BGH Beschluß vom 20.01.2005 – IX ZB 134/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Januar 2005
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsVV § 2 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 3 a.F.; InsVV § 19 n.F.
Für Treuhänder, die vor dem 1. Januar 2004 in einem masselosen Verbraucherin-
solvenzverfahren bestellt worden sind, ist die Insolvenzrechtliche Vergütungsver-
ordnung in ihrer alten Fassung weiter anzuwenden (Bestätigung von BGHZ 157, 282
und BGH ZIP 2004, 424).
BGH, Beschluß vom 20. Januar 2005 – IX ZB 134/04 – LG Mühlhausen
AG Mühlhausen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1)
am 20. Januar 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Mühlhausen vom 22. April 2004 wird auf Kosten
der weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 3.733,26 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die weitere Beteiligte (fortan: Treuhänderin) wurde mit Beschluß des
Amtsgerichts – Insolvenzgerichts – vom 11. Juni 2003 zur Treuhänderin in dem
Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt.
Dieser wurden die Kosten des Verfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbe-
freiung gemäß § 4a InsO gestundet. Neun Gläubiger haben Forderungen zur
Tabelle angemeldet. Mit Vorlage des Schlußberichts vom 18. August 2003 be-
antragte die Treuhänderin die Festsetzung einer Vergütung von 250 € zuzüg-
lich Auslagen und Umsatzsteuer. Im Prüfungstermin vom 28. August 2003
überreichte sie ihre geänderte Kostenrechnung vom 27. August 2003, mit der
sie unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach gebotene verfassungskonforme
Auslegung von § 13 InsVV i.V.m. § 63 InsO eine gegen die Staatskasse festzu-
setzende Vergütung von 3.000 € nebst Auslagen und Umsatzste uer, insgesamt
4.257,20 €, begehrte. Das Insolvenzgericht hat dem Antra g in Höhe von
523,94 € (250 € Mindestgebühr zuzüglich eines Teils der A uslagen und Um-
satzsteuer) stattgegeben. Zur Begründung hat es sich im wesentlichen auf die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2004 (IX ZB 46/03, ZIP
2004, 424) bezogen, wonach auf einen Treuhänder, der vor dem 1. Januar
2004 bestellt worden ist, § 13 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 InsVV a.F. anzuwenden
sei. Diese Vorschrift lasse nur eine Vergütung von 250 € ( netto) zu. Die hier-
gegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Treuhänderin ihr Begehren weiter.
II.
Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO)
und auch im übrigen zulässig; es hat indessen keinen Erfolg.
1. Der Bundesgerichtshof hat in der zur Treuhändervergütung ergange-
nen Entscheidung vom 15. Januar 2004 (IX ZB 46/03, ZIP 2004, 424), die an
die Entscheidung vom selben Tag zur Insolvenzverwaltervergütung in masse-
armen Verfahren (IX ZB 96/03, ZIP 2004, 417, zur Veröffentlichung in BGHZ
157, 282 vorgesehen) anschließt, im Kern ausgeführt:
Die in § 2 Abs. 2 InsVV für massearme Regelinsolvenzverfahren vorge-
sehene Gebühr von 500 € sei angesichts des durchschnittlichen Bearbeitungs-
aufwands eines Insolvenzverwalters bei weitem nicht mehr auskömmlich; sie
stelle deshalb einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Für
die in § 13 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 InsVV vorgesehene, bei massearmen Ver-
braucherinsolvenzverfahren zum Tragen kommende Regelgebühr des Treu-
händers von 250 € gelte Entsprechendes. Eine Vergütung vo n 250 € sei abso-
lut gesehen bei weitem zu niedrig. Dies ergäben mehrere in einzelnen Amtsge-
richtsbezirken durchgeführte Umfragen. Die Vergütung reiche gerade aus, um
einen Zeitaufwand von 4,5 Stunden abzugelten. Mit einem solchen Zeitauf-
wand könne ein durchschnittliches Verbraucherinsolvenzverfahren nicht abge-
wickelt werden. Die Vergütung sei auch relativ – verglichen mit der Vergütung
des Insolvenzverwalters im massearmen Regelverfahren – zu niedrig. Der Ver-
ordnungsgeber gestehe dem Treuhänder mit 250 € nur di e Hälfte der Mindest-
regelvergütung zu, die er dem Insolvenzverwalter zubillige. Zwar sei der von
den Treuhändern in den Verbraucherinsolvenzverfahren zu leistende Aufwand
möglicherweise etwas niedriger als derjenige der Insolvenzverwalter in den
Regelinsolvenzverfahren, weil manches im Vorfeld durch die Schuldnerbera-
tungsstellen aufbereitet worden sei. Eine Verringerung um die Hälfte finde je-
doch nicht statt.
Auch für die im Verbraucherinsolvenzverfahren zum Einsatz kommenden
Treuhänder könne der Gesichtspunkt der Mischfinanzierung nur noch einge-
schränkt Berücksichtigung finden, weil sich das Verhältnis massereicher und
massearmer Verfahren grundlegend verändert habe. Die Veränderung sei im
Verbraucherinsolvenzverfahren sogar noch dramatischer als im Bereich der
Regelinsolvenzverfahren. Dies belegten die Angaben des Statistischen Bun-
desamtes. Massereiche Verbraucherinsolvenzverfahren seien nach Einführung
der Möglichkeit einer Kostenstundung nach § 4a InsO die seltene Ausnahme.
Die Insolvenzgerichte seien deshalb teilweise dazu übergegangen, den Treu-
händern höhere Vergütungen zuzuerkennen. Auch im Schrifttum werde dieses
Anliegen für berechtigt gehalten.
§ 13 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 InsVV sei wegen seines eindeutigen Rege-
lungsgehalts einer verfassungskonformen Anpassung durch Anhebung des
vorgesehenen Mindestbetrages nicht zugänglich. Der Weg über Zuschläge
nach § 3 InsVV werde durch § 13 Abs. 2 InsVV versperrt; auch wäre der regel-
mäßige Aufwand gerade nicht als ein besonderer, einen Zuschlag rechtferti-
gender Umstand anzusehen. Der Verordnungsgeber werde nunmehr eine ver-
fassungsgemäße Neuregelung zu finden haben. Wenn er dem bis zum
1. Oktober 2004 nicht nachkomme, würden die Gerichte eine angemessene
Mindestvergütung festzusetzen haben.
Gleichwohl hatte die Rechtsbeschwerde im Ausgangsfall keinen Erfolg:
Auf einen Teuhänder, der – wie der dortige Beschwerdeführer – vor dem
1. Januar 2004 bestellt worden sei, bleibe § 13 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 InsVV
anwendbar. Ebenso wie § 2 Abs. 2 InsVV sei die Vorschrift nicht als von An-
fang an verfassungswidrig anzusehen. Dem Verordnungsgeber habe bei der
Festlegung eines angemessenen Mindestvergütungssatzes ein Prognosespiel-
raum zugestanden. Es sei nicht ersichtlich, daß ihm eine von Anfang an un-
tragbare Fehleinschätzung vorzuwerfen sei.
Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen beide Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2004 eingelegten Verfassungsbeschwer-
den nicht zur Entscheidung angenommen (Beschlüsse vom 24. Juni 2004 zu 1
BvR 633/04 und zu 1 BvR 648/04).
2. Demgegenüber hält die Rechtsbeschwerde die vergütungsrechtliche
Regelung in § 2 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV a.F. von Anfang an, zumin-
dest ab dem 1. Dezember 2001, für verfassungswidrig. Sie stellt dies ebenso
zur nochmaligen Überprüfung durch den Senat wie die Auffassung, der Min-
destregelsatz der Verordnung könne nicht im Wege verfassungskonformer
Auslegung erhöht werden. Schließlich hält die Rechtsbeschwerde die Über-
gangsregelung in den Entscheidungen vom 15. Januar 2004 mit der Anknüp-
fung an die Verwalterbestellung vor dem 1. Januar 2004 nicht für tragfähig.
3. Nach nochmaliger Überprüfung hält der Bundesgerichtshof an seiner
Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 – IX ZB 96/03, ZIP 2004,
417, zur Veröffentlichung in BGHZ 157, 282 vorgesehen; v. 15. Januar 2004
- IX ZB 46/03, ZIP 2004, 424) fest, soweit sich diese nicht durch die Verord-
nung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4.
Oktober 2004 (BGBl. I 2569; fortan: ÄnderungsVO) erledigt hat.
a) Nach Art. 1 Nr. 10 ÄnderungsVO (§ 19 InsVV) sind auf Insolvenzver-
fahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, die Vorschriften der Insol-
venzrechtlichen Vergütungsverordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Ände-
rungsVO am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies trifft
– die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung unterstellt – auch auf den
Streitfall zu.
aa) Maßstab für die Überprüfung eines Berufungsurteils auf Rechtsfeh-
ler ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung. Zu berücksich-
tigen ist daher auch ein nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenes neues
Gesetz, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige
Rechtsverhältnis erfaßt (BGHZ 60, 68, 71 f; 141, 329, 336; Musielak/Ball, ZPO
4. Aufl. § 545 Rn. 6); nichts anderes gilt für das revisionsähnlich ausgestaltete
Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. Musielak/Ball, aaO § 576 Rn. 2).
bb) Nach der in Art. 1 Nr. 10 ÄnderungsVO (§ 19 InsVV) zum Ausdruck
kommenden Geltungsanordnung des Verordnungsgebers erfaßt die Über-
gangsregelung sämtliche bei Inkrafttreten noch nicht rechtskräftig abgeschlos-
sene Vergütungsverfahren, die vor dem Stichtag eröffnet worden sind. Da das
Insolvenzverfahren im Streitfall bereits am 11. Juni 2003 und damit vor dem
Stichtag eröffnet worden ist, richtet sich der Vergütungsanspruch der Treuhän-
derin nach der Vergütungsverordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Ände-
rungsVO am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung.
b) Die Weitergeltung der alten Fassung der Vergütungsverordnung für
noch nicht abgeschlossene "Altfälle" ist verfassungsrechtlich nicht zu bean-
standen.
aa) Trotz der hierzu geäußerten Kritik in der Literatur (vgl. insbesondere
Pawlowski JZ 2004, 719, 721 ff; ders. KTS 2004, 229, 230 ff), die von der
Rechtsbeschwerde aufgegriffen wird, sieht der Senat keinen Anlaß, von seiner
Rechtsauffassung abzugehen, daß eine verfassungskonforme Anpassung, ins-
besondere in Form einer Anhebung der in der Insolvenzrechtlichen Vergü-
tungsverordnung (alt) vorgesehenen Mindestbeträge, nicht möglich ist. Für ei-
ne solche Auslegung fehlt vor dem 1. Januar 2004 die nur dadurch abwendba-
re Verfassungswidrigkeit der Norm. Diese Auslegung scheitert aber auch aus
anderen Gründen.
(1) Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzu-
sammenhang und der Zweck der gesetzlichen Regelung mehrere Deutungen
zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist eine
Auslegung geboten, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (BVerfGE 69,
1, 55; 88, 145, 166; 93, 37, 81; 95, 64, 93). Dabei spielt es zwar keine Rolle, ob
dem subjektiven Willen des Gesetzgebers eine weitergehende als die nach der
Verfassung zulässige Auslegung des Gesetzes eher entsprochen hätte
(BVerfGE 69, 1, 55; 93, 37, 81). Jedoch darf die Auslegung nicht mit dem Wort-
laut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten
(BVerfGE 71, 81, 105; 86, 288, 320; 95, 64, 93; BVerwGE 98, 280, 294; 105,
20, 23). Im Wege der verfassungskonformen Auslegung darf einem nach Wort-
laut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen,
der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu be-
stimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt ver-
fehlt werden (BVerfGE 8, 71, 78 f; 101, 312, 329; BVerwGE 98, 280, 294;
Jarass/Pieroth, GG 7. Aufl. Art. 20 Rn. 34; Bleckmann JuS 2002, 942, 946).
Gegen den vordergründigen, nur scheinbar eindeutigen Wortlaut des Gesetzes
ist eine verfassungskonforme Auslegung dagegen zulässig, wenn eine ver-
deckte Regelungslücke besteht, die eine teleologische Reduktion in Richtung
auf das eigentliche Ziel des Gesetzgebers ermöglicht (BVerfGE 88, 145, 167;
BVerwGE 105, 20, 23). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Jede Anhebung der
Vergütung für den "Regelfall" des masselosen Insolvenzverfahrens vor dem
1. Januar 2004 würde zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des
Verordnungsgebers in Widerspruch treten.
(a) Mit dem Wort "mindestens" (§ 2 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV
a.F.) soll die dem Verwalter oder Treuhänder für das masselose Verfahren zu-
stehende Regelgebühr von den nach der Höhe der Insolvenzmasse berechne-
ten Regelsätzen abgegrenzt werden. Die Formulierung "in der Regel" bringt
zum Ausdruck, daß damit der regeltypische Normalfall abgegolten ist. Spiel-
raum für eine Erhöhung der Mindestvergütung für den "Normalfall" eines mas-
searmen Verfahrens wird damit nicht gewährt (vgl. auch BGHZ 152, 18, 27 für
das rechtsähnliche Verhältnis der §§ 24, 25 ZwVerwVO).
