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BGH Urteil vom 16.12.2004 – VII ZR 174/03

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 16. Dezember 2004 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Ein Zwischenfeststellungsurteil kann nur auf Antrag einer Partei ergehen.

BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 174/03 - KG

LG Berlin

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die

Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des

6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. April 2003 aufgehoben,

soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an

das Kammergericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der klagende Architekt fordert von der Beklagten restliches Honorar für

erbrachte und nicht erbrachte Leistungen.

Die Beklagte war Bauherrin eines Bauvorhabens in P., das elf unter-

schiedliche Mehrfamilienhäuser als Stadtvillen und vier Tiefgaragen umfaßte.

Die Parteien schlossen im Mai 1994 schriftlich einen Architektenvertrag, wo-

nach der Kläger die Grundleistungen der Leistungsphasen 6-9 des § 15 HOAI

mit Ausnahme der Bauleitung für die technischen Gewerke erbringen sowie

eine Kostenschätzung erstellen sollte. Sie vereinbarten auf der Grundlage ge-

schätzter anrechenbarer Kosten von 37.327.500 DM und der Honorarzone IV

ein Pauschalhonorar von 1.560.824,85 DM. Nach dem Vortrag des Klägers be-

auftragte ihn die Beklagte ferner mündlich mit den Leistungsphasen 6-8 des

§ 15 HOAI für Freianlagen.

In der Folgezeit erbrachte der Kläger Teilleistungen. Da es während der

Bauarbeiten zu Verzögerungen kam, verhandelten die Parteien erfolglos über

eine vorzeitige Auflösung des Vertrages. Die Beklagte kündigte daraufhin im

November 1996 den Vertrag aus wichtigem Grund. Der Kläger wies die Kündi-

gung zurück und kündigte seinerseits den Vertrag.

Ende Dezember 1997 erstellte der Kläger eine Honorarschlußrechnung,

in der er nach Abzug von Teilzahlungen der Beklagten seine restliche Vergü-

tung mit 1.013.877,46 DM berechnete. Im Rahmen eines Antrags auf Bewilli-

gung von Prozeßkostenhilfe bezeichnete das Landgericht die Schlußrechnung

als nicht prüffähig. Anfang März 2000 erstellte der Kläger eine neue Schluß-

rechnung, in der er für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen insgesamt

1.766.062,71 DM errechnete. Diese Schlußrechnung hat er als Anlage seiner

der Beklagten am 20. September 2000 zugestellten Klageschrift beigefügt, mit

der er unter Berücksichtigung erhaltener Teilzahlungen 1.239.838,98 DM gefor-

dert hat. Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe

von 1.042.098,81 DM stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Beru-

fungsgericht durch Teilurteil in Abschnitt I des Tenors insoweit zurückgewiesen,

als die Beklagte durch das landgerichtliche Urteil verurteilt worden war, an den

Kläger für erbrachte Leistungen der Objektplanung für Gebäude 254.098,65 €

zu zahlen; über weitergehende Vergütungsansprüche des Klägers hat es nicht

entschieden. Ferner hat es die Abweisung der Klage in Höhe von 3.681,37 €

bestätigt sowie auf die Anschlußberufung des Klägers unter Zurückweisung im

übrigen diesem einen höheren Zinssatz zugesprochen. In Abschnitt II des Ur-

teilstenors hat es ohne Antrag des Klägers festgestellt, dieser sei berechtigt,

das von ihm geforderte Honorar für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen

der Gebäude- und Freianlagenplanung auf der Grundlage der auf die erbrach-

ten und nicht erbrachten Leistungen entfallenden Gewerke entsprechend seiner

Honorarschlußrechnung vom 3. März 2000 abzurechnen und hierbei die darin

aufgeführten anrechenbaren Kosten gemäß der dortigen Kostenschätzung bzw.

dem dortigen Kostenanschlag sowie für die Gebäudeplanung die Honorarzo-

ne IV zugrunde zu legen; der Kläger sei weder an die Honorarvereinbarung in

dem Vertrag von Mai 1994 noch an seine Schlußrechnung von Dezember 1997

gebunden. Ferner hat es ohne Antrag des Klägers festgestellt, die Beklagte sei

nicht berechtigt, der Honorarforderung des Klägers Gegenansprüche im Wege

der Aufrechnung oder Verrechnung entgegenzuhalten.

Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen,

es sei höchstrichterlich nicht hinreichend geklärt, auf welche Weise die nur teil-

weise Erbringung von Architektenleistungen im Hinblick auf die nach § 15

Abs. 1 HOAI erreichbaren Gesamt-Prozentpunkte zu berechnen sei, insbeson-

dere ob eine Orientierung an der "Steinfort-Tabelle" oder an ähnlichen Vor-

schlägen maßgebend sei. Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte, das Urteil

des Berufungsgerichts aufzuheben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden wor-

den ist.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht führt aus, es habe ein Teilurteil ergehen können.

Der Ausspruch über die Zwischenfeststellung sei auch ohne ausdrücklichen

Antrag des Klägers zulässig. Der Antrag sei in dem Leistungsantrag mitenthal-

ten.

In der Sache legt das Berufungsgericht dar, die Vereinbarung des Pau-

schalhonorars im Architektenvertrag von Mai 1994 sei wegen Unterschreitung

des Mindesthonorars unwirksam. Die Unterschreitung ergebe sich aus zu nied-

rig angesetzten anrechenbaren Kosten und der Herabsetzung des Prozentsat-

zes der Leistungsphase 6. Dem nicht überzeugenden Vortrag der Beklagten zur

Anwendbarkeit der Honorarzone III statt der als maßgeblich anerkannten Hono-

rarzone IV sei mit Rücksicht auf die überdurchschnittliche Ausstattung der Lu-

xushäuser nicht zu folgen. Der Kläger sei auch nach Treu und Glauben nicht an

das vereinbarte Pauschalhonorar gebunden, weil sich die Beklagte darauf nicht

eingestellt habe. Das dem Kläger danach zustehende Honorar sei nach den

Mindestsätzen prüfbar abgerechnet; der Kläger habe eine ausreichende Ab-

grenzung der bis zur Kündigung erbrachten von den nicht mehr erbrachten Lei-

stungen vorgenommen. Den sachlichen Einwänden der Beklagten gegen die

Schlußrechnung sei nicht zu folgen. Der Kläger sei an seine erste Schlußrech-

nung nicht gebunden, weil auf seiten der Beklagten kein schutzwürdiges Ver-

trauen begründet worden sei. Sie habe zwar die Prüfbarkeit dieser Schlußrech-

nung nicht beanstandet, sich jedoch von Anfang an mit dem Kläger um die Be-

zahlung dieser Rechnung gestritten, so daß sie mit einer neuen Schlußrech-

nung habe rechnen müssen.

II.

Aufgrund der Revision der Beklagten ist der gesamte Streitgegenstand

des Berufungsverfahrens, soweit über ihn zum Nachteil der Beklagten ent-

schieden worden ist, Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung. Sollte

das Berufungsgericht eine Beschränkung der Zulassung auf die genannte Fra-

ge beabsichtigt haben, wäre dies unzulässig.

1. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Berufungsurteils enthält

keine Einschränkung der Revision. Sie ergibt sich auch nicht aus den Entschei-

dungsgründen. Die Revision kann nicht auf bestimmte Rechtsfragen beschränkt

werden, sondern nur auf einen Teil des Streitgegenstandes, der Gegenstand

eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Beklagte selbst seine Revision

beschränken könnte (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, BauR

2004, 1650).

2. Danach wäre eine vom Berufungsgericht beabsichtigte Beschränkung

rechtlich nicht möglich. Die von ihm aufgeworfene Frage befaßt sich mit einem

unselbständigen Element für die preisrechtliche Ermittlung des Architektenho-

norars im Falle einer Kündigung.

III.

Das Teilurteil ist unzulässig. Das Berufungsgericht durfte in Abschnitt II

seines Urteilstenors ohne Antrag des Klägers keine Entscheidung über die Zwi-

schenfeststellung nicht in Rechtskraft erwachsender Urteilselemente treffen,

§ 308 Abs. 1 ZPO (1). Dies führt zur Unzulässigkeit des Zahlungsausspruchs in

Abschnitt I des Tenors (2).

1. Der Zwischenfeststellungsausspruch in Abschnitt II des Tenors ist un-

zulässig. Er verstößt gegen § 308 Abs. 1 ZPO. Das Gericht darf nicht zuspre-

chen, was nicht zur Entscheidung gestellt

ist (vgl. BGH, Urteil vom

29. November 1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683 f).

a) Dem Ausspruch des Berufungsgerichts liegen keine entsprechenden

Anträge zugrunde. Solche Anträge sind weder in dem erstinstanzlich gestellten

und weitgehend zugesprochenen Zahlungsantrag des Klägers noch in seinem

Antrag im zweiten Rechtszug auf Zurückweisung der Berufung als ein "weniger"

enthalten. Zu Unrecht verweist das Berufungsgericht auf eine Parallele zur Zu-

lässigkeit eines nicht beantragten Feststellungsausspruchs bei unbegründeter

oder derzeit nicht begründeter Leistungsklage als ein "weniger", soweit das In-

teresse der klagenden Partei, in geeigneten Fällen wenigstens einen Feststel-

lungsausspruch zu erhalten, offensichtlich sei. Dieser Grundsatz läßt sich auf

ein Teilurteil mit Zwischenfeststellung, die ohne darauf gerichtete Anträge der

klagenden Partei getroffen wird, um ein ansonsten unzulässiges Teilurteil erlas-

sen zu können, nicht übertragen. In den vom Bundesgerichtshof entschiedenen

Fällen war die Leistungsklage stets entweder ganz oder jedenfalls derzeit un-

begründet (vgl. z.B. Urteil vom 31. Januar 1984 - VI ZR 150/82, NJW 1984,

2295; Urteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 194/86, MDR 1988, 46; Urteil vom

4. März 1992 - IV ZR 309/90, NJW-RR 1992, 771 f). In diesen Fällen hatte die

Leistungsklage keinen Erfolg, so daß der Zahlungsantrag abzuweisen war. Das

ist hier anders. Das Berufungsgericht hebt das landgerichtliche Urteil nicht auf

und weist das Leistungsbegehren des Klägers weder vollständig noch als der-

zeit unbegründet ab. Es hält vielmehr einen Teil der Klageforderung für begrün-

det und ebnet dem Kläger den Weg zu einem aus seiner Sicht zulässigen Teil-

urteil, in dem es wesentliche Urteilselemente für den noch nicht entscheidungs-

reifen, bei ihm noch anhängigen restlichen Zahlungsanspruch festschreibt.

b) Der Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist nicht dadurch geheilt worden,

daß der Kläger im Revisionsverfahren mit seinem Antrag auf Zurückweisung

des Rechtsmittels der Beklagten seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, an

dem festzuhalten, was das Berufungsgericht ihm über seinen Antrag hinaus

zuerkannt hat. Eine derartige Heilungsmöglichkeit scheidet für das Revisions-

verfahren grundsätzlich aus, weil insoweit eine Klageerweiterung vorliegen

würde, die

in der Revisionsinstanz unzulässig

ist (BGH, Urteil vom

29. November 1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683 f).

2. Soweit das Berufungsgericht in Abschnitt I des Urteilstenors die Beru-

fung der Beklagten teilweise zurückweist, liegt ein unzulässiges Teilurteil vor.

Aufgrund der Unzulässigkeit des Zwischenfeststellungsausspruchs kann der die

Berufung zurückweisende Teil im weiteren Verlauf des Prozesses berührt wer-

den. Das Berufungsgericht ist rechtlich nicht gehindert, die in der Zwischenfest-

stellung aufgeführten Urteilselemente für die Berechnung der noch nicht er-

brachten Leistungen anders zu beurteilen.

IV.

Danach kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben. Es ist aufzuhe-

ben; die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere

Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

1. Ein Zwischenfeststellungsantrag, der auf eine Feststellung gerichtet

wäre, wie sie in Ziffer II 1 a und b des Tenors des Berufungsurteils ausgespro-

chen ist, wäre überwiegend schon deshalb unzulässig, weil er nicht auf die

Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet wäre. Im wesentlichen würde

er nur einzelne Elemente erfassen, die für die Abrechnung von Bedeutung sind.

Ein Antrag, der auf eine Feststellung entsprechend Ziff. II 2 des Tenors

des Berufungsurteils gerichtet wäre, wäre gleichfalls unzulässig. Solange nicht

feststeht, daß der Kläger noch weitere Vergütung verlangen kann, kommt eine

Zwischenfeststellung über das Bestehen hilfsweise zur Aufrechnung gestellter

Gegenansprüche nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1960 – VI ZR

80/58, NJW 1961, 75).

2. Die Zulassungsfrage, wie das Architektenhonorar zu berechnen ist,

wenn der Architekt im Zeitpunkt der Kündigung einzelne Grundleistungen einer

Leistungsphase gar nicht oder einzelne Grundleistungen nur teilweise erbracht

hat, ist in der HOAI nicht geregelt. Die HOAI bestimmt als kleinste benannte

Berechnungseinheit den Vom-Hundert-Satz einer Leistungsphase. Es ist nicht

erforderlich, wenn auch naheliegend, die Abrechnung in diesen Fällen nach der

Steinfort-Tabelle oder ähnlichen Berechnungswerken vorzunehmen (vgl. z. B.

Pott/Dahlhoff/Kniffka, HOAI, 7. Aufl., Anh. III; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl.,

Anh. 4). Die Steinfort-Tabelle oder ähnliche Berechnungsvorschläge beruhen in

der Regel auf dem Durchschnitt der Erfahrungswerte von sachverständigen

Praktikern, so daß sie sich als Orientierungshilfe auch für die Bewertung nicht

erbrachter Leistungen eignen. Allerdings kann eine Abrechnung im Einzelfall

auch auf hiervon abweichenden Berechnungsmaßstäben beruhen, wobei es

dann maßgeblich auf die im Einzelfall geschuldeten, aber nicht erbrachten Lei-

stungen ankommt.

Dressler Hausmann Wiebel

Kniffka Bauner