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BGH Beschluss vom 21.06.2000 – V ZB 32/99
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juni 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
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GVG § 13; VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a und b; EGBGB Art. 237 § 1
a) Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen,
weil nach dem Vortrag des Klägers die Möglichkeit, nicht aber die Gewißheit be-
steht, daß das umstrittene Grundstück Gegenstand einer Enteignung im Sinne
des Vermögensgesetzes gewesen ist.
b) Ist ein von einer Enteignungsmaßnahme (formell) nicht erfaßtes Grundstück
gleichwohl im Sinne des Vermögensgesetzes als enteignet anzusehen, ist der
Rechtsweg zu den Zivilgerichten für Ansprüche aus dem Eigentum dann nicht
ausgeschlossen, wenn die Enteignung nach dem Aufbaugesetz der DDR hätte
erfolgen müssen; dem Bestandsschutz des Volkseigentums (Art. 237 § 1 EGBGB)
kommt Bedeutung erst für die Begründetheit der Klage zu.
BGH, Beschl. v. 21. Juni 2000 - V ZB 32/99 - OLG Hamm
LG Bochum
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juni 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf,
Dr. Klein und Dr. Lemke
beschlossen:
Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juni 1999 wird
auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 50.000 DM.
Gründe:
I.
Die Kläger sind Erbeserben der 1948 verstorbenen S. B. .
Diese war im Grundbuch von O. Blatt 1689 als Eigentümerin einer
Reihe von Grundstücken, darunter des Grundstücks Flurstück 321/1, eingetra-
gen. Die Grundstücke wurden 1952 unter staatliche Verwaltung gestellt. Auf-
grund eines Inanspruchnahmebescheids vom 6. November 1956 nach dem
Aufbaugesetz der DDR wurde am 21. März 1957 ein Aufbauvermerk in das
Grundbuch eingetragen. Dieser hatte das Grundstück Flurstück 321/1 nicht
zum Gegenstand. Gemäß Ersuchen des Rates des Kreises vom 22. Oktober
1985 wurde am 29. Oktober 1985 S. B. als Eigentümerin im Grund-
buch gelöscht und Eigentum des Volkes vermerkt. Ein von den Klägern vorge-
legtes Ersuchen um Eintragung des Volkseigentums (Rechtsträgernachweis)
vom 22. Oktober 1985 hat das Grundstück Flurstück 1593/321 zum Gegen-
stand, auf das sich der Aufbauvermerk (neben anderen Flächen) bezog. Im neu
angelegten Grundbuch Blatt 121 wurde das bisherige Grundstück Flurstück
321/1 aufgrund einer zurückliegenden Neuvermessung zusammen mit anderen
Flächen als Flurstück 70/5 vorgetragen. Eingetragener Rechtsträger war der
VEB Bandstahlkombinat E. -Kaltwalzwerk O. , aus dem
die K. O. GmbH (KSO) hervorgegangen ist, die später mit der
Beklagten verschmolzen wurde. Die KSO verkaufte am 18. Juni 1993 u.a. das
Grundstück Flurstück 70/5 an einen Verbrauchermarkt. Die Kläger verlangen
die Auskehrung des auf die Fläche des ehemaligen Grundstücks Flurstück
321/1 entfallenden Kaufpreisanteils.
Das Landgericht hat nach Rüge der Beklagten im Vorabverfahren die
Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten bejaht. Das Oberlandesge-
richt hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen
wendet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 17 a Abs. 4 GVG, § 577 ZPO), aber
nicht begründet.
1. a) Das Oberlandesgericht geht mit der Rechtsprechung des Senats
(BGHZ 129, 112;
für Enteignungen auch Urt. v. 10. November 1995,
V ZR 179/94, WM 1996, 89; ferner Urt. v. 14. Februar 1997, V ZR 312/95, WM
1997, 775) davon aus, daß das Vermögensgesetz zivilrechtliche Ansprüche nur
dann verdrängt, wenn ein Restitutionstatbestand nach diesem Gesetz erfüllt ist.
Zutreffend läßt es auch für den Ausschluß des Rechtswegs zu den Zivilgerich-
ten (BGHZ 118, 34, 44; Beschl. v. 17. Juni 1993, V ZB 31/92, WM 1993, 1554)
nicht genügen, daß nach dem maßgeblichen Vortrag des Klägers ein Restituti-
onstatbestand (nur) möglicherweise vorliegt. Ein die Ausschlußwirkung des
Vermögensgesetzes begründendes tatsächliches Vorbringen stellt aus der
Sicht des sachlichen Rechts gegenüber den anspruchsbegründenden Tatsa-
chen eine (rechtshindernde) Einwendung dar (Senat, Urt. v. 9. Juli 1993,
V ZR 262/91, WM 1993, 1643). Dies schlägt auch auf die verfahrensrechtliche
Frage des Ausschlusses des Rechtswegs durch. Der für den bürgerlich-
rechtlichen Anspruch, hier u.a. § 816 BGB, begründete Rechtsweg (§ 13 GVG)
entfällt nur, wenn die verfahrensrechtliche Ausschlußwirkung feststeht.
b) Die Würdigung des tatsächlichen Vorbringens des Klägers, daß sich
ein die Enteignungstatbestände des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG erfül-
lender Enteignungswille nicht feststellen lasse, unterliegt rechtlich keinen Be-
denken (§ 286 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Senats stellten der
Rechtsträgernachweis, der Antrag auf Eintragung des Volkseigentums in das
Grundbuch und dessen Vollzug als solche keine Instrumente der Enteignung
dar (Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 46/94, WM 1995, 1848; v. 10. November 1995,
V ZR 179/94, aaO; BGHZ 132, 245, 253; Urt. v. 30. April 1999 und 21. Mai
1999, V ZR 409/96 und V ZR 391/97 unv.). Sie können allerdings, wie der Se-
nat auch hervorgehoben hat, Anzeichen eines konstitutiven, von der herange-
zogenen Rechtsgrundlage gelösten Enteignungswillens sein (Beschl. v.
30. Oktober 1997, V ZB 8/96, WM 1998, 83; Urt. v. 24. April 1998, V ZR 22/97,
VIZ 1998, 475; v. 16. Oktober 1998, V ZR 65/97, WM 1999, 192). Hiervon ist
der Senat vor allem in Fällen ausgegangen, in denen von besatzungshoheitli-
chen Enteignungslisten nicht erfaßte Vermögenswerte von Stellen der SBZ
oder Organen der DDR, unmittelbar nach deren Gründung, in freier, von der
angegebenen Rechtsgrundlage gelöster, Machtentfaltung konfisziert worden
waren. In diesem Zusammenhang hat der Senat der dauernden Inbesitznahme
des Objekts durch den Staat und der Wahrnehmung der Eigentümerbefugnisse
durch diesen eine besondere Bedeutung zuerkannt. Das Oberlandesgericht
war indessen rechtlich nicht gehalten, diesen Umständen für den von ihm zu
beurteilenden Sachverhalt das gleiche Gewicht beizumessen. Der Schluß von
der tatsächlichen Inbesitznahme auf einen, von den Voraussetzungen des
Rechts gelösten Enteignungswillen liegt unter den Verhältnissen nach der
Konsolidierung der DDR und dem Ausbau der sozialistischen Gesetzlichkeit,
die hier zur Beurteilung stehen, nicht in gleicher Weise nahe, wie vordem.
Raum für das Eigentum respektierende Rechtsgründe der staatlichen Nutzung
oder, was das Oberlandesgericht im Streitfalle für möglich hält, für ein nicht
näher aufgeklärtes Unterbleiben eines enteignenden Zugriffs, ist hier vorhan-
den. Das Oberlandesgericht ist in diesem Zusammenhang zu Recht davon
ausgegangen, daß die staatliche Verwaltung nicht und die Inanspruchnahme
nach § 14 AufbauG zunächst nicht zu einem Entzug des Eigentums führten.