Nach dem Willen des Verordnungsgebers sollten die mit der Insolvenz-
rechtlichen Vergütungsverordnung neu eingeführten Regelsätze für das durch-
schnittliche Verfahren ohne weitere Zuschläge maßgeblich sein (BGH, Beschl.
v. 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, aaO S. 423 unter Bezugnahme auf die amtli-
che Begründung zur InsVV). Zu diesem Zweck hat der Verordnungsgeber die
für das Konkursverfahren geltenden Regelsätze in Anlehnung an die damalige
Rechtsprechung bereits um ein Vielfaches erhöht. Eine weitere Erhöhung für
durchschnittliche Insolvenzverfahren sollte ausgeschlossen sein. Einer Ausle-
gung zugänglich ist allein das, was unter gegenwärtigen Bedingungen als "Re-
gelfall" zu gelten hat.
Eine Anpassung des Regelsatzes ist folglich nach herkömmlichem Ver-
ständnis nur möglich, wenn die Regelsätze längere Zeit nicht angehoben wor-
den und/oder bei der Bewältigung des typischen Durchschnittsverfahrens neue
Aufgaben des Verwalters hinzugekommen sind, die der Verordnungsgeber sei-
nerzeit noch nicht bedacht hatte. Eine Anhebung kann erwogen werden, wenn
die allgemeinen Kosten seit Erlaß der Verordnung (19. August 1998) stark an-
gestiegen sind (vgl. BVerfG ZIP 1989, 382, 383; BGHZ 152, 18, 23; BGH,
Beschl. v. 25. Juni 2004 - IXa ZB 30/03, WM 2004, 1645 f; je zu § 24 ZwVerw-
VO a.F.). Entsprechende tatsächliche Veränderungen lassen sich für den ver-
gleichsweise kurzen Zeitraum seit Erlaß der angegriffenen Vorschriften nicht
feststellen.
Zugenommen hat mit Einführung der Stundungsregelung die Anzahl der
masselosen Verfahren. Hätte der Verordnungsgeber diese Entwicklung nicht
bedacht, könnte allenfalls eine solche überraschend eingetretene Veränderung
eine Anpassung des Regelsatzes in verfassungskonformer Auslegung der Ver-
gütungsvorschrift rechtfertigen. Auch diese Voraussetzungen sind jedoch nicht
gegeben. Bereits die von der Justizministerkonferenz eingesetzte Bund-
Länder-Arbeitsgruppe "Vereinfachung des neuen Insolvenzverfahrens" hatte
Ende 1996 in ihrem Abschlußbericht eine Zahl an Verbraucherinsolvenzverfah-
ren ohne nennenswerte Masse von jährlich 170.000 (bei Konkurs- und Ver-
gleichsverfahren zu dieser Zeit von rund 30.000 jährlich) prognostiziert (vgl.
Pluta/Heidrich NZI 2004, 408, 409). Diese Zahlen wurden tatsächlich zu kei-
nem Zeitpunkt auch nur annähernd erreicht.
(b) Die Rechtsbeschwerde meint, in der Rechtsprechung des Bundes-
verfassungsgerichts (BVerfG ZIP 1989, 382) zu §§ 3, 4 VergVO komme zum
Ausdruck, das "bewegliche und offene System" der konkurs- oder insolvenz-
rechtlichen Vergütung biete generell ausreichende Möglichkeiten, den gesetz-
lichen Vergütungsanspruch zu konkretisieren und dem Einzelfall angemessene
Beträge festzusetzen. Wegen der Vergleichbarkeit von §§ 3, 4 VergVO und
venzrechtliche Vergütungsverordnung übertragen (so auch Pawlowski JZ 2004,
719, 721).
Dem folgt der Senat nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in der ge-
nannten Entscheidung eine Auslegungsmöglichkeit darin gesehen festzustel-
len, was seinerzeit als Regelfall zu betrachten war und welche Besonderheiten
der Geschäftsführung dafür in Betracht kamen; das eröffne Spielraum im Falle
eines seit Erlaß der Vergütungsvorschriften erweiterten Aufgabenfelds des Ver-
walters, das von der Regelvergütung nicht mehr voll abgedeckt werde (BVerfG
aaO S. 383). Um einen solchen Fall geht es hier nicht. Wesentliche Erschwer-
nisse der Verwaltertätigkeit seit Inkrafttreten der Insolvenzrechtlichen Vergü-
tungsverordnung vom 19. August 1998, nach denen sich die Regelfallmerkmale
schon innerhalb kurzer Zeit in vergütungserheblicher Weise verschoben haben
könnten, sind weder gerichtsbekannt noch dem Beschwerdevorbringen zu ent-
nehmen. Für eine abweichende Bildung des vergütungsrechtlichen Regelfalls
aufgrund eines typischerweise höheren Bearbeitungsaufwandes bieten des-
halb die in Rede stehenden Normen derzeit keinen Auslegungsspielraum.
(2) Kommt schon eine verfassungskonforme Auslegung der Insolvenz-
rechtlichen Vergütungsverordnung vom 19. August 1998 mit dem Ziel einer
Anhebung der Mindestvergütung nicht in Betracht, braucht der Senat letztlich
nicht zu entscheiden, ob die Übergangsregelung in Art. 1 Nr. 10 ÄnderungsVO
(§ 19 InsVV) einer solchen Auslegung nunmehr entgegensteht. Aber auch die-
se Frage ist zu bejahen. Der Übergangsregelung kann in Verbindung mit den
übrigen Bestimmungen der Änderungsverordnung der eindeutig geäußerte Wil-
le des Verordnungsgebers entnommen werden, daß es bei den vor dem
1. Januar 2004 eröffneten masselosen Insolvenzverfahren mit den in der alten
Verordnung genannten Beträgen sein Bewenden haben soll. Angesichts des
abschließenden Charakters der Übergangsregelung endet jede Möglichkeit
einer verfassungskonformen Auslegung für die hier streitige Frage der Min-
destvergütung in Altfällen.
bb) Die Rechtsbeschwerde tritt der in der angefochtenen Entscheidung
übernommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiter mit dem Ar-
gument entgegen, diese vernachlässige die Anforderungen, die an eine fehler-
freie Prognoseentscheidung zu stellen seien. Der Verordnungsgeber habe bei
der Festsetzung der Mindestvergütung keinerlei Prognosen angestellt und sich
mit der Frage der Angemessenheit des Entgelts nicht auseinandergesetzt; je-
denfalls sei eine etwaige Prognose offensichtlich fehlerhaft gewesen (ebenso
AG Potsdam ZIP 2004, 673, 675; AG Göttingen ZIP 2004, 1861, 1862). Diese
Einwände sind nicht begründet.
(1) Prognoseentscheidungen sind verfassungsrechtlich darauf zu über-
prüfen, ob der Normgeber sich die Kenntnis von der zur Zeit des Erlasses der
Regelung bestehenden tatsächlichen Ausgangslage in korrekter und ausrei-
chender Weise verschafft und die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnis-
möglichkeiten wahrgenommen hat (BVerfGE 39, 210, 226; 65, 1, 55). Mit der
massearmen Kleininsolvenz sind Verfahrensabläufe geschaffen worden, die
vor Einführung der Insolvenzordnung keine Entsprechung hatten (BGH, Beschl.
v. 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, aaO S. 422). Obwohl der Verordnungsgeber
bereits von Anfang an eine hohe Anzahl dieser Verfahren erwartet hat, konnte
er im August 1998 noch nicht auf Erfahrungswerte zurückgreifen, die Aufschluß
über den in der Praxis entstehenden, trotz Ausnutzung aller Vereinfachungs-
möglichkeiten und Rationalisierungen notwendigen Arbeitsaufwand gegeben
hätten. Dieser konnte empirisch noch nicht ermittelt werden; das Amt des
Treuhänders war dem alten Recht unbekannt. Die fortbestehenden Unsicher-
heiten hinsichtlich solcher Erkenntnisse auch Jahre nach Inkrafttreten des
Stundungsmodells zeigen die divergierenden Ergebnisse der vom Verord-
nungsgeber jüngst in Auftrag gegebenen Untersuchungen: Die Studie von Prof.
Hommerich hat einen durchschnittlichen Kostenaufwand von 1.800 € (IN-
Verfahren) und 1.100 € (IK-Verfahren) ergeben, die vom Institut für freie Berufe
dagegen einen Durchschnittsaufwand von knapp 3.000 € (IN- Verfahren) und
1.651,03 € (IK-Verfahren; vgl. Begründung zum Verordn ungsentwurf, ZIP 2004,
1927, 1928).
