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BGH Urteil vom 18.01.2005 – 4 StR 532/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Januar 2005 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Neubrandenburg vom 21. Juni 2004 in den
Aussprüchen über
a)
die im Fall II. 4 der Urteilsgründe verhängte Einzel-
strafe,
b)
die Gesamtstrafe sowie
c)
die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten
in einem psychiatrischen Krankenhaus
mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer
zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei
Fällen, erpresserischen Menschenraubes und Verbreitung pornographischer
Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner
hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kranken-
haus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang zum
Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuldspruch sowie zu den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II. 1 bis
3 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufge-
deckt.
2. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch im übrigen nicht bestehen
bleiben.
a) Zur Aufhebung führt in erster Linie, daß die Schuldfähigkeitsbeurtei-
lung im angefochtenen Urteil durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet
und deshalb keine geeignete Grundlage für die Anordnung der Unterbringung
des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus bildet.
Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB kommt nur bei solchen
Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte
Schuldfähigkeit durch einen positiv festgestellten, länger andauernden und
nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgeru-
fen ist (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 27). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen
hat das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei dargelegt.
b) Das Landgericht hat sich zur Schuldfähigkeit den Ausführungen des
gehörten psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen, denen zufolge die
Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei den Sexualdelikten aufgrund einer
"kombinierte(n) Persönlichkeitsstörung mit unreifen, emotional instabilen, schi-
zoiden und dissozialen Anteilen (ICD 10 - F 61.0) sowie eine(r) kombinierte(n)
Störung schulischer Fertigkeiten (ICD 10 - F 81.3)" erheblich im Sinne des § 21
StGB vermindert gewesen sei. "Die sich bereits in der Jugend angedeutete
Störung habe sich im Erwachsenenalter manifestiert. Es bestehe ein Leidens-
druck und es sei zu Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungs-
fähigkeit gekommen. Die sexuelle Identität sei brüchig. Der Angeklagte besitze
nur eine geringe Frustrationstoleranz, empfinde nur begrenzt Schuld und sei
kaum in der Lage, aus negativen sozialen Erfahrungen zu lernen (...). Insbe-
sondere bestünden schwere sozio-strukturelle Einbußen im Lebenslängsschnitt
und im unmittelbaren Tatvorfeld und eine ausgeprägte Deformierung des indi-
viduellen Wertgefüges. Die erhebliche psycho-pathologische Beeinträchtigung
im Sinne des § 21 StGB ergebe sich bei den Sexualstraftaten daraus, daß sie
einer eingeschliffenen Verhaltensschablone entsprächen. Es bestehe eine ab-
nehmende Befriedigung bei den Taten, jedoch eine zunehmende Frequenz,
eine gedankliche Einengung und Erinnerung an die Taten und ein Ausbau des
Raffinements" (UA 23/24).
c) Diese zur Schuldfähigkeit des Angeklagten getroffenen Feststellun-
gen und Bewertungen sind nicht geeignet, die Maßregelanordnung zu rechtfer-
tigen. Zwar können auch nicht-pathologisch bedingte Störungen Anlaß für eine
Unterbringung nach § 63 StGB sein, wenn sie in ihrem Gewicht den krankhaf-
ten seelischen Störungen entsprechen (BGHSt aaO S. 28). Die Diagnose einer
wie auch immer gearteten Persönlichkeitsstörung läßt jedoch für sich genom-
men eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit des Täters nicht zu (vgl.
BGHSt 42, 385, 388). Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau der Täterpersön-
lichkeit und ihrer Entwicklung, um feststellen zu können, ob die Störungen des
Täters sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen wie krankhaf-
te seelische Störungen - auch im Hinblick auf seine Fähigkeit zu normgemä-
ßem Verhalten - stören, belasten oder einengen (vgl. BGHSt 37, 397, 401;
BGHR StGB § 63 Zustand 25, 34).
Diesen Anforderungen (vgl. dazu grundlegend BGH, Urteil vom
21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 39,
zum Abdruck in BGHSt 49, 45 bestimmt) genügen die Urteilsgründe nicht.
d) Die Ausführungen der Jugendschutzkammer zur Persönlichkeitsstö-
rung des Angeklagten und zu der das Gutachten des Sachverständigen tra-
genden sachlichen Begründung sind so allgemein gehalten, daß sich nicht zu-
verlässig beurteilen läßt, ob die festgestellte Störung den Schweregrad erheb-
lich verminderter Steuerungsfähigkeit sicher erreicht hat (vgl. zu den Schwie-
rigkeiten dieser Einordnung Senatsbeschluß NZV 2000, 213, 214 m. Nachw.
