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BGH Beschluss vom 19.08.2005 – 2 StR 335/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. August 2005 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Erfurt vom 15. März 2005
a) im Schuldspruch dahin gehend klargestellt, dass der Ange-
klagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit
mit Körperverletzung schuldig ist;
b) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Vergewaltigung in Tat-
einheit mit Körperverletzung" zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und
seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine
hiergegen eingelegte Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.
Der Schuldspruch war zur Klarstellung neu zu fassen. Das Landgericht
hat festgestellt, dass der Angeklagte die Verwirklichung des Regelbeispiels des
§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB unter Verwendung eines Messers erzwang. Die Ver-
wirklichung der Qualifikation gemäß § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist in der Urteils-
formel durch Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung kenntlich
zu machen (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Nr. 1 Urteilsformel 4; BGH
StraFo 2003, 281; BGH, Beschl. vom 23. Mai 2003 - 3 StR 121/03; Senats-
beschl. vom 22. Dezember 2004 - 2 StR 470/04; Tröndle/Fischer, StGB
52. Aufl. § 177 Rdn. 78).
2. Dagegen hat die Anordnung der Maßregel keinen Bestand.
Voraussetzung für die Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-
haus gemäß § 63 StGB ist das Vorliegen eines länger dauernden Zustands,
der auf einem der Eingangsmerkmale des § 20 StGB beruht (vgl. Trönd-
le/Fischer, StGB 52. Aufl. § 63 Rdn. 6 mit Nachw. zur Rechtsprechung). Vorlie-
gend mangelt es schon an einer hinreichend klaren Feststellung, welches Ein-
gangsmerkmal des § 20 StGB erfüllt sein soll. Die Urteilsgründe (UA S. 16 f.; S.
19) schildern eine Vielzahl von Hinweisen und Bewertungen durch die Sach-
verständige, ohne dass klar wird, welche dem § 20 StGB unterfallende Störung
letztlich vorliegen soll. Hierzu reichen jedenfalls die Feststellungen nicht aus,
es handle sich "diagnostisch gesehen um eine leichte Intelligenzminderung mit
Hinweisen auf eine frühkindliche Hirnschädigung"; der Angeklagte weise eine
emotional instabile Persönlichkeit auf; hinzu komme eine Verhaltensstörung;
seine Sexualität sei "Ausdruck einer unreifen, randständigen, kontaktarmen,
geistig einfach strukturierten Persönlichkeit" (UA S. 16, 17). Auch der Hinweis,
beim Angeklagten sei "aufgrund seiner geistigen Behinderung seine Fähigkeit,
einem relativ normalen Impuls, z. B. einem sexuellen Bedürfnis, etwas entge-
gen zu setzen, relativ gering ausgeprägt" (UA S. 19), belegt weder das Vorlie-
gen einer zur erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit führenden Stö-
rung im Sinne von §§ 20, 21 StGB noch das Vorliegen eines Zustands, der
Grundlage einer Unterbringung nach § 63 StGB sein könnte (zu den Anforde-
rungen an die Feststellungen und an Sachverständigengutachten vgl. Senats-
beschluss vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04, NStZ 2005, 205; vgl. dazu
auch Boetticher u.a., NStZ 2005, 57). Die Feststellung, dass der Angeklagte
gefährlich und verhaltenstherapeutisch behandlungsbedürftig sei, kann das
Fehlen schon der Eingangsvoraussetzungen der Maßregelanordnung nicht
ersetzen.
Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung.
Rissing-van Saan Bode Ri'inBGH Otten ist wegen Urlaubsab- wesenheit an der Unterschrift gehin- dert. Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck