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BGH Beschluss vom 20.01.2005 – V ZB 35/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Januar 2005

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Januar 2005 durch den

Vizepräsidenten

des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel,

die Richter

Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch

und

die Richterin

Dr. Stresemann

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. August 2004

wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 15.000 €.

Gründe

I.

Die Rechtsvorgänger der Klägerin waren früher Eigentümer des im Ost-

teil von Berlin an der früheren Grenze zu Westberlin gelegenen Grundstücks

Flur 15, Flurstück 14/1, eingetragen

im Grundbuch von G. -G.

Blatt 1 . Das Grundstück stand unter staatlicher Verwaltung. Mit einem vom

Rat des Kreises Potsdam am 27. Juni 1962 beurkundeten Kaufvertrag veräu-

ßerte der Verwalter das Grundstück an den Rat des Kreises Potsdam als Ei-

gentum des Volkes. Am 4. September 1962 wurde die entsprechende Eintra-

gung in das Grundbuch, Rechtsträger Rat des Kreises Potsdam, vorgenom-

men. Später wurde das Grundstück für die Errichtung von Grenzanlagen

- sogenannter Todesstreifen - in Anspruch genommen.

Die Klägerin hält den Kaufvertrag nebst Eigentumsübertragung für sit-

tenwidrig und verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Berichtigung des

Grundbuchs und zu ihrer, der Klägerin, Eintragung als Eigentümerin. Parallel

dazu verfolgt sie in einem Verwaltungsstreitverfahren die Rückübertragung des

Grundstücks nach dem Vermögensgesetz.

Das Landgericht hat die Klage wegen Vorrangs des Vermögensgesetzes

als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat im Vorabverfahren ent-

schieden, daß der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist. Da-

gegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, de-

ren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

II.

Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Klägerin mache einen

Mangel des Veräußerungsgeschäfts geltend, der nicht in einem engeren inne-

ren Zusammenhang mit dem von dem Vermögensgesetz erfaßten staatlichen

Unrecht stehe und daher die zivilrechtliche Verfolgung des Grundbuchberichti-

gungsanspruchs nicht hindere. Die Nichtigkeit des Veräußerungsgeschäfts

werde nämlich nicht damit begründet, daß ein Verwalter gehandelt habe (§ 1

Abs. 1c VermG) oder daß unlautere Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3

VermG zum Verlust des Eigentums geführt hätten, sondern damit, daß generell

der Verkauf von Grundstücken, die der Errichtung der Mauer dienen sollten,

sittenwidrig sei, und zwar auch nach den im Rahmen der zu DDR-Zeiten gel-

tenden Maßstäben. Darin liege ein zusätzlicher Mangel, der vom Vermögens-

gesetz nicht erfaßt werde.

III.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Er-

gebnis stand.

1. Nicht zu folgen ist der Rechtsbeschwerde, wenn sie meint, auch un-

abhängig von den Fragen zum Vorrang des Vermögensgesetzes oder auch

des Mauergrundstücksgesetzes sei der Zivilrechtsweg schon deswegen nicht

gegeben, weil der zwischen dem staatlichen Verwalter und dem Rat des Krei-

ses geschlossene Kaufvertrag öffentlich-rechtlicher Natur sei, so daß nach

§ 40 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei. Sie

übersieht dabei, daß die Klägerin einen Grundbuchberichtigungsanspruch

nach § 894 BGB geltend macht, der nach § 13 GVG allein vor die Zivilgerichte

gehört, mag auch der Grund für die fehlerhafte Eintragung öffentlich-rechtliche

Wurzeln haben. Zum anderen ist der von dem staatlichen Verwalter geschlos-

sene Vertrag unbeschadet des dahinter stehenden staatlichen Zwangs zivil-

rechtlicher Natur. Der staatliche Zwang, der hinter den Verwaltergeschäften

oder anderen vom Vermögensgesetz erfaßten Rechtsgeschäften stand, macht

diese Geschäfte nicht zu öffentlich-rechtlichen Verträgen. Der Senat hat sie

stets als zivilrechtliche Vorgänge eingestuft und einen Streit darüber nur wegen

der Sonderregelungen des Vermögensgesetzes dem Verwaltungsrechtsweg

zugeordnet (vgl. BGHZ 118, 34, 44; Urt. v. 24. Juni 1994, V ZR 233/92, DtZ

1994, 345 f.). Daß das Mauergrundstücksgesetz Streitigkeiten über die dort

geregelten Ansprüche an sich als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten einstuft

und sie nur im Wege der Sonderzuweisung dem Zivilrechtsweg überantwortet,

wie die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf Hellmann

(in Fie-

berg/Reichenbach/Messer-schmidt/Neuhaus, MauerG, § 7 Rdn. 1) darlegt,

führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Vorschriften dieses Gesetzes regeln

gerade nicht Rückgabeansprüche wegen Unwirksamkeit des Grundstückskauf-

vertrages oder Grundbuchberichtigungsansprüche wegen Nichtigkeit des Er-

werbsgeschäfts, sondern sie gewähren dem früher Berechtigten Ankaufsrech-

te. Sie sind damit inhaltlich mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht

vergleichbar und lassen keine Rückschlüsse auf den Charakter der Rechtsma-

terie zu.

2. Die daher maßgebliche Frage, ob der geltend gemachte Grundbuch-

berichtigungsanspruch durch die Regelungen des Vermögensgesetzes ver-

drängt wird, so daß der Zivilrechtsweg versperrt ist (vgl. Senat, BGHZ 118, 34,

44), hat das Beschwerdegericht zutreffend beantwortet.

Allerdings hat es die Klägerin nicht in der Hand, durch eine gezielte

Auswahl von Klagegründen, die vor die ordentlichen Gerichte gehören, sich

den Zugang zu den Zivilgerichten zu verschaffen (Senat, aaO). Es kann daher

nicht ausgeklammert werden, daß vorliegend das Grundstück durch einen

staatlichen Verwalter veräußert wurde, so daß § 1 Abs. 1c VermG in Betracht

zu ziehen ist, und daß nach dem Vorbringen der Klägerin im Verwaltungsstreit-

verfahren die Begleitumstände der Veräußerung möglicherweise den Tatbe-

stand der unlauteren Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG) erfüllen können.

Doch auch unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts besteht kein den Zivil-

rechtsweg ausschließender Vorrang des Vermögensgesetzes.

Im Hinblick auf den Restitutionstatbestand des § 1 Abs. 1c VermG folgt

dies schon daraus, daß allein die Veräußerung durch den staatlichen Verwalter

die Voraussetzungen dieser Norm nicht erfüllen. Hinzu kommen muß, daß ein

eigenständiges Handeln des staatlichen Verwalters darauf gerichtet ist, das

verwaltete Gut dem Eigentümer zu entziehen. Daran fehlt es hier, da die Ver-

äußerung des Grundstücks lediglich einer sonst mit Gewißheit vorgenomme-

nen Enteignung nach § 10 DDR-VerteidigungsG vom 20. September 1961

(GBl. DDR I, 175) zuvorgekommen ist (BVerwG VIZ 1997, 684).

Soweit von der Klägerin unlautere Begleitumstände angeführt werden

(Veruntreuung einer ohnehin zu geringen Entschädigung), verneint das Beru-

fungsgericht einen inneren Zusammenhang des von der Klägerin geltend ge-

machten Mangels mit dem möglicherweise vorliegenden Teilungsunrecht. Dies

hält einer rechtlichen Prüfung stand. Die von der Klägerin aufgeworfene grund-

sätzliche Frage, ob Veräußerungen von Grundstücken zum Zwecke der Anle-

gung des "Todesstreifens" auch nach den Maßstäben des damaligen DDR-

Rechts (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB) nichtig waren, steht in keiner Beziehung zu

dem vorgetragenen Restitutionsgrund. Geltend gemacht wird gerade die gene-

relle Unwirksamkeit solcher Verträge, unabhängig von dabei möglicherweise

vorgekommenen unlauteren Machenschaften. Deutlich wird dies auch dadurch,

daß Enteignungen nach § 10 DDR-VerteidigungsG wie Veräußerungen zur

Abwehr solcher Enteignungen für sich genommen nicht unter einen Restituti-

onstatbestand des Vermögensgesetzes

fallen

(BVerwG VIZ 1997,

684 m.w.N.; ebenso ZOV 2002, 55).

Damit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Weg zu

den Zivilgerichten, jedenfalls unter dem Aspekt einer Konkurrenz der Regelun-

gen des Vermögensgesetzes, frei (siehe grundlegend BGHZ 130, 231). Daran

hat sich durch die Einfügung von Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB entgegen der Auf-

fassung der Rechtsbeschwerde nichts geändert. Ein hiernach möglicherweise

gewährter Bestandsschutz hat Auswirkungen nur auf das materielle Recht und

läßt den Zugang zu den Zivilgerichten unberührt (Senat, Beschl. v. 21. Juni

2000, V ZB 32/99, NJW 2001, 683, 684).

3. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, die zivilrechtliche Geltend-

machung von Ansprüchen, die eine vollständige Rückgabe des Grundstücks

zum Gegenstand

haben,

sei

durch das Mauergrundstücksgesetz

ausgeschlossen, ist nicht zu folgen. Dabei kann unterstellt werden, daß die

Regelungen

dieses Gesetzes,

das

den

betroffenen

früheren

Grundstückseigentümern

Rückerwerbsmöglichkeiten

und,

hilfsweise,

Entschädigungsansprüche einräumt, zivilrechtliche Rückübertragungs- oder

Grundbuchberichtigungsansprüche ausschließen, sofern diese Ansprüche

allein darauf gestützt werden, daß die Enteignungen nach § 10 DDR-

VerteidigungsG bzw. die Veräußerungen zur Abwendung von Enteignungen

wegen ihres Zwecks verwerflich und daher möglicherweise unwirksam waren.

Ein solcher Vorrang des Mauergrundstücksgesetzes hätte jedoch allein

Bedeutung für das materielle Recht. Dem Gesetz fehlen nämlich - im

Gegensatz zum Vermögensgesetz - Vorschriften, die die Prüfung einer

Berechtigung nach diesem Gesetz einem Verwaltungsverfahren mit Wi-

derspruchsmöglichkeit und verwaltungsgerichtlichem Klageverfahren zugewie-

sen haben. Im Gegenteil, für Streitigkeiten ist nach § 7 MauerG der ordentliche

Rechtsweg gegeben. Es ist daher fernliegend anzunehmen, daß die Frage, ob

und gegebenenfalls inwieweit die Regelungen des Mauergrundstücksgesetzes

zivilrechtliche Restitutionsansprüche ausschließen, von den Verwaltungsge-

richten zu entscheiden sein könnten. Die Entscheidung darüber unterliegt viel-

mehr dem Gericht, das über den geltend gemachten Anspruch auch sonst, die

Vorrangproblematik ausgeklammert, zu entscheiden hat. Das ist das Zivilge-

richt.

Dagegen läßt sich auch nicht anführen, das Mauergrundstücksgesetz

regele an sich öffentlich-rechtliche Sachverhalte (siehe oben), die Rechtsweg-

zuweisung nach § 7 MauerG stelle eine abdrängende Sonderzuweisung dar

(Hellmann

in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, MauerG, § 7

Rdn. 1). Denn es geht nicht um eine Entscheidung über diese, möglicherweise

genuin dem öffentlichen Recht zugehörigen Rechtsverhältnisse, sondern es

geht um die Anwendbarkeit einer zivilrechtlichen Norm, die davon abhängt, wie

das Verhältnis von Zivilrecht und Mauergrundstücksgesetz zu beurteilen ist.

Diese Frage ist grundsätzlich von dem Gericht, und zwar in der Sache selbst,

zu klären, das zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch beru-

fen ist (Senat, BGHZ 118, 34, 44). Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen,

wenn der Gesetzgeber, wie beim Vermögensgesetz, zu erkennen gegeben hät-

te, daß schon das Verfahren dem an sich zuständigen Gericht entzogen wer-

den sollte. Daran fehlt es.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Krüger

Klein

Schmidt-Räntsch

Stresemann