Vor diesem Hintergrund bleibt der Senat bei seiner Auffassung, daß die
Einschätzung des Verordnungsgebers hinsichtlich der Mindestgebühr nicht von
vornherein offensichtlich fehlerhaft war (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004
- IX ZB 96/03, aaO S. 422 f). Die dort angeführte Rechtsprechung zur Konkurs-
verwaltervergütung (§ 3 VergVO nach dem Stand der Verordnung vom 19. Juli
1972, BGBl. I, S. 1260) besagt nicht, daß eine Anhebung des Mindestregelsat-
zes der Insolvenzverwaltervergütung auf 1.600 DM und eine hiervon abgeleite-
te höhere Regelsatzvergütung der Treuhändertätigkeit im Jahre 1998 von Ver-
fassungs oder Gesetzes wegen geboten gewesen wäre. Der Verordnungsge-
ber durfte vielmehr die Entwicklung der instanzgerichtlichen Rechtsprechung
zu § 3 VergVO bei der Neuregelung einer kritischen Bewertung unterziehen;
sein Regelungsspielraum war nicht auf eine allgemeine Fest- und Fortschrei-
bung beschränkt. Gerade im Bereich des Mindestregelsatzes war mit allgemei-
nen Verfahrenserschwernissen weniger zu rechnen als in den Normalfällen.
Generell mußten auch gegenläufige Entwicklungen berücksichtigt werden, wel-
che seit 1972 die Verwaltertätigkeit erleichtern, insbesondere die inzwischen
weithin eingeführte EDV-Unterstützung häufig wiederkehrender Geschäftsvor-
fälle (vgl. BGHZ 152, 18, 25 f). Die allerdings notwendige Anpassung der Ver-
gütung an die Veränderung des Geldwertes (vgl. BGHZ aaO S. 23), die zwi-
schen 1972 und 1998 bezogen auf die Lebenshaltungskosten aller privaten
Haushalte nach den statistischen Jahrbüchern für die Bundesrepublik Deutsch-
land knapp 232 % betrug, hat der Verordnungsgeber berücksichtigt. Danach
war ein Mindestregelsatz von 474 € nicht zu unterschreiten.
Eine Reserve von
gut 5 % nach oben für allgemeine Verfahrenserschwernisse durch die Ausge-
staltung der Insolvenzordnung war im Rahmen der notwendigen Prognose des
Verordnungsgebers für den Mindestregelsatz der Insolvenzverwaltervergütung
rechtlich so lange nicht zu beanstanden, bis hierzu verläßliche rechtstatsächli-
che Erkenntnisse gewonnen werden konnten. Daß solche Erkenntnisse bei
Erlaß der Verordnung 1998 bereits vorlagen, gleichwohl aber mißachtet wor-
den sind, vermag der Senat nicht festzustellen. Dies wird auch von der Rechts-
beschwerde nicht geltend gemacht.
(2) Gegen die genannte Entscheidung des Senats wird ferner einge-
wandt, der Zeitraum der Überprüfungs- und Nachbesserungsmöglichkeit durch
den Verordnungsgeber bis zum Ende des Jahres 2003 sei deutlich zu lang an-
gesetzt. Von Anfang an sei eine hohe Zahl massearmer Verfahren mit dem Ziel
der Restschuldbefreiung erwartet worden; hinzu komme die nicht unbedeuten-
de Zahl von masselosen Insolvenzverfahren, die bereits vor Einführung der
Stundungsregelung Ende 2001 von vielen Insolvenzgerichten unter Bewilligung
von Prozeßkostenhilfe eröffnet worden seien. Jedenfalls mit Einführung der
§§ 4a ff InsO zum 1. Dezember 2001 sei eine Anpassung der Vergütungsrege-
lung geboten gewesen, weil ein erheblicher Anstieg masseloser Verbraucher-
insolvenzverfahren ab diesem Zeitpunkt ausweislich der Gesetzesbegründung
vorhergesehen worden sei. Bereits im Vorfeld der Gesetzesänderung habe
sich abgezeichnet, daß sich die Relation zwischen Normal- und Mindestvergü-
tung verschieben und eine Mischkalkulation nicht mehr funktionieren werde
(vgl. Pluta/Heidrich NZI 2004, 408, 410; Keller ZIP 2004, 633, 639).
