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BGH Urteil vom 05.07.2006 – XII ZR 11/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

Verkündet am: 5. Juli 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Die grundsätzliche Befristung des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen

Mutter auf die Dauer von drei Jahren ab Geburt des Kindes bewirkt keine

verfassungswidrige Schlechterstellung des nichtehelich geborenen Kindes

gegenüber ehelich geborenen Kindern.

b) Ob es, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes, grob

unbillig ist, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf von drei Jahren nach der

Geburt zu versagen, ist in verfassungskonformer Auslegung unter Berück-

sichtigung kindbezogener wie elternbezogener Gründe zu entscheiden.

BGH, Urteil vom 5. Juli 2006 - XII ZR 11/04 - OLG Schleswig

AG Lübeck

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. Juli 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Senats für Familiensachen

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig

vom 29. Dezember 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurück-

gewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

3

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus Anlass der Pflege und Er-

ziehung ihres gemeinsamen Kindes Unterhalt nach § 1615 l BGB für die Zeit ab

September 2002.

Die Parteien lebten von Februar 1995 bis Februar 2001 in nichtehelicher

Lebensgemeinschaft zusammen; am 18. September 1998 wurde die gemein-

same Tochter J.E. geboren.

Die Klägerin ist Ärztin. In der Zeit ab Februar 1995 war sie - befristet auf

zwei Jahre - als Assistenzärztin in den S.-Kliniken tätig. Von Mai 1998 bis April

1999 nahm sie an einer Weiterbildung teil, für die sie Unterhaltsgeld vom Ar-

beitsamt erhielt. Danach war sie zunächst arbeitslos. In der Zeit von März 2000

bis August 2001 arbeitete sie als Praxisvertreterin und beim Gesundheitsamt.

Anschließend war die Klägerin bis Ende August 2002 als Assistenzärztin in dem

Krankenhaus R. tätig. In der Zeit vom 15. September 2002 bis zum 15. März

2003 arbeitete sie im Rahmen ihrer Weiterbildung zur Fachärztin für Allge-

meinmedizin ganztags in einer Arztpraxis in K. In der Folgezeit erhielt sie bis

zum 16. November 2003 Arbeitslosengeld.

4

Am 23. Oktober 2002 verstarb die Mutter der Klägerin, von der sie Wert-

papiere im Wert von 30.271,03 € und ein Reihenhausgrundstück erbte, das sie

später für 190.000 € veräußerte. 2002 erwarb die Klägerin eine Eigentumswoh-

nung, die erheblich belastet ist und für die monatlich incl. Wohngeld und

Grundsteuer 1.051,88 € aufzubringen sind.

6

Der Beklagte lebt als selbständiger Zahnarzt in guten Einkommensver-

hältnissen und ist vermögend.

Das Amtsgericht hat die auf laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich

4.435 € gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das

Oberlandesgericht der Klage für die Zeit von September 2002 bis September

2005 in unterschiedlicher Höhe, zuletzt in Höhe von monatlich 1.574,52 €, statt-

gegeben. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene – Re-

vision des Beklagten.

7

Die Revision ist nicht begründet.

Entscheidungsgründe

I.

8

Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 975 ver-

öffentlicht ist, hat der Klage auf Unterhalt - befristet bis zur Vollendung des sieb-

ten Lebensjahres der gemeinsamen Tochter - teilweise stattgegeben. Die Un-

terhaltspflicht des Beklagten ende grundsätzlich drei Jahre nach der Geburt,

sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes

grob unbillig sei, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versa-

gen. Diese "positive Billigkeitsklausel des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB" stelle

einen Ausnahmetatbestand dar, der nur beim Vorliegen besonderer Vorausset-

zungen einen längeren Unterhaltsanspruch rechtfertige. Im Gesetz seien aus-

drücklich die Belange des Kindes genannt; aus dem Wort "insbesondere" sei

allerdings zu entnehmen, dass auch Gründe eine Rolle spielen könnten, die

nicht unmittelbar die Betreuungssituation eines Kindes beträfen. Diese seien

aber von geringerem Gewicht. Deswegen sei zwischen kind- und elternbezoge-

nen Gründen zu unterscheiden.

9

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Klägerin chronisch

überlastet und seit September 2002 nur noch in der Lage, halbtags berufstätig

zu sein. Die Klägerin leide unter einer Angst- und depressiven Störung sowie

einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Wegen ihrer Erkrankung könne sie

nicht im Krankenhaus arbeiten, zumal eine solche Tätigkeit mit Nacht- und Wo-

chenendschichten verbunden sei. Ein zusätzlicher elternbezogener Grund liege

darin, dass die Parteien eheähnlich zusammengelebt hätten und sich auch der

Beklagte ein Kind von der Klägerin gewünscht habe. Dadurch habe er einen

Vertrauenstatbestand für die Klägerin geschaffen. Ein unmittelbar kindbezoge-

ner Grund für eine Fortdauer des Unterhaltsanspruchs liege zwar nicht vor.

Denn die Tochter sei jedenfalls nicht gravierend erkrankt, zumal ihr letzter

Pseudokrupp-Anfall schon 1 ½ Jahre zurückliege. Würde die Klägerin allerdings

ganztags arbeiten, würde sich ihr Gesundheitszustand zwangsläufig weiter ver-

schlechtern, was sich wiederum negativ auf das Kindeswohl auswirke. Schließ-

lich verfüge der Beklagte über ein gutes Einkommen aus seiner selbständigen

Tätigkeit als Zahnarzt und zugleich über Vermögen. Auch das rechtfertige es,

der Klägerin Betreuungsunterhalt über die Vollendung des 3. Lebensjahres ihrer

Tochter hinaus zuzusprechen. Es sei grob unbillig, die Klägerin allein auf ein

fiktives Einkommen aus einer Halbtagstätigkeit und auf den Verbrauch ihres

ererbten Vermögens zu verweisen. Das gelte insbesondere deswegen, weil sie

an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert sei und ihr ererbtes Vermö-

gen deswegen als Alterssicherung benötige.

