BGH Urteil vom 17.03.2005 – III ZR 185/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 17. März 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 29. Januar
2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an den 27. Zivilsenat
des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen einer
Geldanlage, die zum vollständigen Verlust der investierten Vermögenswerte
geführt hat, in Anspruch.
Die Beklagte zu 2 war nahezu 40 Jahre bei der Hausbank der Klägerin
beschäftigt und betreute dort deren Wertpapierdepot.
Auf Vermittlung der Beklagten zu 2 kam es zu einem Kontakt zwischen
der Klägerin und dem Beklagten zu 1, dem Geschäftsführer der Beklagten zu 3.
Die Beklagte zu 3 befaßt sich mit der Vermittlung von Geldanlagen. Der Be-
klagte zu 1 und die Beklagte zu 2 suchten die Klägerin zu einem Beratungsge-
spräch auf. Der Beklagte zu 1 stellte sich mit einer Visitenkarte vor, die keinen
Hinweis auf die Beklagte zu 3 enthielt, und präsentierte einen Prospekt der
C. Vermögensverwaltung GmbH (im folgenden: C. GmbH) über eine
stille Beteiligung an dieser Gesellschaft. Die C. GmbH war als atypisch
stille Gesellschafterin an der C. AG (im folgenden: C.
AG) beteiligt, die im sogenannten Warenstreckenhandel tätig war. Auf dem
Einband des Prospekts war ein kleiner Aufkleber mit dem Namen, der Anschrift
und der Telefon- sowie der Faxnummer der Beklagten zu 3 angebracht. Der
Beklagte zu 1 empfahl der Klägerin die Beteiligung an der C. GmbH. Unter
dem 26. März 2002 unterzeichnete sie einen Vertrag über eine atypisch stille
Beteiligung an dieser Gesellschaft in Höhe von 75.000 € nebst 3 % Agio
(2.250 €). In dem Vertragsformular war als “Vertriebsb eauftragter“ die Beklagte
zu 3 angegeben.
Ende 2002 setzte sich der Gründer und Initiator der aus mehreren Un-
ternehmen bestehenden C. -Gruppe mitsamt den Vermögenseinlagen ab.
Über das Vermögen der C. GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Beteiligung der Klägerin ist wertlos geworden.
Die Klägerin behauptet, sie sei von den Beklagten nicht ausreichend
beraten worden. Insbesondere sei ihr Wunsch, eine sichere Geldanlage zur
Ergänzung ihrer Rente zu erhalten, nicht berücksichtigt worden. Zudem hätten
die Beklagten keinerlei Prüfung der von ihnen empfohlenen Investition vorge-
nommen. Überdies sei bereits vor dem Beratungsgespräch in Zeitschriften und
im Internet vor einer Beteiligung an der C. -Gruppe gewarnt worden. Bei
richtiger Beratung und Aufklärung wäre sie die Beteiligung nicht eingegangen.
Die Klage, die auf Schadensersatz in Höhe der an die C. GmbH
geleisteten Mittel gerichtet ist, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit
ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegeh-
ren weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin mit der Erwägung ver-
neint, der Verlust der Anlage der Klägerin sei nicht auf eine etwaige unzurei-
chende Aufklärung über die Risiken der Beteiligung an der Gesellschaft zu-
rückzuführen, sondern auf die Veruntreuung der der C. Unternehmens-
gruppe anvertrauten Gelder durch einen der Initiatoren. Diese Ansicht vermag
der Senat nicht zu teilen.
Sie widerspricht, wie die Revision mit Recht rügt, der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs, nach der derjenige, der einen Anlageinteressenten
über die wirtschaftlichen Risiken eines Modells umfassend aufzuklären hat und
der gegen seine Pflichten verstößt, grundsätzlich für alle mit einer nachteiligen
Anlageentscheidung verbundenen Schäden haftet, und zwar insbesondere
auch für solche aus Untreuehandlungen eines Modellinitiators, da der Schaden
nicht erst mit der Veruntreuung der zur Anlage überlassenen Gelder eintritt,
sondern bereits mit der Eingehung der Beteiligung (BGH, Urteil vom 5. Mai
1992 - XI ZR 242/91 - WM 1992, 1355, 1357 f m.w.N). Schon deshalb ist das
Berufungsurteil aufzuheben, soweit es die Klageabweisung gegen die Beklag-
ten zu 2 und 3 bestätigt hat. Denn das Berufungsgericht hat das Zustande-
kommen eines “Vermittlungs- oder Beratungsvertrags“ mit der Beklagten zu 3
angenommen und bezüglich der Beklagten zu 2 dahinstehen lassen, so daß für
das Revisionsverfahren insoweit das Bestehen (auskunfts-)vertraglicher Bezie-
hungen zu unterstellen ist.
2.
Soweit das Berufungsgericht einen haftungsbegründenden Vertrags-
schluß zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 unter Hinweis darauf
verneint hat, daß der Beklagte zu 1 die Vertragsverhandlungen als Geschäfts-
führer der Beklagten zu 3 geführt habe, hat es sich, wie die Revision zu Recht
rügt, mit erheblichem Vortrag der Klägerin nicht auseinander gesetzt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht bei
einem unternehmensbezogenen Geschäft der Wille der Parteien zwar im Zwei-
fel dahin, den Vertrag mit dem Inhaber des Unternehmens zu schließen (z.B.:
BGH, Urteil vom 11. Dezember 1996 - IV ZR 284/95 - NJW-RR 1997, 527, 528
m.w.N.). Dies setzt allerdings voraus, daß der Handelnde hinreichend deutlich
macht, für ein Unternehmen aufzutreten, § 164 Abs. 2 BGB (z.B.: BGH aaO;
Bamberger/Roth/Habermaier, BGB, § 164 Rn. 25 m.w.N.). Der vorliegende
Sachverhalt gibt Anlaß zu zweifeln, ob der Beklagte zu 1 zum Zeitpunkt der
Beratung für Klägerin ausreichend erkennbar nur als Geschäftsführer der Be-
klagten zu 3 auftrat. Er hatte sich der Klägerin gegenüber unter Vorlage einer
Visitenkarte vorgestellt. Diese Karte enthielt keinen Hinweis auf die Beklagte
zu 3, sondern lediglich die persönlichen Angaben des Beklagten zu 1. Hinzu
tritt, daß unter dem Namen des Beklagten zu 1 der Text "Partnerschaft für fi-
nanzielle Unabhängigkeit" vermerkt war. Auf der Rückseite war gedruckt: "Wie
mache ich aus 50.000 € in zehn Jahren 500.000 € seriös und
kompetent!".
Dies war geeignet, den Eindruck erwecken, der Beklagte zu 1 handele (auch)
selbst als Anlagevermittler und nicht (nur) als Geschäftsführer einer GmbH.
Das Berufungsgericht wird den Sachverhalt unter Einbeziehung dieses Ge-
sichtspunktes erneut umfassend zu würdigen haben.
3.
Für das neue Verfahren weist der Senat weiterhin auf folgendes hin:
a) Ein Auskunftsvertrag als solcher ist unter Zugrundelegung des derzei-
tigen Sach- und Streitstandes zustande gekommen. Bei einer Anlagevermitt-
lung wird zwischen dem Anlageinteressenten und einem Vermittler ein Aus-
kunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend geschlossen, wenn
der Interessent deutlich macht, daß er auf eine bestimmte Anlagenentschei-
dung bezogen die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers
in Anspruch nehmen will und dieser die gewünschte Tätigkeit aufnimmt (z.B.:
Senatsurteile vom 11. September 2003 - III ZR 381/02 - WM 2003, 2064, 2065;
vom 13. Juni 2002 - III ZR 166/01 - NJW 2002, 2641, 2642; vom 13. Januar
2000 - III ZR 62/99 - NJW-RR 2000, 998 und vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 -
NJW-RR 1993, 1114). Die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung der Anlage für
die Klägerin - die Investition umfaßte einen Großteil ihres Vermögens und soll-
te ihr eine zusätzliche Rente zum Lebensunterhalt verschaffen - und das pro-
fessionelle Auftreten des Beklagten zu 1 führen zu dem Schluß, daß die Kläge-
rin dessen besondere Kenntnisse und Verbindungen in bezug auf die Beteili-
gung an der C. GmbH in Anspruch nehmen wollte. Mit Beginn der immerhin
eineinhalbstündigen Beratung hat der Beklagte zu 1 die gewünschte Tätigkeit
aufgenommen. Zu klären bleibt allerdings, ob er hierbei im eigenen Namen
handelte, als Geschäftsführer der Beklagten zu 3 oder gar in beiden Rollen und
inwieweit die Beklagte zu 2 gleichfalls in haftungsbegründenden (quasi-)ver-
traglichen Beziehungen zur Klägerin stand.
b) Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgericht ist davon
auszugehen, daß diejenigen Beklagten, mit denen die Klägerin in auskunftsver-
traglichen Beziehungen gestanden hat, ihre hieraus folgenden Pflichten
schuldhaft verletzt und die Klägerin geschädigt haben, so daß diese einen
Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB hat.
aa) Der zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler
zustande gekommene Auskunftsvertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger
und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für
den Anlageentschluß des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Ver-
treibt der Vermittler - wie hier - die Anlage anhand eines Prospekts, der den
Beitritt zu einer Gesellschaft mit einer Vielzahl von rein kapitalmäßig beteiligten
Gesellschaftern zum Gegenstand hat, die untereinander in keinerlei persönli-
chen oder sonstigen Beziehungen stehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1981
- II ZR 193/80 - NJW 1981, 2810), muß er, um seiner Auskunftspflicht zu genü-
gen, im Rahmen der geschuldeten "Plausibilitätsprüfung" den Prospekt jeden-
falls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Be-
teiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das
mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig
und richtig sind (Senatsurteil vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02 - WM 2004,
631, 633), da der Prospekt die wichtigste Informationsquelle für den Anleger ist
(BGHZ 115, 213, 218 f). Liegen keine objektiven Daten vor oder verfügt der
Anlagevermittler mangels Einholung entsprechender Informationen insoweit
nur über unzureichende Kenntnisse, so muß er dies dem anderen Teil offenle-
gen (Senatsurteile vom 13. Januar 2000 und 13. Mai 1993 aaO).
bb) Gegen diese Pflichten ist nach dem derzeitigen Sach- und Streit-
stand zumindest hinsichtlich der in dem Prospekt der C. GmbH enthalte-
nen Angaben zur Mittelverwendungskontrolle und zur Besicherung der ange-
legten Mittel verstoßen worden. Die Beklagten haben zwar vorgetragen, die in
dem Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben seien der Klägerin erläutert wor-
den. Sie haben jedoch nicht behauptet, die Angaben zuvor auf Plausibilität ü-
berprüft und die Klägerin auf Mängel hingewiesen zu haben. Hierzu bestand
jedoch Veranlassung.
(1) Der Prospekt suggerierte - für den sorgfältigen Anlagevermittler
durchschaubar - unzutreffend eine von den Gesellschaftern unabhängige, ex-
terne wirksame Mittelverwendungskontrolle (siehe S. 19). Durch den Hinweis
auf die obligatorische Jahresabschlußprüfung und deren "vorweggenommene
Wirkung" wurde - trotz des allgemein gehaltenen Hinweises auf das Risiko ei-
ner vorsätzlichen Schädigung durch Mitarbeiter (S. 14 Nr. 9 des Prospekts) -
der Eindruck erweckt, die Gesellschafter seien vor einer mißbräuchlichen Ver-
wendung ihrer Gelder weitgehend geschützt. Verstärkt wurde diese Erwartung
durch die auf Seite 15 des Prospekts enthaltene Aussage, die Unternehmens-
leitung werde bei fachlichen und wirtschaftlichen Entscheidungen durch exter-
ne Berater unterstützt, so daß Fehlentscheidungen der Gesellschaftsorgane
weitgehend vermieden würden. Weiter wurde der Eindruck der Sicherheit der
Anlage dadurch gestützt, daß nach § 11 des Beteiligungsvertrages dem Anle-
ger ein Anspruch auf Besicherung seines Auseinandersetzungsguthabens ein-
geräumt wurde und in § 12 des Beteiligungsvertrags zwischen der C. AG
und der C. GmbH umfangreiche Sicherungsabtretungen zu deren Gunsten
vereinbart waren.
Die einmal
jährlich stattfindende reguläre Abschlußprüfung nach
§§ 316 ff HGB vermag im Rahmen ihrer "Vorwirkung" allenfalls langfristig ange-
legte Mißbräuche bei der Verwendung von Anlegergeldern zu behindern. Sie
ist aber kein wirksames Mittel gegen die Verschiebung von Vermögenswerten
zwischen den Prüfungen, sofern der Handelnde die Entdeckung bei dem näch-
sten Prüfungstermin in Kauf nimmt. Die Besicherung des Auseinanderset-
zungsguthabens ist für den Anleger nutzlos, wenn ein solches Guthaben - etwa
infolge der Insolvenz der Gesellschaft - nicht existiert. Gleiches gilt für die Si-
cherungsabtretungen zwischen der C. AG und der C. GmbH, wenn die
abgetretenen Forderungen wertlos sind.
Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sach- und Streit-
stand ist weiter davon auszugehen, daß eine effektive Mittelverwendungskon-
trolle im Bereich der C. -Gruppe auch nicht in sonstiger Weise stattfand.
Die Klägerin hat behauptet, bei der C. AG sei erst ab Mai 2002 eine Mittel-
verwendungskontrolle eingeführt worden. Bei der C. GmbH sei eine solche
überhaupt nicht erfolgt. Die Beklagten sind dem lediglich mit dem Hinweis auf
die nach dem Beteiligungsvertrag bestehende Möglichkeit der stillen Gesell-
schafter, ihr Kontrollrecht auszuüben, entgegengetreten. Hierüber sei die Klä-
gerin auch belehrt worden. Die Behauptung der Klägerin zu der unterbliebenen
gesellschafterunabhängigen Mittelverwendungskontrolle ist unbestritten ge-
blieben (§ 138 Abs. 3 ZPO).
(2) In dem Beratungsgespräch hätten die Auskunftsverpflichteten dem-
entsprechend klarstellen müssen, daß eine effektive gesellschafterunabhängi-
ge Mittelverwendungskontrolle entgegen dem in dem Prospekt vermittelten
Eindruck zumindest während eines laufenden Geschäftsjahres nicht gewährlei-
stet war. Ferner wäre die Klägerin darüber zu belehren gewesen, daß § 11 des
Beteiligungsvertrages keine Sicherheit für die Einlage bedeutete. Sofern die
Auskunftsverpflichteten zu einer Prüfung der Angaben des Prospekts oder der
Verhältnisse innerhalb der Unternehmensgruppe außerstande waren, hätten
sie die unterlassene Kontrolle offenlegen müssen. Darauf, daß - worauf das
Berufungsgericht abgestellt hat - die Beklagten nicht selbst die Verpflichtung
übernommen hatten, die konkrete Verwendung des von der Klägerin eingesetz-
ten Kapitals zu kontrollieren, kommt es nicht an.
cc) Das Verschulden der Auskunftsverpflichteten wird vermutet (§ 280
Abs. 1 Satz 2 BGB). Es entspricht ferner der Lebenserfahrung, daß ein Pro-
spektmangel für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (ständige
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, z.B.: Senatsbeschluß vom 22. De-
zember 2004 - III ZR 235/04; BGH, Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02 - ZIP
2004, 1104, 1106 m.w.N.).
4.
Dem Senat ist eine abschließende Sachentscheidung wegen der noch
nachzuholenden tatrichterlichen Feststellungen nicht möglich, weshalb die Sa-
che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-
rückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen der neuen Entscheidung
wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, sich mit den weiteren Rü-
gen der Revision zu befassen, auf die einzugehen, für den Senat keine Veran-
lassung besteht.
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann