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BGH Urteil vom 19.01.2005 – IV ZR 44/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 19. Januar 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt

und Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2005

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil

der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom

30. Januar 2004 aufgehoben und das Urteil des Amts-

gerichts Karlsruhe vom 4. Juni 2002 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente.

Er ist 1940 geboren und war wegen seiner Tätigkeit im öffentlichen

Dienst bei der beklagten Versorgungsanstalt versichert. Seit 1. Juli 2001

bezieht der Kläger eine monatliche Zusatzversorgungsrente von der Be-

klagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa der Sat-

zung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe

des Klägers bis zum 31. Dezember 2000 maßgebenden Fassung berück-

sichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit,

von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemona-

ten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezah-

lungen an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftig-

ten Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die

Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde

liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Dementspre-

chend hat die Beklagte von den 479 Monaten, die der Kläger in der ge-

setzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat, zunächst die 296 Mo-

nate abgezogen, in denen sein Arbeitgeber Umlagen an die Beklagte ge-

zahlt hat; aus der Hälfte der verbleibenden 183 Monate sowie den 296

Umlagemonaten setzt sich danach die gesamtversorgungsfähige Zeit von

387,5 Monaten zusammen.

Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der

Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der

an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde

durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich inso-

weit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung

berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.).

Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der

gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienst-

zeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum

Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 =

NJW 2000, 3341).

Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte ver-

pflichtet sei, ihm ab 1. Juli 2001 eine Versorgungsrente auf der Grundla-

Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 479 Monaten zu

gewähren, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde

Satzung in Kraft trete.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision

verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.

1. Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitierte Entscheidung

des Bundesverfassungsgerichts und hält deshalb die in § 42 Abs. 2

VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung als eine der richterlichen In-

haltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen Allgemeiner Ge-

schäftsbedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 AGBG für unwirksam. Das

gelte auch für die neue, mit Wirkung ab 1. Januar 2001 in Kraft getretene

Satzung der Beklagten vom 19. September 2002 (BAnz 2003 Nr. 1), so-

weit dort für Personen, die bis zum 1. Januar 2002 eine Zusatzversor-

gungsrente erhalten, keine Neuregelung bezüglich der Vordienstzeiten

getroffen worden sei (vgl. §§ 75-77 VBLS n.F.). Deshalb sei die Beklagte

aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, die Vor-

dienstzeiten bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit in

vollem Umfang zu berücksichtigen, solange die Beklagte auch die vollen

Ansprüche aus der gesetzlichen Rente auf die zu zahlende Versorgungs-

rente anrechne.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom

22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwer-

de einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen

von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Er-

höhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hat-

te, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerde-

führerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente

bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die

nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im

öffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfas-

sungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-

buchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet,

eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch)

nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte

sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung.

Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewis-

sen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen

in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von

Personen betroffen sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Be-

schwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt.

Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Ver-

lauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark ge-

stiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbs-

lebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts

dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle

Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur

hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rah-

men der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht

länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu

diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98,

365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer

Satzung gezwungen.

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV

ZR 186/02 - VersR 2004, 183) entschieden hat, folgt er dem Bundesver-

fassungsgericht darin, daß die Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1

Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. bei der Berechnung der Versor-

gungsrente für solche Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2000 ver-

sorgungsrentenberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG

verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor.

Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung,

daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber

denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öf-

fentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jeden-

falls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer

komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden

Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis

zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht

zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähig-

keit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft

eine andere, die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger

vermeidende Regelung zu treffen ist.

b) Bei dem Kläger des vorliegenden Verfahrens ist der Versiche-

rungsfall, der seinen Anspruch auf eine von der Beklagten zu erbringen-

de Zusatzrente begründet hat, jedoch erst nach diesem Stichtag einge-

treten. Er gehört also zu einer Rentnergeneration, für die die vom Bun-

desverfassungsgericht beanstandete Grundrechtsverletzung nicht mehr

eine nur verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft, sondern in ih-

ren Auswirkungen nicht länger hingenommen werden kann. Ob den Er-

wägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der

von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik

der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000,

337 ff.; Schantl, VersR 2004, 1226, 1230 ff.), kann der Senat jedoch

auch in Fällen der hier vorliegenden Art weiterhin offen lassen. Denn die

Beklagte hat ihre Satzung am 19. September 2002 mit Wirkung ab

1. Januar 2001 grundlegend geändert (§ 86 VBLS n.F.). Das bisherige

Gesamtversorgungssystem ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 ge-

schlossen worden, wie es bereits in Satz 2 der Präambel des Tarifver-

trags Altersversorgung vom 1. März 2002 (GMBl. 2002, 371 ff.) vorgese-

hen war. Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt

nicht mehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von

Versorgungspunkten gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige

Entgelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind

(§§ 35 ff. VBLS n.F.). Diese Betriebsrente wird vom Jahr 2002 an jährlich

um 1% erhöht (§ 39 VBLS n.F.). Mithin ist den Anforderungen des Bun-

desverfassungsgerichts jedenfalls ausreichend Rechnung getragen (vgl.

Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183

unter 2 e; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004,

453 unter II 2 c cc; Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 -

VersR 2004, 499 unter 3).

c) Damit ist die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der

Höhe nach generell auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt worden, das

aber den an die Beklagte geleisteten Umlagen der an ihr beteiligten Ar-

beitgeber entspricht. Allein dadurch wird Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt.

Zum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer

Rentenanwartschaft gehört weder eine bestimmte Leistungshöhe oder

-art noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns; nur die auf

Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchs-

konstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Senatsurteil

vom 14. Januar 2004 aaO unter II 1 d a.E.). Daß die neue Satzung der

Beklagten mit ihrem niedrigeren Rentenniveau in diesen geschützten

Kernbereich eingegriffen hätte, hat der Kläger nicht dargelegt und ist

nicht ersichtlich.

Nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzung berech-

nete Renten führten demgegenüber zu höheren Leistungen der Beklag-

ten. Mit Rücksicht darauf ist in § 75 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 der neuen Sat-

zung vorgesehen, daß die sich bis zum 31. Dezember 2001 ergebenden

Versorgungsrenten grundsätzlich noch nach der alten Satzung zu be-

rechnen und als Besitzstandsrenten weiterzuzahlen sind, die entspre-

chend § 39 VBLS n.F. dynamisiert werden. Dazu heißt es in einer dem

Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvorsor-

geplan 2001 (GMBl. 2002, 387) sinngemäß, für das Jahr 2001 sei aus

verwaltungstechnischen Gründen eine Einführungsphase für das neue

System vorgesehen, in der sich die Anwartschaften technisch nach den

Berechnungsmethoden des alten Systems fortentwickeln; diese Rege-

lung liege noch in der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien,

weil sie eine für die Betroffenen günstige Übergangsregelung schaffe.

Diese Übergangsregelung hält nicht etwa das alte System noch für

das Jahr 2001 aufrecht. Vielmehr ist die vom Bundesverfassungsgericht

gerügte Ungleichbehandlung durch die Neuregelung mit Wirkung ab

1. Januar 2001 entfallen. Dem Kläger und anderen Versicherten, die im

Laufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002) rentenberechtigt ge-

worden sind, hat die Beklagte lediglich im Rahmen einer (gemäß §§ 75-

77 VBLS n.F.) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belas-

sen, die sich für diesen Personenkreis aus dem am 31. Dezember 2000

geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zur der seit

1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergaben, und diese Rentenbe-

rechtigten zusätzlich an der neu eingeführten Dynamisierung beteiligt.

Die Tarifvertragsparteien haben auch nicht, wie der Kläger im Hinblick

auf den letzten Absatz der dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefüg-

ten Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan meint, die Grundsatzfrage, ob Vor-

dienstzeiten zur Hälfte oder ganz in die gesamtversorgungsfähige Zeit

einzurechnen sind, für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 einer Ent-

scheidung durch ein Bundesgericht überlassen, sondern diese Frage wie

dargestellt auch für die Übergangszeit bis zur Anwendung der neuen

Satzung selbst geregelt.

d) Diese Übergangsregelung ist auch für die Rente maßgebend,

die der Kläger bezieht. Damit wird der Kläger gegenüber Versicherten,

deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der

VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Daß der

Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75

Abs. 2 VBLS n.F. zu beanspruchen hat, wirtschaftlich im Ergebnis

schlechter stehe als Berechtigte, deren Rente nach neuem Satzungs-

recht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten berechnet wird, ist von ihm

weder dargetan noch ersichtlich. Im Hinblick darauf stehen Rentenemp-

fängern wie dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus

keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Felsch