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BGH Beschluss vom 12.01.2005 – XII ZB 127/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Januar 2005

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerden des Antragstellers und des Beteiligten

zu 2 wird der Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des

Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom

18. Juli 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsbeschwerden, an das Oberlandesge-

richt zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.263 € (= 2.471,16 DM)

Gründe

I.

Die am 27. Mai 1967 geschlossene Ehe der Parteien, die 1979 die deut-

sche Staatsangehörigkeit erwarben, wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegne-

rin) am 7. Oktober 1995 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller)

durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 5. November

1999 (insoweit rechtskräftig seit 20. Juni 2000) geschieden und der Versor-

gungsausgleich geregelt.

Während der Ehezeit (1. Mai 1967 bis 30. September 1995; § 1587

Abs. 2 BGB) erwarben die Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen

Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Ver-

fahrensbeteiligte zu 1, BfA), und zwar die am 10. August 1941 geborene Ehe-

frau in Höhe von 232,38 DM und der am 24. April 1943 geborene Ehemann in

Höhe von 488,33 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. September

1995. Der Ehemann ist seit dem 1. August 1989 Mitglied im Versorgungswerk

der Architektenkammer Baden-Württemberg (Beteiligte zu 2, VwAK). Er hat dort

bis zum Ende der Ehezeit Versorgungsanrechte erworben, deren Deckungska-

pital 33.006 DM beträgt. Das VwAK gewährt seinen Mitgliedern Rente wegen

Berufsunfähigkeit sowie mit Vollendung des 65. Lebensjahres ein Altersruhe-

geld, dessen ehezeitlicher Monatsbetrag nach der Auskunft des VwAK vom

30. November 1995 554,66 DM beträgt.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es

im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB Rentenanwartschaf-

ten des Ehemannes bei der BfA in Höhe von 127,98 DM, monatlich und bezo-

gen auf den 30. September 1995, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei

der BfA übertragen hat. Zum Ausgleich der beim VwAK bestehenden Anrechte

des Ehemannes hat das Amtsgericht zu Lasten von dessen Rentenanwart-

schaften bei der BfA auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Ren-

tenanwartschaften in Höhe von 71,40 DM, monatlich und bezogen auf den

30. September 1995, begründet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der

Ehefrau hat das Oberlandesgericht, das die Architektenversorgung als volldy-

namisch angesehen hat, den Ausgleich der für den Ehemann beim VwAK be-

stehenden Anrechte dahin geregelt, daß es zu Lasten dieser Anrechte auf dem

Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe

von (554,66 DM : 2 =) 277,33 DM, monatlich und bezogen auf den 30. Septem-

ber 1995, begründet hat. Mit ihren zugelassenen Rechtsbeschwerden machen

der Ehemann und das VwAK geltend, daß die für den Ehemann beim VwAK

bestehenden Anrechte nicht volldynamisch seien; das Oberlandesgericht habe

diese Anrechte deshalb nicht mit ihrem Nominalbetrag ausgleichen dürfen.

II.

Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Oberlandesgericht hat der Bewertung der Architektenversorgung

des Ehemannes den vom VwAK mitgeteilten ehezeitlichen Rentenbetrag zug-

rundegelegt. Dieses ist - ausweislich seiner Auskunft vom 30. November 1995 -

bei der Ermittlung dieses Betrags von § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB ausge-

gangen. Das ist frei von Rechtsirrtum (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Oktober

1990 - XII ZB 115/88 - FamRZ 1991, 310, 311) und wird von den Rechtsbe-

schwerden auch nicht angegriffen.

2. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Nominalbetrag der

ehezeitlichen Architektenversorgung des Ehemannes nicht nach § 1587 a

Abs. 3 BGB umzurechnen, da dieses Anrecht sowohl im Anwartschaftsstadium

als auch im Leistungsstadium volldynamisch sei. Das Oberlandesgericht stützt

seine Auffassung auf die Darlegungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts

in dessen - in FamRZ 2001, 999 veröffentlichten - Beschluß vom 2. Januar

2001, denen es sich anschließe.

Nach der in dieser Entscheidung vertretenen Auffassung, die der Senat

bestätigt hat (Senatsbeschluß vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - zur Ver-

öffentlichung bestimmt; Abdruck ist beigefügt), hindert der Umstand, daß die

Anrechte beim VwAK nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren finanziert

würden, nicht, daß diese Anrechte als volldynamisch angesehen werden kön-

nen. Für die Bewertung dieser Anrechte sei - nach Wortlaut und Sinn des

§ 1587 a Abs. 3 BGB - vielmehr entscheidend, ob der Wert dieser Anrechte tat-

sächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steige wie der Wert der Maß-

stabsversorgungen.

Für seine Beurteilung, die beim VwAK bestehenden Anrechte seien im

Anwartschafts- wie im Leistungsstadium volldynamisch, hat sich das Hanseati-

sche Oberlandesgericht auf eine Darstellung des Versorgungswerks über die

Steigerung der Anwartschaften wie der laufenden Renten in der Zeit von 1990

bis 1999 gestützt. Diese Übersicht erscheint allerdings für eine aktuelle Beurtei-

lung der Versorgungsentwicklung nicht mehr hinreichend aussagekräftig. In

seinem Beschluß vom 1. Dezember 2004 (aaO) hat der Senat es deshalb für

geboten erachtet, die Entwicklung der beim VwAK begründeten Versorgungen

anhand zeitnaher Daten zu überprüfen. Dieses Erfordernis gilt auch für die Ent-

scheidung des vorliegenden Falles. Hinsichtlich der Frage, welche Steigerungs-

raten einer Versorgung die Annahme rechtfertigen, daß der Wert dieser Versor-

gung in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert einer Versor-

gung der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung, ver-

weist der Senat auf seinen Beschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ

2004, 1174 (zur Dynamik von Anrechten bei der VBL).

3. Danach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben.

Der Senat vermag aus den genannten Gründen in der Sache nicht abschlie-

ßend zu entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zu-

rückzuverweisen, damit es die für eine aktuelle Wertermittlung erforderlichen

Feststellungen trifft. Für die dabei vorzunehmende Prognose über die künftige

Entwicklung der beim VwAK begründeten Anrechte wird sich das Oberlandes-

gericht auch mit der Einschätzung des VwAK in seiner Stellungnahme vom

3. Januar 2002 auseinanderzusetzen haben. Die Zurückverweisung gibt zu-

gleich Gelegenheit, der durch § 36 a der Satzung des VwAK (in der seit dem

1. Dezember 2002 geltenden Fassung) eröffneten Möglichkeit einer Realteilung

nachzugehen (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1794; zur Berücksichtigung ei-

ner durch Satzungsänderung nach dem Ende der Ehezeit erfolgten Einführung

der Realteilung vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 -

FamRZ 1989, 951, 953 und vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 - FamRZ

1998, 421, 422).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose