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BGH Urteil vom 18.01.2005 – 4 StR 532/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 532/04

BESCHLUSS

vom

18. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Januar 2005 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Neubrandenburg vom 21. Juni 2004 in den

Aussprüchen über

a)

die im Fall II. 4 der Urteilsgründe verhängte Einzel-

strafe,

b)

die Gesamtstrafe sowie

c)

die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten

in einem psychiatrischen Krankenhaus

mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer

zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei

Fällen, erpresserischen Menschenraubes und Verbreitung pornographischer

Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner

hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kranken-

haus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner

Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das

Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang zum

Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuldspruch sowie zu den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II. 1 bis

3 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufge-

deckt.

2. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch im übrigen nicht bestehen

bleiben.

a) Zur Aufhebung führt in erster Linie, daß die Schuldfähigkeitsbeurtei-

lung im angefochtenen Urteil durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet

und deshalb keine geeignete Grundlage für die Anordnung der Unterbringung

des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus bildet.

Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB kommt nur bei solchen

Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte

Schuldfähigkeit durch einen positiv festgestellten, länger andauernden und

nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgeru-

fen ist (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 27). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen

hat das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei dargelegt.

b) Das Landgericht hat sich zur Schuldfähigkeit den Ausführungen des

gehörten psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen, denen zufolge die

Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei den Sexualdelikten aufgrund einer

"kombinierte(n) Persönlichkeitsstörung mit unreifen, emotional instabilen, schi-

zoiden und dissozialen Anteilen (ICD 10 - F 61.0) sowie eine(r) kombinierte(n)

Störung schulischer Fertigkeiten (ICD 10 - F 81.3)" erheblich im Sinne des § 21

StGB vermindert gewesen sei. "Die sich bereits in der Jugend angedeutete

Störung habe sich im Erwachsenenalter manifestiert. Es bestehe ein Leidens-

druck und es sei zu Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungs-

fähigkeit gekommen. Die sexuelle Identität sei brüchig. Der Angeklagte besitze

nur eine geringe Frustrationstoleranz, empfinde nur begrenzt Schuld und sei

kaum in der Lage, aus negativen sozialen Erfahrungen zu lernen (...). Insbe-

sondere bestünden schwere sozio-strukturelle Einbußen im Lebenslängsschnitt

und im unmittelbaren Tatvorfeld und eine ausgeprägte Deformierung des indi-

viduellen Wertgefüges. Die erhebliche psycho-pathologische Beeinträchtigung

im Sinne des § 21 StGB ergebe sich bei den Sexualstraftaten daraus, daß sie

einer eingeschliffenen Verhaltensschablone entsprächen. Es bestehe eine ab-

nehmende Befriedigung bei den Taten, jedoch eine zunehmende Frequenz,

eine gedankliche Einengung und Erinnerung an die Taten und ein Ausbau des

Raffinements" (UA 23/24).

c) Diese zur Schuldfähigkeit des Angeklagten getroffenen Feststellun-

gen und Bewertungen sind nicht geeignet, die Maßregelanordnung zu rechtfer-

tigen. Zwar können auch nicht-pathologisch bedingte Störungen Anlaß für eine

Unterbringung nach § 63 StGB sein, wenn sie in ihrem Gewicht den krankhaf-

ten seelischen Störungen entsprechen (BGHSt aaO S. 28). Die Diagnose einer

wie auch immer gearteten Persönlichkeitsstörung läßt jedoch für sich genom-

men eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit des Täters nicht zu (vgl.

BGHSt 42, 385, 388). Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau der Täterpersön-

lichkeit und ihrer Entwicklung, um feststellen zu können, ob die Störungen des

Täters sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen wie krankhaf-

te seelische Störungen - auch im Hinblick auf seine Fähigkeit zu normgemä-

ßem Verhalten - stören, belasten oder einengen (vgl. BGHSt 37, 397, 401;

BGHR StGB § 63 Zustand 25, 34).

Diesen Anforderungen (vgl. dazu grundlegend BGH, Urteil vom

21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 39,

zum Abdruck in BGHSt 49, 45 bestimmt) genügen die Urteilsgründe nicht.

d) Die Ausführungen der Jugendschutzkammer zur Persönlichkeitsstö-

rung des Angeklagten und zu der das Gutachten des Sachverständigen tra-

genden sachlichen Begründung sind so allgemein gehalten, daß sich nicht zu-

verlässig beurteilen läßt, ob die festgestellte Störung den Schweregrad erheb-

lich verminderter Steuerungsfähigkeit sicher erreicht hat (vgl. zu den Schwie-

rigkeiten dieser Einordnung Senatsbeschluß NZV 2000, 213, 214 m. Nachw.

aus dem psychiatrischen Schrifttum). Hinzu kommt, daß es sich bei der von

dem Sachverständigen auch angenommenen "kombinierten Störung schuli-

scher Fertigkeiten" ohnehin um eine "schlecht definierte, unzureichend konzep-

tualisierte Restkategorie" handelt (Dilling/Mombour/Schmidt, Hrsg., ICD - 10

Kapitel V (F), 5. Aufl. S. 278 f.). Zudem bewertet das im Urteil wiedergegebene

Gutachten des Sachverständigen das Verhalten des Angeklagten auch nicht

auf den Einzelfall bezogen. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21

StGB hat aber stets in bezug auf eine bestimmte Tat ("bei Begehung der Tat",

§§ 20, 21 StGB) zu erfolgen (vgl. Senatsurteil BGHR StGB § 21 seelische Ab-

artigkeit 4; ferner BGH, Urteil vom 20. August 2003 - 2 StR 166/03). Dieser

Mangel begründet hier zumal deshalb Bedenken, weil das Landgericht einer-

seits eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nur für die Sexualdelikte

(Fälle II. 1 bis 3 der Urteilsgründe) annimmt, obwohl der Sachverständige das

Vorliegen einer Störung der Sexualpräferenz (Paraphilie im engeren Sinne)

gerade nicht eindeutig zu diagnostizieren vermochte, er vielmehr lediglich die

"Befürchtung" einer "zwanghaften Sucht nach sexuellen Gelegenheiten bei

willkürlicher Opferwahl" hegt (vgl. UA 23, 30). Dies stellt zumindest die sichere

Annahme eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen der diagnostizier-

ten Störung und der Sexualdelinquenz in Frage.

e) Die Feststellungen ergeben darüber hinaus auch den für eine Unter-

bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlichen länger andau-

ernden Zustand der zumindest verminderten Schuldfähigkeit nicht hinreichend.

Daß die bei dem Angeklagten im Erwachsenenalter zutage getretene Störung

sich "bereits in der Jugend angedeutet" habe (UA 23), ist nicht durch Tatsa-

chen belegt. Zudem ist diese Annahme - jedenfalls soweit es die jetzige psych-

iatrische Diagnose betrifft - nicht ohne weiteres vereinbar mit den Erkenntnis-

sen aus dem früheren Verfahren, in dem für die dort abgeurteilte erste Sexual-

straftat eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer

völlig anderen Diagnose, nämlich einer "damals bestehenden, den Grad eines

Schwachsinns erreichenden Intelligenzminderung im Zusammenwirken mit ei-

ner leichten Retardierung (der) Gesamtpersönlichkeit" angenommen, für die

dort abgeurteilte weitere Sexualstraftat wegen eines zwischenzeitlich stattge-

fundenen "Nachreifungsprozesses" jedoch die volle Schuldfähigkeit bejaht wur-

de (UA 6).

3. Die Schuldfähigkeitsbeurteilung bedarf deshalb insgesamt neuer Prü-

fung. Es wird sich empfehlen, dazu einen weiteren Sachverständigen hinzuzu-

ziehen. Dabei darf sich der Tatrichter nicht einfach der Bewertung des Sach-

verständigen anschließen, ohne diese kritisch zu hinterfragen (st. Rspr.; vgl.

BGHSt 42, 385, 388 f.; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 17; speziell

zu den Anforderungen an die Schuldfähigkeitsbeurteilung bei Sexualdelikten

aus psychiatrischer Sicht Mauthe DRiZ 1999, 262 ff.).

Die Mängel der Schuldfähigkeitsbeurteilung im angefochtenen Urteil ent-

ziehen dem Maßregelausspruch nach § 63 die Grundlage. Über diesen ist ins-

gesamt neu zu befinden. Darüber hinaus hebt der Senat auch die im Fall II. 4

der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe auf.

Das Landgericht hat hinsichtlich dieser Tat des erpresserischen Menschen-

raubs - auch insoweit dem psychiatrischen Sachverständigen folgend - eine

erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten verneint. Der neue Tat-

richter muß aber angesichts der - wie aufgezeigt - gebotenen umfassenden

neuen Beurteilung der Schuldfähigkeit Gelegenheit haben, über diese Frage

widerspruchsfrei hinsichtlich aller verfahrensgegenständlichen Straftaten zu

befinden. Dagegen können die in den Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe ver-

hängten Einzelstrafen bestehen bleiben, denn der Angeklagte ist nicht dadurch

beschwert, daß das Landgericht insoweit bei der Strafbemessung das Vorlie-

gen der Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht hat. Die Aufhebung der Ein-

zelstrafe im Fall II. 4 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Gesamtstra-

fenausspruchs nach sich. Auch über die - angesichts der besonderen, auch

das Verhalten der Geschädigten berücksichtigenden Umstände auffallend

hohe - Gesamtstrafe ist deshalb neu zu befinden.

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