(a) Dieser Einwand geht zu Unrecht davon aus, daß die Mindestregel-
sätze der § 2 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV a.F. von vornherein für masse-
lose Verfahren als unauskömmlich erkannt waren und allein durch den Ge-
samtausgleich innerhalb des Vergütungssystems im Wege der Querfinanzie-
rung aus der Bearbeitung massereicher Verfahren einer verfassungsrechtlich
genügenden Vergütung zugeführt werden sollten. Auf einer solchen Annahme
beruhen die Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2004 (aaO) indes nicht. Der
Senat hat noch heute keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür,
daß der Verordnungsgeber des Jahres 1998 eine derartige Prognose ange-
stellt hat, die infolge Beseitigung der Hemmnisse gegen die Durchführung
masseloser Verfahren ab dem 1. Dezember 2001 in ihren Grundlagen hätte
erschüttert sein und damit sofortiges Handeln des Verordnungsgebers gebie-
ten können.
(b) Die Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2004 besagen des weiteren
nicht, daß erst Mitte des Jahres 2003 überhaupt Veranlassung zur Nachprü-
fung bestanden habe (vgl. aber Graeber NZI 2004, 169, 174). Nach Auffassung
des Senats verdichtete sich die Nachprüfungspflicht im Laufe des Jahres 2002
wegen der veränderten Rahmenbedingungen: Die Eröffnung masseloser Ver-
fahren war bis Ende 2001 wegen der erforderlichen Kostenaufbringung nach
dem Konzept der Insolvenzordnung der Ausnahmefall. Daß viele Insolvenzge-
richte hiervon abgewichen sind und Prozeßkostenhilfe bewilligt haben, mußte
den Verordnungsgeber zu einer besonderen Beobachtung gerade dieser Ver-
fahren im Hinblick auf das Vergütungsrecht nicht veranlassen. Diese Gerichts-
praxis war rechtswidrig, weil der Gesetzgeber von einer Bereitstellung der zur
Verfahrensdurchführung notwendigen Massekosten aus öffentlichen Mitteln
auch für das Verbraucherinsolvenzverfahren bewußt abgesehen hatte (BGHZ
144, 78, 85 f).
In eine konkrete Handlungspflicht schlug die Nachprüfungspflicht erst
um, als die Anzahl der tatsächlich anfallenden Verfahren deutlich zugenommen
hatte und Erfahrungen aus der Praxis gesammelt werden konnten, mit welchem
zwingend notwendigen Aufwand die Bearbeitung eines masselosen "Kleinver-
fahrens" verbunden ist. Allein die steigende Zahl der Verfahren konnte eine
umgehende Nachbesserung dem Verordnungsgeber dagegen noch nicht zur
Pflicht machen, weil den Insolvenzverwaltern Gelegenheit gegeben werden
mußte, sich auf diese neue Form des Massenverfahrens einzustellen, Routine
bei der Abwicklung zu gewinnen und rentable Büroabläufe zu entwickeln. Erst
im Zuge dieser Anpassung war die Möglichkeit gegeben, aussagekräftige em-
pirische Erhebungen durchzuführen. Äußerungen aus der Praxis (Syrbe ZInsO
2002, 667; Kuhmann ZVI 2002, 357; Keller ZVI 2002, 437) haben, was die
Rechtsbeschwerde auch einräumt, hinsichtlich des für erforderlich gehaltenen
Arbeitsaufwands erhebliche Spannbreiten gezeigt. Ausreichende tatsächliche
Erkenntnisse, daß bereits Anfang 2002 offenkundig war, die Mindestvergütung
sei evident unzureichend (so Pawlowski JZ 2004, 719, 721), besitzt der Senat
nicht; sie sind ihm von der Rechtsbeschwerde auch nicht vermittelt worden.
cc) Schließlich hält die Rechtsbeschwerde die Stichtagsregelung (BGH,
Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, aaO S. 423 f unter 8. bis 10.; jetzt
Art. 1 Nr. 10 ÄnderungsVO, § 19 InsVV) für willkürlich und verfassungsrechtlich
nicht haltbar. Es sei nur schwer einsehbar, warum der Bundesgerichtshof den
Stichtag auf den 1. Januar 2004 festgelegt und damit die Mindestvergütung nur
in den ab diesem Stichtag eröffneten Verfahren als verfassungswidrig angese-
hen habe. Der Arbeitsaufwand in den bis einschließlich 31. Dezember 2003
eröffneten Verfahren sei nicht weniger gering, die Mindestvergütung nicht we-
niger unangemessen niedrig (ebenso Graeber NZI 2004, 169, 170; Haarmeyer
ZInsO 2004, 264, 265; Keller ZIP 2004, 633, 640). Für die dem Verordnungs-
geber vom Senat gewährte Anpassungsfrist bis zum 1. Oktober 2004 sei ver-
fassungsrechtlich kein Raum.
(1) Die Aufforderung an den Verordnungsgeber, das von ihm gesetzte
Vergütungsrecht bis zum 1. Oktober 2004 verfassungs- und gesetzeskonform
neu zu regeln, berührt Grundrechte der Vergütungsberechtigten schon deshalb
nicht, weil diese Anpassung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Nichtigkeit des
Altrechts erfolgen sollte und so auch erfolgt ist. Im übrigen entspricht ein sol-
cher Hinweis an den Normgeber höchstrichterlicher Praxis (vgl. letzthin bereits
BGHZ 148, 351, 365 f zur RentenbarwertVO).
(2) Die weiteren Angriffe der Rechtsbeschwerde haben sich durch das
Inkrafttreten der ÄnderungsVO vom 4. Oktober 2004 nicht erledigt, weil diese
in Art. 1 Nr. 10 (§ 19 InsVV) eine im wesentlichen inhaltsgleiche Übergangsre-
gelung getroffen hat. Die Begründung des Verordnungsgebers erschöpft sich
auch in einer Verweisung auf die beiden Entscheidungen des Bundesgerichts-
hofs vom 15. Januar 2004 und dem ergänzenden Hinweis, daß für Tätigkeiten
des Treuhänders nach Inkrafttreten der Verordnung in der Wohlverhaltensperi-
ode die neuen Vergütungssätze maßgebend seien (ZIP 2004, 1927, 1932).
Diese Angriffe sind unbegründet. Der Hinweis darauf, es sei schwer zu
vermitteln, daß ein- und derselbe Verwalter, der gleichartige massearme Ver-
fahren übertragen bekomme, für das eine Verfahren nur eine Mindestvergütung
nach altem Recht, für das andere eine höhere Vergütung nach neuem Recht
erhalte, und es "leichter verständlich" sei, die Mindestvergütung rückwirkend
ab dem 1. Januar 1999 abzuändern (Graeber aaO S. 170; ähnlich Keller aaO
S. 640), stellt letztlich wieder den dem Verordnungsgeber zuzubilligenden An-
passungsspielraum bis Ende des Jahres 2003 in Frage. Nach Auffassung des
Senats ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, alle noch offenen Vergü-
tungsverfahren nach höheren Sätzen abzuwickeln. Dies gilt in besonderem
Maße im vorliegenden Fall, in dem der Schwerpunkt des Insolvenzverfahrens
in das Jahr 2003 und mithin in einen Zeitraum fällt, in dem die Treuhänderin
die unzulängliche Vergütung noch hinnehmen muß.
Nicht zu folgen ist schließlich dem Einwand, das Abstellen gerade auf
den Bestellungszeitpunkt könne im Einzelfall darauf hinauslaufen, daß der In-
solvenzverwalter oder Treuhänder noch mit unzureichenden Mindestregelsät-
zen vergütet werde, wenn die Vergütungsregelung bei Aufnahme der Tätigkeit
bereits verfassungswidrig geworden sei. Dagegen spricht, daß der Vergü-
tungsanspruch mit der Bestellung dem Rechtsgrunde nach entstanden ist,
wenngleich er erst mit Ausführung der Tätigkeit werthaltig wird (vgl. BGHZ 116,
233, 242). Daher ist es im Rahmen einer reinen Übergangsregelung, die bei
einer regelmäßig nur kurzen Restdauer der Verfahren nur für eine beschränkte
Zeit Wirkung entfaltet, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn aus
Gründen der Rechtsklarheit und einfachen Rechtsanwendung an den
Bestellungsstichtag angeknüpft wird (ähnlich z.B. § 24 JVEG).
4. Die übrigen – geringfügigen – Absetzungen betreffen Auslagenposi-
tionen, die schon das Insolvenzgericht nicht anerkannt hat. Die Treuhänderin
hat diese Positionen im Verfahren der sofortigen Beschwerde nicht mehr ange-
sprochen. Die angefochtene Entscheidung läßt insoweit keine Rechtsfehler
erkennen.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Neškovi(cid:1)