10

Maßgeblich für den Unterhaltsbedarf der Klägerin sei ihr Einkommen als

Assistenzärztin in der Zeit von Februar 1995 bis Januar 1997. Das der Klägerin

während ihrer einjährigen Weiterbildung vom Arbeitsamt gezahlte Unterhalts-

geld könne ebenso wenig berücksichtigt werden wie das seit September 2001

erzielte Einkommen als Assistenzärztin im Krankenhaus R. Auf den Bedarf der

Klägerin sei das Einkommen anzurechnen, welches sie im Rahmen der Weiter-

bildung zur Allgemeinärztin bei Dr. D. in der Zeit vom 15. September 2002 bis

zum 15. März 2003 erzielt habe. Gleiches gelte für das für die Zeit vom

16. März 2003 bis zum 16. November 2003 erlangte Arbeitslosengeld. Für die

Folgezeit müsse die Klägerin sich fiktive Einkünfte aus einer Halbtagstätigkeit in

einer Arztpraxis als Allgemeinärztin zurechnen lassen, da sie sich nicht hinrei-

chend um eine solche Arbeitsstelle bemüht habe. Das daraus erzielbare fiktive

Einkommen sei mit 900 € netto monatlich zu bemessen, zumal für in Arztpraxen

angestellte Ärzte kein Tarifvertrag gelte und in Anbetracht der angespannten

Arbeitsmarktlage nur ein geringes Gehalt zugrunde gelegt werden könne. Ein

Wohnvorteil könne der Klägerin wegen der monatlichen Belastungen ihrer Ei-

gentumswohnung nicht zugerechnet werden. Auch Zinseinkünfte aus den von

ihrer Mutter ererbten Wertpapieren könnten nicht berücksichtigt werden, weil

die Klägerin davon zunächst die Bestattung ihrer Mutter und offene Rechnun-

gen beglichen habe. Außerdem habe sie ihren Lebensunterhalt aus dem Ver-

kauf diverser Investmentfonds bestritten. Deswegen habe die Klägerin zum

Zeitpunkt des ersten Verhandlungstermins vor dem Berufungsgericht daraus

nur noch über ein Barvermögen in Höhe von 10.000 € verfügt. Den Verkaufser-

lös aus dem ererbten Reihenhausgrundstück müsse die Klägerin allerdings ver-

zinslich anlegen, weswegen ihr Zinseinkünfte in Höhe von 3 % p.a. aus

190.000 € anrechenbar seien.

11

Der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei bis September 2005 zu befris-

ten, weil die Tochter dann das 7. Lebensjahr vollendet habe und auf jeden Fall

die Grundschule besuche. Dadurch werde die Klägerin so entlastet, dass sie

ihre Halbtagsstellung ausweiten könne. Dabei seien auch die Interessen des

Beklagten zu berücksichtigen, zumal die Klägerin selbst aus einer Verlobung

mit ihm keine Rechtsstellung herleiten könne, die derjenigen geschiedener

Ehegatten und dem daraus folgenden Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB

entspreche. Weil die Klägerin jedenfalls halbtags arbeiten könne und ebenfalls

vermögend sei, sei die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs bis einschließlich

September 2005 nicht grob unbillig. In dieser (nicht engen) Auslegung sei

§ 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB verfassungskonform, weil es an einer durch die

Eheschließung übernommenen besonderen wechselseitigen Verantwortung der

Parteien füreinander fehle.

12

Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

II.

13

Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht Unterhalt über die

Vollendung des 3. Lebensjahres der gemeinsamen Tochter hinaus zugespro-

chen.

14

1. Nach § 1615 l Abs. 2 BGB steht der Mutter über die Zeit des Mutter-

schutzes hinaus ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes zu, wenn

sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die

Entbindung verursachten Krankheit zu einer Erwerbstätigkeit außerstande ist

oder wenn von ihr wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbs-

tätigkeit nicht erwartet werden kann. Diese Unterhaltspflicht endet drei Jahre

nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Be-

lange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf die-

ser Frist zu versagen (§ 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB). Damit weicht die gesetzli-

che Unterhaltsregelung für nicht verheiratete Eltern gemeinsamer Kinder nicht

unerheblich von § 1570 BGB ab, wonach ein geschiedener Ehegatte von dem

anderen Unterhalt verlangen kann, solange und soweit von ihm wegen der

Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit

nicht erwartet werden kann. Das gilt insbesondere deswegen, weil die Erwerbs-

obliegenheit der geschiedenen Mutter im Rahmen des § 1570 BGB nach über-

wiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur erst mit Beginn der drit-

ten Grundschulklasse (= 8. Lebensjahr) für eine Halbtagstätigkeit bzw. Vollen-

dung des 15. Lebensjahres (für eine Vollzeittätigkeit) einsetzt (vgl. insoweit die

unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte jeweils unter Ziff. 17.1

FamRZ 2005, 1306 ff.).

15

Gleichwohl verstößt die unterschiedliche Ausgestaltung des Unterhalts-

anspruchs wegen Betreuung eines Kindes nach geschiedener Ehe (§ 1570

BGB) und des Unterhaltsanspruchs aus Anlass der Geburt (§ 1615 l Abs. 2

Satz 2 und 3 BGB) nicht gegen übergeordnetes Verfassungsrecht, weil den un-

terschiedlichen gesetzlichen Regelungen schon keine gleich gelagerten Sach-

verhalte zugrunde liegen. Denn der Anspruch nach § 1570 BGB regelt den Un-

terhalt nach geschiedener Ehe und findet seine Rechtfertigung neben der Si-

cherung der Kindeserziehung auch in den verfassungsrechtlich geschützten

Folgewirkungen der gescheiterten Ehe. Soweit beide Unterhaltsansprüche ei-

nem Elternteil im Interesse des Kindeswohls die notwendige Betreuung und

Erziehung ermöglichen sollen (vgl. Senatsurteil BGHZ 161, 124, 128 ff. =

FamRZ 2005, 347, 348), lässt die Verlängerungsmöglichkeit nach § 1615 l

Abs. 2 Satz 3 BGB aus Gründen grober Unbilligkeit eine verfassungsgemäße

Auslegung (vgl. insoweit BVerfG FamRZ 2003, 662, 663) im Einzelfall zu (a.A.

Vorlagebeschlüsse des OLG Hamm FamRZ 2004, 1893 und des KG FamRZ

2004, 1895; vgl. auch BVerfG FamRZ 2004, 1013 und FuR 2004, 400). Bei der

Bemessung der Unterhaltsdauer nach § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB sind mithin

stets die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen zur Sicherung des Kin-

deswohls zu berücksichtigen, was einer restriktiven Auslegung entgegensteht.

Das hat das Berufungsgericht hier im Ergebnis zu Recht bedacht.

16

a) Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen

Schutz der staatlichen Ordnung. Nichtehelichen Lebensgemeinschaften kommt

somit nicht in gleichem Umfang staatlicher Schutz zuteil, wie es von Verfas-

sungs wegen für die Ehe vorgesehen ist.

17

aa) Art. 6 Abs. 1 GG enthält eine Grundsatznorm für den gesamten Be-

reich des die Ehe betreffenden privaten und öffentlichen Rechts und stellt die

Ehe damit unter den Schutz der staatlichen Gemeinschaft. Das eheliche Pflich-

tenverhältnis wird durch die Trennung und die Scheidung der Ehe zwar verän-

dert, aber nicht beendet (BVerfGE 53, 257, 259). Daraus ergibt sich, dass nicht

nur die bestehende Ehe, sondern auch die Folgewirkungen einer geschiedenen

Ehe, zu denen die Unterhaltsregelung gehört, durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt

werden (BVerfGE 66, 84, 93). Den Unterhaltstatbeständen des § 1570 BGB

und des § 1615 l Abs. 2 BGB ist zwar gemeinsam, dass der Elternteil, bei dem

sich das gemeinsame Kind befindet, von einer Erwerbstätigkeit freigestellt wer-

den soll, und zwar solange und soweit das Kind der Pflege und Erziehung be-

darf. In dieser Sicht dient auch der Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehegat-

ten zunächst der Sicherung der Wahrnehmung seiner Elternverantwortung, die

einen wesensbestimmenden Bestandteil des Elternrechts bildet (BVerfGE 57,

361, 383). Der entscheidende Unterschied liegt aber darin, dass dem geschie-

denen Ehegatten wegen der nachehelichen Solidarität, die aus der Ehe her-

rührt, Unterhalt auch um seiner selbst Willen gewährt wird, was auf die Partner

nichtehelicher Lebensgemeinschaften nicht entsprechend übertragbar ist. Für

einen Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB fehlt die besondere Bin-

dung der Eltern durch die Ehe und die fortdauernde eheliche Solidarität nach

der Scheidung.

18

Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind eine typische Erscheinung

des sozialen Lebens, die sich in ihrem faktischen Erscheinungsbild von der Ehe

mehr oder weniger deutlich abhebt. § 1615 l Abs. 2 BGB erfasst eine Vielzahl

höchst unterschiedlicher Sachverhalte, zumal dieser Unterhaltsanspruch schon

dadurch ausgelöst werden kann, dass sich die Beziehung der Eltern auf die

Zeugung des gemeinsamen Kindes beschränkt und der Anspruch deswegen

über die Sicherung einer notwendigen Betreuung des gemeinsamen Kindes

hinaus keine weitere Rechtfertigung findet. Ebenso von § 1615 l Abs. 2 BGB

erfasst sind hingegen Fälle, in denen die Eltern ohne zu heiraten längere Zeit

zusammengelebt und gegebenenfalls sogar mehrere Kinder im Wissen dieser

langfristig angelegten Lebensgemeinschaft gezeugt haben. Schon diese unter-

schiedlichen Fallgruppen zeigen, dass hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs

nach § 1615 l Abs. 2 BGB eine Differenzierung geboten ist, was einer vollstän-

digen Gleichbehandlung dieses Unterhaltsanspruchs mit Ansprüchen aus

§ 1570 BGB entgegensteht. Angesichts der unterschiedlichen Erscheinungs-

formen des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 BGB ist es von Verfas-

sungs wegen nicht geboten, Unterhaltsansprüche wegen Betreuung eines Kin-

des für alle Fälle identisch auszugestalten, unabhängig davon, ob die Eltern

verheiratet, in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verbunden waren oder

sich ihr Verhältnis im Wesentlichen auf die Zeugung des gemeinsamen Kindes

beschränkt hat. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es deswegen nicht zu

beanstanden, dass der Gesetzgeber - anders als beim nachehelichen Unter-

halt - eine kurze, aber mit sonstigen staatlichen Hilfen zeitlich abgestimmte

Mindestdauer festgelegt hat, die unter Berücksichtigung der Umstände des Ein-

zelfalles verlängert werden kann.

19

Innerhalb dieser verschiedenen Fallgruppen ist mit dem Begriff "eheähn-

lich" eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau gemeint,

die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher

Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet und ein gegenseitiges

Einstehen der Partner füreinander begründet, also über die Beziehung in einer

reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (BVerfGE 87, 234,

264). Für die Auslegung des Unterhaltstatbestandes nach § 1615 l Abs. 2

Satz 2 und 3 BGB ist es deswegen nicht unerheblich, ob das gemeinsame Kind

aus einer nichtehelichen Gemeinschaft hervorgegangen ist, in der die Bindun-

gen der Partner so eng waren, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in

den Not- und Wechselfällen des täglichen Lebens erwartet werden konnte. Füh-

len sich die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft so sehr füreinander ver-

antwortlich, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen,

bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse

verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen von Ehegatten eher vergleichbar. Auch

elternbezogene Gründe können somit Einfluss auf die Dauer des Unterhaltsan-

spruchs von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt entfalten.

20

bb) Soweit Art. 6 Abs. 1 GG neben der Ehe auch die Familie unter den

besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, erfasst dies allerdings so-

wohl Unterhaltsansprüche nach § 1570 BGB als auch solche nach § 1615 l

Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB. Leben die Eltern - wie hier - im Zeitpunkt der Geburt

des Kindes zusammen, handelt es sich ebenfalls um eine Familie im Sinne des

Grundgesetzes. Der Beklagte ist der leibliche und rechtliche Vater der gemein-

samen Tochter und lebte auch mit ihr zusammen (vgl. BVerfGE 106, 166, 176).

Der Schutz der Familie wirkt sich in solchen Fällen in gleicher Weise wie auf

den Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung nach geschiedener Ehe auch

auf den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB aus (vgl. auch BVerfGE

112, 50, 65).

21

Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Pflege und Erzie-

hung der Kinder nach Art. 6 Abs. 2 GG das natürliche Recht der Eltern, aber

auch die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht sind. Der Schutz des Elternrechts

nach Art. 6 Abs. 2 GG, der dem Vater wie der Mutter eines Kindes gleicherma-

ßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts,

ohne die eine Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE

84, 168, 180 und BVerfGE 107, 150, 173). Dem erziehungsberechtigten Eltern-

teil muss es deswegen jedenfalls möglich sein, die Pflege und Erziehung des

Kindes sicherzustellen, ohne daran durch eine eigene Erwerbstätigkeit gehin-

dert zu sein. Entsprechend hat der Senat den Umfang des Unterhaltsanspruchs

aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des

Kindes weitgehend dem Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB angeglichen

(vgl. Senatsurteile BGHZ 161, 124 = FamRZ 2005, 347, vom 1. Dezember 2004

- XII ZR 3/03 - FamRZ 2005, 354 und vom 15. Dezember 2004 - XII ZR

121/03 - FamRZ 2005, 442 sowie - XII ZR 26/03 - FamRZ 2005, 357). Denn

soweit eine persönliche Betreuung durch einen Elternteil zwingend notwendig

ist, was jedenfalls in den ersten drei Lebensjahren des Kindes nahe liegt, ist es

geboten, beide Unterhaltsansprüche inhaltlich im Wesentlichen gleich auszu-

gestalten. Gerade während der ersten drei Lebensjahre, in denen die Eltern

noch nicht zuverlässig auf staatliche Hilfen in Form von Kinderkrippen zurück-

greifen können, ist das Kind unabhängig davon, ob es ehelich oder außerhalb

einer Ehe geboren wurde, auf eine persönliche Betreuung angewiesen. Dem

trägt die zeitliche Ausgestaltung in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB mit der Verlän-

gerungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen Rechnung. Von Verfassungs wegen

erfordert die Auslegung allerdings stets die Berücksichtigung der Belange des

Kindes, wie es auch in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB zum Ausdruck kommt.

22

In welchem Umfang der Schutz der Familie und die den Eltern obliegen-

de Pflicht zur Erziehung der Kinder eine persönliche Betreuung und Erziehung

erfordern, lässt sich allerdings nur unter Berücksichtigung der Lebenswirklich-

keit und der staatlichen Hilfen beantworten, die den Eltern zur Unterstützung

zur Verfügung stehen. So hat der Senat schon in seinem Urteil vom

17. November 2004 (aaO) darauf hingewiesen, dass die bürgerlich-rechtliche

Wertung der Unterhaltsansprüche mit weiteren sozial- und sozialversicherungs-

rechtlichen Vorschriften korrespondiert, in denen die Vollendung des 3. Lebens-

jahres durch das Kind besondere Bedeutung erlangt. Nach § 24 Abs. 1 SGB

VIII steht einem Kind von der Vollendung des 3. Lebensjahres an ein gesetzlich

garantierter Kindergartenplatz zu. Diese Vorschrift korrespondiert wiederum mit

§ 10 SGB II, wonach einem erwerbstätigen Hilfsbedürftigen jede Arbeit zumut-

bar ist, es sei denn, dass die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes

oder des Kindes seines Partners gefährden würde. Die Erziehung eines Kindes,

welches das 3. Lebensjahr vollendet hat, ist aber in der Regel nicht gefährdet,

soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege i.S. des

§ 24 SGB VIII sichergestellt ist. Ebenso ist einem Leistungsberechtigten nach

§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II regelmäßig eine Tätigkeit nicht zumutbar, soweit da-

durch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde. Auch das ist in

der Regel nicht der Fall, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Ver-

hältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten die Betreuung des Kindes in

einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne des § 24 SGB VIII sicher-

gestellt ist. Zudem sind die zuständigen kommunalen Träger angehalten, darauf

hinzuwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tages-

betreuung des Kindes angeboten wird (§ 24 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, § 10 Abs. 1

Nr. 3 3. Halbs. SGB II, § 11 Abs. 4 Satz 3 2. Halbs. SGB XII). Mit dem Anspruch

auf einen Kindergartenplatz ab vollendetem 3. Lebensjahr gehen zudem weite-

re sozialrechtliche Bestimmungen einher, die auf die Vollendung des 3. Lebens-

jahres des Kindes abstellen. § 15 BErzGG räumt den Eltern Elternzeit bis zur

Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes ein, während die §§ 4, 5 BErzGG

ihnen ein (einkommensabhängiges) Erziehungsgeld bis zur Vollendung des

2. Lebensjahres des Kindes garantieren. Wiederum bis zur Vollendung des

3. Lebensjahres werden nach § 56 SGB VI Kindererziehungszeiten in der ge-

setzlichen Rentenversicherung angerechnet.

23

Ein Anspruch auf einen Kindergartenplatz nach Vollendung des 3. Le-

bensjahres ist in der Praxis auch sichergestellt, wie sich aus dem Bericht der

Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) "Die

Politik der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung in der Bundesrepu-

blik Deutschland" (Baby-Pisa-Studie) vom 26. November 2004 (veröffentlicht im

Internet unter: www.oecd.org/dataoecd/55/58/35125245.pdf) und dem vom

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebe-

nen Hintergrundbericht Deutschland

(veröffentlicht

im

Internet unter:

www.oecd.org/dataoecd/38/44/34484643.pdf) ergibt. Danach war der Anspruch

auf einen Kindergartenplatz (Kinder von 3 bis 6,5 Jahren) Ende 2002 in den

alten Bundesländern zu 88,1 % und in den neuen Bundesländern zu 105,1 %,

insgesamt somit zu 89,8 % sichergestellt. Die vorhandenen Plätze wurden in

den alten Bundesländern nur von 79,6 % und in den neuen Bundesländern nur

von 87,7 % der altersgemäß in Frage kommenden Kinder in Anspruch genom-

men und standen somit in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Für eine

Ganztagsbetreuung stehen von den vorhandenen Kindergartenplätzen aller-

dings in den neuen Bundesländern 98,2 %, in den alten Bundesländern aber

nur 24,2 % und somit insgesamt nur 36,4 % zur Verfügung (Hintergrundbericht

S. 74; Länderbericht S. 33).

24

Soweit solche staatlichen Hilfen nicht in Anspruch genommen werden

können, ergibt sich aus dem in Art. 6 Abs. 1 GG garantierten Schutz der Familie

und der den Eltern obliegenden Pflicht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder

das verfassungsrechtliche Gebot, einem Elternteil die persönliche Erziehung

des Kindes zu ermöglichen. Diese verfassungsrechtliche Vorgabe ist im Rah-

men der Auslegung des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB stets zu berücksichtigen.

25

b) Auch der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebie-

tet - vorbehaltlich der aus Gründen des Kindeswohls im Einzelfall verfassungs-

rechtlich notwendigen weiten Auslegung des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB - kei-

ne zwingende Gleichbehandlung der Unterhaltsansprüche nach §§ 1570 BGB

und 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB. Diese Verfassungsnorm gebietet es, alle Men-

schen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Demgemäß ist dieses Grundrecht

vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich

zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden

Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,

dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 22, 387,

415; 52, 277, 280). Außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Ungleich-

behandlung mehrerer Personengruppen lässt der Gleichheitssatz dem Gesetz-

geber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten einer Per-

son je nach dem Regelungszusammenhang unterschiedlich zu behandeln.

26

Allerdings erschöpft sich der Gleichheitssatz nach der Rechtsprechung

des Bundesverfassungsgerichts nicht in dem Verbot einer ungerechtfertigten

Ungleichbehandlung von Normadressaten. Vielmehr kommt in ihm ein Willkür-

verbot als fundamentales Rechtsprinzip zum Ausdruck, das nicht nur der

Rechtsprechung, sondern auch der Gesetzgebung gewisse äußere Grenzen

setzt. Diese Grenze wird überschritten, wenn eine Rechtsanwendung durch die

Gerichte bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden

Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt,

dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Der Gesetzgeber seinerseits

handelt nicht schon dann willkürlich, wenn er unter mehreren Lösungen nicht

die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat, sondern nur

dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung

nicht finden lässt; dabei genügt Willkür im objektiven Sinne, d.h. die tatsächliche

und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnen-

den Gesetzgebungsgegenstand. Diese Kriterien gelten auch und gerade für die

Beurteilung gesetzlicher Differenzierungen bei der Regelung von Sachverhal-

ten; hier endet der Spielraum des Gesetzgebers erst, wenn die ungleiche Be-

handlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeits-

gedanken orientierten Betrachtungsweise zu vereinbaren ist, wo also ein ein-

leuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt. Eine derartige Will-

kür kann einer gesetzlichen Regelung nach ständiger Rechtsprechung aber nur

dann vorgeworfen werden, wenn ihre Unsachlichkeit evident ist (BVerfGE 55,

72, 89 f. m.w.N.).

27

Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Unterhaltstatbestände

des § 1570 BGB einerseits und des § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB andererseits

nicht vor. Denn der Anspruch eines geschiedenen Ehegatten wegen Betreuung

eines Kindes stützt sich neben den kindbezogenen Gründen zugleich auf die

Folgewirkungen der geschiedenen Ehe, was für Ansprüche nach § 1615 l

Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gilt. Im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes sind

die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen und auch abweichende Unter-

haltsansprüche im Einzelfall deswegen keineswegs unzulässig.

28

c) Zwar verpflichtet Art. 6 Abs. 5 GG den Gesetzgeber, nicht in einer Ehe

geborenen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische

Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen, wie den eheli-

chen Kindern. Diesem verfassungsrechtlichen Gebot ist der Gesetzgeber da-

durch nachgekommen, dass er durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom

16. Dezember 1997 (BGBl. I 2942) eheliche und nichteheliche Kinder in ihrem

Status gleichgestellt und durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998

(BGBl. I 666) auch die Unterhaltsansprüche ehelicher und nichtehelicher Kinder

angeglichen hat (vgl. Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-

chen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 204). Der Unterhaltsanspruch aus § 1615 l BGB

betrifft demgegenüber den Lebensbedarf der nicht verheirateten Eltern und ist

deswegen als Anspruch eines von ihnen ausgestaltet. Die von Art. 6 Abs. 5 GG

geschützten Belange des Kindeswohls berühren diesen Anspruch nur insoweit,

als der Unterhalt dem betreuenden Elternteil die Pflege und Erziehung des Kin-

des ermöglichen soll, ohne daran durch eine Erwerbstätigkeit gehindert zu sein.

Nur in diesem Umfang ist § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB vom Schutzzweck des

Art. 6 Abs. 5 GG erfasst, wobei zusätzlich die Wechselwirkung zu anderen

Grundrechten, insbesondere zu Art. 6 Abs. 1 GG, zu beachten ist (so auch OLG

Düsseldorf FamRZ 2005, 1772, 1774 m. Anm. Menne FamRB 2006, 40).

29

Art. 6 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber, durch positive Maßnah-

men nichtehelichen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und

seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie e-

helichen Kindern. Gleichzeitig setzt die Verfassungsnorm als besondere Aus-

prägung des allgemeinen Gleichheitssatzes und Schutznorm zugunsten nicht-

ehelicher Kinder der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit Grenzen (BVerfGE

74, 33, 38). Eine schematische Gleichstellung nichtehelicher Kinder ist aller-

dings nicht geboten; mit Rücksicht auf die unterschiedliche soziale Lage kann

eine Differenzierung sogar erforderlich sein, damit tatsächlich gleiche Bedin-

gungen erreicht werden. Bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung darf daher

die einzelne Regelung nicht isoliert gesehen werden; vielmehr sind die soziale

Lage des nichtehelichen Kindes und seine gesamte Rechtsstellung zu würdigen

(BVerfGE 25, 167, 197; 58, 377, 390). Das bedeutet aber nicht, dass der Ge-

setzgeber sich mit einer Annäherung der Stellung des nichtehelichen Kindes an

die des ehelichen Kindes zufrieden geben darf. Das Ziel, die Schaffung wirklich

gleicher Bedingungen, ist vielmehr im Grundgesetz verbindlich vorgegeben.

Gestaltungsfreiheit kommt dem Gesetzgeber nur bei der Entscheidung über

den einzuschlagenden Weg zu, soweit verschiedene verfassungsgemäße Lö-

sungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Bei jeder Regelung, die zwischen

ehelichen und nichtehelichen Kindern differenziert, muss er deshalb prüfen, ob

es für die Ungleichbehandlung überzeugende sachliche Gründe gibt; eine da-

nach zulässige Benachteiligung des nichtehelichen Kindes muss außerdem

möglichst anderweitig so ausgeglichen werden, dass materielle Gleichwertigkeit

erreicht wird. Abweichungen gegenüber dem Recht der ehelichen Kinder sind

grundsätzlich nur zulässig, wenn eine förmliche Gleichstellung in ebenso ge-

schützte Rechtspositionen Dritter eingriffe oder der besonderen sozialen Situa-

tion des nichtehelichen Kindes nicht gerecht würde (BVerfGE 85, 80, 87 f.

m.w.N.).

30

Weil der Unterhaltsanspruch aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB - wie aus-

geführt - nicht den Unterhalt des außerhalb der Ehe geborenen Kindes, sondern

lediglich den Anspruch des betreuenden Elternteils betrifft, erfordert Art. 6

Abs. 5 GG eine Gleichbehandlung lediglich insoweit, als sich der Unterhalt des

Elternteils unmittelbar auf die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes

und seine Stellung in der Gesellschaft auswirkt (sog. kindbezogene Umstände).

31

Der unbestimmte Rechtsbegriff der groben Unbilligkeit in § 1615 l Abs. 2

Satz 3 BGB mit der Rechtsfolge einer fortdauernden Unterhaltspflicht über die

Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes hinaus ist deswegen unter Berück-

sichtigung der Belange des Kindes weit auszulegen, wenn die Umstände des

Einzelfalles trotz staatlicher Hilfen keine Gewähr dafür bieten, dass die leibliche

und seelische Entwicklung des Kindes gewährleistet ist, weil der betreuende

Elternteil sonst gehalten wäre, eine Berufstätigkeit in weitergehendem Rahmen

aufzunehmen, was sich negativ auf das Kind auswirken würde. Kindbezogene

Umstände gewinnen somit bei der Auslegung des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB

besonderes Gewicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der betreuende El-

ternteil angesichts der gegenwärtig noch nicht ausreichend zur Verfügung ste-

henden Volltagskindergartenplätze und unter Berücksichtigung des Vorrangs

bei der Vergabe solcher Plätze zur Tagesbetreuung (§ 24 Abs. 1 Satz 2 SGB

VIII, § 10 Abs. 1 Nr. 3 3. Halbs. SGB II, § 11 Abs. 4 Satz 3 2. Halbs. SGB XII)

ausreichend auf staatliche Hilfen zurückgreifen kann oder die Betreuung und

Erziehung während der eigenen Berufstätigkeit anderweit gesichert ist.

32

d) Entsprechend geht auch die überwiegende Auffassung in Rechtspre-

chung und Literatur davon aus, dass die Vorschrift des § 1615 l Abs. 2 Satz 3

BGB nicht verfassungswidrig ist, sondern eine verfassungsgemäße Auslegung

zulässt (so OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 1772 und 2005, 234; OLG Karlsruhe

FamRZ 2004, 974; OLG Nürnberg FamRZ 2003, 1320; OLG Celle FamRZ

2002, 636; OLG Frankfurt FamRZ 2000, 1522; Wendl/Pauling aaO § 6

Rdn. 763 a; Göppinger/Wax/Maurer Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 1239

ff.;

Scholz/Stein/Scholz Praxishandbuch Familienrecht Stand September 2005 Teil

K Rdn. 825; Gerhardt/Heintschel-Heinegg/Klein/Gerhardt Handbuch des Fach-

anwalts Familienrecht 5. Aufl. Kap. 6 Rdn. 209 a; Dauner-Lieb/Heidel/Ring/

Schilling BGB Band 4 Familienrecht § 1615 l Rdn. 10 ff.; Johannsen/Henrich/

Graba Eherecht 4. Aufl. § 1615 l Rdn. 7; Hoppenz/Hülsmann Familienrecht

8. Aufl. § 1615 l Rdn. 6; Eschenbruch Der Unterhaltsprozess 3. Aufl. Rdn. 4012

ff.; Derleder DEuFamR 1999, 84, 90; Wever FF 2005, 174, 176; Wever/Schilling

FamRZ 2002, 581, 583 f.; Büttner FamRZ 2000, 781, 786; Wellenhofer-Klein

FuR 1999, 448, 452 ff.; zweifelnd Weinreich/Klein/Schwolow Familienrecht

2. Aufl. § 1615 l Rdn. 22; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung

zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 184; eine Verfassungswidrigkeit nehmen

demgegenüber an: OLG Hamm aaO; KG aaO; Luthin/Seidel Handbuch des

Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 4218; Bäumel/Büte/Poppen Unterhaltsrecht

§ 1615 l Rdn. 8; Puls FamRZ 1998, 865, 867; Müller DAVorm 2000, 829, 836

und Huber FPR 2005, 189, 191).

33

2. Unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben hat

das Oberlandesgericht die Klägerin hier zu Recht lediglich im Umfang einer

halbschichtigen Tätigkeit für erwerbspflichtig gehalten und ihr im Interesse einer

fortdauernden persönlichen Betreuung des Kindes einen weitergehenden Un-

terhaltsanspruch bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres zugesprochen.

34

a) Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur noch nicht abschließend

geklärt, unter welchen Voraussetzungen von einer groben Unbilligkeit i.S. von

§ 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB auszugehen ist, die zu einer Verlängerung der Un-

terhaltspflicht über die Vollendung des 3. Lebensjahres hinaus führt. Im Ein-

klang mit den verfassungsrechtlich stärker geschützten Belangen der minder-

jährigen Kinder wird überwiegend zwischen kindbezogenen und elternbezoge-

nen Gründen für eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs unterschieden

(vgl. Puls FamRZ 1998, 865 ff.; Wever/Schilling FamRZ 2002, 581 ff.; Ehinger

FuR 2001, 25, 26; Büttner FamRZ 2000, 781, 786; Wellenhofer-Klein FuR

1999, 448, 454 f.).

35

Kindbezogene Gründe liegen z.B. dann vor, wenn das Kind behindert,

dauerhaft krank oder schwer in seiner Entwicklung gestört und deshalb auf wei-

tere Betreuung durch die Mutter angewiesen ist (BT-Drucks. 13/4899 S. 89;

Büdenbender FamRZ 1998, 129, 136). Weil die kindbezogenen Gründe aus

den dargestellten verfassungsrechtlichen Gründen besonderes Gewicht entfal-

ten, kommt eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs in solchen Fällen

schon dann in Betracht, wenn der Aufschub der Aufnahme einer Erwerbstätig-

keit durch die Mutter aus objektiver Sicht wegen der besonderen Bedürfnisse

des Kindes als vernünftig und dem Kindeswohl förderlich erscheint (OLG Celle

FamRZ 2002, 636) oder wenn das Kind in besonderem Maße betreuungsbe-

dürftig ist (OLG Düsseldorf FamRZ 2003, 184). Ausnahmsweise kann dazu

auch eine fehlende Betreuungsmöglichkeit zu rechnen sein, etwa wenn kein

Kindergartenplatz zur Verfügung steht (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2003, 1320).

36

Elternbezogene Gründe für eine grobe Unbilligkeit können hingegen vor-

liegen, wenn der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Unterhaltsberechtigten

einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, z.B. weil die Eltern das

Kind in der Erwartung eines dauernden gemeinsamen Zusammenlebens ge-

zeugt haben. Anderenfalls würde sich der Vater mit seinem früheren Verhalten

in Widerspruch setzen, wenn z.B. in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein

gemeinsamer Kinderwunsch verwirklicht wurde und Einigkeit bestand, dass ein

Elternteil das gemeinsame Kind betreut, während der andere den hierfür benö-

tigten Unterhalt zur Verfügung stellt (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2000, 1522).

37

b) Rein kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Unterhaltsan-

spruchs der Klägerin über die Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes hin-

aus hat das Oberlandesgericht hier nicht festgestellt. Die dem zugrunde liegen-

de tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal

der letzte Pseudokrupp-Anfall des gemeinsamen Kindes nach den unangegrif-

fenen Feststellungen des Berufungsgerichts etwa 1 ½ Jahre zurücklag und da-

mit gegenwärtig keine gravierenden Auswirkungen dieser Erkrankung vorliegen.

38

c) Mit Recht hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall allerdings el-

ternbezogene Gründe mit Auswirkungen auf das Kindeswohl gesehen, die eine

Beendigung des Unterhaltsanspruchs mit Ablauf von drei Jahren nach der Ge-

burt des Kindes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles als

grob unbillig erscheinen lassen.

39

Das sachverständig beratene Oberlandesgericht hat eine Erkrankung der

Klägerin in Form einer chronischen Überlastung und einer kombinierten Persön-

lichkeitsstörung festgestellt. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht. Im

Gegensatz zur Auffassung der Revision ist diese Erkrankung der Klägerin aber

auf ihre Schwangerschaft und die nachfolgende Kindererziehung zurückzufüh-

ren und deswegen im Rahmen der Billigkeit nach § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB

zu berücksichtigen. Denn nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist

die Klägerin chronisch überlastet und deswegen seit September 2002 nur noch

zu einer halbtäglichen Berufstätigkeit in der Lage. Die depressive Störung der

Klägerin ist vor allem durch ihre Angst- und Schuldgefühle gegenüber der Toch-

ter gekennzeichnet, weswegen die Klägerin auch schon vor September 2002

mit einer Vollzeitbeschäftigung überfordert war. Weil sie gleichwohl phasenwei-

se in Vollzeit gearbeitet hat, befindet sie sich sowohl in psychischer als auch

körperlicher Hinsicht in einer deutlich reduzierten Verfassung. Die Erkrankung

der Klägerin ist also nach den revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Feststel-

lungen auf die Doppelbelastung durch die Erziehung der gemeinsamen Tochter

und die Berufstätigkeit zurückzuführen. Soweit die Revision darauf hinweist,

dass die Klägerin nach der Geburt des gemeinsamen Kindes zunächst voll-

schichtig berufstätig war, steht dies den Feststellungen des Berufungsgerichts

nicht entgegen. Denn einerseits haben die Parteien nach der Geburt der ge-

meinsamen Tochter noch ca. 2 ½ Jahre zusammen gelebt, so dass sich die

Klägerin der Unterstützung durch den Beklagten als Vater des gemeinsamen

Kindes sicher sein konnte. Im Übrigen ist die Mutter der Klägerin im Oktober

2002 verstorben und steht deswegen ebenfalls nicht mehr zur Unterstützung

der Betreuung zur Verfügung. Letztlich spricht auch die chronische Überbelas-

tung als Ursache der Krankheit dafür, dass sich das Krankheitsbild im Laufe der

Zeit weiter verschlechtert hat. Zu Recht hat das Berufungsgericht insoweit auch

berücksichtigt, dass sich die Erkrankung der Klägerin mittelbar auf die Belange

des Kindes auswirkt. Deshalb gewinnt dieser Gesichtspunkt unter Berücksichti-

gung der Erziehungspflicht aus Art. 6 Abs. 2 GG besondere Bedeutung.

40

Daneben hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht darauf abgestellt,

dass der Beklagte durch das Zusammenleben und den gemeinsamen Kinder-

wunsch einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, der als elternbezogener

Grund im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG nicht unberücksichtigt bleiben kann. Im-

merhin ist die gemeinsame Tochter geboren, während die Parteien für die Dau-

er von sechs Jahren im Sinne einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu-

sammen gelebt haben.

41

d) Schließlich hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner Billigkeitsent-

scheidung nach § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB zu Recht alle weiteren Umstände

des Einzelfalles herangezogen. Dabei konnte nicht unberücksichtigt bleiben,

dass die Klägerin wegen ihrer Erkrankung und der Kindeserziehung bis auf wei-

teres nur in Teilzeit erwerbsfähig und deswegen auch im Interesse der Belange

des Kindes auf zusätzliche Unterhaltsleistungen angewiesen ist. Ihr nicht uner-

hebliches Vermögen aus dem Verkauf des ererbten Reihenhausgrundstückes

benötigt die Klägerin in erster Linie als Alterssicherung, zumal sie gegenwärtig

und auf absehbare Zeit nur in geringem Umfang eigene Rentenanwartschaften

erwerben kann. Letztlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Beru-

fungsgericht im Rahmen der Billigkeitsentscheidung die sehr guten Einkom-

mens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten berücksichtigt hat.

42

3. Auch gegen die Höhe des vom Berufungsgericht bis zur Vollendung

des 7. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes zugesprochenen Anspruchs auf

Unterhalt wendet sich die Revision ohne Erfolg.

43

a) Zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats geht

das Berufungsgericht davon aus, dass sich das Maß des einer nicht verheirate-

ten Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu gewährenden Unterhalts nach ihrer

Lebensstellung bestimmt, die sich grundsätzlich nach dem Einkommen richtet,

das die Mutter ohne die Geburt ihres Kindes zur Verfügung hätte (Senatsurteil

vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442). Dabei ist das

Berufungsgericht zutreffend von dem Einkommen der Klägerin ausgegangen,

welches sie in der Zeit vom Februar 1995 bis Januar 1997 durchschnittlich als

Assistenzärztin in den S.-Kliniken verdient hat. Denn das später von der Kläge-

rin erzielte, z.T. geringere Einkommen ist teilweise auf vorübergehende Weiter-

bildung und Fortbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin zurückzuführen und

kann deshalb nicht als dauerhaft für die Zeit ab September 2002 zugrunde ge-

legt werden. Soweit das Einkommen der Klägerin nach ihrem Vortrag in der Zeit

von September 2001 bis August 2002 sogar höher war, als vom Oberlandesge-

richt für die Bemessung ihrer Lebensstellung berücksichtigt, beschwert die Ent-

scheidung des Berufungsgerichts den Beklagten jedenfalls nicht.

44

Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass sich der Un-

terhaltsanspruch der Klägerin nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes

in der Höhe nicht von dem Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2

BGB während der ersten drei Lebensjahre unterscheidet, bestehen auch dage-

gen keine Bedenken. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision handelt es

sich um einen einheitlichen Unterhaltstatbestand, der im Wesentlichen auf die

Belange des Kindes zurückzuführen ist und deswegen – was die Höhe betrifft -

nicht nach der Dauer des Unterhaltsanspruchs unterschieden werden kann.

45

b) Ebenfalls zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs hat das Berufungsgericht der Klägerin lediglich ein fiktives Ein-

kommen aus Halbtagstätigkeit als angestellte Ärztin in einer Arztpraxis für All-

gemeinmedizin in Höhe von monatlich 900 € angerechnet. Die Höhe des erziel-

baren Einkommens konnte das Berufungsgericht schon deswegen nicht aus

ihrem früher erzielten Einkommen herleiten, weil die Klägerin jetzt erkrankt ist

und jedenfalls nicht mehr in einem Krankenhaus arbeiten kann.

46

Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das erzielbare Ein-

kommen der Klägerin nicht schätzen dürfen, ohne seine eigene Sachkunde

darzulegen, ist dies zwar im Ansatz richtig. Denn das Berufungsgericht hat die

Höhe des erzielbaren Einkommens weder auf der Grundlage sachkundiger Be-

ratung ermittelt, noch hat es eine entsprechende eigene Sachkunde belegt. Au-

ßerdem hat es die Parteien auch nicht auf eine eigene Sachkunde hingewiesen

und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben (vgl. insoweit Senats-

beschluss vom 1. September 2004 - XII ZR 73/01 - GuT 2004, 238). Auf diese

Rüge der Revision kommt es aber schon deswegen nicht an, weil der Beklagte

den Vortrag der Klägerin zur Höhe des erzielbaren Einkommens nicht substanti-

iert bestritten hat. Die Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass wegen

fehlender Tarifverträge für angestellte Praxisärzte und der angespannten Ar-

beitsmarktlage aus einer Halbtagsbeschäftigung in einer Arztpraxis nur ein rela-

tiv geringes Gehalt erzielbar sei, das sich nach einer Empfehlung des Marbur-

ger Bundes auf monatlich 1.400 € belaufe. Daraus hat sie ein Nettoeinkommen

errechnet, das sogar unter dem vom Berufungsgericht bemessenen Betrag

liegt. Diesen substantiierten Vortrag hat der Beklagte nicht konkret bestritten.

Vielmehr hat er sich darauf beschränkt, pauschal ein erzielbares Nettogehalt zu

behaupten, das der Höhe des Arbeitslosengeldes seit März 2003 (67 % des

Nettoeinkommens auf der Grundlage der vorangegangenen Vollzeitbeschäfti-

gung) entspreche. Das lässt einen substantiierten Vortrag schon deswegen

vermissen, weil er auf die krankheitsbedingten Einschränkungen der Klägerin

keinerlei Rücksicht nimmt. Im Hinblick auf den substantiierten Vortrag der Klä-

gerin und das lediglich pauschale Bestreiten durch den Beklagten konnte das

Berufungsgericht als unstreitig davon ausgehen, dass die Klägerin aus der ihr

zumutbaren Halbtagstätigkeit jedenfalls kein höheres Einkommen als monatlich

900 € netto erzielen kann (vgl. BGH Urteil vom 24. Oktober 1991 - VII ZR

81/90 - NJW-RR 1992, 278).

47

c) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind der Klägerin

auch keine Erträgnisse aus den von ihrer Mutter ererbten Wertpapieren zuzu-

rechnen. Das gilt schon deswegen, weil die Klägerin unstreitig von diesem

Vermögen zunächst Nachlassverbindlichkeiten tilgen musste und im Zeitpunkt

der Berufungsverhandlung nur noch 10.000 € vorhanden waren. Selbst diesen

Betrag konnte die Klägerin nicht Zins bringend anlegen, zumal der Beklagte ihr

keinen Unterhalt leistete und sie auf den Verbrauch des Geldes angewiesen

war. Demgegenüber hat schon das Berufungsgericht der Klägerin Zinseinkünfte

aus dem Veräußerungserlös des Reihenhauses angerechnet, was den Beklag-

ten nicht beschwert.

48

Soweit die Klägerin über ein restliches Vermögen in Form von Wertpa-

pieren und den Vermögensstamm aus dem Verkauf des Reihenhauses verfügt,

hat das Berufungsgericht eine Verwertung wegen der besonderen Umstände

des Einzelfalles hingegen zu Recht abgelehnt. Denn die Klägerin muss dieses

Vermögen für ihre eigene Alterssicherung einsetzen, während der Beklagte als

Unterhaltsschuldner in guten Einkommensverhältnissen lebt, ebenfalls vermö-

gend ist und seine Altersversorgung hinreichend gesichert weiß. Auch das hält

sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens und ist von Rechts wegen nicht

zu beanstanden.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Ahlt

Dose

Vorinstanzen:

AG Lübeck, Entscheidung vom 25.09.2002 - 123 F 86/02 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 29.12.2003 - 15 UF 198/02 -