BGH Urteil vom 23.06.2005 – I ZR 227/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7
Verkündet am: 23. Juni 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Karten-Grundsubstanz
a) Die in einem digitalen Datenbestand verkörperte Vorstufe für einen Stadtplan kann ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG sein.
b) Kartographische Gestaltungen können selbst dann, wenn sie in der Gesamtkon- zeption (insbesondere bei der Gestaltung des Kartenbildes) keine schöpferischen Züge aufweisen (wie z.B. bei der Erarbeitung eines einzelnen topographischen Kar- tenblatts nach einem vorbekannten Muster), urheberrechtlich schutzfähig sein. Auch bei einer Bindung an vorgegebene Zeichenschlüssel und Musterblätter kann dem Entwurfsbearbeiter oder Kartographen (etwa bei der Generalisierung und Ver- drängung) ein für die Erreichung des Urheberrechtsschutzes genügend großer Spielraum für individuelle kartographische Leistungen bleiben. Die Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit sind insoweit bei kartographischen Gestal- tungen gering.
BGH, Urt. v. 23. Juni 2005 - I ZR 227/02 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 23. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 30. April 2002 aufgehoben, soweit zu ih-
rem Nachteil erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien stellen Stadtpläne und Stadtatlanten her und vertreiben die-
se.
Die Klägerin erteilte mit Schreiben vom 27. Juni 1996 der P. &
Partner sp.z o.o. in Po. /Polen (im folgenden: P. P. ) den Auftrag,
auf der Grundlage der amtlichen Vermessungskarte 1 : 5.000 einen Stadtplan
für Berlin in digitaler Form zu schaffen. Damit sollte ein Stadtplanwerk in
70 Blättern im Maßstab 1 : 20.000 hergestellt werden. Die Klägerin übergab
P. P. den für die Digitalisierung erforderlichen Zeichenschlüssel, in
dem jedoch bei den Straßenkategorien für die lichte Weite und die Konturierung
jeweils zwei Vorgaben eingetragen waren.
Während der Vertragsverhandlungen teilte P. P. der Klägerin
mit, die Beklagte wolle den von ihr zu erstellenden Datensatz ebenfalls verwen-
den. Diese plane im Auftrag der B. Verkehrsbetriebe (BVG) ein Karten-
werk zur Darstellung des öffentlichen Nahverkehrs. Es könne deshalb zweck-
mäßig sein, die Vektordaten für beide Parteien gemeinsam herzustellen. Die
Beklagte werde sich mit 60.000 DM an den Gesamtkosten von 170.000 DM
beteiligen. Die Klägerin stimmte dem zu. Die P. P. bestätigte diese
Abrede mit Schreiben vom 29. Mai 1996, in dem es u.a. heißt:
"Wie bereits in einigen Gesprächen klargestellt wurde, werden die entstehenden Vektordaten nicht nur für die Anwendung deines Verlages gefertigt. Der P. Verlag [Beklagte] wird daraus eine ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr) Karto- grafie im Auftrag der BVG herstellen. Da die Kartografie des P. Verlages in einem anderen System geliefert werden muß, kann mein Partner nur einen Teil der erstellten Vektoren in seine
in R.
Computer transferieren. Es werden nur die … linearen Elemente und Flächenpolygone sein. Die komplette Schriftplatte wird also nur für dich erstellt, deshalb können die Herstellungskosten nicht im gleichen Verhältnis aufgeteilt werden. …"
Darauf antwortete die Klägerin unter dem 27. Juni 1996:
"Mit diesem Schreiben möchte ich ihnen den Auftrag für die Her- stellung eines Stadtplans von Berlin im Maßstab 1 : 20.000 in 70 Blättern erteilen. Als Preis haben wir nach langen Verhandlun- gen 170.000 DM festgelegt. Wie bereits besprochen, wird ein Teil der Kosten - 60.000 DM - durch die Übernahme des P. Ver- lages abgedeckt."
Der Vertrag zwischen der Klägerin und P. P. wurde abgewik-
kelt.
Die Beklagte verwandte die ihr von P. P. übermittelten Daten
nicht nur dazu, den Auftrag der BVG zu erfüllen. Sie lieferte den von ihr erstell-
ten Plan auch an den D. Verlag, der ihn auf einer CD-ROM zusam-
men mit dem amtlichen Telefonbuch kostenlos an Endverbraucher verteilt. Die
Beklagte bot zudem dem Allgemeinen D. F. e.V. in B. an,
auf der Grundlage der von P. P. übermittelten Daten eine Fahrrad-
karte zu erstellen.