aus dem psychiatrischen Schrifttum). Hinzu kommt, daß es sich bei der von
dem Sachverständigen auch angenommenen "kombinierten Störung schuli-
scher Fertigkeiten" ohnehin um eine "schlecht definierte, unzureichend konzep-
tualisierte Restkategorie" handelt (Dilling/Mombour/Schmidt, Hrsg., ICD - 10
Kapitel V (F), 5. Aufl. S. 278 f.). Zudem bewertet das im Urteil wiedergegebene
Gutachten des Sachverständigen das Verhalten des Angeklagten auch nicht
auf den Einzelfall bezogen. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21
StGB hat aber stets in bezug auf eine bestimmte Tat ("bei Begehung der Tat",
§§ 20, 21 StGB) zu erfolgen (vgl. Senatsurteil BGHR StGB § 21 seelische Ab-
artigkeit 4; ferner BGH, Urteil vom 20. August 2003 - 2 StR 166/03). Dieser
Mangel begründet hier zumal deshalb Bedenken, weil das Landgericht einer-
seits eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nur für die Sexualdelikte
(Fälle II. 1 bis 3 der Urteilsgründe) annimmt, obwohl der Sachverständige das
Vorliegen einer Störung der Sexualpräferenz (Paraphilie im engeren Sinne)
gerade nicht eindeutig zu diagnostizieren vermochte, er vielmehr lediglich die
"Befürchtung" einer "zwanghaften Sucht nach sexuellen Gelegenheiten bei
willkürlicher Opferwahl" hegt (vgl. UA 23, 30). Dies stellt zumindest die sichere
Annahme eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen der diagnostizier-
ten Störung und der Sexualdelinquenz in Frage.
e) Die Feststellungen ergeben darüber hinaus auch den für eine Unter-
bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlichen länger andau-
ernden Zustand der zumindest verminderten Schuldfähigkeit nicht hinreichend.
Daß die bei dem Angeklagten im Erwachsenenalter zutage getretene Störung
sich "bereits in der Jugend angedeutet" habe (UA 23), ist nicht durch Tatsa-
chen belegt. Zudem ist diese Annahme - jedenfalls soweit es die jetzige psych-
iatrische Diagnose betrifft - nicht ohne weiteres vereinbar mit den Erkenntnis-
sen aus dem früheren Verfahren, in dem für die dort abgeurteilte erste Sexual-
straftat eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer
völlig anderen Diagnose, nämlich einer "damals bestehenden, den Grad eines
Schwachsinns erreichenden Intelligenzminderung im Zusammenwirken mit ei-
ner leichten Retardierung (der) Gesamtpersönlichkeit" angenommen, für die
dort abgeurteilte weitere Sexualstraftat wegen eines zwischenzeitlich stattge-
fundenen "Nachreifungsprozesses" jedoch die volle Schuldfähigkeit bejaht wur-
de (UA 6).
3. Die Schuldfähigkeitsbeurteilung bedarf deshalb insgesamt neuer Prü-
fung. Es wird sich empfehlen, dazu einen weiteren Sachverständigen hinzuzu-
ziehen. Dabei darf sich der Tatrichter nicht einfach der Bewertung des Sach-
verständigen anschließen, ohne diese kritisch zu hinterfragen (st. Rspr.; vgl.
BGHSt 42, 385, 388 f.; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 17; speziell
zu den Anforderungen an die Schuldfähigkeitsbeurteilung bei Sexualdelikten
aus psychiatrischer Sicht Mauthe DRiZ 1999, 262 ff.).
Die Mängel der Schuldfähigkeitsbeurteilung im angefochtenen Urteil ent-
ziehen dem Maßregelausspruch nach § 63 die Grundlage. Über diesen ist ins-
gesamt neu zu befinden. Darüber hinaus hebt der Senat auch die im Fall II. 4
der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe auf.
Das Landgericht hat hinsichtlich dieser Tat des erpresserischen Menschen-
raubs - auch insoweit dem psychiatrischen Sachverständigen folgend - eine
erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten verneint. Der neue Tat-
richter muß aber angesichts der - wie aufgezeigt - gebotenen umfassenden
neuen Beurteilung der Schuldfähigkeit Gelegenheit haben, über diese Frage
widerspruchsfrei hinsichtlich aller verfahrensgegenständlichen Straftaten zu
befinden. Dagegen können die in den Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe ver-
hängten Einzelstrafen bestehen bleiben, denn der Angeklagte ist nicht dadurch
beschwert, daß das Landgericht insoweit bei der Strafbemessung das Vorlie-
gen der Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht hat. Die Aufhebung der Ein-
zelstrafe im Fall II. 4 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Gesamtstra-
fenausspruchs nach sich. Auch über die - angesichts der besonderen, auch
das Verhalten der Geschädigten berücksichtigenden Umstände auffallend
hohe - Gesamtstrafe ist deshalb neu zu befinden.
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