BGH Beschluss vom 22.12.2004 – III ZR 235/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 23. März 2004 - 4 U 19/04 - wird zurückgewiesen, weil
weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-
dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Soweit das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten zur
Aufklärung über die Höhe der Innenprovision für den Vertrieb der
Vermögensanlage verneint hat, ist der von der Beschwerde her-
ausgestellte Widerspruch zu dem - dem Berufungsgericht noch
nicht bekannten - Senatsurteil vom 12. Februar 2004 - III ZR
359/02 - VersR 2004, 601 (für BGHZ 158, 110 vorgesehen) nicht
entscheidungserheblich; denn das Berufungsgericht hat in seiner
Hilfsbegründung in tatrichterlicher Einzelfallwürdigung die Ursäch-
lichkeit des betreffenden Aufklärungsmangels für die Anlageent-
scheidung des Klägers verneint. Bei dieser Würdigung hat sich
das Berufungsgericht im Rahmen der von der Beschwerde ge-
nannten Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichts-
hofs (vgl. Urteil vom 1. März 2004 - III ZR 88/02 - ZIP 2004, 1104,
1106 m.w.N.) gehalten, wonach es zwar der Lebenserfahrung ent-
spricht, daß ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ur-
sächlich gewesen ist, die darin liegende (tatsächliche) Vermutung
jedoch nach Lage des Einzelfalls entkräftet sein kann.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 74.955,39 €
Schlick
Streck
Kapsa
Galke
Herrmann