Dies stimmt mit der Auffassung der am Restitutionsverfahren der Kläger betei-
ligten Ämter überein. Der Vortrag der Kläger, die umstrittene Fläche (ehemali-
ges Flurstück 321/1) sei zudem nicht Gegenstand der Inanspruchnahme ge-
worden, entspricht dem Inhalt des Aufbauvermerks. Die Eintragung des Volks-
eigentums im Grundbuch ging nach dem von den Klägern vorgelegten Doku-
ment auf ein Ersuchen zurück, das ein anderes Grundstück zum Gegenstand
hatte. Bei diesem Sachstand konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von
der Möglichkeit ausgehen, daß die streitige Fläche nicht nach dem Aufbauge-
setz in Anspruch genommen und in der Folge auch nicht im Zuge des Entschä-
digungsgesetzes vom 25. April 1960 (GBl I S. 257) entzogen wurde. Der von
der Beklagten vorgelegte Rechtsträgernachweis vom 20. Mai 1963, dessen
Echtheit die Kläger, soweit ersichtlich, nicht in Abrede gestellt haben, hat zwar
das damals (nur) im Kataster ausgewiesene Flurstück 70/5 zum Gegenstand.
Sie stützt sich aber auf die Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz, die
zwar für andere Teile des Flurstücks, nicht aber für das damals noch beste-
hende Grundstück Flurstück 321/1 zutraf. Auch zu einer Dokumentation im
Grundbuch hat der Nachweis vom 20. Mai 1963 nicht geführt.
2. Der Hinweis der sofortigen Beschwerde auf den vom Bundesverwal-
tungsgericht zu § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG entwickelten "faktischen"
Enteignungsbegriff verhilft dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Der Senat
braucht sich hierbei nicht damit auseinanderzusetzen, ob und inwieweit das
Bundesverwaltungsgericht, das darauf abstellt, daß der Eigentümer unbeachtet
der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Maßnahme in einer nach den Verhältnis-
sen der DDR unangreifbaren Weise aus seinem Eigentum verdrängt wurde
(VIZ 1996, 206; 97, 641), von seiner Rechtsprechung abweicht. Wäre das
Grundstück Flurstück 321/1 nach den dargelegten Kriterien als enteignet zu
betrachten, so läge eine Entziehung vor, die vermögensrechtlich einer Enteig-
nung nach dem Aufbaugesetz gleichzustellen wäre. Denn die unterbliebene
Einbeziehung in eine Enteignungsmaßnahme nach diesem Gesetz kann, wenn
sie aus faktischen Gründen der Entziehung gleichgestellt werden soll, vermö-
gensrechtlich keine anderen Folgen auslösen als diese. Nach der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 95, 284 und 289), der sich
der Senat angeschlossen hat (BGHZ 129, 112), werden Enteignungen nach
dem Aufbaugesetz wie nach dem Baulandgesetz, von hier nicht vorliegenden
Ausnahmen abgesehen, von den Tatbeständen des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b
VermG nicht erfaßt. Dies gilt auch dann, wenn, wie bei der "faktischen" Enteig-
nung, im Einzelfall eine Entschädigung nicht zugeflossen ist. Gegenstand der
Restitution ist in diesem Falle nur die ausgebliebene Entschädigung. Der damit
entfallenen Möglichkeit, bei fehlgeschlagenen Regelenteignungen zivilrechtli-
chen Ansprüchen durch den sozialverträglichen Ausgleich des Vermögensge-
setzes Grenzen zu setzen (Senat BGHZ 118, 34; 120, 198 und 204), hat das
Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz durch den Bestandsschutz zu-
gunsten des Volkseigentums (Art. 237 § 1 EGBGB) Rechnung getragen. Zu-
treffend geht aber das Oberlandesgericht davon aus, daß sich der Bestands-
schutz auf das materielle Recht beschränkt, den durch den Rückzug des Re-
stitutionsrechts aus den Regelenteignungen freigemachten Zugang zu den Zi-
vilgerichten aber nicht erneut verschließt.
Wenzel
Lambert-Lang
Tropf
Klein
Lemke