Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.12.2004 – III ZR 235/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Hamm vom 23. März 2004 - 4 U 19/04 - wird zurückgewiesen, weil

weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-

Soweit das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten zur

Aufklärung über die Höhe der Innenprovision für den Vertrieb der

Vermögensanlage verneint hat, ist der von der Beschwerde her-

ausgestellte Widerspruch zu dem - dem Berufungsgericht noch

nicht bekannten - Senatsurteil vom 12. Februar 2004 - III ZR

359/02 - VersR 2004, 601 (für BGHZ 158, 110 vorgesehen) nicht

entscheidungserheblich; denn das Berufungsgericht hat in seiner

Hilfsbegründung in tatrichterlicher Einzelfallwürdigung die Ursäch-

lichkeit des betreffenden Aufklärungsmangels für die Anlageent-

scheidung des Klägers verneint. Bei dieser Würdigung hat sich

das Berufungsgericht im Rahmen der von der Beschwerde ge-

nannten Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichts-

hofs (vgl. Urteil vom 1. März 2004 - III ZR 88/02 - ZIP 2004, 1104,

1106 m.w.N.) gehalten, wonach es zwar der Lebenserfahrung ent-

spricht, daß ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ur-

sächlich gewesen ist, die darin liegende (tatsächliche) Vermutung

jedoch nach Lage des Einzelfalls entkräftet sein kann.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 74.955,39 €

Schlick

Streck

Kapsa

Galke

Herrmann