geschiedenen Ehe, was für Ansprüche nach § 1615 l
Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gilt. Im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes sind
die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen und auch abweichende Unter-
haltsansprüche im Einzelfall deswegen keineswegs unzulässig.
c) Zwar verpflichtet Art. 6 Abs. 5 GG den Gesetzgeber, nicht in einer Ehe
geborenen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische
Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen, wie den eheli-
chen Kindern. Diesem verfassungsrechtlichen Gebot ist der Gesetzgeber da-
durch nachgekommen, dass er durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom
16. Dezember 1997 (BGBl. I 2942) eheliche und nichteheliche Kinder in ihrem
Status gleichgestellt und durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998
(BGBl. I 666) auch die Unterhaltsansprüche ehelicher und nichtehelicher Kinder
angeglichen hat (vgl. Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-
chen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 204). Der Unterhaltsanspruch aus § 1615 l BGB
betrifft demgegenüber den Lebensbedarf der nicht verheirateten Eltern und ist
deswegen als Anspruch eines von ihnen ausgestaltet. Die von Art. 6 Abs. 5 GG
geschützten Belange des Kindeswohls berühren diesen Anspruch nur insoweit,
als der Unterhalt dem betreuenden Elternteil die Pflege und Erziehung des Kin-
des ermöglichen soll, ohne daran durch eine Erwerbstätigkeit gehindert zu sein.
Nur in diesem Umfang ist § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB vom Schutzzweck des
Art. 6 Abs. 5 GG erfasst, wobei zusätzlich die Wechselwirkung zu anderen
Grundrechten, insbesondere zu Art. 6 Abs. 1 GG, zu beachten ist (so auch OLG
Düsseldorf FamRZ 2005, 1772, 1774 m. Anm. Menne FamRB 2006, 40).
Art. 6 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber, durch positive Maßnah-
men nichtehelichen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und
seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie e-
helichen Kindern. Gleichzeitig setzt die Verfassungsnorm als besondere Aus-
prägung des allgemeinen Gleichheitssatzes und Schutznorm zugunsten nicht-
ehelicher Kinder der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit Grenzen (BVerfGE
74, 33, 38). Eine schematische Gleichstellung nichtehelicher Kinder ist aller-
dings nicht geboten; mit Rücksicht auf die unterschiedliche soziale Lage kann
eine Differenzierung sogar erforderlich sein, damit tatsächlich gleiche Bedin-
gungen erreicht werden. Bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung darf daher
die einzelne Regelung nicht isoliert gesehen werden; vielmehr sind die soziale
Lage des nichtehelichen Kindes und seine gesamte Rechtsstellung zu würdigen
(BVerfGE 25, 167, 197; 58, 377, 390). Das bedeutet aber nicht, dass der Ge-
setzgeber sich mit einer Annäherung der Stellung des nichtehelichen Kindes an
die des ehelichen Kindes zufrieden geben darf. Das Ziel, die Schaffung wirklich
gleicher Bedingungen, ist vielmehr im Grundgesetz verbindlich vorgegeben.
Gestaltungsfreiheit kommt dem Gesetzgeber nur bei der Entscheidung über
den einzuschlagenden Weg zu, soweit verschiedene verfassungsgemäße Lö-
sungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Bei jeder Regelung, die zwischen
ehelichen und nichtehelichen Kindern differenziert, muss er deshalb prüfen, ob
es für die Ungleichbehandlung überzeugende sachliche Gründe gibt; eine da-
nach zulässige Benachteiligung des nichtehelichen Kindes muss außerdem
möglichst anderweitig so ausgeglichen werden, dass materielle Gleichwertigkeit
erreicht wird. Abweichungen gegenüber dem Recht der ehelichen Kinder sind
grundsätzlich nur zulässig, wenn eine förmliche Gleichstellung in ebenso ge-
schützte Rechtspositionen Dritter eingriffe oder der besonderen sozialen Situa-
tion des nichtehelichen Kindes nicht gerecht würde (BVerfGE 85, 80, 87 f.
m.w.N.).
Weil der Unterhaltsanspruch aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB - wie aus-
geführt - nicht den Unterhalt des außerhalb der Ehe geborenen Kindes, sondern
lediglich den Anspruch des betreuenden Elternteils betrifft, erfordert Art. 6
Abs. 5 GG eine Gleichbehandlung lediglich insoweit, als sich der Unterhalt des
Elternteils unmittelbar auf die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes
und seine Stellung in der Gesellschaft auswirkt (sog. kindbezogene Umstände).
Der unbestimmte Rechtsbegriff der groben Unbilligkeit in § 1615 l Abs. 2
Satz 3 BGB mit der Rechtsfolge einer fortdauernden Unterhaltspflicht über die
Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes hinaus ist deswegen unter Berück-
sichtigung der Belange des Kindes weit auszulegen, wenn die Umstände des
Einzelfalles trotz staatlicher Hilfen keine Gewähr dafür bieten, dass die leibliche
und seelische Entwicklung des Kindes gewährleistet ist, weil der betreuende
Elternteil sonst gehalten wäre, eine Berufstätigkeit in weitergehendem Rahmen
aufzunehmen, was sich negativ auf das Kind auswirken würde. Kindbezogene
Umstände gewinnen somit bei der Auslegung des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB
besonderes Gewicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der betreuende El-
ternteil angesichts der gegenwärtig noch nicht ausreichend zur Verfügung ste-
henden Volltagskindergartenplätze und unter Berücksichtigung des Vorrangs
bei der Vergabe solcher Plätze zur Tagesbetreuung (§ 24 Abs. 1 Satz 2 SGB
VIII, § 10 Abs. 1 Nr. 3 3. Halbs. SGB II, § 11 Abs. 4 Satz 3 2. Halbs. SGB XII)
ausreichend auf staatliche Hilfen zurückgreifen kann oder die Betreuung und
Erziehung während der eigenen Berufstätigkeit anderweit gesichert ist.
d) Entsprechend geht auch die überwiegende Auffassung in Rechtspre-
chung und Literatur davon aus, dass die Vorschrift des § 1615 l Abs. 2 Satz 3
BGB nicht verfassungswidrig ist, sondern eine verfassungsgemäße Auslegung
zulässt (so OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 1772 und 2005, 234; OLG Karlsruhe
FamRZ 2004, 974; OLG Nürnberg FamRZ 2003, 1320; OLG Celle FamRZ
2002, 636; OLG Frankfurt FamRZ 2000, 1522; Wendl/Pauling aaO § 6
Rdn. 763 a; Göppinger/Wax/Maurer Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 1239
ff.;
Scholz/Stein/Scholz Praxishandbuch Familienrecht Stand September 2005 Teil
K Rdn. 825; Gerhardt/Heintschel-Heinegg/Klein/Gerhardt Handbuch des Fach-
anwalts Familienrecht 5. Aufl. Kap. 6 Rdn. 209 a; Dauner-Lieb/Heidel/Ring/
Schilling BGB Band 4 Familienrecht § 1615 l Rdn. 10 ff.; Johannsen/Henrich/
Graba Eherecht 4. Aufl. § 1615 l Rdn. 7; Hoppenz/Hülsmann Familienrecht
8. Aufl. § 1615 l Rdn. 6; Eschenbruch Der Unterhaltsprozess 3. Aufl. Rdn. 4012
ff.; Derleder DEuFamR 1999, 84, 90; Wever FF 2005, 174, 176; Wever/Schilling
FamRZ 2002, 581, 583 f.; Büttner FamRZ 2000, 781, 786; Wellenhofer-Klein
FuR 1999, 448, 452 ff.; zweifelnd Weinreich/Klein/Schwolow Familienrecht
2. Aufl. § 1615 l Rdn. 22; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung
zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 184; eine Verfassungswidrigkeit nehmen
demgegenüber an: OLG Hamm aaO; KG aaO; Luthin/Seidel Handbuch des
Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 4218; Bäumel/Büte/Poppen Unterhaltsrecht
§ 1615 l Rdn. 8; Puls FamRZ 1998, 865, 867; Müller DAVorm 2000, 829, 836
und Huber FPR 2005, 189, 191).
2. Unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben hat
das Oberlandesgericht die Klägerin hier zu Recht lediglich im Umfang einer
halbschichtigen Tätigkeit für erwerbspflichtig gehalten und ihr im Interesse einer
fortdauernden persönlichen Betreuung des Kindes einen weitergehenden Un-
terhaltsanspruch bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres zugesprochen.
a) Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur noch nicht abschließend
geklärt, unter welchen Voraussetzungen von einer groben Unbilligkeit i.S. von
§ 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB auszugehen ist, die zu einer Verlängerung der Un-
terhaltspflicht über die Vollendung des 3. Lebensjahres hinaus führt. Im Ein-
klang mit den verfassungsrechtlich stärker geschützten Belangen der minder-
jährigen Kinder wird überwiegend zwischen kindbezogenen und elternbezoge-
nen Gründen für eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs unterschieden
(vgl. Puls FamRZ 1998, 865 ff.; Wever/Schilling FamRZ 2002, 581 ff.; Ehinger
FuR 2001, 25, 26; Büttner FamRZ 2000, 781, 786; Wellenhofer-Klein FuR
1999, 448, 454 f.).
Kindbezogene Gründe liegen z.B. dann vor, wenn das Kind behindert,
dauerhaft krank oder schwer in seiner Entwicklung gestört und deshalb auf wei-
tere Betreuung durch die Mutter angewiesen ist (BT-Drucks. 13/4899 S. 89;
Büdenbender FamRZ 1998, 129, 136). Weil die kindbezogenen Gründe aus
den dargestellten verfassungsrechtlichen Gründen besonderes Gewicht entfal-
ten, kommt eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs in solchen Fällen
schon dann in Betracht, wenn der Aufschub der Aufnahme einer Erwerbstätig-
keit durch die Mutter aus objektiver Sicht wegen der besonderen Bedürfnisse
des Kindes als vernünftig und dem Kindeswohl förderlich erscheint (OLG Celle
FamRZ 2002, 636) oder wenn das Kind in besonderem Maße betreuungsbe-
dürftig ist (OLG Düsseldorf FamRZ 2003, 184). Ausnahmsweise kann dazu
auch eine fehlende Betreuungsmöglichkeit zu rechnen sein, etwa wenn kein
Kindergartenplatz zur Verfügung steht (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2003, 1320).
Elternbezogene Gründe für eine grobe Unbilligkeit können hingegen vor-
liegen, wenn der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Unterhaltsberechtigten
einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, z.B. weil die Eltern das
Kind in der Erwartung eines dauernden gemeinsamen Zusammenlebens ge-
zeugt haben. Anderenfalls würde sich der Vater mit seinem früheren Verhalten
in Widerspruch setzen, wenn z.B. in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein
gemeinsamer Kinderwunsch verwirklicht wurde und Einigkeit bestand, dass ein
Elternteil das gemeinsame Kind betreut, während der andere den hierfür benö-
tigten Unterhalt zur Verfügung stellt (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2000, 1522).
b) Rein kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Unterhaltsan-
spruchs der Klägerin über die Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes hin-
aus hat das Oberlandesgericht hier nicht festgestellt. Die dem zugrunde liegen-
de tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal
der letzte Pseudokrupp-Anfall des gemeinsamen Kindes nach den unangegrif-
fenen Feststellungen des Berufungsgerichts etwa 1 ½ Jahre zurücklag und da-
mit gegenwärtig keine gravierenden Auswirkungen dieser Erkrankung vorliegen.
c) Mit Recht hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall allerdings el-
ternbezogene Gründe mit Auswirkungen auf das Kindeswohl gesehen, die eine
Beendigung des Unterhaltsanspruchs mit Ablauf von drei Jahren nach der Ge-
burt des Kindes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles als
grob unbillig erscheinen lassen.
Das sachverständig beratene Oberlandesgericht hat eine Erkrankung der
Klägerin in Form einer chronischen Überlastung und einer kombinierten Persön-
lichkeitsstörung festgestellt. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht. Im
Gegensatz zur Auffassung der Revision ist diese Erkrankung der Klägerin aber
auf ihre Schwangerschaft und die nachfolgende Kindererziehung zurückzufüh-
ren und deswegen im Rahmen der Billigkeit nach § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB
zu berücksichtigen. Denn nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist
die Klägerin chronisch überlastet und deswegen seit September 2002 nur noch
zu einer halbtäglichen Berufstätigkeit in der Lage. Die depressive Störung der
Klägerin ist vor allem durch ihre Angst- und Schuldgefühle gegenüber der Toch-
ter gekennzeichnet, weswegen die Klägerin auch schon vor September 2002
mit einer Vollzeitbeschäftigung überfordert war. Weil sie gleichwohl phasenwei-
se in Vollzeit gearbeitet hat, befindet sie sich sowohl in psychischer als auch
körperlicher Hinsicht in einer deutlich reduzierten Verfassung. Die Erkrankung
der Klägerin ist also nach den revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Feststel-
lungen auf die Doppelbelastung durch die Erziehung der gemeinsamen Tochter
und die Berufstätigkeit zurückzuführen. Soweit die Revision darauf hinweist,
dass die Klägerin nach der Geburt des gemeinsamen Kindes zunächst voll-
schichtig berufstätig war, steht dies den Feststellungen des Berufungsgerichts
nicht entgegen. Denn einerseits haben die Parteien nach der Geburt der ge-
meinsamen Tochter noch ca. 2 ½ Jahre zusammen gelebt, so dass sich die
Klägerin der Unterstützung durch den Beklagten als Vater des gemeinsamen
Kindes sicher sein konnte. Im Übrigen ist die Mutter der Klägerin im Oktober
2002 verstorben und steht deswegen ebenfalls nicht mehr zur Unterstützung
der Betreuung zur Verfügung. Letztlich spricht auch die chronische Überbelas-
tung als Ursache der Krankheit dafür, dass sich das Krankheitsbild im Laufe der
Zeit weiter verschlechtert hat. Zu Recht hat das Berufungsgericht insoweit auch
berücksichtigt, dass sich die Erkrankung der Klägerin mittelbar auf die Belange
des Kindes auswirkt. Deshalb gewinnt dieser Gesichtspunkt unter Berücksichti-
gung der Erziehungspflicht aus Art. 6 Abs. 2 GG besondere Bedeutung.
Daneben hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht darauf abgestellt,
dass der Beklagte durch das Zusammenleben und den gemeinsamen Kinder-
wunsch einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, der als elternbezogener
Grund im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG nicht unberücksichtigt bleiben kann. Im-
merhin ist die gemeinsame Tochter geboren, während die Parteien für die Dau-
er von sechs Jahren im Sinne einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu-
sammen gelebt haben.
d) Schließlich hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner Billigkeitsent-
scheidung nach § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB zu Recht alle weiteren Umstände
des Einzelfalles herangezogen. Dabei konnte nicht unberücksichtigt bleiben,
dass die Klägerin wegen ihrer Erkrankung und der Kindeserziehung bis auf wei-
teres nur in Teilzeit erwerbsfähig und deswegen auch im Interesse der Belange
des Kindes auf zusätzliche Unterhaltsleistungen angewiesen ist. Ihr nicht uner-
hebliches Vermögen aus dem Verkauf des ererbten Reihenhausgrundstückes
benötigt die Klägerin in erster Linie als Alterssicherung, zumal sie gegenwärtig
und auf absehbare Zeit nur in geringem Umfang eigene Rentenanwartschaften
erwerben kann. Letztlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Beru-
fungsgericht im Rahmen der Billigkeitsentscheidung die sehr guten Einkom-
mens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten berücksichtigt hat.
3. Auch gegen die Höhe des vom Berufungsgericht bis zur Vollendung
des 7. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes zugesprochenen Anspruchs auf
Unterhalt wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a) Zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats geht
das Berufungsgericht davon aus, dass sich das Maß des einer nicht verheirate-
ten Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu gewährenden Unterhalts nach ihrer
Lebensstellung bestimmt, die sich grundsätzlich nach dem Einkommen richtet,
das die Mutter ohne die Geburt ihres Kindes zur Verfügung hätte (Senatsurteil
vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442). Dabei ist das
Berufungsgericht zutreffend von dem Einkommen der Klägerin ausgegangen,
welches sie in der Zeit vom Februar 1995 bis Januar 1997 durchschnittlich als
Assistenzärztin in den S.-Kliniken verdient hat. Denn das später von der Kläge-
rin erzielte, z.T. geringere Einkommen ist teilweise auf vorübergehende Weiter-
bildung und Fortbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin zurückzuführen und
kann deshalb nicht als dauerhaft für die Zeit ab September 2002 zugrunde ge-
legt werden. Soweit das Einkommen der Klägerin nach ihrem Vortrag in der Zeit
von September 2001 bis August 2002 sogar höher war, als vom Oberlandesge-
richt für die Bemessung ihrer Lebensstellung berücksichtigt, beschwert die Ent-
scheidung des Berufungsgerichts den Beklagten jedenfalls nicht.
Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass sich der Un-
terhaltsanspruch der Klägerin nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes
in der Höhe nicht von dem Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2
BGB während der ersten drei Lebensjahre unterscheidet, bestehen auch dage-
gen keine Bedenken. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision handelt es
sich um einen einheitlichen Unterhaltstatbestand, der im Wesentlichen auf die
Belange des Kindes zurückzuführen ist und deswegen – was die Höhe betrifft -
nicht nach der Dauer des Unterhaltsanspruchs unterschieden werden kann.
b) Ebenfalls zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs hat das Berufungsgericht der Klägerin lediglich ein fiktives Ein-
kommen aus Halbtagstätigkeit als angestellte Ärztin in einer Arztpraxis für All-
gemeinmedizin in Höhe von monatlich 900 € angerechnet. Die Höhe des erziel-
baren Einkommens konnte das Berufungsgericht schon deswegen nicht aus
ihrem früher erzielten Einkommen herleiten, weil die Klägerin jetzt erkrankt ist
und jedenfalls nicht mehr in einem Krankenhaus arbeiten kann.
Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das erzielbare Ein-
kommen der Klägerin nicht schätzen dürfen, ohne seine eigene Sachkunde
darzulegen, ist dies zwar im Ansatz richtig. Denn das Berufungsgericht hat die
Höhe des erzielbaren Einkommens weder auf der Grundlage sachkundiger Be-
ratung ermittelt, noch hat es eine entsprechende eigene Sachkunde belegt. Au-
ßerdem hat es die Parteien auch nicht auf eine eigene Sachkunde hingewiesen
und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben (vgl. insoweit Senats-
beschluss vom 1. September 2004 - XII ZR 73/01 - GuT 2004, 238). Auf diese
Rüge der Revision kommt es aber schon deswegen nicht an, weil der Beklagte
den Vortrag der Klägerin zur Höhe des erzielbaren Einkommens nicht substanti-
iert bestritten hat. Die Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass wegen
fehlender Tarifverträge für angestellte Praxisärzte und der angespannten Ar-
beitsmarktlage aus einer Halbtagsbeschäftigung in einer Arztpraxis nur ein rela-
tiv geringes Gehalt erzielbar sei, das sich nach einer Empfehlung des Marbur-
ger Bundes auf monatlich 1.400 € belaufe. Daraus hat sie ein Nettoeinkommen
errechnet, das sogar unter dem vom Berufungsgericht bemessenen Betrag
liegt. Diesen substantiierten Vortrag hat der Beklagte nicht konkret bestritten.
Vielmehr hat er sich darauf beschränkt, pauschal ein erzielbares Nettogehalt zu
behaupten, das der Höhe des Arbeitslosengeldes seit März 2003 (67 % des
Nettoeinkommens auf der Grundlage der vorangegangenen Vollzeitbeschäfti-
gung) entspreche. Das lässt einen substantiierten Vortrag schon deswegen
vermissen, weil er auf die krankheitsbedingten Einschränkungen der Klägerin
keinerlei Rücksicht nimmt. Im Hinblick auf den substantiierten Vortrag der Klä-
gerin und das lediglich pauschale Bestreiten durch den Beklagten konnte das
Berufungsgericht als unstreitig davon ausgehen, dass die Klägerin aus der ihr
zumutbaren Halbtagstätigkeit jedenfalls kein höheres Einkommen als monatlich
900 € netto erzielen kann (vgl. BGH Urteil vom 24. Oktober 1991 - VII ZR
81/90 - NJW-RR 1992, 278).
c) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind der Klägerin
auch keine Erträgnisse aus den von ihrer Mutter ererbten Wertpapieren zuzu-
rechnen. Das gilt schon deswegen, weil die Klägerin unstreitig von diesem
Vermögen zunächst Nachlassverbindlichkeiten tilgen musste und im Zeitpunkt
der Berufungsverhandlung nur noch 10.000 € vorhanden waren. Selbst diesen
Betrag konnte die Klägerin nicht Zins bringend anlegen, zumal der Beklagte ihr
keinen Unterhalt leistete und sie auf den Verbrauch des Geldes angewiesen
war. Demgegenüber hat schon das Berufungsgericht der Klägerin Zinseinkünfte
aus dem Veräußerungserlös des Reihenhauses angerechnet, was den Beklag-
ten nicht beschwert.
Soweit die Klägerin über ein restliches Vermögen in Form von Wertpa-
pieren und den Vermögensstamm aus dem Verkauf des Reihenhauses verfügt,
hat das Berufungsgericht eine Verwertung wegen der besonderen Umstände
des Einzelfalles hingegen zu Recht abgelehnt. Denn die Klägerin muss dieses
Vermögen für ihre eigene Alterssicherung einsetzen, während der Beklagte als
Unterhaltsschuldner in guten Einkommensverhältnissen lebt, ebenfalls vermö-
gend ist und seine Altersversorgung hinreichend gesichert weiß. Auch das hält
sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens und ist von Rechts wegen nicht
zu beanstanden.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Ahlt
Dose
Vorinstanzen:
AG Lübeck, Entscheidung vom 25.09.2002 - 123 F 86/02 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 29.12.2003 - 15 UF 198/02 -