Die Klägerin hat hierin eine Verletzung ihres Urheberrechts an dem von
ihr hergestellten Stadtplan gesehen. Sie habe P. P. dessen eigen-
schöpferische Elemente (insbesondere die überdurchschnittlich gute Lesbarkeit
infolge überproportionaler Straßenbreiten und die Darstellung der Bebauung als
einheitliche glatte Fläche) vorgegeben; P. P. habe sich genau an
den ihr überlassenen Zeichenschlüssel gehalten. Der Beklagten sei lediglich
durch eine einfache Lizenz gestattet worden, den Plan für die Herstellung des
BVG-Atlanten zu benutzen.
Die Klägerin hat beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, Stadt- pläne oder Stadtatlanten anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen oder Dritten Lizenzen für das Anbieten und/oder In- verkehrbringen solcher Stadtpläne oder Stadtatlanten zu er- teilen, soweit die Stadtpläne oder Stadtatlanten identisch sind mit dem als Anlage zum Schriftsatz vom 9. November 1999 beigefügten BVG-Atlas Ausgabe 1997;
2. der Klägerin Auskunft über den Vertriebsweg ihrer vorste- hend beschriebenen Stadtpläne oder Stadtatlanten zu ertei- len, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten und/oder ausgelieferten Vervielfältigungsstücke;
3. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I. 1. be- schriebenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar un- ter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Her- stellungsmengen und -zeiten sowie der einzelnen Lieferun- gen unter Nennung
a) der Liefermengen, der Lieferzeiten, Lieferpreise und Na-
men und Anschriften der Abnehmer,
b) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Ko-
stenfaktoren
c) sowie des erzielten Gewinns,
und zwar in Höhe von a), b) und c) und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung
d) der Angebotszeiten und Angebotspreise sowie Namen
und Anschriften der Angebotsempfänger,
e) der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbrei-
tungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Vervielfältigungsstücke der vor- stehend zu I. 1. beschriebenen Stadtpläne oder Stadtatlan- ten zu vernichten;
II.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin al- len Schaden zu ersetzen, der ihr aus den vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird;
III. der Klägerin die Befugnis zuzusprechen, nach Rechtskraft des Urteils dieses auf Kosten der Beklagten bekannt zu machen.
Die Beklagte hat vorgetragen, ein etwaiges Urheberrecht am Ergebnis
der Digitalisierungsleistung der P. P. stehe jedenfalls dieser zu. Die
Kartographen von P. P. hätten die kartographischen Entscheidungen
bei der Erarbeitung der in den BVG-Atlas eingegangenen digitalen Grundsub-
stanz (insbesondere bei der Generalisierung der Daten) in maßgeblichem Um-
fang eigenständig getroffen. Auch der Zeichenschlüssel der Klägerin sei von
P. P. überarbeitet worden. Die höhere finanzielle Beteiligung der
Klägerin habe ihren Grund darin, daß P. P. nach der Erstellung der
Grundsubstanz noch umfangreiche weitere Arbeiten für die Klägerin geleistet
habe. Jede der Parteien habe die erarbeitete digitale Grundsubstanz unbe-
schränkt nutzen dürfen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Klageanträge
mit Ausnahme des Veröffentlichungsantrags zugesprochen.
Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die
Klägerin beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgericht-
lichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Ausnahme des Veröffentli-
chungsantrags als begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Es könne offenbleiben, ob die Kartengestaltung urheberrechtlich schutz-
fähig sei und ob die Klägerin gegebenenfalls Alleinurheber oder Miturheber sei,
da sich die Klägerin jedenfalls auf eine zu ihren Gunsten bestehende, im
Grundsatz ausschließliche Lizenz berufen könne. Nach dem Vertrag der Kläge-
rin mit P. P. habe diese ihre Leistungen ausschließlich für die Kläge-
rin erbringen sollen; die Beklagte habe die Leistungen von P. P. nur
für den BVG-Atlas nutzen dürfen. Die Beklagte habe in die ausschließliche Li-
zenz der Klägerin eingegriffen, indem sie unter Ausnutzung der Leistungen von
P. P. Stadtpläne
für den D. Verlag erstellt und dem All-
gemeinen D. F. e.V. die Erstellung einer Karte angeboten
habe.
Die Beklagte habe schuldhaft gehandelt. Ihr Geschäftsführer sei ersicht-
lich über die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und P.
P. unterrichtet gewesen, was schon deshalb naheliege, weil er an P.
P. beteiligt sei.
Die Klägerin habe nach Treu und Glauben Anspruch auf Vernichtung der
noch bei der Beklagten vorhandenen, vom Verbot erfaßten Stadtpläne und
Stadtatlanten. Obwohl dieser Anspruch nicht aus Urheberrechtsverletzung her-
geleitet werde, sei die Klägerin im Zusammenhang mit der Verletzung ihrer Li-
zenz so zu stellen, wie sie als Urheberin nach den gesetzlichen Vorschriften
stünde.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
1. Das Berufungsurteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil
das Berufungsgericht über einen Streitgegenstand entschieden hat, den die
Klägerin nicht zur Entscheidung gestellt hat (§ 308 Abs. 1 ZPO). Dieser Verfah-
rensverstoß ist von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 120, 239, 253;
BGH, Urt. v. 21.6.2001 - I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 = WRP 2002, 96 -
Kinderhörspiele).
a) Entscheidend für die Beurteilung dieser Frage ist nicht allein der Wort-
laut von Antrag und Urteilsausspruch. Der Streitgegenstand (der prozessuale
Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in
Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt
(Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Wenn ein
Gericht seinem Urteilsausspruch einen anderen Klagegrund zugrunde legt als
denjenigen, mit dem der Kläger seinen Unterlassungsantrag begründet hat,
entscheidet es deshalb unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas an-
deres (aliud) als beantragt ist (vgl. BGHZ 154, 342, 347 - Reinigungsarbeiten,
m.w.N.). Dies hat das Berufungsgericht hier getan.
b) Die Klägerin hat in den Vorinstanzen zur Begründung ihrer Klage vor-
gebracht, die Beklagte habe durch Handlungen, wie sie im Klageantrag zu I. 1.
bezeichnet seien, ihre urheberrechtlichen Befugnisse an ihrem Kartenwerk
"Stadt- und Land Atlas Berlin/Brandenburg" verletzt. Sie hat dabei bestritten,
daß Kartographen der P. P. aufgrund ihrer Vorarbeiten für diesen
Atlas urheberrechtliche Befugnisse erworben haben. Dementsprechend hat die
Klägerin ihre Klageanträge nicht (auch nicht hilfsweise) darauf gestützt, daß P.
P. ihr ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeräumt
oder übertragen habe.
Das Berufungsgericht hat dagegen die Frage, ob die Klägerin urheber-
rechtliche Befugnisse erworben hat, offengelassen und als Klagegrund ange-
nommen, daß P. P. der Klägerin schuldrechtlich (mit der Wirkung
einer ausschließlichen Lizenz) gestattet habe, das von ihren Kartographen erar-
beitete Leistungsergebnis zu nutzen. Einen solchen selbständigen Klagegrund
hat die Klägerin jedoch nicht geltend gemacht. Ein derartiges Vorbringen lag für
sie zum einen deshalb fern, weil sie von eigenen urheberrechtlichen Befugnis-
sen ausgegangen ist, die nicht von P. P. abgeleitet sind, zum ande-
ren, weil eine schuldrechtliche Vereinbarung ohne ein zugrundeliegendes Imma-
terialgüterrecht - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - Rechtswirkun-
gen nur im Verhältnis zwischen der Klägerin und P. P. haben könnte
und dementsprechend eine so begründete Klage gegen die Beklagte unschlüs-
sig wäre.
2. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist nicht
dadurch geheilt worden, daß die Klägerin die Zurückweisung der Revision bean-
tragt und sich dadurch die Entscheidung des Berufungsgerichts zu eigen ge-
macht hat. Denn insoweit handelt es sich um eine Klageerweiterung, die im Re-
visionsverfahren grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BGHZ 154, 342, 350 f. -
Reinigungsarbeiten; BGH, Urt. v. 16.12.2004 - VII ZR 174/03, BauR 2005, 588,
589).
III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-
zuheben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-
rufungsgericht zurückzuverweisen.
Für das erneute Berufungsverfahren wird auf folgendes hingewiesen:
1. Der Gegenstand des gestellten Unterlassungsantrags und der darauf
bezogenen weiteren Anträge der Klägerin ist in verschiedener Hinsicht unklar.
Der Klägerin wird deshalb Gelegenheit zu geben sein, ihre Klageanträge neu zu
fassen.
Der Beklagten soll nach dem Unterlassungsantrag verboten werden,
"Stadtpläne oder Stadtatlanten anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen oder
Dritten Lizenzen für das Anbieten und/oder Inverkehrbringen solcher Stadtpläne
oder Stadtatlanten zu erteilen, soweit die Stadtpläne oder Stadtatlanten iden-
tisch sind mit dem als Anlage zum Schriftsatz vom 9. November 1999 beigefüg-
ten BVG-Atlas Ausgabe 1997".
Diese Antragsfassung bringt nicht hinreichend zum Ausdruck, welche
Stadtpläne oder Stadtatlanten als rechtsverletzend verboten werden sollen. Eine
- dem Antragswortlaut entsprechende - Beschränkung des Verbots auf Stadt-
pläne oder Stadtatlanten, die mit dem BVG-Atlanten Ausgabe 1997 identisch
sind, kann sinnvollerweise nicht gemeint sein. Ein Stadtplanwerk muß von Aus-
gabe zu Ausgabe überarbeitet werden, um auf dem neuesten Stand zu bleiben.
Die Klägerin hat sich zudem mit ihrem Klageantrag auch dagegen gewandt, daß
die Beklagte dem Allgemeinen D. F. e.V. angeboten hat, für
ihn eine Fahrradkarte zu erstellen. Eine solche Karte kann mit dem BVG-Atlas
Ausgabe 1997 nicht identisch sein. Nach der gegenwärtigen Fassung des Un-
terlassungsantrags bleibt insbesondere unklar, ob dieser auch Folgeauflagen
der Ausgabe 1997 des BVG-Atlanten erfassen soll.
2. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Klägerin ihr Klagebe-
gehren auf die Verletzung ihr zustehender urheberrechtlicher Befugnisse stüt-
a) Die Klägerin hat vorgebracht, die Beklagte habe ihre urheberrechtli-
chen Befugnisse an dem "Stadt- und Land Atlas Berlin/Brandenburg" verletzt.
Sie hat jedoch selbst nicht behauptet, daß die Beklagte dieses Stadtplanwerk
unfrei bearbeitet habe. Der Sache nach macht die Klägerin vielmehr geltend,
aufgrund ihrer Vorgaben hätten Kartographen von P. P. für das
Stadtplanwerk Berlin einen digitalen Datenbestand erarbeitet. Dadurch sei ein
urheberrechtlich schutzfähiges Werk geschaffen worden, an dem ihr selbst
- ohne Rechtsübertragung seitens P. P. - die urheberrechtlichen Be-
fugnisse zustünden. Es wird deshalb gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der
- von der Beklagten als "Grundsubstanz" bezeichnete - digitale Datenbestand
bereits für sich gesehen ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG verkörpert. Die Klägerin hat kein Vervielfältigungsstück
dieser sog. Grundsubstanz vorgelegt. Aus dem Vorbringen der Parteien ergibt
sich jedoch, daß beide die sog. Grundsubstanz ihren Stadtplanwerken zugrunde
gelegt und die Übereinstimmungen der beiderseitigen Stadtplanwerke darin ih-
ren Grund haben.
b) Die Frage, ob das in der sog. Grundsubstanz verkörperte Leistungser-
gebnis den Anforderungen an eine urheberrechtlich schutzfähige Darstellung
wissenschaftlicher oder technischer Art im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG ge-
nügt (vgl. dazu BGHZ 139, 68, 70 ff. - Stadtplanwerk, m.w.N.), hat das Beru-
fungsgericht bisher ebensowenig geprüft wie die Frage, ob die Klägerin daran
ausschließliche urheberrechtliche Befugnisse erworben hat. Bei der Beurteilung
dieser Frage wird folgendes zu berücksichtigen sein:
aa) Für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der sog. Grundsubstanz ist
es unerheblich, daß diese als solche für Verbraucher noch nicht benutzbar ist.
Auch Vorstufen für ein noch weiter auszuarbeitendes Werk können bereits
schutzfähige Werke sein (vgl. BGHZ 94, 276, 281 f. - Inkasso-Programm; vgl.
weiter Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 UrhG Rdn. 22 m.w.N.).
bb) Kartographische Gestaltungen, wie sie auch in der sog. Grundsub-
stanz ihren Niederschlag gefunden haben, können selbst dann, wenn sie in der
Gesamtkonzeption (insbesondere bei der Gestaltung des Kartenbildes) keine
schöpferischen Züge aufweisen (wie z.B. bei der Erarbeitung eines einzelnen
topographischen Kartenblatts nach einem vorbekannten Muster), urheberrecht-
lich schutzfähig sein. Auch bei einer Bindung an vorgegebene Zeichenschlüssel
und Musterblätter kann dem Entwurfsbearbeiter oder Kartographen (etwa bei
der Generalisierung und Verdrängung) ein für die Erreichung des Urheber-
rechtsschutzes genügend großer Spielraum für individuelle kartographische Lei-
stungen bleiben. Die Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit sind
insoweit bei kartographischen Gestaltungen gering; bei der Beurteilung, ob die
Mindestanforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit im Sinne des § 2
Abs. 2 UrhG erfüllt sind, darf demgemäß bei Werken dieser Art kein zu enger
Maßstab angewendet werden (BGHZ 139, 68, 73 - Stadtplanwerk; BGH, Urt. v.
20.11.1986 - I ZR 160/84, GRUR 1987, 360, 361 - Werbepläne; Urt. v. 2.7.1987
- I ZR 232/85, GRUR 1988, 33, 35 = WRP 1988, 233 - Topographische Landes-
karten). Allerdings folgt aus einem geringen Maß an Eigentümlichkeit auch ein
entsprechend enger Schutzumfang für das betreffende Werk (vgl. BGH GRUR
1988, 33, 35 - Topographische Landeskarten).
c) Das Angebot der Beklagten gegenüber dem Allgemeinen D.
F. e.V., für diesen unter Benutzung der sog. Grundsubstanz eine
Fahrradkarte zu erarbeiten, ist als solches kein Eingriff in urheberrechtliche Nut-
zungsrechte, die an der sog. Grundsubstanz bestehen. Ein Angebot, eine un-
freie Bearbeitung eines urheberrechtlich schutzfähigen Werkes zu schaffen, ist
kein Angebot von Vervielfältigungsstücken im Sinne des § 17 Abs. 1 UrhG (vgl.
dazu auch Schricker/Loewenheim aaO § 17 UrhG Rdn. 7; Wandtke/Bullinger/
Heerma, Urheberrecht, § 17 Rdn. 7 ff.). In einem solchen Fall kann sich lediglich
die Frage stellen, ob ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegeben ist.
d) Die Erteilung von Lizenzen, die Dritte berechtigen sollen, Vervielfälti-
gungsstücke urheberrechtlich geschützter Werke der Öffentlichkeit anzubieten
oder in Verkehr zu bringen (§ 17 Abs. 1 UrhG), ist als solche keine urhe-
berrechtliche Nutzungshandlung (vgl. BGHZ 151, 300, 305 - Elektronischer
Pressespiegel, m.w.N.). Sie kann lediglich als Teilnahme an Urheberrechtsver-
letzungen urheberrechtliche Ansprüche begründen. Es wird gegebenenfalls zu
prüfen sein, ob der Klägerin unter diesem Gesichtspunkt Ansprüche deshalb
zustehen können, weil die Beklagte den Plan, den sie mit Hilfe der sog. Grund-
substanz gefertigt hat, dem D. Verlag zur Verbreitung an Endver-
braucher zur Verfügung gestellt hat.
e) Das Berufungsgericht hat seine Annahme, daß die Beklagte schuld-
haft gehandelt habe, nicht hinreichend begründet. Die Feststellung, daß der Ge-
schäftsführer der Beklagten an P. P. beteiligt sei, läßt allein noch
nicht auf ein schuldhaftes Handeln der Beklagten schließen.
3. Auf vertragsrechtliche Beziehungen zwischen den Parteien ist die Kla-
ge nicht gestützt. Die Revisionserwiderung kann sich für ihre gegenteilige An-
sicht auch nicht auf entsprechendes tatsächliches Vorbringen der Klägerin in
den Vorinstanzen berufen. Der Behauptung der Beklagten, die Parteien hätten
der P. P. den Auftrag zur Erarbeitung der sog. Grundsubstanz ge-
meinsam erteilt, hat die Klägerin im übrigen nachdrücklich widersprochen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert