BGH Beschluß vom 01.12.2004 – XII ZB 45/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Dezember 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c, Abs. 3
Versorgungsanrechte, deren Wert tatsächlich in gleicher oder nahezu glei-
cher Weise steigt wie der Wert von Anrechten in der gesetzlichen Renten-
versicherung oder in der Beamtenversorgung, sind auch dann als volldyna-
misch anzusehen, wenn sie mittels Deckungskapitals finanziert werden.
BGH, Beschluß vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - OLG Hamburg AG Hamburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Be-
schluß des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesge-
richts Hamburg vom 2. Januar 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-
richt zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.736 € (= 5.351,16 DM)
Gründe
I.
Die am 1. September 1989 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf
den dem Ehemann (Antragsgegner) am 14. Mai 1999 zugestellten Antrag der
Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familien-
gericht - vom 13. Juli 2000 (insoweit rechtskräftig seit 9. Oktober 2000) ge-
schieden und der Versorgungsausgleich geregelt.
Während der Ehezeit (1. September 1989 bis 30. April 1999; § 1587
Abs. 2 BGB) erwarb die am 17. September 1958 geborene Ehefrau Rentenan-
wartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversiche-
rungsanstalt für Angestellte (Verfahrensbeteiligte zu 1., BfA) in Höhe von
360,32 DM monatlich und bezogen auf den 30. April 1999. Der am 13. Mai
1956 geborene Ehemann ist seit dem 1. April 1990 Mitglied im Versorgungs-
werk der Architektenkammer Baden-Württemberg (Beteiligte zu 2., VwAK). Er
hat dort bis zum Ende der Ehezeit Versorgungsanrechte erworben, deren Dek-
kungskapital 76.318 DM beträgt. Das VwAK gewährt seinen Mitgliedern Rente
wegen Berufsunfähigkeit sowie mit Vollendung des 65. Lebensjahres ein Alters-
ruhegeld, dessen Jahresbetrag in Prozentsätzen der bis zum Eintritt des Versi-
cherungsfalles geleisteten Beiträge berechnet wird. Der Berechnung liegt ein
Jahreszinsfuß von 4 % zugrunde. Leistungserhöhungen werden lediglich auf-
grund von Zinsüberschüssen gewährt. Nach Mitteilung des VwAK beläuft sich
die vom Ehemann in der Ehe erworbene erhöhte Rentenanwartschaft auf mo-
natlich 1.252,18 DM.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es
zu Lasten der beim VwAK bestehenden Anrechte des Ehemannes für die Ehe-
frau Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von 445,93 DM, bezogen auf
den 30. April 1999, begründet hat. Dabei hat es die Anrechte des Ehemannes
beim VwAK als volldynamisch angesehen und mit ihrem Nominalbetrag in die
Ausgleichsbilanz eingestellt
(1.252,18 DM - 360,32 DM = 891,86 DM : 2 =
445,93 DM). Die hiergegen gerichteten Beschwerden des Ehemannes und des
VwAK hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen weite-
ren Beschwerde macht das VwAK geltend, daß die bei ihm begründeten An-
rechte des Antragsgegners nicht volldynamisch und deshalb in den angefoch-
tenen Entscheidungen zu hoch bewertet worden seien.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht ist bei der Ermittlung der in der Ehezeit erwor-
benen Versorgungsanrechte des Ehemannes beim VwAK von § 1587a Abs. 2
Nr. 4 lit. c BGB ausgegangen. Das ist frei von Rechtsirrtum (vgl. Senatsbe-
schluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 115/88 - FamRZ 1991, 310, 311) und wird
von der weiteren Beschwerde auch nicht angegriffen.
2. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der vom Versorgungsträ-
ger mitgeteilte Nominalbetrag der vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen
Versorgungsanrechte nicht nach § 1587a Abs. 3 BGB umzurechnen, da diese
Anrechte sowohl im Anwartschaftsstadium als auch im Leistungsstadium voll-
dynamisch seien. Dies ergebe sich aus dem gebotenen Vergleich mit der Wert-
steigerung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung.
Während diese Versorgungen in der Zeit von 1990 bis 1999 eine Erhöhung von
durchschnittlich 2,33 % (gesetzliche Rentenversicherung) bzw. 2,62 % (Beam-
tenversorgung) aufwiesen, sei der Wert der Anwartschaften und Renten beim
Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg in diesem Zeit-
raum um durchschnittlich 2,23 % gestiegen. Für die Annahme der Volldynamik
genüge, daß die zu beurteilende Versorgung mit nur einer der beiden Ver-
gleichsversorgungen - hier: mit der gesetzlichen Rentenversicherung - ver-
gleichbar sei; geringe Abweichungen nach unten - hier: um (2,33 - 2,23 =)
0,1 % - seien dabei unbeachtlich. Der Umstand, daß der Ehemann nach der
Satzung des VwAK keinen Rechtsanspruch auf eine entsprechende Wertsteige-
rung habe, stehe der Annahme der Volldynamik nicht entgegen. Maßgebend
sei vielmehr die tatsächliche Übung über einen längeren Zeitraum; allerdings
müsse eine ähnliche Entwicklung auch für die Zukunft zu erwarten sein. Beide
Voraussetzungen lägen hier vor: Das VwAK habe über zehn Jahre Zinsüber-
schüsse aus den entrichteten Beiträgen erwirtschaftet und - durch Erhöhung
von Anwartschaften und Renten - an die Mitglieder weitergegeben. Es spreche
nichts dafür, daß hiervon in Zukunft abgewichen werde. Der Umstand, daß die
Anrechte beim VwAK nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren finanziert
würden, hindere nach Wortlaut und Sinn des § 1587a Abs. 3 BGB die Annahme
einer Volldynamik ebenfalls nicht; für die Vergleichbarmachung von Anrechten
im Rahmen des Versorgungsausgleichs zähle nicht die Art ihrer Finanzierung,
sondern nur das Ergebnis.
Diese Ausführungen sind im Grundsatz nicht zu beanstanden.
Richtig ist, daß die beim VwAK begründeten Anrechte nicht rein statisch
sind. Dies entspricht einer früheren Einschätzung des Senats (Senatsbeschluß
vom 4. Oktober 1990 aaO; vgl. auch die Bezugnahme im Senatsbeschluß vom
25. März 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1053 f. betr. BVV), die
durch die Feststellungen des Oberlandesgerichts bestätigt wird. Danach hat
das VwAK in der Vergangenheit Zinsüberschüsse erwirtschaftet, die zu Erhö-
hungen der Anwartschaften und Renten verwandt worden sind. Wie der Senat
bereits dargelegt hat, steht der Berücksichtigung solcher Wertsteigerungen we-
der entgegen, daß sie aus Überschußerträgen finanziert werden (Senatsbe-
schlüsse vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168 und
vom 10. Juli 2002 - XII ZB 122/99 - FamRZ 2002, 1554, 1555), noch daß den
Mitgliedern des Versorgungswerks auf die so finanzierten Verbesserungen ihrer
Versorgung kein Rechtsanspruch zusteht (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom
25. September 1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 166 und vom
9. Oktober 1996 aaO 167 f.).
Die Frage, ob die vom Oberlandesgericht festgestellten Wertsteigerun-
gen die Annahme rechtfertigen, daß der Wert der beim VwAK begründeten An-
rechte in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert von Anrech-
ten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung
(§ 1587a Abs. 3 BGB), läßt sich - worauf das Oberlandesgericht mit Recht hin-
weist - nicht schon deshalb verneinen, weil die beim VwAK begründeten An-
rechte im Wege eines Kapitaldeckungsverfahrens finanziert werden. Richtig ist
zwar, daß dem einer Versorgung zugrunde liegenden Finanzierungssystem In-
dizwirkung für eine künftig zu erwartende Wertsteigerung der Anwartschaften
zukommt. So wird namentlich die Finanzierung im Umlage- oder offenen Dek-
kungsplanverfahren vielfach als ein Indiz für eine volle Anwartschaftsdynamik
angesehen (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587a
Rdn. 235; Wick Versorgungsausgleich 2004 Rdn. 178). Daraus läßt sich jedoch
nicht herleiten, daß Versorgungen, die nach dem Kapitaldeckungsverfahren
finanziert werden, zwingend als im Anwartschafts- oder im Leistungsstadium
nicht volldynamisch einzustufen wären. Eine solche Folgerung widerspräche
nicht nur der neueren Rechtsprechung des Senats, die im Einzelfall auch dek-
kungskapitalfinanzierte Versorgungen als jedenfalls im Leistungsstadium voll-
dynamisch beurteilt hat (Senatsbeschlüsse jeweils vom 25. September 1996
- XII ZB 226/94 - FamRZ 1997, 161 und - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164;
grundsätzlich anders noch Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 aaO 311 f.
und vom 25. März 1992 aaO 1053 f.). Sie wäre auch mit dem System des
§ 1587a Abs. 3 BGB nicht zu vereinbaren, der ersichtlich davon ausgeht, daß
auch deckungskapitalfinanzierte Anwartschaften gleichen oder nahezu gleichen
Wertsteigerungen unterliegen können wie die dort genannten Maßstabsversor-
gungen und deshalb nur dann dem Umwertungsmechanismus des § 1587a
Abs. 3 Nr. 1 BGB unterliegen, wenn sie eine solche Wertsteigerung nicht auf-
weisen. Dies gilt umso mehr, als die etwa der BarwertVO zugrundeliegende
Annahme eines langfristigen Gleichklangs von Zins- und Einkommensdynamik
nicht aufrechterhalten werden kann (vgl. Riedel, BetrAV 2004, 122, 125 f.) und
sich das Verhältnis der beiden Parameter seit 1977 zugunsten der Kapitalrendi-
te verändert hat. Hinzu kommt, daß die Volldynamik der gesetzlich definierten
Maßstabsversorgungen nicht mehr mit einer der Entwicklung der Erwerbsein-
kommen folgenden Wertsteigerung gleichgesetzt werden kann. Änderungen
insbesondere des Rentenversicherungsrechts - zuletzt durch die Einführung
eines Nachhaltigkeitsfaktors aufgrund des Gesetzes zur Sicherung der nachhal-
tigen Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltig-
keitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) - haben zwischenzeitlich zu
einer deutlichen Dämpfung der Rentendynamik sowie zu ihrer zumindest teil-
weisen Entkoppelung von der Entwicklung der Einkünfte der Aktiven geführt
(vgl. Ruland in: Sozialrechtshandbuch, 2003, Kapitel C. 16 Rz. 208 ff.).
Für die Bewertung der für den Ehemann beim VwAK begründeten An-
rechte ist vielmehr entscheidend, ob der Wert dieser Anrechte tatsächlich in
gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert von Anrechten in den
Maßstabsversorgungen.
Dazu bedarf es einer Prognose der weiteren Entwicklung der Anrechte.
Dafür kann deren tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemessenen
Vergleichszeitraum hin als Indiz herangezogen werden. Die Aussagekraft, die
solchen in der Vergangenheit liegenden Abläufen für die Einschätzung der zu-
künftigen Anrechtsentwicklung zukommt, mag im Einzelfall durch das Finanzie-
rungssystem, das dem zu beurteilenden Anrecht zugrunde liegt, mit beeinflußt
werden. So hat der Senat die Bewertung eines mittels Deckungskapitals finan-
zierten Anrechts als nicht volldynamisch gebilligt, weil nach einer durch Sach-
verständigengutachten gestützten tatrichterlichen Einschätzung die langfristige
Anlage der Deckungsmittel zu einem relativ konstanten Zinsfuß führe (Senats-
beschluß vom 29. September 1993 - XII ZB 31/90 - FamRZ 1994, 23, 24). Um-
gekehrt hat der Senat die Einstufung eines mittels Deckungskapitals finanzier-
ten Anrechts als im Leistungsstadium volldynamisch nicht beanstandet, weil die
wirtschaftliche Entwicklung des Versorgungsträgers nach tatrichterlicher Ein-
schätzung die Annahme rechtfertigte, daß die Versorgung seiner Mitglieder
auch künftig eine mit den volldynamischen Anrechten vergleichbare Steigerung
erfahren werde (Senatsbeschlüsse vom 25. September 1996 und vom
9. Oktober 1996 jeweils aaO). Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen
des Oberlandesgerichts haben auch die beim VwAK begründeten Versorgungs-
anrechte eine solche Prognose gerechtfertigt. Die Rüge der weiteren Be-
schwerde, das Oberlandesgericht habe bei seiner Beurteilung seine Amtsermitt-
lungspflicht (§ 12 FGG) verletzt, greift nicht durch; insbesondere ist nicht er-
sichtlich, welche weiteren, über die Erfassung der bisherigen Entwicklung hi-
nausgehenden Feststellungen das Oberlandesgericht damals hätte treffen sol-
len, um sich über die voraussichtliche künftige Entwicklung der beim VwAK be-
gründeten Versorgungsanrechte mit vertretbarem Aufwand zusätzliche Er-
kenntnisgrundlagen zu verschaffen.
3. Dennoch kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben.
Das Oberlandesgericht hat sich für seine Beurteilung, die beim VwAK beste-
henden Anrechte seien im Anwartschafts- wie im Leistungsstadium volldyna-
misch, auf eine Darstellung des Versorgungswerks über die Steigerung der
Anwartschaften wie der laufenden Renten in der Zeit von 1990 bis 1999 ge-
stützt. Diese Übersicht erscheint für eine aktuelle Beurteilung der Versorgungs-
entwicklung nicht mehr hinreichend aussagekräftig. Der Senat hält es deshalb
für geboten, die Entwicklung der beim VwAK begründeten Versorgungen an-
hand zeitnaher Daten zu überprüfen. Hinsichtlich der Frage, welche Steige-
rungsraten einer Versorgung die Annahme rechtfertigen, daß der Wert dieser
Versorgung in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert einer
Versorgung der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversor-
gung, verweist der Senat auf seinen Beschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB
277/03 - FamRZ 2004, 1174 (zur Dynamik von Anrechten der VBL).
4. Der Senat vermag aus den genannten Gründen in der Sache nicht ab-
schließend zu entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht
zurückzuverweisen, damit es die für eine aktuelle Ermittlung des Wertes der
vom Ehemann beim VwAK erworbenen Anrechte erforderlichen Feststellungen
trifft. Die Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit, der durch § 36a der Sat-
zung des VwAK (in der seit dem 1. Dezember 2002 geltenden Fassung) eröff-
neten Möglichkeit einer Realteilung nachzugehen
(vgl. OLG Stuttgart
FamRZ 2004, 1794; zur Berücksichtigung einer durch Satzungsänderung nach
dem Ende der Ehezeit erfolgten Einführung der Realteilung vgl. etwa Senatsbe-
schlüsse vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953 und vom
22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421, 422) und ferner die Höhe
der von der Ehefrau bei der BfA erworbenen Anrechte anhand einer aktuellen
Auskunft zu überprüfen.
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Dose